Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Hamburg

– ISIN DE000HLAG475 –
– Wertpapierkennnummer HLAG47 –

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am 26. August 2016,
um 10.30 Uhr
im Hotel Grand Elysée Hamburg,
Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
ein.

I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015,

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015,

den Lagebericht und den Konzernlagebericht für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und den Hapag-Lloyd Konzern, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,

den Bericht des Aufsichtsrats sowie

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse www.hapag-lloyd.com/hv zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 23. März 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der im Geschäftsjahr 2015 erzielte Bilanzgewinn von EUR 108.403.937,87 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2016 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird bestellt

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016,

b)

zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Hauptversammlung nach § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung billigt das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das im Vergütungsbericht dargestellt ist.

Der Vergütungsbericht, in dem das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder dargestellt ist, findet sich als Bestandteil des Konzernlageberichts der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft im Geschäftsbericht 2015. Der Geschäftsbericht ist über die Internetadresse www.hapag-lloyd.com/hv zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals III und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung

Die Satzung enthält derzeit in § 5.3 ein Genehmigtes Kapital III, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. September 2020 durch Ausgabe von bis zu 14.271.323 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 14.271.323,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

Damit die Gesellschaft zukünftig flexibler ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll das Genehmigte Kapital III aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die derzeit bestehende und bis zum 17. September 2020 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5.3 der Satzung (Genehmigtes Kapital III) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 50.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,

(1)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(2)

um Aktien gegen Bareinlagen auszugeben, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes;

(3)

um Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen).

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

c)

§ 5.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„5.3

Genehmigtes Kapital 2016

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 50.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

(2)

Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

(3)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

b)

um Aktien gegen Bareinlagen auszugeben, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs­ oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs­ oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen 2 bis 4 dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes;

c)

um Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen).

(4)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5.3 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital III) und das unter lit. b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2016) bzw. die Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals III eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2016 eingetragen wird. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2016 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

8.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende Änderung von § 9.1 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses der United Arab Shipping Company (UASC) mit der Gesellschaft ist vorgesehen, dass die wesentlichen Anteilseigner von UASC ihre Aktien an die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft gegen Gewährung von neu zu schaffenden Aktien übertragen sollen. Um zu gewährleisten, dass sich die hierdurch verändernde Zusammensetzung des Anteilseignerkreises im Sinne des erstrebten Ziels einer langfristigen strategischen Partnerschaft auch durch eine Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann, soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit zwölf auf künftig sechzehn Mitglieder erhöht werden. Zugleich eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats die Möglichkeit, die Diversität und Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss gefordert wird, angemessen abzubilden. Die so entstehenden vier weiteren Sitze werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern besetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 9.1 der Satzung der Gesellschaft wird unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem zu beschließenden Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird, wie folgt neu gefasst:

„9.1

Der Aufsichtsrat besteht aus 16 (sechzehn) Mitgliedern, von denen acht durch die Hauptversammlung sowie acht nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.“

9.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Die gegenwärtige Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Horst Baier, Karl Gernandt und Dr. Rainer Klemmt-Nissen endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 26. August 2016.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

a)

Frau Nicola Gehrt, Leiterin Investor Relations TUI Group, wohnhaft in Hannover, Deutschland,

b)

Herrn Karl Gernandt, Präsident des Verwaltungsrats Kühne Holding AG, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, und

c)

Herrn Dr. Rainer Klemmt-Nissen, Geschäftsführer HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, wohnhaft in Hamburg, Deutschland,

jeweils für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. August 2016 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die Wahlvorschläge beruhen auf entsprechenden Vorschlägen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Die Vorschläge wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.

Es ist geplant, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).

Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG:

Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen Größe (zwölf Mitglieder) mindestens vier Sitze von Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen.

Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter sechs Männer und keine Frau und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter zwei Frauen und vier Männer an. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 26. August 2016 werden aufgrund der bereits erfolgten Neuwahl der Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat auf der Seite der Arbeitnehmervertreter drei Frauen und drei Männer angehören. In der Hauptversammlung vom 26. August 2016 ist danach für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung mindestens eine Frau als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, um bei der gegenwärtigen Größe des Aufsichtsrats das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Frau Gehrt ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

TUI Deutschland GmbH

Herr Gernandt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Gernandt ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:

Kühne + Nagel International AG

Kühne Holding AG

HSV Fußball AG

Kühne Logistics University

Herr Dr. Klemmt-Nissen ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden Gesellschaften:

Hamburger Hochbahn AG

HSH Nordbank AG

Vattenfall Wärme Hamburg GmbH

Herr Dr. Klemmt-Nissen ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

HMC Hamburg Messe und Congress GmbH

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen über die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vom Aufsichtsrat zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und den Gesellschaften des Hapag-Lloyd Konzerns, den Organen der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien, d.h. wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:

Frau Nicola Gehrt ist Leiterin Investor Relations der TUI Group. Die TUI Group ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt.

Herr Karl Gernandt ist Präsident des Verwaltungsrats der Kühne Holding AG. Die Kühne Holding AG ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt.

Herr Dr. Klemmt-Nissen ist Geschäftsführer der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH. Die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt.

10.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung

Damit die Gesellschaft auch in Zukunft ausreichend qualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen kann, ist die Arbeit im Aufsichtsrat angemessen zu vergüten. Vor dem Hintergrund der gewachsenen Aufgaben und der Verantwortung des Aufsichtsrats soll die derzeitige in der Satzung vorgesehene Vergütungsstruktur an die gestiegenen Anforderungen bei einer börsennotierten Gesellschaft angepasst werden und den Aufsichtsratsmitgliedern eine marktübliche Vergütung gewährt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 12.1 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der hier vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„12.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält als Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr Euro 50.000. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die Jahresvergütung das Dreifache, für die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das Eineinhalbfache des in Satz 1 genannten Betrags. Zusätzlich zu der in Satz 1 festgelegten Vergütung erhalten Mitglieder eines Ausschusses, mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Euro 10.000 und Vorsitzende eines Ausschusses Euro 20.000 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ausschuss. Soweit Aufsichtsratsmitglieder für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft der Hapag-Lloyd AG eine Vergütung erhalten, ist diese Vergütung auf die Vergütung nach den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 anzurechnen.“

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt

spätestens bis Freitag, den 19. August, 24.00 Uhr (MESZ),

bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse

Hapag-Lloyd AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax-Nummer: +49 (0)69 256270-49
E-Mail-Adresse: hv-service.hapag-lloyd@adeus.de

angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Sonnabend, den 20. August 2016, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis 26. August 2016, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 19. August 2016 (sogenannter Technical Record Date).

Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a)

Möglichkeit der Bevollmächtigung, Formulare

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben unter Ziffer 1 [Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts]) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.

Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden den Aktionären mit Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann.

Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte enthaltene Vollmachtsformular genutzt werden.

In den Stimmunterlagen, die die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten, befinden sich Belege für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung.

b)

Form der Vollmacht

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigung oder Person oder [iii] einem Institut oder Unternehmen, das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt ist, erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter der oben in Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) genannten Postadresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu erteilen) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Die per E-Mail übermittelte Vollmacht kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn der E-Mail (bzw. deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben d) beschriebenen Besonderheiten.

c)

Besonderheiten bei der Erteilung einer Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 AktG

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigung oder Person oder [iii] einem Institut oder Unternehmen, das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

d)

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf des Donnerstags, 25. August 2016 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden.

e)

Nachweis der Bevollmächtigung

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben c) – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die formgerechte Vollmachtserteilung an der Einlasskontrolle vorweist oder der Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt wird. Die Übermittlung kann an die in Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse hv-service.hapag-lloyd@adeus.de übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer übermittelt werden können. Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, wenn er nicht in der Hauptversammlung erbracht werden soll, aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Donnerstags, den 25. August 2016 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

f)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 26. Juli 2016, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:

Hapag-Lloyd AG
– Vorstand –
z. Hd. Herrn Henrik Schilling – Senior Director Investor Relations
Ballindamm 25
20095 Hamburg

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekannt zu machende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz 4 AktG unter der Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft

spätestens bis Donnerstag, den 11. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

Hapag-Lloyd AG
– Vorstand –
z. Hd. Herrn Henrik Schilling – Senior Director Investor Relations
Ballindamm 25
20095 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)40 3001-73490

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-gegenantraege@hlag.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv
4.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 20. Juli 2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 118.110.917 (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).

 

Hamburg, im Juli 2016

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals III und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung)

I.

Allgemeine Begründung der Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses

Durch das Genehmigte Kapital 2016 soll es der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft (Hapag-Lloyd oder die Gesellschaft) ermöglicht werden, unabhängig von der Durchführung einer Hauptversammlung flexibel Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft zu erwerben, damit im Zusammenhang stehende Barkapitalerhöhungen kurzfristig umsetzen zu können und ein sich bietendes günstiges Marktumfeld zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs flexibel und zügig zu nutzen.

1.

Beschreibung der Containerschifffahrtsbranche und Erfordernis flexibler und zügiger Entscheidungen

Die Containerschifffahrtsbranche ist weltweit insbesondere durch die folgenden Faktoren gekennzeichnet:

Globalisierung. Mit dem steigenden Anteil von aufgrund der Globalisierung international gehandelten Industrie- und Konsumgütern, vermehrtem Outsourcing und insbesondere der wachsenden internationalen Arbeitsteilung aufgrund der fortgesetzten Verlagerung der Herstellung von Standorten mit hohen Lohnkosten in Nordamerika, Europa und Japan in die Niedriglohnländer, überwiegend nach Asien, wächst die Nachfrage nach Frachtschifffahrt weiter.

Für das Jahr 2016 erwarten die Konjunkturexperten des Internationalen Währungsfonds (IWF) laut einer Einschätzung vom April 2016 eine Zunahme des Welthandels um 3,1 %, gefolgt von einem Anstieg um 3,8 % im Jahr 2017. Das globale Containertransportvolumen ist von 150,0 Mio. TEU in 2011 auf 175,2 Mio. TEU in 2015 angewachsen. Bis 2017 wird ein weiteres Wachstum auf 189,5 Mio. TEU erwartet.

