Hawesko Holding Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Hamburg
WKN: 604 270
ISIN: DE0006042708

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, dem 15. Juni 2015, um 12.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet.

TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von € 12.044.472,02 wie folgt zu verwenden:
a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von insgesamt € 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien entspricht dies einer Dividende von € 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie.
b)

Der verbleibende Betrag von € 366.048,12 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Investitionsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle wurde mit Wirkung zum 1. August 2014, Herr Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker mit Wirkung zum 27.03.2015 durch das Amtsgericht Hamburg zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2015.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage einer Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

6.1

Herrn Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle, wohnhaft in München, Geschäftsführender Gesellschafter der Visioning GbR, München.

Wolfgang Reitzle studierte Maschinenbau und promovierte zum Dr.-Ing. Nachdem er führende Positionen in der Automobilindustrie, u.a. als Vorstandsmitglied bei BMW und Vize-Präsident bei Ford innehatte, wurde er 2003 zum Vorstandsvorsitzenden der Linde AG berufen, eine Funktion, die er bis 2014 bekleidete.

Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Axel Springer SE, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats);

Continental AG, Hannover (Vorsitzender des Aufsichtsrats);

Holcim Ltd, Jona, Schweiz (Verwaltungsratspräsident);

Medical Park AG, Amerang (Vorsitzender des Aufsichtsrats).

sowie

6.2

Herrn Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, wohnhaft in Hamburg, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V., Berlin.

Prof. Dr. Säcker studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Münster, Köln, Bonn und Genf, promovierte in Köln und habilitierte sich an der Universität Bochum für die Fächer Zivilrecht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Neben Rufen auf Ordinariate für Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an den Universitäten Augsburg, Berlin, Bielefeld, Innsbruck, Hamburg, Kiel und Tübingen war er von 1992 bis 1994 Berater der Treuhandanstalt und von 1998 bis 2001 GTZ-Sachverständiger für Gesetzgebungsberatung auf den Gebieten des Kartell- und Konzernrechts in Hanoi und Jakarta. Herr Prof. Dr. Säcker erhielt einen Doctor honoris causa (h.c.) von der Russischen Akademie der Wissenschaften, Institut für Staat und Recht in Moskau und von der National Taiwan University of Taipei sowie eine Beratungsprofessur an der Universität Hangzhou, China. Er ist Träger des Bundesverdienstkreuzes und zudem Mitglied im Beirat des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) sowie im Wissenschaftlichen Arbeitskreis für Regulierungsfragen (WAR) der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Herr Prof. Dr. Säcker nimmt kein Mandat in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens wahr.

Weder Herr Prof. Dr. Reitzle noch Herr Prof. Dr. Säcker unterhalten persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde.

Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden.
7.

Satzungsänderungen
7.1

Website der Gesellschaft

§ 3 Absatz 2 der Satzung benennt für Bekanntmachungen die Internetadresse der Gesellschaft, die sich jedoch zwischenzeitlich geändert hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

§ 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(2)

Freiwillige Bekanntmachungen können auch nur auf der Website der Gesellschaft erfolgen.“
7.2

Änderungen der Satzungsfassung

§ 4 Abs. 4 der Satzung sieht ein genehmigtes Kapital vor. Zudem ermächtigt die Vorschrift den Aufsichtsrat, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist für das genehmigte Kapital zu ändern. Diese Ermächtigung stützt sich auf § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG, demzufolge die Hauptversammlung die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen kann. Von dieser Möglichkeit zur Vereinfachung bloßer Wortlautänderungen möchte die Gesellschaft auch über den Rahmen von § 4 Abs. 4 der Satzung hinaus im Hinblick auf jegliche Änderungen der Satzungsfassung Gebrauch machen. Die Einzelfallregelung am Ende des § 4 Abs. 4 der Satzung soll deshalb aufgehoben und durch eine umfassendere Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

Der letzte Satz des § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und ein neuer § 23 der Satzung wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.“
7.3

Aufhebung des Entsendungsrechts gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung

§ 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt ein Entsendungsrecht des Vorstandsvorsitzenden Herrn Alexander Margaritoff für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, solange er mit mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Das Entsendungsrecht ist durch die Veräußerung der Beteiligung von Herrn Margaritoff im Zuge des kürzlich vollzogenen Übernahmeangebots gegenstandslos geworden und soll deshalb gestrichen werden. Herr Margaritoff hat sich gegenüber der Gesellschaft mit der Streichung des Entsenderechts einverstanden erklärt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

§ 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 des § 9 wird zu Absatz 2.
7.4

Flexibilisierung der Aufsichtsratsvergütung, insbesondere im Hinblick auf Prämien für eine D&O-Versicherung

§ 16 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats. Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung bestehend aus einem fixen Teil in Höhe von € 4.200 pro Jahr sowie einem variablen Teil, der sich nach dem Bilanzgewinn der Gesellschaft sowie Sitzungsgeldern bemisst. Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass die Satzung auch weitere Vergütungsarten sowie Leistungen mit Vergütungscharakter zulässt. Damit wäre insbesondere auch die Übernahme von Prämien für die D&O-Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig, falls man diese – was rechtlich umstritten ist – als Vergütungsbestandteil einordnet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

