Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Halle/Saale

ISIN: DE000A0LR5T0
WKN: A0LR5T

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Halle (Saale) zu der

am Mittwoch, dem 27. September 2017
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr)
am Sitz der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft,
Delitzscher Str. 70, 06112 Halle/Saale

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am Donnerstag, den 28. September 2017, um 10:00 Uhr, an gleicher Stelle fortgesetzt.
Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 11.370.051,19 wie folgt zu verwenden:

Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.370.051,19 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden.

Herr Paul Morzynski hat sein Mandat als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf dieser für den 27. September 2017 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Herr Darren Ehlert hat sein Mandat als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf dieser für den 27. September 2017 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung ebenfalls niedergelegt. Dadurch sind zwei Aufsichtsratsmandate vakant.

Gemäß § 5 Ziffer 2 S. 3 der Satzung erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen im Wege der Einzelwahl wie folgt in den Aufsichtsrat zu wählen:

1.

Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes Darren Ehlert, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt:

Gerrit Sperling, wohnhaft in Berlin, Kaufmann

2.

Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes Paul Morzynski, d.h. für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt:

Herrn Frank Illmann, wohnhaft in Hamm (Westfalen), Geschäftsführer der in-west Partners GmbH, Ascheberg

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die von der Hauptversammlung am 17.06.2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist bis zum 16.06.2020 befristet. Hiervon wurde weitestgehend Gebrauch gemacht. Einzelheiten hierzu folgen in Tagesordnungspunkt 10. Der nachfolgende Beschlussvorschlag hebt die vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis zum 26. September 2022 befristet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Die von der Hauptversammlung am 17.06.2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 b) und c) aufgehoben.

b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 26. September 2022 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb erfolgt mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.

Der von der Gesellschaft mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Wert je Aktie basierend auf einem Gutachten durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB zur Ermittlung des Unternehmenswert der Halloren Schokoladenfabrik nach Maßgabe des „IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1)“ in der jeweils aktuellsten Fassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die jeweilige Ausnutzung zum Rückerwerb eigener Aktien um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. Das Volumen kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) dieses Tagesordnungspunktes genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht erfolgen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung in lit. b) erworbenen Aktien der Gesellschaft zu folgendem Zweck zu verwenden:

Einziehung von Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Der Vorstand ist ermächtigt, die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser erworbenen eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Alle vorstehenden Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb und zur Verwendung lediglich von Stammaktien oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden.

Die Verwendung eigener Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

8.

Satzungsänderung betreffend § 6 Abs. 1 der Satzung

§ 6 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, einem Ort in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Sachsen oder Berlin oder an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 Einwohnern statt.“

9.

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung

Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Lauten die Aktien der Gesellschaft künftig auf den Namen, so kann die Gesellschaft einfacher feststellen, wer ihre Aktionäre sind. Dadurch wird die Kontaktaufnahme der Gesellschaft mit ihren Aktionären erleichtert. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft auf Informationen der Aktionäre angewiesen. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien muss die Satzung, wie nachfolgend vorgeschlagen, angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.

Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

b) § 3 Ziffer 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aktien lauten auf den Namen. Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister gemäß § 67 AktG, sofern sie natürliche Personen sind, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, sofern sie juristische Personen sind, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien anzugeben. Elektronische Postadressen (soweit vorhanden) und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation mit angegeben werden. Ferner ist mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören.“

c) Die von der Hauptversammlung am 22.06.2016 zu Tagesordnungspunkt 7.2 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital bis zum 21.06.2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 3.173.963,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016), wird dahingehend geändert, dass die Worte „auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)“ durch „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt werden.

§ 3 Ziffer 7 Satz 1 der Satzung wird dahingehend geändert, dass die Worte „auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)“ durch „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2021 durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 3.173.963,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016)“.

d) Die von der Hauptversammlung am 16. März 2007 zu Tagesordnungspunkt 4 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 300.540 durch Ausgabe von bis zu EUR 300.640 auf den Inhaber lautende Aktien wird dahingehend geändert, dass die Worte „bis zu EUR 300.640 auf den Inhaber lautende Aktien“ durch „auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag“ ersetzt werden.

§ 3 Ziffer 8 Satz 1 der Satzung wird dahingehend geändert, dass die Worte „von bis zu EUR 300.640 auf den Inhaber lautende Aktien“ durch „auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag“ ersetzt werden, und somit insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 300.540 durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag bedingt erhöht“.

e) § 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠7
Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts
1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

2.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung von der Textform bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.“

f) Die unter vorstehend lit. c) und d) zu beschließenden Anpassungen der bestehenden Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst und nur dann wirksam, wenn auch die Satzungsänderungen durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden sind.

10.

Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft

Der Vorstand unterrichtet die Hauptversammlung über die Ausnutzung der von der Hauptversammlung am 17.06.2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie im Bericht des Vorstands betreffend die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien angekündigt.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen am Sitz der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft, Delitzscher Straße 70, 06112 Halle (Saale), zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

Zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte Jahresabschluss der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016, der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2016, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016.

Zu Tagesordnungspunkt 2: der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen. Diese Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 7 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Versammlung unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:

Halloren Schokoladenfabrik AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Hauptversammlungen (4035H)
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart
Fax: 0049 (0) 711 127 79264
E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des

6. September 2017 (0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des

20. September 2017 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)

unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und können in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Versand sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei Ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Die Erteilung der Vollmacht an Bevollmächtigte, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft hat, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an folgende Kontaktdaten übermittelt werden:

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft
Melitta Berlich
Delitzscher Str. 70
06112 Halle (Saale)
Telefax: 0345/5642-299

Die für die Vollmachtserteilung notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt wird.

Die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich auch durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Diejenigen Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind schriftlich oder per Telefax zu erteilen. Die notwendigen Unterlagen und Informationen auch hierzu erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals (das sind 500.000 Stückaktien der Gesellschaft) erreichen, können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zu richten. Es muss der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 2. September 2017, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu übersenden:

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft
Investor Relations
Delitzscher Str. 70
06112 Halle (Saale)
Telefax: 0345/5642-299

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, d.h. solche, die spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 12. September 2017, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter www.halloren.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 126 AktG Abs. 2 nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen.

Der Vorstand der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründung zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Die Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft ist über die vorgenannten, bei Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und den Wohnort enthalten.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Halloren Schokoladenfabrik-Konzerns und der in den Halloren Schokoladenfabrik-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

 

Halle (Saale), im August 2017

Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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