Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Hamburg

– ISIN DE000HLAG475 –
– Wertpapierkennnummer HLAG47 –

Einladung
zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am 29. Mai 2017
um 10.30 Uhr
im Hotel Grand Elysée Hamburg,
Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
ein.

I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016,

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016,

den Lagebericht und den Konzernlagebericht für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und den Hapag-Lloyd Konzern, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,

den Bericht des Aufsichtsrats sowie

den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 24. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 108.403.937,87 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird bestellt

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017; sowie

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 2018, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung

Die Satzung enthält zum Zeitpunkt der Einladung in § 5.3 das Genehmigte Kapital 2016, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Genehmigte Kapital 2016 wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beschlossen und am 4. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

Der Zweck des Genehmigten Kapitals 2016 und der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC) zu ermöglichen. Über diesen Zweck wurde in dem Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 26. August 2016 ausführlich berichtet. Zum Zwecke des Erwerbs soll das Grundkapital der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC als Sacheinlage erhöht werden. Dabei soll für die eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die dazu führt, dass die UASC-Aktionäre unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 28,0 % an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt sind (Transaktion). Am 15. Juli 2016 hat die Gesellschaft für diese Transaktion mit UASC eine Zusammenschlussvereinbarung (sog. „Business Combination Agreement“ [BCA]) abgeschlossen.

Gemäß den Vorgaben des BCA steht die endgültige Umsetzung der Transaktion unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen. Insbesondere ist es erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die entsprechenden Beschlüsse zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts fasst und daraufhin die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wird (der Vollzug der Transaktion). Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gehen davon aus, dass im Rahmen des Vollzugs der Transaktion das Genehmigte Kapital 2016 in einer Höhe von etwa EUR 45.932.023 ausgenutzt wird und mithin nur EUR 4.067.977 als Genehmigtes Kapital 2016 verbleiben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, bereits auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung über ein neues genehmigtes Kapital beschließen zu lassen, welches jedoch nur unter der Bedingung gelten soll, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (Aufschiebende Bedingung). Ein solcher Beschluss unter der Aufschiebenden Bedingung ist mit Blick darauf erforderlich, dass der Vollzug der Transaktion nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze zu erwarten ist und das Genehmigte Kapital 2016 dadurch nahezu vollständig ausgenutzt werden wird. Nur wenn in diesem Fall ein neues genehmigtes Kapital gilt, ist die Gesellschaft auch zukünftig flexibel, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken. Daher soll für diesen Fall der verbleibende, nicht zum Zwecke der Transaktion verwendete Teil des Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass die Aufschiebende Bedingung noch vor der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2017 eintritt, wird der Vorstand den unten angekündigten Beschlussvorschlag der Hauptversammlung ohne die betreffende Aufschiebende Bedingung unterbreiten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung zu fassen:

a)

Die bestehende und bis zum 30. Juni 2018 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5.3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2016) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

c)

§ 5.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„5.3

Genehmigtes Kapital 2017

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

(2)

Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

(3)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

(4)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5.3 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016) und das unter lit. b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) bzw. die Satzungsänderung nur im Falle des Eintritts der Aufschiebenden Bedingung und mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2017 eingetragen wird. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

7.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende Änderung von § 9.1 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Die Hauptversammlung vom 26. August 2016 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von zwölf auf 16 Mitglieder zu erhöhen und die Satzung entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss wurde zum Zwecke der Durchführung der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC) gefasst und stand daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird.

Der Vollzug der Transaktion ist noch nicht erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist. Um zu gewährleisten, dass eine entsprechende Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats auch dann noch in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der Vollzug der Transaktion erst nach der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt, erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, den Beschluss über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Satzungsänderung zu aktualisieren. Daher soll derselbe Vorschlag zur Beschlussfassung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (Aufschiebende Bedingung), der diesjährigen Hauptversammlung nochmals unterbreitet werden. Für den Fall, dass der Vollzug der Transaktion noch vor der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und mithin die Bedingung des letztjährigen Beschlusses eintritt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ihren nachfolgenden Beschlussvorschlag unter diesem Tagesordnungspunkt zurücknehmen.

