HAMBORNER REIT AGDuisburgHiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der amDonnerstag, dem 28. April 2022, 10:00 Uhr (MESZ),stattfindendenORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG(Meeting ID: GMETHABA22RS) unserer Gesellschaft ein.Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNGohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre www.hamborner.de/hauptversammlungim zugangsgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern Tagesordnung mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
Vergütungsbericht zu Tagesordnungspunkt 6 Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze der Vergütungssysteme für die Mitglieder Der Bericht erfolgt nach den Vorschriften des durch die Umsetzung der zweiten Europäischen Für Vorstand und Aufsichtsrat der HAMBORNER sind die Grundsätze transparenter Unternehmensführung
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung Gleichzeitig werden die Mitglieder des Vorstands entsprechend ihrer Leistung und ihres Die nachfolgende Darstellung fasst die Leitlinien zur Vergütung des Vorstands bei
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils im Einklang mit dem für sie geltenden Vergütungssystem Für Herrn Schmitz gilt im Einklang mit dem DCGK sowie § 26j Einführungsgesetz zum
Das Aufsichtsratsplenum beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG auf Vorschlag des Präsidialausschusses Bei der Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds Um die Angemessenheit zu überprüfen, werden die Vergütungshöhen einem Marktvergleich Bei der Durchführung des letzten Horizontalvergleichs hat der Aufsichtsrat die Unternehmen Darüber hinaus erfolgt ein sogenannter vertikaler Vergleich der unternehmensinternen
Das Vergütungssystem der HAMBORNER besteht aus festen und variablen Vergütungselementen. Zu den festen Vergütungselementen gehören die Festvergütung, die Nebenleistungen sowie Teil der variablen Vergütungselemente sind die kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Die folgende Darstellung bietet einen Überblick über die Vergütungselemente für das
3.1.1. Festvergütung Die Festvergütung ist eine fixe Vergütung, die sich am Verantwortungsbereich und der 3.1.2. Nebenleistungen Die Vorstandsmitglieder erhalten Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Geschäftsjahr 2021 betrugen die Nebenleistungen für Herrn Karoff 15 T€ und für 3.1.3. Leistungen zur Altersversorgung bzw. Versorgungsentgelt Nach dem Vergütungssystem 2020 stellt HAMBORNER den Vorstandsmitgliedern für die Dauer Nach dem Vergütungssystem 2017 wird den Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung
3.2.1. Kurzfristige variable Vergütung (STI) Die kurzfristige variable Vergütung (STI) setzt Anreize zur operativen Umsetzung der Der STI im Vergütungssystem 2020 und 2017 unterscheidet sich für das Geschäftsjahr Der STI-Auszahlungsbetrag errechnet sich, indem der Zielbetrag in Euro mit der Gesamtzielerreichung Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen (beispielsweise eine In der Übersicht stellt sich der STI im Vergütungssystem 2020 wie folgt dar: Abweichend hierzu hat die Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien im Vergütungssystem Funds from Operations (FFO) je Aktie Der FFO stellt eine wesentliche Ertragskennziffer zur Beurteilung der operativen Geschäftsentwicklung Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 hat der Aufsichtsrat für das Leistungskriterium Sofern die tatsächliche Anzahl der Aktien am Jahresende nicht dem Budget für das Geschäftsjahr Im Vergütungssystem 2020 wurden für den FFO je Aktie ein unterer Schwellenwert von Der gemäß oben genannter Zielwertfestlegung erreichte FFO je Aktie im Geschäftsjahr Im Vergütungssystem 2017 wurden abweichend hiervon ein unterer Schwellenwert von 0,28 € Vermietungsquote Die Vermietungsquote gibt an, wie hoch der Anteil an vermieteten Einheiten bzw. der Mit einem regional diversifizierten Portfolio und einer im Vergleich zum Markt hohen Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 hat der Aufsichtsrat für das Leistungskriterium