Trend zu größeren Schiffen. Die größten Containerfrachter verfügen derzeit über eine Kapazität von rund 20.000 TEU. In 2005 verfügte kein Schiff über eine Kapazität von mehr als 9.999 TEU. Ende 2015 machten Containerfrachter mit einer Kapazität von über 10.000 TEU rund 21 % der Kapazität der weltweiten Containerflotte aus. Reedereien nutzen verstärkt größere Schiffe, um von niedrigeren Betriebs- und Transportstückkosten, beispielsweise Kosten für Treibstoff, Hafen- und Kanalgebühren, Besatzung, Reparaturen, Versicherungen und Schiffsmanagement, zu profitieren. Großschiffe mit einer Kapazität von über 18.000 TEU werden insbesondere im Fahrtgebiet Fernost, das global die höchsten Containervolumina aufweist, verstärkt eingesetzt. Diese Schiffe verfügen über die höchste Brennstoffeffizienz der verschiedenen Schiffsklassen der globalen Flotte. Die Verlagerung hin zu größeren Schiffen fand vornehmlich in den Fahrtgebieten Fernost-Europa und Transpazifik statt, da dort ein besonders intensiver Transportvolumen- und Wettbewerbsdruck herrscht (Quelle: MDS Transmodal, 2015).

Ungleichgewichtige Transportvolumina in den Hauptfahrtgebieten auf dem „dominant leg“ und dem „non-dominant leg“. Grundsätzlich können alle Fahrtgebiete in ein „dominant leg“ und ein „non-dominant leg“ unterteilt werden. Das „dominant leg“ ist die Fahrtrichtung im Fahrtgebiet mit höheren Transportvolumina. Im Fahrtgebiet Transpazifik bilden beispielsweise Transporte von Asien nach Nordamerika das „dominant leg“ des Fahrtgebiets, während die Transporte von Nordamerika nach Asien das „non-dominant leg“ bilden. In der Branche werden die unterschiedlichen Volumina als „Ungleichgewichte“ eines bestimmten Fahrtgebiets bezeichnet. Diese Ungleichgewichte bestehen, da einige Regionen in der Welt mehr Waren produzieren und exportieren, als sie importieren und konsumieren, während andere Regionen mehr Waren importieren und konsumieren, als sie produzieren und exportieren. Diese wesentlichen globalen Ungleichgewichte in den Fahrtgebieten haben erhebliche Auswirkungen auf die Transportkosten der Containerschifffahrtsbranche.

Durch die fortgesetzte Zunahme der Transportkapazitäten ist der Markt für Containertransportdienstleistungen trotz des fortgesetzten Mengenwachstums durch ein herausforderndes Branchenumfeld und einen anhaltenden Druck auf die Frachtraten gekennzeichnet. Dieser ergibt sich aus der Indienststellung weiterer großer Containerschiffe und dem daraus resultierenden überdurchschnittlichen Anstieg der Transportkapazitäten. Die gesamte Transportkapazität der Weltcontainerflotte erreichte rund 20,9 Mio. TEU und wird nach den derzeitigen Schätzungen im laufenden Jahr um 1,2 Mio. TEU und in 2017 um 1,6 Mio. TEU ansteigen.

Vor dem Hintergrund dieser Parameter ist in den letzten Jahren zum einen eine signifikante Steigerung der Investitionen in neue Schiffe mit größeren Kapazitäten und zum anderen ein Trend zur Konsolidierung in der Containerschifffahrtsbranche zu beobachten. Insbesondere größere Containerschifffahrtsunternehmen schließen sich zusammen, um in den einzelnen Fahrtgebieten und in den Zentralfunktionen Skaleneffekte und Synergien zu realisieren. Des Weiteren formieren sich die geschlossenen Allianzen neu. Im zweiten Quartal 2016 erfolgte teilweise eine umfangreiche Neuordnung der in den Ost-West-Fahrtgebieten tätigen Allianzen. Im April 2016 gründeten CMA CGM (Frankreich) – inklusive der von CMA CGM übernommenen Reederei American President Lines Ltd. (Singapur)
(APL) –, Orient Overseas Container Line (USA) (OOCL), Evergreen Marine Corp. (Taiwan) Ltd. (Taiwan) (Evergreen) und der Containerschifffahrtsbereich der China COSCO Holdings Company Limited (China) (COSCO) die „Ocean Alliance“. Hapag-Lloyd gründete im Mai 2016 gemeinsam mit Hanjin Shipping Co. Ltd. (Südkorea) (Hanjin Shipping), Kawasaki Kisen K.K. (Japan) (“K” Line), Mitsui O.S.K. Lines Ltd. (Japan) (MOL), Nippon Yüsen K.K. (Japan) (NYK) und Yang Ming Marine Transport Corp (Taiwan) (Yang Ming) die „THE Alliance“.

Mit der Aufnahme der Tätigkeit der Ocean Alliance und der THE Alliance im April 2017 werden sich die bisherigen Allianzen: „O3“ (CMA CGM, UASC, China Shipping Container Lines (China)), „G6“ (Hapag-Lloyd, NYK, HMM, MOL, OOCL, APL) und „CKYHE“ (Yang Ming, “K” Line, Hanjin Shipping, COSCO, Evergreen) auflösen. Bereits Anfang 2015 hatte die „2M“ Allianz, bestehend aus den beiden Marktführern Maersk Line und Mediterranean Shipping Company S.A. (MSC), ihren Betrieb aufgenommen.

Konsolidierung in der Containerschifffahrtsbranche. In diesem herausfordernden Wettbewerbsumfeld ist Größe ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Mit zunehmendem Transportvolumen und einer größeren, moderneren Flotte können Skaleneffekte und Effizienzgewinne realisiert und dadurch entscheidende Bedingungen für wettbewerbsfähige Preise bei gleichzeitiger Gewinnoptimierung geschaffen werden. Die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen in der Regel zu erzielenden erheblichen Synergien stellen eine wesentliche Grundlage zur dauerhaften Steigerung des Unternehmenswertes dar. Schließlich sinkt mit zunehmender Größe typischerweise auch die Abhängigkeit von einzelnen Fahrtgebieten, Kundengruppen und regionalen Konjunkturschwankungen, sodass Unternehmen insgesamt weniger anfällig für negative Ausschläge dieser Parameter werden.

Vor diesem Hintergrund hat sich in den vergangenen Jahren ein globaler Trend zu Großfusionen in der internationalen Containerschifffahrt entwickelt. Angeführt wurde diese Entwicklung von der Gesellschaft, die bereits im Jahr 2004 mit der kanadischen Canadian Pacific Ships (CP Ships) fusionierte und damit ihre Marktposition insbesondere im Nordatlantikdienst sicherte; ein weiteres Beispiel ist der Erwerb der Royal P&O Nedlloyd durch die dänische A.P. Moller-Maersk Group im Jahr 2005. Im Dezember 2014 übernahm die Gesellschaft die weltweiten Containerschifffahrtsaktivitäten der Compañia Sud Americana de Vapores S.A. und erwarb dadurch eine führende Stellung in den Europa-Südamerika-Verkehren. In jüngster Zeit wird dieser Trend durch andere bedeutende Fusionen in der Containerschifffahrtsbranche bestätigt: Im März 2016 fusionierten die beiden chinesischen Großreedereien COSCO und China Shipping Company (CSCL) zur heute viertgrößten Containerreederei weltweit. Im Juli 2016 wurde der Zusammenschluss der französischen Reederei CMA CGM mit der American President Line, Singapur, vollzogen, durch den CMA CGM ihre Position als weltweit drittgrößte Containerreederei weiter festigte.

Um auf die vielfältigen Herausforderungen der Containerschifffahrtsbranche kurzfristig aus einer sicheren und starken Position reagieren und sich bietende Chancen nutzen bzw. auftretende Risiken abschwächen zu können, benötigt die Gesellschaft ein genehmigtes Kapital, damit der Vorstand Entscheidungen über die Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs sehr kurzfristig treffen kann. Dem gesetzlichen Sinn und Zweck des genehmigten Kapitals entsprechend, soll die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen, von der Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung oder von der Durchführung einer regulären Kapitalerhöhung innerhalb des von Rechtsprechung und Literatur als zwingend angenommenen Zeitrahmens von sechs Monaten abhängig sein.

2.

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2016 steht den Aktionären von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 203 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG), wobei neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG genügt. Bei einem mittelbaren Bezugsrecht werden die neuen Aktien von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Lediglich zur technischen Erleichterung der Abwicklung der Aktienausgabe wird ein oder werden mehrere Kreditinstitut(e) oder ein oder mehrere nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätige(s) Unternehmen an der Abwicklung beteiligt bzw. zwischengeschaltet.

Der Vorstand soll allerdings ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:

(a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss dient dazu, die Abwicklung einer Emission, bei der den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt wird, dadurch zu erleichtern, dass ein rechnerisch durchführbares Bezugsverhältnis von ganzen Aktien dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering; deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

(b) Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und eine solche Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots, platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Agieren bei einer Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden kann. Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung besteht.

Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor. Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, die dieser Bezugsrechtsausschluss betrifft, sind diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Die gemäß der vorstehend dargestellten Anrechnungsklausel verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung wieder entfällt. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der erneuten Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss – soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016 zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.

Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den endgültigen Ausgabepreis für die neuen Aktien zeitnah vor der Veräußerung festlegen und den eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

(c) Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, etwa zum Zweck von Akquisitionsvorhaben, und damit im Zusammenhang stehenden Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft soll auch weiterhin insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen (wobei dies auch im Wege der Verschmelzung oder anderer umwandlungsrechtlicher Maßnahmen erfolgen kann) und sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen) erwerben können oder auf Angebote zu Akquisitionen bzw. Zusammenschlüssen reagieren können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft und den Unternehmenswert zu steigern.

Soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen Garantien bezüglich der Werthaltigkeit des Unternehmens der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag abgegeben werden müssen, kann sich die Notwendigkeit einer kurzfristig durchzuführenden Barkapitalerhöhung bei der Gesellschaft ergeben, um bei einer Verletzung der Garantie durch die Gesellschaft kurzfristig einen Wertausgleich mit Wirkung zum Vollzug der Transaktion sicherzustellen. In diesen Fällen kann die Durchführung eines Bezugsangebots ebenfalls nicht im Interesse der Gesellschaft sein, wenn dadurch der Vollzug der Transaktion verzögert und der Gesellschaft aufgrund dessen erhebliche Nachteile (z. B. verspätete Realisierung von Synergievorteilen) entstehen. Auch in solchen Fällen setzt der Bezugsrechtsausschluss voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung zu tragen. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen in lit. (b) am Ende verwiesen.

Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht ausschließlich in Barleistungen, sondern auch in Aktien oder nur in Aktien zu erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Akquisitionswährung verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont, eine Fremdkapitalaufnahme vermieden und der bzw. die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei Akquisitionen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Handlungsspielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten gegen Gewährung neuer Aktien zu erwerben. Auch bei einzelnen Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, sie unter Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Weil solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.

Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen bieten, wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt ist.

II.

Besondere Begründung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss mit der United Arab Shipping Company S.A.G.

1.

Die Transaktion

Am 15. Juli 2016 hat die Gesellschaft mit der United Arab Shipping Company S.A.G. (UASC) eine Zusammenschlussvereinbarung (sog. „Business Combination Agreement“ (BCA)) abgeschlossen und vereinbart, dass die Gesellschaft die Aktien der UASC übernehmen soll, indem sämtliche Aktionäre der UASC ihre Aktien an der UASC im Wege einer Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen (die Transaktion). Das Genehmigte Kapital 2016 soll zur Umsetzung der Transaktion genutzt werden.

2.

Gründe für die Transaktion

a)

Marktumfeld

Wie oben in Abschnitt I. 1. ausgeführt, ist der Markt für Containertransportdienstleistungen durch ein herausforderndes Branchenumfeld, einen anhaltenden Druck auf die Frachtraten und einen globalen Trend zur Konsolidierung durch Zusammenschluss von Containerreedereien gekennzeichnet.

b)

Beschreibung von Hapag-Lloyd

Hapag-Lloyd ist eines der weltweit führenden Containerschifffahrtsunternehmen mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Die Aktien der Gesellschaft werden seit dem 6. November 2015 im regulierten Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Das Grundkapital von Hapag-Lloyd beträgt derzeit EUR 118.110.917,00 und ist eingeteilt in 118.110.917 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 (HL Aktien).

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde zuletzt aufgrund eines Aktienangebots anlässlich des Börsengangs der Gesellschaft im Oktober 2015 im Wege einer Barkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR 12.500.000,00 sowie unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III in Höhe von EUR 728.677,00 um EUR 13.228.677,00 durch Ausgabe von 13.228.677 neuen auf den Namen lautenden, nennwertlosen Stückaktien jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2015 auf den heutigen Betrag erhöht.

Ausgehend von den der Gesellschaft zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen werden rund 72 % der Aktien der Gesellschaft von drei Ankeraktionären gehalten. Zu den Ankeraktionären der Gesellschaft gehören die CSAV Germany Container Holding GmbH (CSAV), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der Compañia Sud Americana de Vapores S.A., mit ca. 31,35 % der Aktien, die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement GmbH (HGV), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, mit ca. 20,63 % der Aktien und die Kühne Maritime GmbH (Kühne), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kühne Holding AG, deren Anteil sich zusammen mit einem Anteil der Kühne Holding AG in Höhe von ca. 0,64 % auf ca. 20,22 % der Aktien beläuft (CSAV, Kühne und HGV zusammen die Kontrollierenden HL Aktionäre). Weitere ca. 12,31 % der Aktien werden von der TUI-Hapag Beteiligungs GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der TUI AG, gehalten. Die übrigen rund 15,49 % der Aktien befinden sich im Streubesitz.

Zum 31. Dezember 2015 (bzw. 31. Dezember 2014) stellte sich die Verteilung der Stimmrechtsanteile wie folgt dar:

Stimmrechtsanteile 2015 2014
CSAV 31,35% 34,0%
HGV 20,63% 23,2%
Kühne 20,22% 20,8%
TUI-Hapag Beteiligungs GmbH 12,31% 13,9%
Streubesitz 15,49% 8,1%
Summe 100% 100%

Gemessen an der Kapazität der Schiffsflotte ist Hapag-Lloyd in Deutschland das größte und weltweit das sechstgrößte Containerschifffahrtsunternehmen (Quelle: MDS Transmodal, April 2016). Im Rahmen ihres umfassenden Serviceangebots bietet sie ein weltweites Netz von 122 Liniendiensten und eine starke Präsenz vor Ort mit rund 361 Vertriebsbüros (einschließlich Agenturen) in 118 Ländern weltweit (Stand: 31. März 2016). Hapag-Lloyd bietet sowohl Komplettlösungen im Bereich Containertransport von Haus zu Haus sowie von Hafen zu Hafen als auch Kombinationsmöglichkeiten, die spezifisch auf die Transportservicebedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Das Portfolio an Handelsrouten deckt die wichtigsten Seehandelsmärkte ab. Hapag-Lloyd bietet unterschiedliche Dienstleistungen in dem hochvolumigen Fahrtgebiet Fernost (Europa-Asien) sowie in den Fahrtgebieten Atlantik (Europa-Nordamerika) und Transpazifik (Asien-Nordamerika) sowie im Fahrtgebiet Lateinamerika. Des Weiteren tragen auch die Fahrtgebiete Europa-Mittelmeer-Afrika-Ozeanien (EMAO) und Intra-Asien zu dem gesamten Transportvolumen der Gesellschaft bei.

Mit dem Erwerb der Containerschifffahrtsaktivitäten des chilenischen Schifffahrtsunternehmens Compañia Sud Americana de Vapores S.A. im Dezember 2014 (einschließlich u. a. der damit zusammenhängenden Finanzierungen für Containerschiffe sowie bestimmte Unternehmensfinanzierungen) konnte Hapag-Lloyd insbesondere seine Marktposition in den Handelsrouten Lateinamerika und Atlantik verstärken. Mit dieser Übernahme konnte die Gesellschaft sowohl ihre globale Reichweite ausdehnen und die ihren Kunden angebotenen Liniendienstnetze optimieren als auch in erheblichem Umfang Synergien generieren. Die jährlichen Synergien des Zusammenschlusses gegenüber der Kostenbasis 2014 und unter der Annahme konstanter externer Faktoren werden sich bis Ende 2017 auf voraussichtlich USD 400 Mio. belaufen und damit das ursprünglich geplante Volumen von USD 300 Mio. deutlich übertreffen. Hapag-Lloyd verfügt über eine starke Position sowohl in den volumenstarken Ost-West-Fahrtgebieten, auf die 56 % des gesamten Transportvolumens der Gesellschaft im ersten Halbjahr 2015 entfielen, als auch auf den Nord-Süd-Handelsrouten, auf die im gleichen Zeitraum 44 % des gesamten Transportvolumens entfielen. Im Geschäftsjahr 2015 und in den am 31. März 2016 endenden ersten drei Monaten 2016 verteilte sich das gesamte Transportvolumen wie folgt auf die einzelnen Fahrtgebiete: Lateinamerika (30,4 % bzw. 29,6 %), Atlantik (20,8 % bzw. 20,8 %), Fernost (17,3 % bzw. 16,9 %), Transpazifik (18,8 % bzw. 19,2 %), Intra-Asien (7,7 % bzw. 7,9 %) und EMAO (5,0 % bzw. 5,6 %).

Hapag-Lloyd ist einer der Marktführer im Fahrtgebiet Atlantik. Zudem zählt Hapag-Lloyd zu den führenden Containerlinienreedereien im Fahrtgebiet Lateinamerika.

Zum 31. März 2016 umfasste die Flotte von Hapag-Lloyd insgesamt 175 Containerschiffe, die alle nach den Standards des International Safety Management zertifiziert sind und ein gültiges ISSC-(ISPS-)Zeugnis haben. Zudem ist die überwiegende Zahl der Schiffe gemäß ISO 9001 (Qualitätsmanagement) und ISO 14100 (Umweltmanagement) zertifiziert. Die Stellplatzkapazität der gesamten Hapag-Lloyd Flotte betrug zum 31. März 2016 955.485 TEU. Basierend auf den Stellplatzkapazitäten befanden sich rund 55 % der Flotte in Eigenbesitz (Q1 2015 rd. 52 %). Das Durchschnittsalter der Schiffe betrug (kapazitätsgewichtet) 8,1 Jahre. Mit 5.460 TEU liegt die durchschnittliche Schiffsgröße der Flotte des Hapag-Lloyd Konzerns um 6,3 % über dem vergleichbaren Durchschnittsniveau der zehn größten Containerlinienreedereien und um rund 66 % über der durchschnittlichen Schiffsgröße der Weltflotte. Für den Transport der Ladung verfügte Hapag-Lloyd über 935.316 eigene oder gemietete Container mit einer Transportkapazität von 1.508.120 TEU. Der Anteil der Container im Eigenbesitz betrug zum 31. März 2016 rund 43 % (Q1 2015: rund 34 %).

c)

Beschreibung von UASC

Die UASC ist ein weltweit operierendes Containerschifffahrtsunternehmen mit Sitz in Kuwait und großer Repräsentanz in Dubai sowie eine der führenden Containerschifffahrtsreedereien in der Golfregion und in angrenzenden Märkten. UASC wurde am 1. Juli 1976 in der Rechtsform einer „Société Anonyme Golfe“ von der Qatar Holding LLC für den Staat Qatar (QH), dem Public Investment Fund für das Königreich Saudi-Arabien (PIF), der Kuwait Investment Authority für den Staat Kuwait (KIA), der Republik Irak (Irak), den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) sowie der Bahrain Mumtalakat Holding Company B.S.C. für den Staat Bahrain (Bahrain) gegründet. Das Grundkapital der UASC beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung USD 1.870.285.242,00 und ist eingeteilt in 267.183.606 Aktien mit einem Nennwert von USD 7,00 (UASC Aktien). Die Aktien der UASC sind nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die größten Anteilseigner von UASC sind QH mit ca. 51,27 % und PIF mit ca. 36,06 % (QH und PIF zusammen die Kontrollierenden UASC Aktionäre) sowie KIA mit ca. 5,11 %, Irak mit ca. 5,11 %, UAE mit ca. 2,05 % und Bahrain mit 0,40 % des Aktienkapitals der UASC. Daneben sind einige kuwaitische Privatpersonen mit insgesamt ca. 0,001 % des Aktienkapitals an der UASC beteiligt.