Der nachfolgende Beschlussvorschlag trägt hierbei weiterhin dem sich ab Vollzug der Transaktion verändernden Anteilseignerkreis der Gesellschaft Rechnung und soll gewährleisten, dass sich diese Veränderung im Sinne des erstrebten Ziels einer langfristigen strategischen Partnerschaft zwischen der Gesellschaft und UASC auch durch eine Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann. Zugleich eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats die Möglichkeit, die Diversität und Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss verstärkt wird, angemessen abzubilden. Die durch die Vergrößerung entstehenden vier weiteren Sitze werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern besetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 9.1 der Satzung der Gesellschaft wird unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung wie folgt neu gefasst:

„9.1

Der Aufsichtsrat besteht aus 16 (sechzehn) Mitgliedern, von denen acht durch die Hauptversammlung sowie acht nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.“

8.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in ihrer zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden Fassung aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2016 hat eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen und gegebenenfalls wird die Hauptversammlung vom 29. Mai 2017 diesen Beschluss nochmals aktualisieren (vgl. Tagesordnungspunkt 7). In jedem Falle steht die Wirksamkeit der Vergrößerung des Aufsichtsrats unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird. Denn diese Vergrößerung des Aufsichtsrats dient ebenfalls der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC).

Der Vollzug der Transaktion und damit der Eintritt der aufschiebenden Bedingung steht noch aus, ist jedoch nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze zu erwarten. Da in diesem Falle auf einen darauffolgenden entsprechenden Antrag des Vorstands hin die Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister eingetragen werden wird, soll bereits auf dieser Hauptversammlung vom 29. Mai 2017 über die Wahl der weiteren Aufsichtsratsmandate entschieden werden. Die Wahl der weiteren Kandidaten soll jedoch nur wirksam sein, wenn die Eintragung der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister erfolgt ist. Für den Fall, dass der Vollzug der Transaktion bereits vor der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und die Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats ins Handelsregister eingetragen wird, wird der Vorstand den unten angekündigten Wahlvorschlag bezüglich dieser Kandidaten ohne entsprechende Bedingung zur Entscheidung vorschlagen. Mit Eintragung der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats wird sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in der dann geltenden Fassung aus je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen.

Ungeachtet der Vergrößerung des Aufsichtsrats soll die Amtszeit der gegenwärtig amtierenden, von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Oscar Eduardo Hasbún Martínez und José Francisco Pérez Mackenna, die mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, bereits jetzt um weitere drei Jahre verlängert werden. Die vorzeitige Verlängerung dient der Angleichung ihrer Amtszeit an die Amtszeiten der weiteren Kandidaten, deren Wahl nur unter der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung der beschlossenen Aufsichtsratsvergrößerung erfolgen soll.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

a)

Herrn Oscar Eduardo Hasbún Martínez, Vorsitzender des Vorstands der Compañía Sud Americana de Vapores S.A., Chile, wohnhaft in Santiago de Chile, Chile, und

b)

Herrn José Francisco Pérez Mackenna, Geschäftsführer der Quiñenco S.A., Chile, wohnhaft in Lo Barnechea, Chile,

jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,

c)

Seine Exzellenz, Herrn Scheich Ali bin Jassim Al-Thani, Berater des Chief Executive Officer der Investitionsbehörde von Katar (Qatar Investment Authority), wohnhaft in Doha, Katar, und

d)

Seine Exzellenz, Herrn Dr. Nabeel M. Al-Amudi, Präsident der Hafenbehörde von Saudi-Arabien (Saudi Ports Authority), wohnhaft in Riad, Saudi-Arabien,

für die Zeit ab Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats, jedoch frühestens ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach Buchstaben c) und d) steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die beschlossene Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde.

Die Vorschläge wurden auf der Grundlage der befolgten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben.

Es ist geplant, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG:

Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen Größe (zwölf Mitglieder) mindestens vier Sitze von Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen.

Derzeit gehören dem Aufsichtsrat (zwölf Mitglieder) auf der Seite der Anteilseignervertreter fünf Männer und eine Frau und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter drei Frauen und drei Männer an. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen.

Ab der Eintragung der Satzungsänderung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister müssen im dann vergrößerten Aufsichtsrat (16 Mitglieder) mindestens fünf Sitze von Frauen und fünf Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Hasbún Martínez ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Hasbún Martínez ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:

Sudamericana Agencias Aéreas y Marítimas S.A.

Herr Pérez Mackenna ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Pérez Mackenna ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:

Compañía Sud Americana de Vapores S.A.