Die erzielte Vermietungsquote im Geschäftsjahr 2021 betrug 98,12 %. Hieraus ergibt Die folgende Abbildung bietet einen zusammenfassenden Überblick über die Zielerreichung Im Vergütungssystem 2017 ergibt sich auf Basis der erzielten Vermietungsquote von Kriterienbasierter Anpassungsfaktor (Modifier) Der kriterienbasierte Anpassungsfaktor (Modifier) erlaubt es dem Aufsichtsrat, zusätzlich Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat für Herrn Karoff als Kriterien die Für Herrn Schmitz wurden vom Aufsichtsrat ebenfalls Kriterien zur Beurteilung des Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sich Präsidialausschuss und Aufsichtsrat ausführlich Gesamtzielerreichung und Auszahlungsbetrag für das Geschäftsjahr 2021 Die sich aus FFO je Aktie, Vermietungsquote und Modifier ergebenden Gesamtzielerreichungen Aufgrund der Begrenzung der Gesamtzielerreichung auf 150 % kommt bei Herrn Karoff 3.2.2. Langfristige variable Vergütung (LTI) Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist die langfristige variable Vergütung 3.2.2.1. Performance Share Plan Der LTI im Vergütungssystem 2020, der erstmalig im Geschäftsjahr 2020 zugeteilt wurde, Die Festlegung der bedingt zugeteilten Anzahl an virtuellen Performance Shares erfolgt Maßgebliche Leistungskriterien sind mit einer Gewichtung von jeweils 50 % die Entwicklung Die Zielwerte für die Entwicklung des NAV je Aktie und den relativen TSR sowie die Der Auszahlungsbetrag errechnet sich aus der finalen Gesamtanzahl der virtuellen Performance Der maximale Auszahlungsbetrag ist für jede Tranche auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen (beispielsweise eine In der Übersicht stellt sich der LTI wie folgt dar: Relativer Total Shareholder Return Als externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium wird der relative Als relevante Vergleichsgruppe hat der Aufsichtsrat den EPRA / NAREIT Europe ex UK Für die Berechnung des TSR der HAMBORNER-Aktie sowie des EPRA /NAREIT Europe ex UK Der Zielwert für den relativen TSR sowie der Zielkorridor mit oberem und unterem Schwellenwert Entwicklung des Net Asset Value (NAV) je Aktie Als internes Leistungskriterium wird im Performance Share Plan die Entwicklung des Der NAV je Aktie stellt einen wichtigen Maßstab für die Substanzstärke der HAMBORNER Der Zielwert für die Entwicklung des NAV je Aktie sowie der Zielkorridor mit oberem 3.2.2.2. Virtuelle Aktienzusagen Nach dem Vergütungssystem 2017 werden im LTI virtuelle verfallbare Aktienzusagen zugeteilt. Eine Hälfte des festgelegten Zielbetrags (LTI 1) wird an die Entwicklung des absoluten Für die andere Hälfte des festgelegten Zielbetrags (LTI 2) teilt der Aufsichtsrat 3.2.2.3. Informationen zur Zuteilung der LTI-Tranche 2021 Zu Beginn des Geschäftsjahres 2021 wurde den Vorstandsmitgliedern die LTI-Tranche Im Vergütungssystem 2020 errechnet sich der Zuteilungskurs durch das arithmetische Der Referenzkurs im Vergütungssystem 2017 ist der am Zusagetag festgestellte Schlusskurs 3.2.2.4. Zielerreichung und Auszahlung der LTI-Tranche 2018 Im Geschäftsjahr 2021 kam die LTI-Tranche 2018 nach Ablauf der dreijährigen Performanceperiode Eine Hälfte des Zielbetrags (LTI 1) war von der Entwicklung des absoluten FFO und Für die andere Hälfte des Zielbetrags hat der Aufsichtsrat eine Anzahl von Aktienzusagen Ausgehend von den festgestellten Zielerreichungen im LTI 1 und LTI 2 ergibt sich für
Zur weiteren Harmonisierung der Interessen von Vorstand und Aktionären sind Aktienhalteverpflichtungen Im Rahmen dessen ist jedes Vorstandsmitglied dazu verpflichtet, für die Dauer seiner Die Verpflichtung beträgt für alle Vorstandsmitglieder 200 % der jeweiligen Brutto-Festvergütung. Der Aktienbestand zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung muss im Vergütungssystem
Nach dem Vergütungssystem 2020 hat der Aufsichtsrat bei wesentlichen Verstößen der Außerdem hat der Aufsichtsrat bei einer Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungselemente Im Geschäftsjahr 2021 erfolgte keine Rückforderung bzw. Reduzierung variabler Vergütungselemente.