§ 16 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie folgt angefügt:
„(4)

Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.“
7.5

Absenkung von Mehrheitserfordernissen

Für Beschlüsse der Hauptversammlung verlangt das Aktiengesetz verschiedentlich abweichend von § 133 AktG eine Mehrheit von 75% der Stimmen oder zusätzlich zu einer Stimmenmehrheit eine Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, lässt aber in einigen Fällen die Absenkung dieser Mehrheitserfordernisse durch Satzungsregelung zu. Von dieser Möglichkeit möchte die Gesellschaft – aus Gründen der Flexibilität und angesichts der Marktüblichkeit einer solchen Klausel – Gebrauch machen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

§ 19 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie folgt angefügt:
„(4)

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.“
7.6

Erweiterung des als Versammlungsleiter zulässigen Personenkreises

Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied, das Aktionärsvertreter ist, den Vorsitz in den Hauptversammlungen. Soll eine Person den Vorsitz übernehmen, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, muss der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Gesellschaft möchte eine einfachere Möglichkeit eröffnen, den Versammlungsleiter zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen:

§ 20 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem von diesem bestimmten anderen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Der Aufsichtsrat kann abweichend von der Regelung in Satz 1 einen Dritten bestimmen, der die Hauptversammlung leitet.“

WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung € 13.708.934,14 und ist eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Mai 2015 (0:00 Uhr – sogenannter Nachweisstichtag), beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. Juni 2015 (24:00 Uhr) zugegangen sein.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder via
E-Mail zu übermitteln:

Hawesko Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69/12012–86045
E-Mail: WP.HV@db-is.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind die betreffenden Personen auf der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die Anmeldung kann in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut zurückschickt und das depotführende Institut die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Jedem Aktionär werden grundsätzlich bis zu zwei Eintrittskarten zur Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zum Herunterladen bereitgestellte Formular zur Verfügung, welches auch zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter den in Abschnitt 2. genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis zum 12. Juni 2015, 18:00 Uhr unter der nachfolgend angegebenen Adresse eingegangen sein:

Hawesko Holding AG – Hauptversammlung 2015
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine Änderung oder ein Widerruf der per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist ebenfalls bis zum 12. Juni 2015, 18:00 Uhr unter der vorstehend angegebenen Adresse möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf sämtlicher zuvor per Briefwahl abgegebener Stimmen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte im Wege der Briefwahl.
4.

Teilnahme- und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahme- und ihr Stimmrecht sowie ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben grundsätzlich per Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Dieses Formerfordernis besteht nicht, wenn die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird. Allerdings verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten, werden daher gebeten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (zum Beispiel die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch an folgende Adresse übermittelt werden:

Hawesko Holding AG – Hauptversammlung 2015
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
D-22297 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Eine an die genannte Postadresse übersandte Vollmacht oder ihr Nachweis oder Widerruf sollten aus organisatorischen Gründen so rechtzeitig übersandt werden, dass diese spätestens bis zum 12. Juni 2015, 18:00 Uhr eingegangen sind, damit sie noch in der Hauptversammlung Berücksichtigung finden können.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
5.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, dass diese ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Diesen können die Aktionäre bereits vor oder auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes erforderlich.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden soll, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt ebenfalls, soweit Weisungen nicht eindeutig sind. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und kann der Gesellschaft vorab bis zum 12. Juni 2015, 18:00 Uhr (Zeitpunkt des Eingangs) an die oben in Abschnitt 4. genannte Adresse übermittelt oder dem Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit wie in Abschnitt 4. beschrieben möglich. Das Erscheinen eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten oder zur Stimmrechtsausübung Ermächtigten auf der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
6.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
6.1

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 (also mindestens 327.648 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 15. Mai 2015 (24:00 Uhr) zugehen.

Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen:

Hawesko Holding AG
– Vorstand –
Hamburger Straße 14–20
25436 Tornesch

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
6.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG übersenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Hawesko Holding AG
Investor Relations – AO HV 2015
D-20247 Hamburg
Fax: +49 (0) 40/30 39 21 05.
E-Mail: ir@hawesko-holding.com

Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Begründete Gegenanträge sowie Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 (24:00 Uhr) unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind im Rahmen einer eventuellen Beschlussfassung nur dann beachtlich, wenn sie in der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
6.3

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Nach § 20 Abs. 4 der Satzung der Hawesko Holding AG ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.
6.4

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.
7.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Internetseite der Hawesko Holding AG, über die die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG zugänglich sind, findet sich unter www.hawesko-holding.com in der Rubrik »Investoren« und dort unter »Hauptversammlung«.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung zugänglich gemacht:

der Inhalt der Einberufung (einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung),

eine Erläuterung zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen kein Beschluss gefasst werden soll,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie

Formulare und Erläuterungen für die Stimmabgabe durch Vertretung sowie mittels Briefwahl

Auf dieser Internetseite werden auch die Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, eine gegebenenfalls bekanntzumachende Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sowie zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG veröffentlicht.

Hamburg, im Mai 2015

Hawesko Holding AG

Der Vorstand

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