UASC ist die größte Schifffahrtsgesellschaft mit Sitz im Mittleren Osten. Das Unternehmen betreibt eine Flotte von etwa 60 (eigenen und gecharterten) Schiffen einschließlich überaus großer Containerschiffe der sogenannten Klasse A19, die als eine der effizientesten und umweltfreundlichsten der Welt angesehen werden. Diese Schiffe, die gemessen am tatsächlichen Aufnahmevolumen als die größten Containerschiffe gelten, haben gleichzeitig den geringsten CO2-Ausstoß pro TEU. Daher hat UASC das Ziel bekannt gegeben, die CO2-Emissionen (der eigenen Flotte) bis 2017 signifikant zu reduzieren. Die größte Auslastung dieser ökoeffizienten Klasse wurde im Dezember 2015 mit der zu dieser Zeit höchsten Ladung von 18.601 TEU an Bord der M.V. Al Muraykh erreicht. Der CO2-Ausstoß lag dabei auf dem bisher niedrigsten Level von 17g/TEU/km im Vergleich zum Branchendurchschnitt von 58g/TEU/km (nach Angaben von UASC).

Als Folge des strategischen Transformationsprojekts hat sich UASC von einem rein regional tätigen Akteur ab etwa dem Jahr 2006 zu einer global positionierten Reederei entwickelt, die mit einem Marktanteil von 2,8 % derzeit den elften Platz im internationalen Containerschifffahrtsgeschäft belegt. UASC unterhält derzeit mehr als 185 Repräsentanzen weltweit und bedient alle wichtigen Ost-West- und Nord-Süd- Handelswege, wobei 275 Häfen abgedeckt werden.

UASC hat eine der jüngsten Reefer-Flotten der Branche, von denen 60 % AV+ Anlagen mit einem Durchschnittsalter von drei Jahren sind. UASC hat außerdem eine moderne Flotte von Spezialgerätschaften für lademaßüberschreitende Transporte und Sonderfracht. Reefer- und Sonderfrachtvolumina stiegen um jeweils 28 % bzw. 29 % im Jahr 2015. Die Ausrüstung von UASC beinhaltet zudem eine moderne Flotte von Trockenfrachtcontainern mit einem Durchschnittsalter von sechs Jahren.

Basierend auf dem Wachstum in allen Quartalen und einer starken jährlichen Volumenentwicklung im europäischen Handel sowie im Handel im Mittelmeer und im Mittleren Osten stiegen die UASC-Volumina um 11 % auf 2,6 Mio. TEU in 2015 im Vergleich zu 2,4 Mio. TEU in 2014.

d)

Wettbewerbsvorteile und Synergieeffekte durch die Transaktion

Die Parteien verfolgen mit der Transaktion das gemeinsame Ziel, die Stärken von Hapag-Lloyd und UASC zu kombinieren, so dass sie den aktuellen und zukünftigen Herausforderungen der Branche entgegentreten können.

Aufgrund der sich verändernden Marktgegebenheiten strebt Hapag-Lloyd neben der Nutzung der Marktchancen für ein organisches Wachstum auch eine Wertsteigerung angesichts der Branchenkonsolidierung an.

Das kombinierte Unternehmen wird mit einer Transportkapazität von rund 1,6 Mio. TEU und einem erwarteten Marktanteil von rund 7 % die Marktposition als fünftgrößte Containerlinienreederei der Welt einnehmen und hinter der viertgrößten Reederei COSCO mit einer Transportkapazität von ebenfalls rund 1,6 Mio. TEU rangieren.

Darüber hinaus führt der Zusammenschluss zu einer noch ausgewogeneren Positionierung auf allen wesentlichen Fahrtgebieten: Zum 31. März 2016 verfügte Hapag-Lloyd über ein globales Netzwerk von 122 Diensten. Diese globale Servicestruktur wird durch die Dienste von UASC ergänzt. Damit bietet das kombinierte Unternehmen seinen Kunden eine noch wettbewerbsfähigere Abdeckung der weltweit wichtigsten Fahrtgebiete. Hapag-Lloyd zählt zu den Gründungsmitgliedern der Grand Alliance und der G6 Alliance, der Nachfolgeorganisation der Grand Alliance. Zusammen mit den Partnerreedereien MOL, NYK, “K” Line, Hanjin Shipping und Yang Ming hat Hapag-Lloyd im Mai 2016 die neue Allianz „THE Alliance“ gegründet. THE Alliance wird voraussichtlich im April 2017 ihre Kooperation beginnen (s. oben unter Abschnitt I.1.). Zusammen verfügen die Allianzpartner über eine Transportkapazität von insgesamt rund 3,5 Mio. TEU. Dies entspricht rund 18 % der globalen Transportkapazitäten. Die solide Marktpositionierung in allen Ost-West-Fahrtgebieten wird durch die Einbeziehung der Transportkapazitäten von UASC weiter gestärkt.

Weiterhin können durch die Überführung der Containerlinienaktivitäten der UASC in die integrationserprobte Organisation der Hapag-Lloyd nach Einschätzung des Vorstands der Gesellschaft erhebliche Synergiepotenziale erzielt und damit der Unternehmenswert der Hapag-Lloyd nachhaltig gesteigert werden. Nach Einschätzung des Vorstands werden die umfangreichen Synergien u. a. in den Bereichen Netzwerk der Dienste und Schiffssystemkosten, Personal- und Gemeinkosten, Equipment, Leistungseinkauf entstehen:

Synergien aus der Zusammenlegung des Dienstenetzwerks und den erwarteten Skaleneffekten beim Betrieb der gemeinsamen Schiffsflotte (Netzwerksynergien): Der größte Teil der geplanten Synergien in Höhe von insgesamt USD 435 Mio. p. a. wird aus einer gestärkten Marktposition im Fahrtgebiet Fernost und der starken Marktpräsenz im attraktiven Fahrtgebiet Mittlerer Osten, der Optimierung der Netzwerkstruktur und dem Betrieb der gemeinsamen Schiffsflotte resultieren. Der Einsatz effizienterer und größerer Schiffe auf den jeweiligen Diensten, die Zusammenlegung von sich überlappenden Diensten, die Fokussierung des Diensteportfolios und die Optimierung der Kapazitätsauslastung der eingesetzten Schiffe erlauben die zeitnahe Realisierung umfangreicher Synergien. Auf dieser Grundlage ist ein schnelles und nachhaltiges Wachstum ohne zusätzliche kurzfristige Flotteninvestments möglich.

Synergien aus Personaleinsparungen und sonstigen Gemeinkosten (Personal und Non-Personal Overhead): Aus der Zusammenführung von Niederlassungen in den Regionen und der Zusammenlegung von Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben resultieren weitreichende Synergien der kombinierten Unternehmung. Nach dem Zusammenschluss der Hapag-Lloyd und der UASC sollen die weltweite Organisationsstruktur angepasst und die beiden derzeit bestehenden Konzernzentralen in Hamburg und Dubai im Hauptsitz von Hapag-Lloyd am Hamburger Standort zusammengeführt werden. Gleichermaßen werden alle lokalen Standorte einem Auswahlprozess unterzogen, um die jeweiligen aktuellen Standorte beider Reedereien in jeweils einem gemeinsamen Standort zu konsolidieren. Des Weiteren ist beabsichtigt, die Produktivität weltweit durch eine stärkere organisatorische Effizienz zu erhöhen und gleichzeitig Kosten (wie etwa für Miete, Dienstleister und Versicherungen) einzusparen. Versicherungskosten, insbesondere in Bezug auf Kriegsrisiko- oder Schiffsversicherungen, können durch die Zusammenführung von Verträgen der Hapag-Lloyd und UASC bzw. der Wahl des vorteilhafteren Tarifs eingespart werden. Darüber hinaus bestehen weitere Einsparpotenziale bei den allgemeinen Overheadkosten sowie den Kosten für Beratungs- und weitere Dienstleistungen.

Sonstige Synergieeffekte aus Größenvorteilen und Effizienzgewinnen (Terminal, Equipment und Intermodal): Die Fusion der Containerschifffahrtsaktivitäten von Hapag-Lloyd und UASC bietet ferner die Möglichkeit, durch den Größenvorteil Synergien und Effizienzgewinne durch den gemeinsamen Einkauf von Terminal-, Equipment- und Intermodaldienstleistungen zu erzielen. Niedrigere Containerrepositionierungskosten durch eine bessere Nutzung des in den Regionen verfügbaren Bestands an Containern sind ein weiteres Element der geplanten Synergien.

Durch den Zusammenschluss und die angestrebten Synergien wird Hapag-Lloyd über eine der modernsten und größten Schiffsflotten der Branche auf allen wesentlichen Fahrtgebieten verfügen und daher von sehr wettbewerbsfähigen Transportkosten pro Stellplatz profitieren.

Insgesamt geht Hapag-Lloyd von Synergiepotenzialen in Höhe von USD 435 Mio. pro Jahr aus und erwartet, dass bereits ab 2017 rund ein Drittel der aus den Synergien erwarteten Kosteneinsparungen realisiert werden können. Ab 2019 soll das volle jährliche Synergiepotenzial realisiert werden. Die Synergien wurden gemeinsam von Hapag-Lloyd und UASC unter Beauftragung einer Unternehmensberatung ermittelt und validiert.

