HAMBORNER REIT AG – Dividende und Gewinnverwendung

HAMBORNER REIT AG

Duisburg

– ISIN: DE0006013006 // WKN: 601 300 –

Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendung

Die ordentliche Hauptversammlung der HAMBORNER REIT AG vom 8. Oktober 2020 hat beschlossen, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 37.467.293,15 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 auf jede Stückaktie zu verwenden.

Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) für einen Teil der Dividende zur Begleichung der Steuerschuld in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Stückaktien der Gesellschaft (nachfolgend auch „Aktiendividende“ genannt) oder (iii) für einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet werden.

Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gem. Art. 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 lit. g) der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) erläutert, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hamborner.de/investor-relations/aktiendividende

veröffentlicht ist. Einzelheiten zum Bezug der neuen Aktien sind im Bezugsangebot erläutert, das am 9. Oktober 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hamborner.de/investor-relations/hauptversammlung.html

und im Bundesanzeiger veröffentlicht ist. Ein Bezug der neuen Aktien ist nur gestattet, wenn der Aktionär sich zum Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Bezugserklärung nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien oder Japan oder sonst in einer Jurisdiktion aufhält, nach der der Bezug von Aktien Beschränkungen unterliegt oder unzulässig wäre, es sei denn, eine Ausnahmevorschrift nach dem jeweiligen nationalen Recht ist einschlägig.

Weder die Bezugsrechte noch die neuen Aktien sind oder werden nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten oder anderer Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Bezugsrechte und die neuen Aktien dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet oder übertragen werden, außer an qualifizierte institutionelle Käufer (qualified institutional buyers) wie in Rule 144A des U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung definiert (der „Securities Act„) definiert) nach Maßstab von Rule 144A des Securities Act oder auf Grund des Vorliegens eines Befreiungstatbestandes von den Registrierungsanforderungen des Securities Act bzw. in einer solchen Transaktion, die nicht darunter fällt, sofern kein Verstoß gegen anwendbare Wertpapiergesetze der Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika vorliegt.

Die Barausschüttung der Dividende wird voraussichtlich am 9. November 2020 durch die depotführenden Kreditinstitute an die Aktionäre erfolgen. Auszahlungsstelle für die Aktiendividende ist die Commerzbank Aktiengesellschaft. Bei Leistung der Dividende in Form von Aktien erfolgt die Lieferung der neuen Aktien an die Depotbanken voraussichtlich am 9. November 2020.

Da die Dividende vollständig aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt wird, unterliegt sie, unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt, grundsätzlich der Besteuerung.

Die Kapitalertragsteuer beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag 26,375 % auf den gesamten Dividendenanspruch (Aktiendividende und/oder Bardividende) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer entfällt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts oder einen Freistellungsauftrag mit ausreichendem Freistellungsvolumen vorgelegt haben.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

Duisburg, im Oktober 2020

Der Vorstand

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