HeidelbergCement AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HeidelbergCement AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 10.05.2019

HeidelbergCement AG

Heidelberg

ISIN: DE0006047004 // WKN: 604700

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 9. Mai 2019 hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 427.361.310,12 € wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von 2,10 € je dividendenberechtigter Stückaktie; auf 198.416.477 für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigte Stückaktien entfällt somit eine Dividendensumme von 416.674.601,70 €.

Der danach verbleibende Bilanzgewinn von 10.686.708,42 € wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Dividende wird ab 14. Mai 2019 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Kreditinstitute ausgezahlt.

Mit dem Steuerabzug ist die deutsche Einkommensteuer für Aktionäre, die die Aktien im Privatvermögen halten, grundsätzlich abgegolten. Jedoch kann stattdessen auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Der Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer entfällt bei solchen inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen.

 

Heidelberg, im Mai 2019

Der Vorstand

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