Diesen erwarteten jährlichen Synergieeffekten von USD 435 Mio. pro Jahr stehen erwartete Einmalaufwendungen gegenüber, die der Vorstand der Hapag-Lloyd auf Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Informationen auf rund USD 150 Mio. schätzt. Es wird erwartet, dass diese Kosten in den Jahren 2016 und 2017 zu entsprechenden Aufwandspositionen führen werden.

3.

Darstellung der geplanten Transaktion

a)

Voraussetzungen für den Vollzug des Business Combination Agreement

Gleichzeitig mit dem Abschluss des BCA haben Hapag-Lloyd und UASC mit den Kontrollierenden HL Aktionären und den Kontrollierenden UASC Aktionären ein Shareholders Support Agreement geschlossen, welches mit dem BCA ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet und mit dem sich diese Aktionäre gegenüber den Gesellschaften verpflichten, die ihnen nach dem BCA obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Für den erfolgreichen Vollzug der Transaktion sind im BCA insbesondere die folgenden wesentlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien vereinbart worden, die sämtlich vor bzw. spätestens zum derzeit für Ende 2016/Anfang 2017 in Aussicht genommenen Vollzug der Transaktion durchzuführen sind:

Die erfolgreiche Sitzverlegung (re-domiciliation) der UASC in das Dubai International Financial Centre (DIFC), einer Freihandelszone des Emirates Dubai innerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate, die dazu führt, dass die Gesellschaft in der Rechtsform einer „Company Limited by Shares“ gemäß dem DIFC Companies Law No. 2 von 2009 weiterexistiert. Die Gesellschafterversammlung der UASC hat dieser Sitzverlegung in ihrer Sitzung vom 2. Juni 2016 bereits mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Allerdings kann die Sitzverlegung erst vollzogen werden, nachdem die finanzierenden Banken der UASC ihre Zustimmung erteilt haben.

Die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016 einschließlich einer Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts und der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals III.

Die Prüfung der Kapitalerhöhung durch einen sachverständigen, durch das zuständige Gericht zu bestellenden Prüfer, wobei sich die Prüfung darauf erstreckt, ob der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht (§ 206 Satz 2 i. V. m. § 33 Abs. 2 bis 5 AktG).

Die Freigabe der Transaktion durch alle zuständigen Kartellbehörden bzw. alternativ der Ablauf der für die Transaktion relevanten Warteperioden in den jeweiligen Jurisdiktionen.

Die Freigabe der Transaktion durch das Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) durch die zuständigen Behörden bzw. alternativ der Ablauf der für die Transaktion relevanten Warteperioden.

Nach Eintragung der formwechselnden Sitzverlegung der UASC in das DIFC die Einbringung sämtlicher Aktien der Kontrollierenden UASC Aktionäre und der UASC Minderheitsaktionäre in die Gesellschaft, gegebenenfalls unter Ausnutzung einer in der Satzung der UASC vorgesehenen Mitverkaufspflicht (sog. „Drag Along Right“) durch die Kontrollierenden UASC Aktionäre, um sämtliche UASC Minderheitsaktionäre, die die Transaktion nicht unterstützen sollten, zur vollständigen Einbringung ihrer UASC Aktien in die Gesellschaft zu verpflichten.

Die Abwesenheit von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen oder sonstigen Entscheidungen, welche die Umsetzung der Transaktion dauernd oder vorübergehend verhindern, sowie die Nichteinleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen die formwechselnde Sitzverlegung in das DIFC.

Die Erteilung aller erforderlichen Zustimmungen und Verzichtserklärungen seitens der finanzierenden Banken und Leasinggeber.

Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats und Ausgabe neuer Aktien an sämtliche UASC Aktionäre gegen Einlage ihrer Aktien in die Gesellschaft.

Die Zulassung der neuen Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und der Frankfurter Wertpapierbörse.

b)

Gewährleistungen und sonstige Verpflichtungen zur Absicherung der Werthaltigkeit

Die Parteien des BCA haben bis zum Vollzug der Transaktion die folgenden Gewährleistungen und Verpflichtungen übernommen:

Wechselseitige Garantien über Finanzinformationen, Abwesenheit von Rechtsmängeln in Bezug auf die einzubringenden UASC Aktien, Gegenstände des Anlagevermögens, Einhaltung einschlägiger Gesetze, Rechtsstreitigkeiten, wesentliche Verträge und sonstige operative Garantien sowie Steuern und Abgaben in einem für die Bedeutung der Transaktion angemessenen Umfang, mit entsprechenden Wesentlichkeitsgrenzen und Abzugsbeträgen.

Wechselseitige Zusicherungen betreffend die Führung der Geschäfte im ordentlichen Geschäftsverlauf bis zum Vollzug der Transaktion, ebenfalls mit entsprechenden Wesentlichkeitsgrenzen und Abzugsbeträgen.

Wechselseitige Zusicherung bestimmter Finanzkennzahlen, nämlich Mindest-Eigenkapital (zum 30. Juni 2016), Mindestbarmittel (zum 30. September 2016) und Höchstfinanzschulden (ebenfalls zum 30. September 2016). Sollte sich der Vollzug der Transaktion über den 31. Dezember 2016 hinaus verzögern (oder, im Falle der Verzögerung bestimmter Kartellrechtsanmeldungen, über den Tag hinaus, der fünfeinhalb Monate nach dem Tag der tatsächlichen Kartellanmeldung liegt, spätestens jedoch den 1. Februar 2017), so wird ein Level von Mindest-Eigenkapital zusätzlich zum 31. Dezember 2016 garantiert. Soweit diese Kennwerte unter- bzw. überschritten werden und – je nach Konstellation – Hapag-Lloyd oder UASC entschieden hat, dass eine entsprechende Differenz ausgeglichen werden soll, haben die jeweiligen Ankeraktionäre von Hapag-Lloyd (CSAV und Kühne) bzw. UASC (QH und PIF) in einem sog. Shareholder Support Agreement die Verpflichtung übernommen, ihrer jeweiligen Gesellschaft entsprechende Barmittel zuzuführen, dies für Hapag-Lloyd jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Ausgleich der Differenz die vorherige Zustimmung von CSAV und Kühne erfordert. Im Falle von Hapag-Lloyd hat dies im Wege einer Kapitalerhöhung durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 unter Bezugsrechtsausschluss mit Wirkung zum Vollzug der Transaktion gegen Ausgabe neuer Aktien der Hapag-Lloyd zu erfolgen; die Barkapitalerhöhung kann auch durch Platzierung der neuen Aktien bei dritten Investoren im Wege eines beschleunigten Preisfeststellungsverfahrens (sog. „accelerated bookbuilding“) platziert werden.

Freistellung der HL durch QH und PIF von etwaigen Schäden der HL aus einer Anfechtung der formwechselnden Sitzverlegung der UASC in das DIFC und aus einer etwaigen verpflichtenden Übertragung der UASC Aktien ehemaliger Mitgliedsstaaten auf HL unter Ausnutzung der in der Satzung der UASC niedergelegten Mitverkaufspflicht. Diese Freistellungspflicht besteht für Anfechtungen und sonstige Ansprüche, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Vollzug der Transaktion erstmals geltend gemacht werden.

c)

Weitere Schritte und Zeitplan

Sofern die Hauptversammlung am 26. August 2016 dem zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Beschlussvorschlag zustimmt und keine Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses erhoben werden oder in einem erfolgreichen Freigabeverfahren entschieden wird, dass diese einer Eintragung nicht entgegenstehen, wird das Genehmigte Kapital 2016 eingetragen. Sodann kann das Genehmigte Kapital 2016 vom Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt und die Transaktion vollzogen werden, wenn auch die weiteren im BCA vorgesehenen Bedingungen hierfür erfüllt sind. Sollte die Transaktion nicht zur Durchführung gelangen, weil eine oder mehrere der oben beschriebenen wesentlichen Vollzugsvoraussetzungen nicht herbeigeführt werden können, steht das Genehmigte Kapital 2016 für eine etwaige Ersatztransaktion zur Verfügung.

UASC hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der sachverständige, gerichtlich bestellte Prüfer in seinem Prüfungsbericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien nicht erreicht und deswegen die Zahl der neu auszugebenden HL-Aktien reduziert werden müsste.

Beide Parteien haben das Recht, vom BCA zurückzutreten, sollten nicht alle Vollzugsbedingungen bis zum 31. März 2017 erfüllt oder auf die Erfüllung dieser Bedingungen wirksam verzichtet oder der Vollzug durchgeführt worden sein.

Zudem hat jede Partei das Recht, das BCA mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn das Eigenkapital der jeweils anderen Partei in den finalen konsolidierten Zwischenabschlüssen, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 30. September 2016 aufzustellen und vom jeweiligen Abschlussprüfer der Gesellschaft bzw. der UASC gemäß den Vorschriften des BCA zu prüfen sind, unter einen im BCA für die Gesellschaft und UASC jeweils näher bestimmten Grenzwert fällt.

4.

Erläuterung und Begründung des relativen Bewertungsverhältnisses

a)

Vorbemerkungen

Die Bewertung der als Sacheinlage erbrachten Leistung sowie der neuen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung beruht auf einer Bewertung von UASC und von Hapag-Lloyd durch den Vorstand, die in Bezug auf beide an der Transaktion beteiligten Unternehmen nach gleichen Methoden und anhand von Bewertungsparametern, die der Bewertung von Containerschifffahrtsunternehmen üblicherweise zugrunde gelegt werden, durchgeführt wurde.

