Hamburger Getreide-Lagerhaus AG – Hauptversammlung 2016

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG

Hamburg

Tagesordnung

für die ordentliche Hauptversammlung am 21.12.2016 um 10.00 Uhr – im Restaurant Winterhuder Fährhaus, Hudtwalckerstr. 13 – 22299 Hamburg

1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 mit dem Lagebericht des Vorstands sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB

2.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2015 mit dem Lagebericht des Vorstands sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB.

Die zu Punkt 1 und 2 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hgl-ag.de eingesehen werden. Die genannten Unterlagen liegen zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und werden auf Anfrage jedem Aktionär kostenlos übersandt. In der Hauptversammlung werden diese Unterlagen ebenfalls zugänglich sein und erläutert werden.
Es ist keine Beschlussfassung zu diesen Tagesordnungspunkten vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2014 und den Jahresabschluss 2015 nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Die Jahresabschlüsse sind damit nach § 172 AktG festgestellt.

3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

5.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

6.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

7.
Neuwahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1.und 101 Abs. 1 AktG und nach § 9 unserer Satzung aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das turnusmäßig ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Dipl.-Kfm. Hanns Günther, Bankkaufmann, Luxemburg, als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wird, wiederzuwählen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das gerichtlich bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung bestellte Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Diplom-Betriebswirt, Axel-Hermann Wittlinger, geschäftsführender Gesellschafter der Stöben Wittlinger GmbH, Hamburg, als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wird, wiederzuwählen.

c)

Mit Ablauf dieser Hauptversammlung muss Herr Dr. Joachim Girg aus beruflichen Gründen sein Mandat niederlegen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Cornelius Geber, Geschäftsführer der CG Beteiligungs- und Management GmbH, Hamburg, für die Dauer bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Es bestehen keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehungen von Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär mit Ausnahme der Tatsache, dass Herr Dipl.-Kfm. Hanns Günther eine dem Vorstandsmitglied und Aktionär Bernd Günther nahestehende Person ist.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes mitgeteilt: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat und vorbehaltlich der Entscheidungskompetenz des sich neu konstituierenden Aufsichtsrats soll Herr Cornelius Geber Aufsichtsratsvorsitzender und Herr Diplom-Betriebswirt Axel-Hermann Wittlinger, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender werden.

Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 3 AktG
Die unter Tagesordnungspunkt 7 a) und b) zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner vorgeschlagenen Personen sind bei keiner anderen Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

Herr Cornelius Geber ist Mitglied des Verwaltungsrats (Director und Mitglied des Nominierungsausschusses) der Neopost S.A., Paris, Frankreich.

8.
Beschlussfassung zur Änderung von § 9 der Satzung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat um vorerst ein Mitglied zu erweitern, damit jederzeit eine Beschlussfähigkeit sichergestellt ist. § 9, Absatz 1 der Satzung lautet bisher: „Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern“.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9, Abs. 1 der Satzung soll folgenden Wortlaut neu erhalten: „Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern“.

9.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds in Erweiterung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach Wirksamwerden der zu TOP 8 beschlossenen Änderung von § 9 unserer Satzung sowie nach §§ 95, 96 Abs. 1. und 101 Abs. 1 AktG und aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. rer. nat. Jörn Wochnowski, Norderstedt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der zu TOP 8 zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft als Vertreter der Anteilseigner bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschlossen wird, zu wählen.

Herr Prof. Dr. rer. nat. Wochnowski ist Hochschullehrer an der Universität Lübeck und war bis 2015 Sprecher der SdK.

Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied der Anteilseigner ist bei keiner anderen Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

10.
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals sowie der entsprechenden Satzungsänderung

Das bisherige Genehmigte Kapital besteht seit 27.08.2015 nicht mehr.
Durch die erneute Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, ihre Marktposition zu erhalten. Es soll ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von € 675.789,61 geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Im Hinblick darauf, dass die Schaffung eines Genehmigten Kapitals als sachgerecht eingestuft wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a) Beschlussfassung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 20. Dezember 2021 um bis zu € 675.789,60 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit der Anteil der neuen Aktien am Grundkapital weder 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt oder soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von der Gesellschaft noch zu begebender Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 20. Dezember 2021 um bis zu € 675.789,60 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2021).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit der Anteil der neuen Aktien am Grundkapital weder 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt oder soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von der Gesellschaft noch zu begebender Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.“

Bericht des Vorstands zu TOP 10 gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Zu Punkt 10 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird:

Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 10 vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 20. Dezember 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu € 675.789,21 zu erhöhen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung.

(b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen. Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft zu decken.

Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf.

(c)

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden.

(d)

Zur Bedienung von Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und -darlehen oder Optionsscheinen

Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts, soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von der Gesellschaft noch zu begebender Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Dies geschieht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und liegt damit ebenfalls im Interesse der Gesellschaft.

11.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roser GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Drehbahn 7, 20354 Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Teilnahme an der Hauptversammlung
Sämtliche ausgegebenen 323.000 Stamm-Stückaktien und 51.000 Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowohl teilnahme- als auch stimmberechtigt.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bis zum 14. Dezember 2016, 24.00 Uhr (MEZ) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Anschrift in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) eingehen:

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG, c/o Otto M. Schröder Bank AG, Axel-Springer-Platz 3 in 20355 Hamburg.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen.

Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 30. November 2016, 0.00 Uhr (MEZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform zu erbringen (§ 126b BGB).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes mehr einher. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.

Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, sich frühzeitig anzumelden und sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Stimmrechtsvertretung
Jeder Aktionär kann Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall hat eine Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig zu erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen zurückweisen lassen.

Die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Die Aktionäre können hierzu die Rückseite der Eintrittskarte, die ihnen zugesandt wird, verwenden.

Für die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung:

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG,
Neuer Wall 18 – 20354 Hamburg
Telefax: 040 34 03 72
E-Mail: hglag@web.de

Ausnahmen bezüglich der Form der Vollmachten können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Anträge von Aktionären
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen (Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gegeben werden.

Diese Voraussetzungen sind bei einer Mindestbeteiligung von 18.700 Stückaktien der Gesellschaft erfüllt. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monate Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt kann das Ergänzungsverlangen zielen. Es muss der Gesellschaft bis spätestens 20. November 2016, 24.00 Uhr(MEZ) unter der Anschrift:

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG – Vorstand
Neuer Wall 18 – 20354 Hamburg zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären, insbesondere Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge nach § 127 AktG einschließlich Begründung sind unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 06. Dezember 2016, 24.00 Uhr (MEZ) schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an die Gesellschaft

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG,
Neuer Wall 18, 20354 Hamburg
Telefax: 040 – 34 03 72
E-Mail: hglag@web.de

zu richten. Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird Anträge und/oder Wahlvorschläge unmittelbar nach Eingang im Internet unter der Internetadresse: www.hgl-ag.de veröffentlichen.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Aktionäre sind gemäß § 127 AktG berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorsitzende der Versammlung ist berechtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, weil etwa die Auskunftserteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124 a AktG auf der Internetseite www.hgl-ag.de zugänglich gemacht. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 21. Dezember 2016 zugänglich sein.

 

Hamburg, im November 2016

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG

Der Vorstand

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