Compañía Cervecerías Unidas S.A.

Banco de Chile

Nexans S.A.

Invexans S.A.

Sudamericana Agencias Aéreas y Marítimas S.A.

Tech Pack S. A.

Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:

Libyan Qatari Bank

Qatar Abu Dhabi Investment Company P.Q.S.C.

Qatar Holding LLC

Qatar Navigation Q.P.S.C.

SCI Elysees 26

United Arab Shipping Company Ltd.

Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:

United Arab Shipping Company Ltd.

Saudi Electronic Info Exchange Company (Tabadul) JSC

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen über die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vom Aufsichtsrat zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und den Gesellschaften des Hapag-Lloyd Konzerns, den Organen der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien, das heißt wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:

Herr Hasbún Martínez ist Vorsitzender des Vorstands der Compañía Sud Americana de Vapores S.A., Santiago de Chile. Die Compañía Sud Americana de Vapores S.A. ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt.

Herr Pérez Mackenna ist Mitglied des Verwaltungsrats der Compañía Sud Americana de Vapores S.A., Santiago de Chile. Die Compañía Sud Americana de Vapores S.A ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt. Zudem ist Herr Pérez Mackenna Geschäftsführer der Quiñenco S.A., Chile. Die Quiñenco S.A. ist wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt.

Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani ist Berater des Chief Executive Officer der Investitionsbehörde von Katar (Qatar Investment Authority). Nach dem Vollzug der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. wird die Investitionsbehörde von Katar (Qatar Investment Authority) wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt sein. Zudem ist seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani Mitglied des Kontrollgremiums (board of directors) der United Arab Shipping Company Ltd. Nach dem Vollzug der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. wird diese eine zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft sein.

Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist Vorsitzender des Kontrollgremiums (board of directors) der United Arab Shipping Company Ltd. Nach dem Vollzug der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. wird diese eine zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft sein.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:

Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die

Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes

erstattet:

Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2022 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Das Genehmigte Kapital 2017 umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.

Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, von § 5 Abs. 3 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen berichten.

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt

spätestens bis 22. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ),

bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse

Hapag-Lloyd AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Telefax-Nummer: +49 (0)69 256270-49

E-Mail-Adresse: hv-service.hapag-lloyd@adeus.de

angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 23. Mai 2017, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis 29. Mai 2017 (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 22. Mai 2017 (sogenannter Technical Record Date).

Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a)

Möglichkeit der Bevollmächtigung, Formulare

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben unter Ziffer 1 Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.

Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden den Aktionären mit Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann.

Zudem kann für die Erteilung einer Vollmacht auch das auf der Eintrittskarte enthaltene Vollmachtsformular genutzt werden.

In den Stimmunterlagen, die die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten, befinden sich Belege für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung.

b)

Form der Vollmacht

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigung oder Person oder [iii] einem Institut oder Unternehmen, das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt ist, erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter der oben in Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) genannten Postadresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anhang zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu erteilen) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Die per E-Mail übermittelte Vollmacht kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn der E-Mail (bzw. deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben d) beschriebenen Besonderheiten.

c)

Besonderheiten bei der Erteilung einer Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 AktG

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass [i] einem Kreditinstitut, [ii] einer einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigung oder Person oder [iii] einem Institut oder Unternehmen, das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

d)

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf des 28. Mai 2017 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden.

e)

Nachweis der Bevollmächtigung

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben c) – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die formgerechte Vollmachtserteilung an der Einlasskontrolle vorweist oder der Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt wird. Die Übermittlung kann an die in Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse

hv-service.hapag-lloyd@adeus.de

übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer übermittelt werden können. Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, wenn er nicht in der Hauptversammlung erbracht werden soll, aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 28. Mai 2017 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

f)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 28. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
– Vorstand –
z. Hd. Hartmuth Hoehn
Ballindamm 25
20095 Hamburg

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekannt zu machende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz 4 AktG unter der Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft

spätestens bis 14. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
– Vorstand –
z. Hd. Hartmuth Hoehn
Ballindamm 25
20095 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)40 3001-73490

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

hv-gegenantraege@hlag.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

c)

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv
4.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse

www.hapag-lloyd.com/hv

zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 21. April 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 118.110.917 (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes).

 

Hamburg, im April 2017

Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.