Vor der Festlegung der Sacheinlage und der gewährten Gegenleistung fanden Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Hapag-Lloyd und dem Vorstand der UASC sowie den Kontrollierenden UASC Aktionären statt. In diesen Gesprächen wurden die Vorteile der Transaktion und insbesondere die durch die Transaktion entstehenden Synergiepotenziale evaluiert und mithilfe einer Unternehmensberatung validiert. Im Anschluss daran wurde eine wechselseitige Due-Diligence-Prüfung beider Unternehmen durchgeführt.

Der Vorstand hat die relative Bewertung von UASC und Hapag-Lloyd insbesondere mithilfe der von UASC im Rahmen dieser wechselseitigen Due Diligence in einem virtuellen Datenraum zur Verfügung gestellten Informationen zu UASC sowie einer Vielzahl von Managementgesprächen mit Vertretern der UASC validiert. Im Datenraum wurden unter anderem geprüfte und mit einem uneingeschränkten Testat versehene Konzernabschlüsse der UASC zum 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015, die Jahresabschlüsse einzelner Unternehmen der UASC Gruppe zu den genannten Stichtagen, ausgewählte Management Reports sowie umfangreiche operative, steuerliche und rechtliche Unterlagen ausgetauscht.

Zudem hat der Vorstand weitere Informationen, wie insbesondere branchenspezifische Daten aus der Datenbank Alphaliner, sowie Parameter vorangegangener Transaktionen, die er für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung für nützlich und geeignet hielt, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seiner Beurteilung berücksichtigt.

In der globalen Containerlinienschifffahrt werden Transaktionen ganz überwiegend in US-Dollar fakturiert und Zahlungsvorgänge dementsprechend in US-Dollar abgewickelt. Dies bezieht sich nicht nur auf die operativen Geschäftsvorfälle, sondern auch auf die Investitionstätigkeit, wie zum Beispiel den Erwerb sowie die entsprechende Finanzierung der Schiffe und anderer Investitionen. Damit ist die funktionale Währung der Hapag-Lloyd AG und ihrer Tochtergesellschaften der US-Dollar. Die Finanzberichterstattung der Hapag-Lloyd AG erfolgt dagegen in Euro. Da die funktionale Währung der UASC ebenfalls der US-Dollar ist, hat der Vorstand die Bewertung der UASC und die gewährte Gegenleistung ebenfalls auf Basis von USD-Werten vorgenommen.

b)

Bewertungsansätze und Methoden

Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung wurde für beide Gesellschaften nach gleichen Methoden durchgeführt. Zu den wichtigen Bewertungskennzahlen für die Unternehmensbewertung von Schifffahrtsunternehmen, die auch von Finanzanalysten und anderen Kapitalmarktteilnehmern verwendet werden, zählen unter anderem das Kurs-Gewinn-Verhältnis, die Bewertung operativer Ergebnisgrößen sowie insbesondere der Buchwert des Eigenkapitals einer Gesellschaft bzw. das Verhältnis von Buchwert zur Marktkapitalisierung (Price-Book-Verhältnis) bzw. Gesamtkapitalisierung eines Unternehmens.

aa)

Angewandte Bewertungsparameter

Bei der relativen Bewertung der Gesellschaft und der UASC hat sich der Vorstand auf die Bewertungsmethode gestützt, von der in der Schiffsindustrie am häufigsten Gebrauch gemacht wird. Diese Methode wird insbesondere von Analysten und Brokern verwendet, wenn sie Containerschifffahrtsunternehmen bewerten.

Buchwert des Eigenkapitals, entnommen aus dem jeweiligen geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Konzernabschluss von UASC und Hapag-Lloyd zum 31. Dezember 2015. Der Buchwert des Eigenkapitals gemäß den von den beiden Gesellschaften nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellten Konzernabschlüssen ist nach der Auffassung des Vorstands der in der Praxis gebräuchlichste und verlässlichste Maßstab für die Bewertung von Containerschifffahrtsunternehmen und deshalb für diese Transaktion als maßgeblicher Beurteilungsmaßstab herangezogen worden.

bb)

Alternative Bewertungsmethoden

Der Vorstand hat im Rahmen der relativen Bewertung erwogen, die folgenden alternativen Methoden zur relativen Bewertung der an der Transaktion beteiligten Unternehmen heranzuziehen, hat diese aber im konkreten Fall für weniger geeignet oder ungeeignet befunden:

Buchwert des Eigenkapitals adjustiert um den Goodwill und gesamte immaterielle Vermögenswerte, berechnet auf der Basis der vorstehend genannten relevanten Buchwerte des Eigenkapitals adjustiert um den in der Bilanz abgebildeten Goodwill sowie um die gesamten immateriellen Vermögenswerte. Diese Bewertungsmethode wird von Analysten und Industrieexperten häufig angewandt. Daher hat der Vorstand das relative Wertverhältnis von Hapag-Lloyd und UASC ebenfalls mit dieser Methode beurteilt, um zu prüfen und nachzuweisen, dass diese Methode nicht zu einer abweichenden Bewertung führt. Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsmethode bewegt sich das Wertverhältnis zwischen 51,6 % und 64,1 % (Hapag-Lloyd) zu 35,9 % und 48,4 % (UASC). Im Vergleich sowohl zum gesamten Containerschifffahrtssektor als auch zu UASC weist jedoch Hapag-Lloyd insbesondere aufgrund seiner aktiven Rolle im Rahmen der Branchenkonsolidierung einen signifikant höheren Anteil an Goodwill und gesamten immateriellen Vermögenswerten in der Bilanz auf. Zudem wird Hapag-Lloyds Goodwill regelmäßig auf Wertminderungen nach IAS 36 geprüft und der Vorstand ist der Auffassung, dass dieser den wirklichen Wert der nicht identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte abbildet; eine Bewertung auf Basis der Buchwerte des Eigenkapitals adjustiert um den Goodwill und die gesamten immateriellen Vermögenswerte bildet nach Ansicht des Vorstands die Wertverhältnisse von Hapag-Lloyd und UASC nicht angemessen ab. Der Vorstand ist daher der Auffassung, dass die vereinbarte Wertrelation von 72,0 % für Hapag-Lloyd und 28,0 % für UASC seine Auffassung bestätigt.

Ertragswert- oder DCF-Verfahren. Eine Bewertung auf Grundlage des Ertragswert- oder DCF-Verfahrens (insbesondere nach Maßgabe des Standards IDW S 1), das der Bewertung von Unternehmen im Rahmen von aktien- oder umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen regelmäßig zugrunde gelegt wird und bei dem die Ermittlung des Unternehmenswerts auf den aus einer plausibilisierten Planung der beteiligten Gesellschaften abgeleiteten Ertragserwartungen beruht, ist grundsätzlich auch ein für die Bewertung von Containerschifffahrtsunternehmen denkbares Verfahren. Eine solche Bewertung hätte im vorliegenden Fall hinsichtlich der UASC jedoch umfangreicher Annahmen und subjektiver Einschätzungen durch den Vorstand der Hapag-Lloyd bedurft.

Multiplikatormethoden. Die Bewertungspraxis kennt neben den vorgenannten Kapitalwertberechnungen auch sogenannte Multiplikatormethoden. Diese werden vorrangig zur Abschätzung vorläufiger Unternehmenswerte, zur Ermittlung von Wertbandbreiten oder zu Plausibilisierungszwecken herangezogen. Dieses Bewertungskonzept folgt ebenso wie die Ertragswertmethode oder die DCF-Verfahren dem Grundsatz einer ertragsorientierten Bewertung, jedoch wird der Unternehmenswert anhand eines Vielfachen einer in der Regel zukunftsorientierten Erfolgsgröße ermittelt. Das Multiplikatorverfahren basiert dabei auf einer vergleichenden Unternehmensbewertung in dem Sinne, dass geeignete Multiplikatoren aus Kapitalmarktdaten börsennotierter Vergleichsunternehmen oder bereits veröffentlichter Vergleichstransaktionen abgeleitet und auf das zu bewertende Unternehmen übertragen werden. Derartige Multiplikatorbewertungen stellen nur vereinfachte Wertfindungen dar und können daher nur Anhaltspunkte für eine Plausibilitätskontrolle bieten.

Bewertung anhand von Liquidationswerten. Eine Bewertung auf der Grundlage von Liquidationswerten ist hier nicht angezeigt, weil nicht die Absicht besteht, die beiden an der Transaktion beteiligten Unternehmen tatsächlich zu liquidieren, oder dauerhaft negative Ertragsaussichten bestehen. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Fortführungswert aufgrund der bei einer Liquidation anfallenden Kosten (zum Beispiel Sozialpläne, Entschädigungen) über dem entsprechenden Liquidationswert bei unterstellter Zerschlagung liegen würde.

Börsenkurse und Kursziele aus Analystenstudien. Da die UASC nicht börsennotiert ist, scheidet nach den Grundsätzen der vergleichenden Bewertung trotz der Börsennotierung der Hapag-Lloyd eine Bewertung anhand von Börsenkursen und/oder Kurszielen von Analysten aus.

c)

Bewertung von Hapag-Lloyd und UASC

Nach den vorstehend unter lit. aa) und bb) beschriebenen Bewertungsmethoden ergeben sich auf Basis der jeweiligen Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2015 folgende Wertrelationen:

Hapag-
Lloyd
31.12.2015
Mio. USD
UASC
31.12.2015
Mio. USD
kumuliert
31.12.2015
Mio. USD
Hapag-
Lloyd
Anteil in %
UASC
Anteil in %
aa) Angewandte Bewertungsparameter
Buchwert des Eigenkapitals 5.497 2.116 7.613 72,2% 27,8%
Buchwert des Eigenkapitals
(mit Synergien)1)
7.237 3.856 11.093 65,2% 34,8%
bb) Alternative Bewertungsmethoden
Buchwert des Eigenkapitals adjustiert um Goodwill 3.742 2.100 5.842 64,1% 35,9%
Buchwert des Eigenkapitals adjustiert um Goodwill
(mit Synergien)1)
5.482 3.840 9.322 58,8% 41,2%
Buchwert des Eigenkapitals adjustiert um gesamte immaterielle Vermögenswerte 2.243 2.100 4.343 51,6% 48,4%
Buchwert des Eigenkapitals adjustiert um gesamte immaterielle Vermögenswerte
(mit Synergien)1)
5.738 3.856 9.594 50,9% 49,1%

1) Die aus den Synergien resultierende Wertsteigerung ist für die Zwecke der vergleichenden Bewertung zu gleichen Teilen auf Hapag-Lloyd und UASC verteilt.