Im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat im Vergütungssystem
Unter dem Vergütungssystem 2020 erhält das Vorstandsmitglied im Falle des Widerrufs Unter dem Vergütungssystem 2017 erhält das Vorstandsmitglied im Falle des Widerrufs Eine Abfindung ist nicht geschuldet, wenn der Dienstvertrag durch außerordentliche Darüber hinaus erhält das Vorstandsmitglied bis zu dem Zeitpunkt der Abberufung einen Unter dem Vergütungssystem 2020 erfolgt die Ermittlung und Auszahlung des LTI nach Unter dem Vergütungssystem 2017 gilt, sofern das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt seines Unter dem Vergütungssystem 2020 wird im Falle des Versterbens eines Vorstandsmitglieds Unter dem Vergütungssystem 2017 wird im Falle des Versterbens eines Vorstandsmitglieds Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Auszahlungen aufgrund der Beendigung der Tätigkeit
Nach dem Vergütungssystem 2020 bestehen keine Regelungen für den Fall eines Change Nach dem Vergütungssystem 2017 hat das Vorstandsmitglied im Fall eines sogenannten Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts besteht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Betrags Kein Abfindungsanspruch besteht, wenn das Vorstandsmitglied in Zusammenhang mit dem
Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende
Dem Vorstand wurde für das Geschäftsjahr 2021 folgende Vergütung unter Berücksichtigung
Im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt sich die folgende Aufstellung zu der
Die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder
1. Vergütungssystem des Aufsichtsrats Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung geregelt. Um sicherzustellen, Bei der Vergütung des Aufsichtsrats wird dem erhöhten Zeitaufwand für den Vorsitzenden Die feste Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt und beträgt jährlich Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld für jede Teilnahme HAMBORNER hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen. 2. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beträgt insgesamt 312,8 T€ Daneben erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 Darüber hinaus haben Aufsichtsratsmitglieder im Berichtsjahr sowie im Vorjahr keine
Die folgende Tabelle stellt die Vergütungsentwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Duisburg, den 21. Februar 2022
An die HAMBORNER REIT AG, Duisburg Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der HAMBORNER REIT AG, Duisburg, für das Geschäftsjahr Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, Düsseldorf, den 22. Februar 2022 Deloitte GmbH
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Prof. Dr. Holger Reichmann
Wirtschaftsprüfer |
Thomas Neu
Wirtschaftsprüfer |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7) gemäß § 203
Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Nach § 3 Abs. 5 und 6 der Satzung besteht derzeit noch ein Genehmigtes Kapital I in
Höhe von EUR 6.346.061 und ein Genehmigtes Kapital II in Höhe von EUR 31.887.058,
das jeweils lediglich bis zum 9. Mai 2022 ausgenutzt werden kann. Dieses soll aufgehoben
und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2022 mit einem Umfang von EUR 32.537.339,
das heißt von knapp vierzig Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft,
und fünfjähriger Laufzeit ersetzt werden.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu
ermöglichen und insbesondere eine markt- und branchenübliche, kurzfristige und flexible
Reaktionsmöglichkeit auf Anforderungen des Kapitalmarktes zu schaffen, soll der Vorstand
ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer, auf
den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand sieht es als seine Pflicht
an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
– stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen
über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist
es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen
oder dem zeitlichen Vorlauf außerordentlicher Hauptversammlungen abhängig ist. Mit
dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung
getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals
sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Erwerben zu
nennen.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich
das Bezugsrecht zu. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 soll der Vorstand
jedoch auch die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen auszuschließen.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen (Buchstabe a) der Ermächtigung):
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2022 ist erforderlich,
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken (Buchstabe b) der Ermächtigung):
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen an
Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an REIT-Dienstleistungsgesellschaften
im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs.
3 REITG und an Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser vermögensmäßig
nicht beteiligt sind, auszuschließen.
