Hauptgenossenschaft Nord AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

Hauptgenossenschaft Nord AG

Kiel

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 11. Mai 2023, um 9:00 Uhr (MESZ)

in der Oase Flensburg – Kielseng 30 in 24937 Flensburg –

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Beginn der Hauptversammlung ist 9:00 Uhr (MESZ),
Einlass erst ab 8:00 Uhr (MESZ).

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts für die Gesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Werftstraße 218, 24143 Kiel) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser Unterlagen kostenfrei übersandt. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2022 in Höhe von EUR 2.035.020,01 wie folgt zu verwenden:

Einstellung des ausgewiesenen Bilanzgewinns in Höhe von EUR 2.035.020,01 in die anderen Gewinnrücklagen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 und den Widerruf der Entlastung für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

3.1)

Die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum wird wegen der noch andauernden Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erfassung von Kontrakten mit inkorrekten Informationen sowie der Nichterfassung von wirksamen Kontrakten bei der Tochtergesellschaft BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG vertagt

3.2)

Wegen der noch andauernden Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erfassung von Kontrakten mit inkorrekten Informationen sowie der Nichterfassung von wirksamen Kontrakten bei der Tochtergesellschaft BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG wird die den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands erteilte Entlastung für diesen Zeitraum widerrufen und die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum vertagt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lorentzendamm 43, 24103 Kiel, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung

Im Hinblick auf die Eingliederung der Hauptgenossenschaft Nord AG in die team SE-Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr 2022 und der damit einhergehenden Verlegung der wesentlichen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen der Gesellschaft nach Flensburg, soll der satzungsmäßige Sitz der Hauptgenossenschaft Nord AG und die entsprechende Regelung über den Sitz in § 1 Abs. 2 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG in folgende Paragrafen wie folgt zu ändern:

§ 1 Abs. 2 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Sitz der Gesellschaft ist Flensburg.“

7.

Beschlussfassung über die Umfirmierung in team agrar AG

Seit dem letzten Jahr ist die Hauptgenossenschaft Nord AG Teil der team Gruppe. Gemeinsam deckt die team Gruppe nunmehr alle Grundbedürfnisse der Menschen ab.

In 2022 wurden bereits die Unternehmen BSL Betriebsmittel Service Logistik, Roth agrarhandel, busch saatgetreide und busch agrarhandel mit der Hauptgenossenschaft Nord AG verschmolzen.

Im Zuge unserer Strategie „Creating the future 2030“ möchten wir das Zusammenwachsen der Hauptgenossenschaft Nord AG mit der team Gruppe nun noch weiter stärken. Ganz im Sinne unserer strategischen Initiative ONE TEAM. Bereits jetzt werden wir bei Investitionen und Werbemitteln, Sponserings etc. nur noch die gemeinsame Marke team berücksichtigen. Mit einer gemeinsamen starken Marke team möchten wir die Identifikation und das Commitment sowie das Wir-Gefühl über sämtliche Sparten der team Gruppe stärken. Aber auch gegenüber unseren Kund*innen werden wir uns damit als Gruppe klar positionieren und mit unserer Kundenorientierung auch in Zukunft unser gemeinsames Leistungsversprechen erfüllen. Wir erhoffen uns dadurch eine Weiterentwicklung von einheitlichen Prozessen und Strukturen. Aber auch der Aufbau eines gemeinsamen Werte- und Kulturverständnisses – bei aller Diversität – wird ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die gesamte Gruppe sein.

Wir können so den starken Zusammenhalt der team Gruppe nach außen noch deutlicher zeigen und uns auf dem Markt noch stärker positionieren. Wir stehen in der team Gruppe für ein vertrauensvolles Miteinander, herausragendes Engagement und ein kraftvolles Bündnis. Mit den drei Sparten Agrar, Bau und Energie sowie mit der team SE sind wir stärker denn je aufgestellt.

Aus diesem Grunde soll die Hauptgenossenschaft Nord AG in team agrar AG umfirmiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG im folgenden Paragrafen wie folgt zu ändern:

§ 1 Abs. 1 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet: team agrar AG“

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit als Mitglied des Aufsichtsrats

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG sind nur Personen bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in den Aufsichtsrat wählbar. Das Aktiengesetz sieht eine Altersbeschränkung dagegen nicht vor. Die Altersgrenze soll daher aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG wie folgt zu ändern:

§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.

9.

Beschlussfassung über Verkürzung der Wahlperiode der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 15 Absatz 2 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Diese Regelung berücksichtigt nicht das Recht zur Verkürzung der Wahlperiode gemäß § 102 Absatz 1 AktG. Zukünftig soll eine Wahl für eine kürzere Wahlperiode ermöglicht werden. Ferner soll die maximal zulässige Wahlperiode dahingehend verkürzt werden, dass eine Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats maximal bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG im folgenden Paragrafen wie folgt zu ändern:

§ 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird durch folgende Regelung ersetzt:

„Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, sofern nicht die Hauptversammlung eine kürzere Amtszeit bestimmt, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.“

10.

Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds und Anteilseignervertreters Herrn Detlef Elgeti ist abgelaufen. Es ist deshalb die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner erforderlich. Herr Elgeti steht für eine Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 101 Absatz 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 4 Absatz 1 DrittelbG i.V.m. § 15 Absatz 1 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG aus neun Mitgliedern, von denen sechs von den Aktionären und drei von den Arbeitnehmern gewählt werden, zusammen.