Auf Basis der Buchwerte des jeweiligen Eigenkapitals gemäß den geprüften Konzernabschlüssen von Hapag-Lloyd und UASC zum 31. Dezember 2015 ergibt sich eine Wertrelation von 72,2 % (Hapag-Lloyd) zu 27,8 % (UASC). Das Eigenkapital des auf Euro lautenden Konzernabschlusses der Hapag-Lloyd wurde dabei mit dem Stichtagskurs zum 31. Dezember 2015 in Höhe 1,0893 USD/EUR umgerechnet.

Aus den zukünftig erwarteten jährlichen Synergieeffekten von USD 435 Mio. pro Jahr ergibt sich ein kapitalisierter Wert von USD 3.480 Mio. Diesem Wert liegt ein Multiplikator von acht zugrunde. Unter Berücksichtigung der Werterhöhung aus diesen Synergien und unter hälftiger Aufteilung dieser Synergien auf Hapag-Lloyd und UASC ergibt sich eine Wertrelation von 65,2 % (Hapag-Lloyd) zu 34,8 % (UASC).

Für Zwecke der hinsichtlich des Goodwills adjustierten Buchwerte des jeweiligen Eigenkapitals wurden auf das Eigenkapital von Hapag-Lloyd Abschläge in Höhe von USD 1.755 Mio. und für UASC in Höhe von USD 16 Mio. angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abschläge ergibt sich eine Wertrelation von 64,1 % (Hapag-Lloyd) zu 35,9 % (UASC). Unter Hinzurechnung der Werterhöhung aus den erwarteten Synergien zu dem adjustierten Buchwert beträgt die Wertrelation 58,8 % (Hapag-Lloyd) zu 41,2 % (UASC).

Für Zwecke der hinsichtlich der gesamten immateriellen Vermögenswerte adjustierten Buchwerte des jeweiligen Eigenkapitals wurden auf das Eigenkapital von Hapag-Lloyd Abschläge in Höhe von USD 3.254 Mio. und für UASC in Höhe von USD 16 Mio. angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abschläge ergibt sich eine Wertrelation von 51,6 % (Hapag-Lloyd) zu 48,4 % (UASC). Unter Hinzurechnung der Werterhöhung aus den erwarteten Synergien zu dem adjustierten Buchwert beträgt die Wertrelation 50,9 % (Hapag-Lloyd) zu 49,1 % (UASC).

Aus den Wertrelationen unter Berücksichtigung von Synergien auf der einen Seite und unter Berücksichtigung des Goodwills auf der anderen Seite ergeben sich mögliche Wertbandbreiten von 50,9 % bis 72,2 % für Hapag-Lloyd und von 27,8 % bis 49,1 % für UASC. Aus den aufgeführten Wertrelationen ergeben sich keine Hinweise, dass die Wertrelation auf Basis der Buchwerte des Eigenkapitals nicht angemessen sein könnte bzw. eine andere Bewertungsmethode heranzuziehen ist.

Das letztendlich vertraglich fixierte Wertverhältnis von 72,0 % (Hapag-Lloyd) zu 28,0 % (UASC) wurde im Wege der weiteren Verhandlungen über den Zusammenschluss der beiden Gesellschaften vereinbart.

d)

Angemessenheit der Gegenleistung auf Basis der Bewertungen

Auf Grundlage der vorstehend unter lit. c) geschilderten relativen Bewertung der Hapag-Lloyd und der UASC wird die festgelegte Wertrelation von 72,0 % (Hapag-Lloyd) zu 28,0 % (UASC) nach Ansicht des Vorstands aus heutiger Sicht zu einer im Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals angemessenen Gegenleistung für die als Sacheinlage erbrachte Leistung führen. Auf Basis der jeweiligen Buchwerte des Eigenkapitals der Hapag-Lloyd AG und der UASC entspricht das vorgenannte Wertverhältnis voraussichtlich einer Prämie von knapp 1 % .

Das vereinbarte relative Wertverhältnis von 72,0% (Hapag-Lloyd) zu 28,0% (UASC) unterliegt nach dem BCA keinen Anpassungen. Der Vorstand geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der bei Ausübung des Genehmigten Kapitals 2016 auf Grundlage der entsprechenden Ermächtigung festzulegende Ausgabebetrag nicht unangemessen niedrig sein wird und damit zur Angemessenheit der Gegenleistung insgesamt führt.

Obwohl das relative Wertverhältnis fix ist, kann die Anzahl der für die Einlage sämtlicher UASC Aktien auszugebenden Aktien der Hapag-Lloyd gegenwärtig noch nicht festgelegt werden, weil sich die Anzahl der vor Einbringung der UASC Aktien ausgegebenen Hapag-Lloyd Aktien durch eine Kapitalerhöhung vor oder bei dem Vollzug der Transaktion noch ändern kann. Insbesondere kann bei Hapag-Lloyd eine Kapitalerhöhung erforderlich werden, um eine Verletzung der im BCA zum 30. Juni 2016, 30. September 2016 und 31. Dezember 2016 zugesicherten Finanzkennzahlen (s. dazu oben Abschnitt 3.b)) zu heilen. Auch der Ausgabebetrag der an die UASC Aktionäre auszugebenden neuen Hapag-Lloyd Aktien wird sich mithin erst im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ermitteln lassen, da der Vorstand zu diesem Zeitpunkt den Ausgabebetrag der Aktien in Ansehung des aktuellen Werts des einzubringenden Sacheinlagegegenstands verbindlich festlegt.

e)

Fairness Opinions

Die Gesellschaft hat die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, (KPMG) sowie die Citigroup Global Markets Limited, London, Vereinigtes Königreich, (Citi) beauftragt, die finanzielle Angemessenheit der als Gegenleistung für die Einbringung sämtlicher UASC Aktien auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft zu prüfen und hierzu jeweils eine Fairness Opinion zu erstatten. Die vorstehend dargelegte Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Gegenleistung durch den Vorstand wird durch das Ergebnis dieser beiden Fairness Opinions gestützt.

KPMG und Citi sind jeweils auf Basis unterschiedlicher Wert- und Preisanalysen, wie sie bei vergleichbaren Transaktionen üblich sind, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gegenleistung zum Datum der jeweiligen Fairness Opinion und vorbehaltlich der Einschränkungen und Annahmen, denen diese Fairness Opinions zum Zeitpunkt ihrer Abgabe jeweils unterliegen, unter finanziellen Gesichtspunkten angemessen ist. Die jeweilige Vorgehensweise sowie die daraus resultierende Schlussfolgerung von KPMG und Citi ist in den diesem Vorstandsbericht als Anlage I und Anlage II beigefügten Opinion Letters im Einzelnen beschrieben.

Zum Verständnis der diesen Opinion Letters zugrunde liegenden Untersuchungen und ihrer Ergebnisse ist die vollständige Lektüre der Opinion Letters erforderlich. Ausschließlich der Opinion Letter von KPMG folgt dem Standard für die Erstellung von Opinion Letters, wie vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) festgelegt (IDW S 8) (vgl. die diesem Vorstandsbericht als Anlage I und Anlage II beigefügten Opinion Letters).

Der Vorstand weist darauf hin, dass die Fairness Opinions ausschließlich zur Information und Unterstützung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Gegenleistung abgegeben wurden. Die Fairness Opinions richten sich weder an Dritte noch sind sie zum Schutz Dritter bestimmt. Dritte können aus den Fairness Opinions keine Rechte herleiten. Zwischen KPMG bzw. Citi und Dritten, die die Fairness Opinions lesen, kommt keine vertragliche Beziehung in diesem Zusammenhang zustande.

5.

Begründung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts (sachliche Rechtfertigung)

Der Zweck der vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht im Kontext der geplanten Transaktion darin, der Gesellschaft den Erwerb der UASC Aktien zu ermöglichen, indem das Grundkapital der Hapag-Lloyd durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC als Sacheinlage erhöht wird. Dabei soll für die eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die dazu führt, dass die UASC Aktionäre unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 28,0 % an Hapag-Lloyd beteiligt sind.

Für den Fall, dass die Transaktion nach Unterzeichnung des BCA und der übrigen damit im Zusammenhang stehenden Verträge auch durchgeführt wird, geht der Vorstand auf Basis der derzeitigen Informationen und Planungen davon aus, dass der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt (s. unter lit. a)), geeignet und erforderlich (s. unter lit. b)) sowie verhältnismäßig bzw. angemessen ist (s. unter lit. c)).

a)

Interesse von Hapag-Lloyd am Bezugsrechtsausschluss

Der Zweck eines für den Fall der Durchführung der Transaktion beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre der Gesellschaft liegt nach Ansicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft.

Hierfür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durch Sacheinlage zum Wohle der Gesellschaft und im Interesse des Unternehmens und damit letztlich auch aller Aktionäre ist.

Entsprechend der unter Abschnitt II.2.d) beschriebenen Wettbewerbsvorteile und Synergieeffekte besteht das Interesse der Gesellschaft insbesondere darin, die durch den Erwerb der UASC beabsichtigten Wettbewerbsvorteile zu erzielen und die beschriebenen Synergiepotenziale zu schaffen:

In einem höchst kompetitiven Marktumfeld und in einer Branche, die von einem globalen Konsolidierungstrend durch Zusammenschlüsse von Großreedereien gekennzeichnet ist, gewährleistet der Zusammenschluss mit der UASC für Hapag-Lloyd eine Festigung ihrer Stellung in der Spitzengruppe der weltweiten Containerschifffahrtsunternehmen; unter Marktanteilsgesichtspunkten wird eine Verbesserung von derzeit ca. 4,5 % auf ca. 7,1 % erreicht. Damit rückt Hapag-Lloyd nach dem Zusammenschluss in dieser Hinsicht weltweit auf den fünften Platz vor und setzt sich deutlich von der Gruppe der Verfolger ab.