Bei dergleichen Akquisitionen wird zunehmend von Unternehmen die Möglichkeit verlangt,
eigene Aktien ganz oder zum Teil als Gegenleistung einzusetzen. Auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien als Gegenleistung
sinnvoll sein. Ist der Verkäufer eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als
an einer Geldzahlung interessiert, so stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von
Aktien als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität,
kurzfristig durch Emission eigener Aktien Anteile an den in der Ermächtigung genannten
Immobilien oder Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen Fall die eigenen Aktien
allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gewahrt bleiben
und ein angemessener Preis für die eigenen Aktien erzielt wird.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,
bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder von
Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2022 Gebrauch machen
wird. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen
gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Buchstabe
c) der Ermächtigung):
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien
entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis ausgegeben werden,
der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Durch
die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts durch den Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats wird die Gesellschaft in die Lage gesetzt, ihr Eigenkapital flexibel
den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel zu reagieren. So können beispielsweise Aktien an institutionelle
Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden.
Im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann bei einer Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt
werden, wodurch das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist
vermieden wird. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis
zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über
mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen
der Emission und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung
eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem
Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des vorgeschlagenen
Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, insbesondere
dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen,
dass die neuen Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag zum Börsenpreis
bei der Veräußerung wird nach Möglichkeit weniger als 3%, in jedem Fall aber weniger
als 5% betragen. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf höchstens 10%
des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl
der auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
übersteigt; dies entspricht den Erfordernissen des § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Aufgrund der Begrenzung des Volumens des Bezugsrechtsausschlusses auf 10% des Grundkapitals
und der Möglichkeit, Aktien über den Markt zu annähernd gleichen Bedingungen zuzukaufen,
scheidet aus Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote
aus.
Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen:
Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Kapitalerhöhungen sowohl gegen Bareinlagen, als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen
Aktien dürfen 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch –
falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Diese
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss stellt sicher, dass auch im Falle einer späteren
Kapitalherabsetzung die 10%-Höchstgrenze eingehalten wird.
Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals – entsprechend der gesetzlichen Wertung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz in Bezug auf Barkapitalerhöhungen – werden Aktien
angerechnet, die ebenfalls unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder begeben werden
oder zu begeben sind. Durch diesen Anrechnungsmechanismus wird der Gesamtumfang einer
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital und darüber hinaus
bei der bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien und der bezugsrechtsfreien Begebung
von Options- und Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die Beschränkung des Gesamtumfangs
bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen sichert also die Aktionäre zusätzlich gegen eine
Verwässerung ihrer Beteiligungen ab, indem ihre Beteiligungsquote auch bei einer Kombination
von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Schuldverschreibungen
so weit wie möglich erhalten bleibt.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8) gemäß § 221
Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die weitere
Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere bei günstigen Kapitalmarktbedingungen bieten
Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen die Möglichkeit, mit vergleichsweise niedriger
Verzinsung Fremdkapital aufzunehmen und zudem von den bei der Begebung der Schuldverschreibungen
erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien unmittelbar zu profitieren. Durch die Ermächtigung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 150.000.000 auszugeben sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten
Kapitals von bis zu EUR 8.134.334 sollen daher im Interesse der Gesellschaft liegende
flexible und kurzfristig realisierbare Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Die Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen eine Options- bzw. Wandlungspflicht vorzusehen,
erweitert zudem die Spielräume der Gesellschaft für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität
je nach Marktlage den deutschen oder die internationalen Kapitalmärkte in Anspruch
nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung außer in Euro auch in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG).
Bei Begebung der Schuldverschreibungen soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit
haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2
AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 AktG in bestimmten Fällen ausschließen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen:
Das Bezugsrecht soll zunächst mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei
der Begebung der Schuldverschreibung ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Bei Abwägung dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss bei bestehenden Schuldverschreibungen:
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von mit Options-
bzw. Wandlungsrechten bzw. von mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. von mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen
ermäßigt zu werden braucht. Hierdurch wird ein größtmöglicher Zufluss von Mitteln
bei einer späteren Optionsausübung bzw. Wandlung bzw. der späteren Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungspflicht ermöglicht.
Bezugsrechtsausschluss zu bestimmten Erwerbszwecken:
Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auf die Schuldverschreibungen zum Zweck des Erwerbs von Immobilien oder von Anteilen
an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG, an REIT-Dienstleistungsgesellschaften
im Sinne von § 3 Abs. 2 REITG, an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des § 3 Abs.
3 REITG und an Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer
Immobilienpersonengesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 REITG und an dieser vermögensmäßig
nicht beteiligt sind, auszuschließen.
