Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
Hamburg
– ISIN DE000HLAG475 –
– Wertpapierkennnummer HLAG47 –
Einladung
zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am 29. Mai 2017
um 10.30 Uhr
im Hotel Grand Elysée Hamburg,
Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 24. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor zu beschließen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird bestellt
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. |
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung Die Satzung enthält zum Zeitpunkt der Einladung in § 5.3 das Genehmigte Kapital 2016, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Genehmigte Kapital 2016 wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beschlossen und am 4. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Zweck des Genehmigten Kapitals 2016 und der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC) zu ermöglichen. Über diesen Zweck wurde in dem Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 26. August 2016 ausführlich berichtet. Zum Zwecke des Erwerbs soll das Grundkapital der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC als Sacheinlage erhöht werden. Dabei soll für die eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die dazu führt, dass die UASC-Aktionäre unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 28,0 % an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt sind (Transaktion). Am 15. Juli 2016 hat die Gesellschaft für diese Transaktion mit UASC eine Zusammenschlussvereinbarung (sog. „Business Combination Agreement“ [BCA]) abgeschlossen. Gemäß den Vorgaben des BCA steht die endgültige Umsetzung der Transaktion unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen. Insbesondere ist es erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die entsprechenden Beschlüsse zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts fasst und daraufhin die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wird (der Vollzug der Transaktion). Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gehen davon aus, dass im Rahmen des Vollzugs der Transaktion das Genehmigte Kapital 2016 in einer Höhe von etwa EUR 45.932.023 ausgenutzt wird und mithin nur EUR 4.067.977 als Genehmigtes Kapital 2016 verbleiben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, bereits auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung über ein neues genehmigtes Kapital beschließen zu lassen, welches jedoch nur unter der Bedingung gelten soll, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (Aufschiebende Bedingung). Ein solcher Beschluss unter der Aufschiebenden Bedingung ist mit Blick darauf erforderlich, dass der Vollzug der Transaktion nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze zu erwarten ist und das Genehmigte Kapital 2016 dadurch nahezu vollständig ausgenutzt werden wird. Nur wenn in diesem Fall ein neues genehmigtes Kapital gilt, ist die Gesellschaft auch zukünftig flexibel, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken. Daher soll für diesen Fall der verbleibende, nicht zum Zwecke der Transaktion verwendete Teil des Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass die Aufschiebende Bedingung noch vor der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2017 eintritt, wird der Vorstand den unten angekündigten Beschlussvorschlag der Hauptversammlung ohne die betreffende Aufschiebende Bedingung unterbreiten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung zu fassen:
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7. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende Änderung von § 9.1 der Satzung Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung vom 26. August 2016 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von zwölf auf 16 Mitglieder zu erhöhen und die Satzung entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss wurde zum Zwecke der Durchführung der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC) gefasst und stand daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird. Der Vollzug der Transaktion ist noch nicht erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist. Um zu gewährleisten, dass eine entsprechende Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats auch dann noch in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der Vollzug der Transaktion erst nach der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt, erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, den Beschluss über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Satzungsänderung zu aktualisieren. Daher soll derselbe Vorschlag zur Beschlussfassung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (Aufschiebende Bedingung), der diesjährigen Hauptversammlung nochmals unterbreitet werden. Für den Fall, dass der Vollzug der Transaktion noch vor der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und mithin die Bedingung des letztjährigen Beschlusses eintritt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ihren nachfolgenden Beschlussvorschlag unter diesem Tagesordnungspunkt zurücknehmen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag trägt hierbei weiterhin dem sich ab Vollzug der Transaktion verändernden Anteilseignerkreis der Gesellschaft Rechnung und soll gewährleisten, dass sich diese Veränderung im Sinne des erstrebten Ziels einer langfristigen strategischen Partnerschaft zwischen der Gesellschaft und UASC auch durch eine Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann. Zugleich eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats die Möglichkeit, die Diversität und Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss verstärkt wird, angemessen abzubilden. Die durch die Vergrößerung entstehenden vier weiteren Sitze werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern besetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in ihrer zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden Fassung aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2016 hat eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen und gegebenenfalls wird die Hauptversammlung vom 29. Mai 2017 diesen Beschluss nochmals aktualisieren (vgl. Tagesordnungspunkt 7). In jedem Falle steht die Wirksamkeit der Vergrößerung des Aufsichtsrats unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird. Denn diese Vergrößerung des Aufsichtsrats dient ebenfalls der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. (UASC). Der Vollzug der Transaktion und damit der Eintritt der aufschiebenden Bedingung steht noch aus, ist jedoch nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze zu erwarten. Da in diesem Falle auf einen darauffolgenden entsprechenden Antrag des Vorstands hin die Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister eingetragen werden wird, soll bereits auf dieser Hauptversammlung vom 29. Mai 2017 über die Wahl der weiteren Aufsichtsratsmandate entschieden werden. Die Wahl der weiteren Kandidaten soll jedoch nur wirksam sein, wenn die Eintragung der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister erfolgt ist. Für den Fall, dass der Vollzug der Transaktion bereits vor der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und die Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats ins Handelsregister eingetragen wird, wird der Vorstand den unten angekündigten Wahlvorschlag bezüglich dieser Kandidaten ohne entsprechende Bedingung zur Entscheidung vorschlagen. Mit Eintragung der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats wird sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft in der dann geltenden Fassung aus je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen. Ungeachtet der Vergrößerung des Aufsichtsrats soll die Amtszeit der gegenwärtig amtierenden, von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Oscar Eduardo Hasbún Martínez und José Francisco Pérez Mackenna, die mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, bereits jetzt um weitere drei Jahre verlängert werden. Die vorzeitige Verlängerung dient der Angleichung ihrer Amtszeit an die Amtszeiten der weiteren Kandidaten, deren Wahl nur unter der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung der beschlossenen Aufsichtsratsvergrößerung erfolgen soll. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
für die Zeit ab Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats, jedoch frühestens ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach Buchstaben c) und d) steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die beschlossene Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Die Vorschläge wurden auf der Grundlage der befolgten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. Es ist geplant, die Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl). Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG: Im Aufsichtsrat müssen bei seiner gegenwärtigen Größe (zwölf Mitglieder) mindestens vier Sitze von Frauen und vier Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat (zwölf Mitglieder) auf der Seite der Anteilseignervertreter fünf Männer und eine Frau und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter drei Frauen und drei Männer an. Der Gesamterfüllung wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Ab der Eintragung der Satzungsänderung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister müssen im dann vergrößerten Aufsichtsrat (16 Mitglieder) mindestens fünf Sitze von Frauen und fünf Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG (das heißt Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern) zu erfüllen. Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Herr Hasbún Martínez ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Hasbún Martínez ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
Herr Pérez Mackenna ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Pérez Mackenna ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Seine Exzellenz, Herr Scheich Ali bin Jassim Al-Thani ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Seine Exzellenz, Herr Dr. Nabeel M. Al-Amudi ist Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen über die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vom Aufsichtsrat zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und den Gesellschaften des Hapag-Lloyd Konzerns, den Organen der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien, das heißt wesentlich an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes |
erstattet:
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2022 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 23.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017), soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Das Genehmigte Kapital 2017 umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, von § 5 Abs. 3 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten Ermächtigungen berichten.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse Hapag-Lloyd AG Telefax-Nummer: +49 (0)69 256270-49 E-Mail-Adresse: hv-service.hapag-lloyd@adeus.de angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 23. Mai 2017, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis 29. Mai 2017 (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 22. Mai 2017 (sogenannter Technical Record Date). Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. |
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
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4. |
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 21. April 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
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5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 118.110.917 (Angabe gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes). |
Hamburg, im April 2017
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft
Der Vorstand