Des Weiteren bringt der Zusammenschluss komplementäre Handelsportfolios zusammen, was nicht nur eine Diversifizierung der jeweiligen Handelsrisiken bedeutet, sondern insbesondere für Hapag-Lloyd die Chance auf steigende Handelsaktivitäten in bisher nicht fokussierten Märkten – hier der Region des Mittleren Ostens – bietet.

Schließlich ist der Vorstand der Ansicht, dass sich durch den Zusammenschluss erhebliche Synergien in Höhe von USD 435 Mio. jährlich generieren lassen.

Ohne den vollständigen Erwerb der Aktien der UASC, für den wiederum die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durch Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts Voraussetzung ist, wäre die Durchführung der Transaktion und damit die Schaffung eines erheblichen Mehrwerts für die Aktionäre der Hapag-Lloyd nicht möglich.

b)

Geeignetheit und Erforderlichkeit

Der Vorstand hält den für den Fall der Durchführung der Transaktion beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck eines Zusammenschlusses der Gesellschaft mit der UASC zu erreichen.

aa)

Geeignetheit des Bezugsrechtsausschluss

Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck durch ihn erreicht werden kann. Dies ist vorliegend zu bejahen: Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, den im Gesellschaftsinteresse liegenden Erwerb der UASC Aktien gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zu erreichen, da die Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung an die Aktionäre der UASC einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre der Gesellschaft voraussetzt.

bb)

Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Ein Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn keine Alternative zur Verfügung steht oder der Bezugsrechtsausschluss bei mehreren Alternativen das von der Gesellschaft verfolgte Ziel am besten zu fördern vermag.

Der Vorstand der Gesellschaft hat eingehend geprüft, ob es eine tragfähige Alternative zu der beabsichtigten Transaktionsstruktur gibt, die einen Beschluss über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit einer Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsieht. Als denkbare alternative Transaktionsstrukturen wurden sowohl (i) der Erwerb der UASC Aktien durch Barmittel, (ii) der Erwerb der UASC Aktien im Wege einer bedingten Kapitalerhöhung, (iii) der Erwerb des Geschäfts der UASC im Wege der Verschmelzung als auch (iv) der Erwerb der Aktien der UASC im Wege der ordentlichen Sachkapitalerhöhung erwogen. Der Vorstand ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass denkbare alternative Transaktionsstrukturen entweder nicht praktikabel oder weniger geeignet sind, das angestrebte unternehmerische Ziel zu erreichen, oder aber gegenüber dem gewählten Konzept mit erheblichen Nachteilen und Risiken für die Gesellschaft verbunden sind.

(i)

Erwerb der UASC Aktien durch Barmittel

Der Erwerb der UASC Aktien auf Grundlage eines Aktienkaufvertrags kam nicht in Betracht, weil die Kontrollierenden UASC Aktionäre daran interessiert waren, im Gegenzug für die Übertragung ihrer UASC Aktien eine unternehmerische Beteiligung an der zusammengeführten Einheit zu erwerben. Im gegenwärtigen Marktumfeld sind die zu realisierenden Barkaufpreise wenig attraktiv im Vergleich zu den Einlagen und Investitionen, die in den vergangenen Jahren in Containerschifffahrtsunternehmen (einschließlich UASC) getätigt wurden.

(ii)

Schaffung eines bedingten Kapitals

Der Vorstand hat als mögliche alternative Transaktionsstruktur die Schaffung eines bedingten Kapitals erwogen. Diese Transaktionsstruktur hätte im Vergleich zu der gewählten Struktur keine Vorteile gebracht: Die Nutzung eines bedingten Kapitals hätte dem Vorstand der Gesellschaft jedoch sehr viel weniger Flexibilität geboten, um auf geänderte Transaktionsbedingungen schnell reagieren zu können. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, den genauen Einlagegegenstand und die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss abschließend festzulegen. Dies wäre mit der im BCA vereinbarten Transaktionsstruktur nicht vereinbar gewesen, da die Anzahl der an die UASC auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd erst kurz vor dem Vollzug der Transaktion feststehen wird.

(iii)

Erwerb des Geschäfts der UASC im Wege der Verschmelzung

Der theoretisch denkbare Weg eines Erwerbs des Geschäfts der UASC im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) wurde im Ergebnis ebenfalls verworfen. Zur Ermöglichung der Verschmelzung hätte diese Transaktionsstruktur eine Ausgliederung des relevanten Geschäfts der UASC auf eine deutsche oder europäische Aktiengesellschaft (HoldCo) und damit die Vorbereitung einer umfangreichen Ausgliederungsdokumentation erfordert. Dies hätte zu weiteren Zeitverzögerungen geführt, weil die UASC Aktionäre erst nach Erfüllung sämtlicher anderer Vollzugsvoraussetzungen bereit gewesen wären, die Schaffung der HoldCo-Struktur umzusetzen. Auch der Verschmelzungsprozess selbst wäre mit Blick auf die notwendige Unternehmensbewertung sowie die umfangreiche Dokumentation (Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfungsbericht) insgesamt zeitlich und kostenmäßig wesentlich aufwendiger als der Weg über ein genehmigtes Kapital gewesen. Zudem wäre für die Durchführung der Verschmelzung der HoldCo auf die Gesellschaft ebenfalls eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft ggf. mit Bezugsrechtsausschluss erforderlich gewesen, so dass auch dieser Weg in Bezug auf den mit einem Bezugsrechtsausschluss verbundenen Eingriff in die Rechtsposition der Aktionäre letztlich keine Alternative dargestellt hätte. Schließlich wäre es erforderlich gewesen, den genauen Einlagegegenstand und die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd bereits bei Fassung des Verschmelzungsbeschlusses im Verschmelzungsvertrag abschließend festzulegen. Dies wäre mit der im BCA vereinbarten Transaktionsstruktur nicht vereinbar gewesen, weil die Anzahl der an die UASC auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd erst kurz vor dem Vollzug der Transaktion feststehen wird.

(iv)

Erwerb der UASC Aktien im Wege der ordentlichen Sachkapitalerhöhung

Schließlich hat der Vorstand erwogen, die UASC Aktien im Wege der ordentlichen Sachkapitalerhöhung zu erwerben. Die ordentliche Sachkapitalerhöhung wäre jedoch mit der im BCA vereinbarten Transaktionsstruktur nicht vereinbar gewesen. Zunächst ist eine ordentliche Kapitalerhöhung grundsätzlich innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung durchzuführen. Aufgrund der Komplexität dieser Transaktion kann jedoch mit einer Kartellfreigabe innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung der Hauptversammlung, die Voraussetzung für den Vollzug und damit auch der Durchführung der Kapitalerhöhung ist, nicht mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden, sodass nach Ablauf der Durchführungsfrist ein erneuter Beschluss der Hauptversammlung erforderlich wäre. Zudem wäre es erforderlich gewesen, den genauen Einlagegegenstand und die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd bereits bei Fassung des Sachkapitalerhöhungsbeschlusses abschließend festzulegen. Dies wäre mit der im BCA vereinbarten Transaktionsstruktur nicht vereinbar gewesen, weil die Anzahl der an die UASC auszugebenden neuen Aktien der Hapag-Lloyd erst kurz vor dem Vollzug der Transaktion feststehen wird.

c)

Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Vorstand ist schließlich der Überzeugung, dass ein bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 zu vorbeschriebenem Zwecke beschlossener Bezugsrechtsausschluss im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung auch angemessen sein wird, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck des Erwerbs der UASC Aktien mittels Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zu erreichen, und dass das Umtauschverhältnis zwischen den Aktien der Gesellschaft und der UASC nicht zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft unangemessen niedrig ist.

Zwar wird der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zwangsläufig zu einer Verwässerung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre der Hapag-Lloyd führen, da diese zur Durchführung der Transaktion vom Bezug der neuen HL Aktien ausgeschlossen werden müssen.

Der Vorstand ist jedoch der Ansicht, dass diese Verwässerung in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Gesellschaftsinteresse verfolgten Zweck – dem Erwerb der UASC Aktien im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage durch Ausnutzung eines genehmigten Kapitals – stehen wird und deshalb im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 gerechtfertigt werden kann. Insbesondere geht der Vorstand zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass der in Abhängigkeit vom aktuellen Wert der UASC Aktien als Einlagegegenstand festzusetzende Ausgabebetrag der neuen Aktien nicht unangemessen niedrig bzw. die Anzahl der für die Einlage sämtlicher UASC Aktien in die Gesellschaft auszugebenden Aktien der Hapag-Lloyd nicht unangemessen hoch sein wird und somit eine Verwässerung der vermögensmäßigen Beteiligung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre nicht eintritt. Der Vorstand wird hierauf mit gebotener Sorgfalt im Rahmen der Entscheidung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 achten. Des Weiteren werden der mithin allenfalls geringfügigen Verwässerung nach Ansicht des Vorstands Wertzuwächse infolge der mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergie- und Verbundeffekte gegenüberstehen. Es ist in der Praxis anerkannt, dass solche Synergie- und Verbundeffekte bei der Bewertung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen berücksichtigt werden können. Diese Wertzuwächse kommen auch den bisherigen Aktionären der Hapag-Lloyd zugute. Der Vorstand ist der Ansicht, dass die Transaktion selbst bei einem Ansatz von nur 70 % der erwarteten Synergien den Wert per HL Aktie erheblich steigert.

Die vom Vorstand derzeit geplante Nutzung des Genehmigten Kapitals 2016 zum Zwecke der Durchführung der Transaktion steht unter dem Vorbehalt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich durchgeführt werden kann; Anpassungen an sich zwischenzeitlich ändernde Umstände bleiben vorbehalten.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

 

Hamburg, im Juli 2016

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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