Bei dergleichen Akquisitionen können die Schuldverschreibungen als Gegenleistung eingesetzt
werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
kann die Gewährung von Schuldverschreibungen als Gegenleistung sinnvoll sein. Ist
der Verkäufer eher an dem Erwerb von Schuldverschreibungen der Gesellschaft als an
einer Geldzahlung interessiert, stärkt diese Möglichkeit der Verwendung von Schuldverschreibungen
als Akquisitionswährung die Verhandlungsposition der Gesellschaft.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität,
kurzfristig durch die Begebung von Schuldverschreibungen Immobilien oder Anteile an
den in der Ermächtigung genannten Unternehmen zu erwerben. Um in einem solchen Fall
die Schuldverschreibungen allein dem Veräußerer anbieten zu können, ist ein Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich. Der Vorstand wird bei der Festlegung
der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die Schuldverschreibungen
erzielt wird.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,
bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder von
Anteilen an den in der Ermächtigung genannten Unternehmen konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen
Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Schuldverschreibungen
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen
gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Das Interesse der Aktionäre an einem Schutz vor Verwässerung wird dadurch gewahrt,
dass die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf 10% des Grundkapitals begrenzt
ist.
Bei Abwägung all dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für erforderlich, geeignet,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG:
Weiter soll das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen werden können, soweit die Ausgabe zu einem Preis erfolgt, der den nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen
Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige
Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen. So können beispielsweise Schuldverschreibungen
an institutionelle Anleger ausgegeben und damit zusätzliche in- und ausländische Erwerber
erreicht werden.
Im Gegensatz zu einer Begebung von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht können bei
einer Begebung unter Bezugsrechtsausschluss die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen
erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden, wodurch das Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum der verbleibenden Bezugsfrist vermieden wird. Bei Gewährung eines
Bezugsrechts müssen dagegen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibung bis
zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten würde damit ein Marktrisiko über
mehrere Tage bestehen, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen
der Emission und so zu ggf. nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung
eines Bezugsrechts die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem
Aufwand verbunden, solange Ungewissheit über die Ausübung der Bezugsrechte besteht.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden trotz des vorgeschlagenen
Bezugsrechtsausschlusses angemessen gewahrt. Dem Vermögensinteresse, insbesondere
dem Schutz vor Verwässerung des Wertes ihrer Beteiligung, wird dadurch Rechnung getragen,
dass die Schuldverschreibungen nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch sinkt der Wert des Bezugsrechts
auf nahezu Null, so dass dem Aktionär kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss
entsteht. Darüber hinaus beschränkt sich die Ermächtigung auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Rechten auf Aktien von höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit
ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der zur Bedienung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. der Options- bzw. Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung übersteigt; dies entspricht den Erfordernissen des §
221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.
Aufgrund der Begrenzung des Volumens auf 10% des Grundkapitals und dem Erfordernis
einer marktnahen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibung scheidet aus
Sicht der Aktionäre daher eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus.
Beschränkung des Gesamtumfangs:
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
auszugebende Anzahl von Schuldverschreibungen ist auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, der insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls
dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung,
beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals – entsprechend der nach
§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG sinngemäß geltenden gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG – werden Aktien angerechnet, die ebenfalls unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder begeben werden oder zu begeben sind. Durch diesen Anrechnungsmechanismus
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten
Kapital und darüber hinaus bei der bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien und
der bezugsrechtsfreien Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen beschränkt.
Die Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen sichert also
die Aktionäre zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen ab, indem ihre
Beteiligungsquote auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung
eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Schuldverschreibungen so weit wie möglich
erhalten bleibt.
INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Auf Grundlage des § 1 COVMG hat der Vorstand der HAMBORNER REIT AG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abzuhalten. Diese Art der
Durchführung der Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.
Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen
sind und sich bis zum Donnerstag, 21. April 2022 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft
angemeldet haben.
Die Anmeldung kann über die Internetseite der Gesellschaft durch Nutzung des Aktionärsportals
unter der Internetadresse
www.hamborner.de/hauptversammlung
erfolgen. Die hierfür benötigten Zugangsdaten sowie Formulare für die Bevollmächtigung
Dritter und die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
werden den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandt.