Die vorgeschlagene Amtszeit des Kandidaten entspricht der künftigen Dauer gemäß der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Darüber hinaus hat Herr Elgeti die nach der derzeit in § 15 Absatz 1 Satz 2 der Satzung vorgesehene Altersgrenze überschritten. Vor diesem Hintergrund soll die Wahl erst wirksam werden, nachdem die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Änderung von § 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung sowie die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Änderung von § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

10.1

Herr Detlef Elgeti, wohnhaft in Bad Doberan, Deutschland, Landwirt, Beiratsmitglied und Vorsitzender des Agrarausschusses der Hauptgenossenschaft Nord AG, wird als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Hauptgenossenschaft Nord AG gewählt.

Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

10.2

Der Beschluss gemäß vorstehendem lit. a) wird erst mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 9 der Einladung zur Hauptversammlung am 11. Mai 2023 vorgeschlagenen Satzungsänderungen in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.

11.

Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, und über weitere Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der Einführung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand dazu ermächtigt ist, zukünftig, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung befristet werden.

Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, auch im Rahmen einer Präsenz-Hauptversammlung die virtuelle Ausübung von Aktionärsrechten und/​oder die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) vorzusehen. Hierdurch soll der Vorstand in Zukunft in der Lage sein, den Aktionären im Falle einer Präsenz-Hauptversammlung durch hybride Gestaltungen der Hauptversammlung die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu erleichtern. Der Vorstand soll außerdem auch zur Übertragung einer Präsenz-Hauptversammlung in Bild und Ton ermächtigt werden. Eine virtuelle Hauptversammlung ist gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ohnehin in Bild und Ton zu übertragen.

In diesem Zusammenhang soll auch das derzeit in § 21 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Schriftformerfordernis für die Bevollmächtigung von Dritten zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs in der Hauptversammlung aufgehoben werden. Künftig soll insoweit die Textform genügen.

Schließlich soll es den Aufsichtsratsmitgliedern im Falle einer virtuellen Hauptversammlung ermöglicht werden, in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Versammlungsleiter im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

11.1

Die Überschrift von § 21 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

§ 21
Teilnahmerecht und Stimmrecht; virtuelle Hauptversammlung
11.2

§ 21 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:

„(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Hauptversammlungen innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfinden.

11.3

§ 21 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl) Die vom Vorstand zu diesen Verfahren getroffenen näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, sofern dies in der Einberufung zu der Hauptversammlung angekündigt wurde.

11.4

§ 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten des Aktionärs ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern in der Einberufung der Hauptversammlung keine Erleichterungen bestimmt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.

11.5

§ 21 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:

„(6)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Versammlungsleiter im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

12.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Vergütung von Beiratsmitgliedern

Zurzeit sind die Beiratsmitglieder gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung ehrenamtliche tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG im folgenden Paragrafen wie folgt zu ändern:

§ 20 Absatz 4 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Die Beiratsmitglieder erhalten für jede Beiratssitzung oder Ausschusssitzung eine Vergütung in Höhe von EUR 500,00 sowie Ersatz der auf ihre Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer. Fahrkosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Sitzung sind mit der Vergütung abgegolten.“

II.
Ergänzende Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Vorlagen an die Aktionäre

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Werftstr. 218, 24143 Kiel), während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser Unterlagen kostenfrei übersandt. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden über die Internetseite

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht werden.

Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts, sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Bevollmächtigte hat gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), erfüllt. Auch die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG der Schriftform (§ 126 BGB), die durch die elektronische Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Ein Widerruf einer Vollmacht bedarf gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG der Textform (§ 126b BGB).

Erfolgt die Vollmachtserteilung an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen (gemeinsam professionelle Stimmrechtsvertreter), gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, die keine professionellen Stimmrechtsvertreter sind, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt wird und auch unter

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung steht.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen etwas anderes ergibt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf dem Postweg oder bei Nutzung der elektronischen Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), per E-Mail unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:

postalisch:
Hauptgenossenschaft Nord AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB):

hagekiel@better-orange.de

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Teilnahmeberechtigte Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Hauptgenossenschaft Nord AG der Schriftform (§ 126 BGB), die durch die elektronische Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann bis zum Ablauf des 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) eingehend, auf dem Postweg oder bei Nutzung der elektronischen Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an die vorstehend im Abschnitt „Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht erforderlich.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung und steht auch unter

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Darüber hinaus haben in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich und grundsätzlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung wird durch Eintragung im Aktienbuch nachgewiesen.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Sonntag, den 16. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Postanschrift oder bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:

Hauptgenossenschaft Nord AG
z.Hd. des Vorstands
Werftstr. 218
24143 Kiel
Deutschland

oder per E-Mail: hauptversammlung@hagekiel.de

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen.

Die Gesellschaft macht zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und etwaig gesetzlich geforderter Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die Wahlvorschläge spätestens mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 26. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:

postalisch:
Hauptgenossenschaft Nord AG
z.Hd. Frau Ann-Kristin Baumann
Werftstr. 218
24143 Kiel
Deutschland

oder per Telefax:
+49 (0) 431 7023-280

oder per E-Mail: hauptversammlung@hagekiel.de

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung verarbeiten wir personenbezogene Daten der jeweiligen Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist:

Hauptgenossenschaft Nord AG
Werftstr. 218
24143 Kiel

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit unter

www.hagekiel.de/​hauptversammlung

abgerufen oder vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse angefordert werden:

postalisch:
Hauptgenossenschaft Nord AG
z.Hd. des Datenschutzbeauftragten
Werftstr. 218
24143 Kiel
Deutschland

per E-Mail:
datenschutz@hagekiel.de

 

Kiel, im April 2023

Hauptgenossenschaft Nord AG

– Der Vorstand –

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