Aktionäre, die bereits bei der Gesellschaft für den E-Mail-Versand registriert sind,
erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer. Diese
Aktionäre müssen zur Anmeldung im Aktionärsportal ihre Aktionärsnummer (wird mit der
Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung versandt) und das bei der Registrierung zum
E-Mail-Versand individuell gewählte Zugangspasswort verwenden.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf den zusammen mit dem Einladungsschreiben
oder der Einladungs-E-Mail übersandten Unterlagen sowie online im Aktionärsportal
unter der Internetadresse
www.hamborner.de/hauptversammlung
Wird nicht das Aktionärsportal unter der Internetadresse
www.hamborner.de/hauptversammlung
verwendet, muss die Anmeldung anderweitig in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ende der Anmeldefrist
unter der folgenden Anschrift zugehen:
HAMBORNER REIT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv-service.hamborner@adeus.de
Maßgeblich für den Umfang des Stimmrechts ist der Stand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft
nach dem Ablauf der Anmeldefrist bis zum Tag der Hauptversammlung (das heißt vom 22.
bis zum 28. April 2022) zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung
verarbeitet (so genannter Umschreibungsstopp). Der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung
entspricht deshalb dem Eintragungsstand mit Ablauf des 21. April 2022 (sogenanntes
Technical Record Date). Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Umschreibungsstopp
ist keine Sperre der Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Ist ein Intermediär (insbesondere
ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für
Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte
für die gesamte Dauer der Versammlung am Donnerstag, 28. April 2022, ab 10:00 Uhr
in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte Aktionärsportal unter
https://www.hamborner.de/hauptversammlung/
übertragen. Die Zugangsdaten für das Aktionärsportal werden zusammen mit dem Einladungsschreiben
oder der Einladungs-E-Mail (beim E-Mail-Versand nur die Aktionärsnummer) übersandt
(siehe vorhergehender Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Verfahren der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl über elektronische Kommunikation
(über das zugangsgeschützte Aktionärsportal) abgeben und ändern. Zur Ausübung des
Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich
oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich wie vorstehend unter dem Abschnitt
„Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschrieben, ordnungsgemäß angemeldet haben. Nach
erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung steht die Möglichkeit zur Stimmabgabe per elektronischer
Briefwahl über das zugangsgeschützte Aktionärsportal unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
zur Verfügung. Die für den Online-Service für Aktionäre erforderlichen Zugangsdaten
werden zusammen mit dem Einladungsschreiben oder der Einladungs-E-Mail (beim E-Mail-Versand
nur die Aktionärsnummer) übersandt (siehe Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal
besteht bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung
am 28. April 2022, mindestens aber bis 11:30 Uhr am Tag der Hauptversammlung. Bis
zu diesem Zeitpunkt können Briefwahlstimmen über das Aktionärsportal auch noch geändert
werden. Das Ende der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach
Beendigung der Fragenbeantwortung festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden zusammen mit
dem Einladungsschreiben übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
einsehbar.
Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe bei elektronischer Briefwahl
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl
abgeben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische
Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis
5 AktG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im
Aktionärsportal dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten
unmittelbar bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im
Sinne des § 67 Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der
Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts
gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.
Nachweis der Stimmzählung
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der
Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum Montag,
30. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen
Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung kann im Aktionärsportal nach Ende der Hauptversammlung
bis zum Montag, 30. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht
ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der oben für die Anmeldung genannten
Anschrift unter
HAMBORNER REIT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per E-Mail unter: hv-service.hamborner@adeus.de
angefordert werden.
Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über die Stimmzählung kann
bis zum Montag, 30. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die oben für die Anmeldung genannte
Anschrift oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist
jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend
den Anforderungen des § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß
Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln.
Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten
Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen
Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte,
z. B. durch die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder sonstigen Intermediären im Sinne von § 135 AktG sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten
Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem
Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu erteilen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit
dem Einladungsschreiben übersandt werden.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben übermittelt
und steht auch im Internet unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
zum Download bereit. Aus organisatorischen Gründen müssen Vollmachten an Dritte oder
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis spätestens
zum 27. April, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
HAMBORNER REIT AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv-service.hamborner@adeus.de
Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch über die vorgenannte
E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter dem Abschnitt „Teilnahme
an der Hauptversammlung“ beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen
Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf
und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
zu übermitteln. Die für das Aktionärsportal erforderlichen Zugangsdaten werden zusammen
mit dem Einladungsschreiben übersandt (siehe Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Die Möglichkeit zur Übermittlung über das Aktionärsportal besteht noch bis unmittelbar
vor Ende der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2022,
mindestens aber bis 11:30 Uhr am Tag der Hauptversammlung. Auch Vollmachten, die bereits
(wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt oder
nachgewiesen worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das Aktionärsportal
widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der
elektronischen Briefwahl (wie oben unter dem Abschnitt „Verfahren der Stimmabgabe
durch elektronische Briefwahl“ beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht,
insbesondere an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das Aktionärsportal
verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmachten
auch auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal vornehmen kann, benötigt dieser
Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das Aktionärsportal. Hierfür ist
die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der HAMBORNER REIT AG
Goethestraße 45
47166 Duisburg
Telefax: +49 (0) 203/54405-49
und muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, 28. März 2022 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Dieser Nachweis kann mittels des Aktienregisters
erbracht werden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer sind §§ 121 Abs. 7, 70
AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche
Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Anders als Gegenanträge brauchen Wahlvorschläge
nicht begründet zu werden. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Dies gilt sinngemäß ebenso für Wahlvorschläge. Der Vorstand braucht einen
Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Aktionäre
werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (soweit erforderlich) und
einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, falls sie der Gesellschaft spätestens bis zum 13.
April 2022 (24:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen:
HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat
Goethestraße 45
47166 Duisburg
Telefax: +49 (0) 203/54405-49
Anträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen
sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 COVMG als in der Versammlung gestellt, wenn der
den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter) haben ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre und deren
Bevollmächtigte, die sich wie unter dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“
beschrieben ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Fragen
der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h.
bis spätestens 26. April 2022, 24:00 Uhr MESZ (Zugang), ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation über das zugangsgeschützte Aktionärsportal unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
einzureichen.
Nach § 1 Abs. 2 S.2 COVMG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.
Einreichen von Videobotschaften über das Aktionärsportal
Bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre
bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten – über die Vorgaben des COVMG
hinaus – die Möglichkeit zu geben, mittels Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung
zu nehmen.
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihre Videobotschaften unter Angabe ihres Namens elektronisch über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
übermitteln. Die Übermittlung von Videobotschaften über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
ist von Donnerstag, 31. März 2022, bis Dienstag, 26. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, möglich.
Die Dauer einer solchen Videobotschaft soll fünf Minuten nicht überschreiten. Ferner
sind nur solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär oder dessen Bevollmächtigter
persönlich in Erscheinung treten.
Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung
des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten vor der Hauptversammlung
in dem zugangsgeschützten Aktionärsportal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft,
zu veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, eingereichte Videobotschaften
zudem im Rahmen der Hauptversammlung zu zeigen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen,
dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft besteht. Die
Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem,
strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie
solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache
nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften mit einer Dauer von
über fünf Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen
sowie für solche Videobotschaften, die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt
eingereicht wurden. Pro Aktionär bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine Videobotschaft
veröffentlicht.
Mit den Videobotschaften soll den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit
zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge
gilt dagegen das vorstehend beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass
Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Videobotschaft enthalten sind,
aber nicht wie vorstehend beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausgeübt
haben, können im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
gemäß § 245 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVMG Widerspruch
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären. Das Recht, Widerspruch
zu erklären, besteht am 28. April 2022 vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 AktG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 COVMG befinden sich ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der
Gesellschaft auf 81.343.348 Stückaktien; jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass
zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 81.343.348 Stimmrechte bestehen.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 COVMG
sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hamborner.de/hauptversammlung
zur Verfügung. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich
sein.
Abschriften der folgenden Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt:
• |
die Einladung (einschließlich der Berichte zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8), |
• |
der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021, |
• |
der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31. Dezember 2021, |
• |
der zusammengefasste Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr |
• |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021. |
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.hamborner.de/hauptversammlung
bekannt gegeben.
Hinweise zum Datenschutz
1. |
Allgemeine Informationen
|
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2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
|
||||||||||||||||||||
3. |
Rechte von Betroffenen Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde |
Duisburg, im März 2022
HAMBORNER REIT AG
Der Vorstand