HeidelbergCement AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HeidelbergCement AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur Hauptversammlung 25.03.2019

HeidelbergCement AG

Heidelberg

ISIN DE0006047004 / WKN 604700

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 9. Mai 2019, um 10.00 Uhr im Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum in 69168 Wiesloch, Ringstraße 17-19, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2018. Diese Unterlagen nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands können im Internet unter

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der HeidelbergCement AG beträgt 427.361.310,12 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter Aktie eine Dividende von 2,10 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 198.416.477 Stückaktien eine Dividendensumme von 416.674.601,70 Euro; und

b)

den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 10.686.708,42 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 14. Mai 2019, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Mai 2019, weshalb für alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich sind.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat hat aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Es sind also mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer als Vertreter der Anteilseigner zu wählen.

Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt vier weibliche Mitglieder an, davon jeweils zwei auf Seiten der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit erfüllt. Um das Mindestanteilsgebot auf Seiten der Anteilseignervertreter auch künftig zu erfüllen, sind mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner zwei Frauen und vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrates stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses und berücksichtigen die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die Bestandteil des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sind. Das Kompetenzprofil und die darin enthaltenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurden vom Aufsichtsrat am 11. September 2017 beschlossen und sind einschließlich des Standes der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Diese Erklärung zur Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 2018 enthalten, der im Internet unter

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Berichte und Präsentationen zugänglich ist und in der Hauptversammlung zugänglich sein wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis f) aufgeführten Personen jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Zur Wiederwahl werden vorgeschlagen:

a)

Fritz-Jürgen Heckmann, Stuttgart
Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees Hehl Heckmann (Stuttgart) und Aufsichtsrat

b)

Ludwig Merckle, Ulm
Geschäftsführer der Merckle Service GmbH (Ulm)

c)

Tobias Merckle, Leonberg
geschäftsführender Vorstand des Seehaus e.V. (Leonberg)

d)

Margret Suckale, Hamburg
Aufsichtsrätin bei der Deutsche Telekom AG (Bonn) und bei der DWS Group GmbH & Co. KGaA (Frankfurt am Main)

e)

Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl, Karlsruhe
Leiterin des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI in Karlsruhe und Inhaberin des Lehrstuhls für Innovations- und TechnologieManagement (iTM) am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) (Karlsruhe)

Zur Neuwahl wird vorgeschlagen:

f)

Luka Mucic, Walldorf
Finanzvorstand der SAP SE (Walldorf)

Herr Mucic soll auf Herrn Dr. Schneider folgen, der aufgrund des Erreichens der Altersgrenze für den Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung steht.

Im Falle seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn Fritz-Jürgen Heckmann den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen (Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Herr Heckmann beabsichtigt, sein Aufsichtsratsmandat nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, niederzulegen. Herr Dr. Bernd Scheifele, dessen Bestellung als Vorsitzender des Vorstands der HeidelbergCement AG mit Ablauf des 31. Januar 2020 endet, soll dann der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, nach Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Cooling-Off-Periode für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, um den Vorsitz im Aufsichtsrat zu übernehmen.

Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre entscheiden zu lassen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geänderten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands („Say on Pay“)

§ 120 Abs. 4 AktG ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll wiederum Gebrauch gemacht werden.

Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2014 hat das bisher geltende Vorstandsvergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt. In seiner Sitzung vom 19. Februar 2019 hat der Aufsichtsrat eine Anpassung dieses Vergütungssystems beschlossen. Es soll der Hauptversammlung in diesem Jahr erneut zur Billigung vorgelegt werden.

An der bisher geltenden grundsätzlichen Systematik der Zusammensetzung der Vorstandsbezüge soll auch weiterhin festgehalten werden. Die ab dem 1. Januar 2019 geltenden Änderungen des Vorstandsvergütungssystems bestehen zusammengefasst aus vier Teilen:

Einführung einer Klausel zur Kürzung, Streichung und Rückforderung variabler Vergütung bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten (Clawback-/Malus-Klausel)

Einschränkung der diskretionären Anpassung (Ermessensspielraum) des Jahres- und des Langfristbonus durch den Aufsichtsrat von bisher +/- 25% auf +/- 15%;

Erhöhung des Eigeninvestments (Share Ownership) der Mitglieder des Vorstands

Einführung einer beitragsorientierten Pensionszusage

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht im Abschnitt „Aktuelles Vorstandsvergütungssystem 2018“ dargestellt; die ab dem 1. Januar 2019 geltenden, vom Aufsichtsrat am 19. Februar 2019 beschlossenen Änderungen sind im Vergütungsbericht im Abschnitt „Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems ab 2019“ dargestellt. Hierauf bezieht sich der unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschluss.

Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Kapitels Corporate Governance des Geschäftsberichts 2018, der Teil der Vorlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung ist und der im Internet unter

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden kann. Ferner wird der Geschäftsbericht 2018 in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das ab dem 1. Januar 2019 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats in ihrer derzeitigen Höhe und Ausgestaltung wurde von der Hauptversammlung am 7. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen und ist seitdem unverändert. Sie soll mit Wirkung zum 1. Januar 2019 leicht angepasst werden, um weiterhin ein markt- und verantwortungsgerechtes Niveau zu gewährleisten. Vorgesehen ist lediglich eine Erhöhung der festen Vergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung von derzeit jährlich 70.000 Euro auf jährlich 80.000 Euro. Die Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung würde sich entsprechend erhöhen. Die Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung sowie für die persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung (Sitzungsgeld) gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung soll unverändert bleiben.

§ 12 der Satzung lautet derzeit wie folgt:

㤠12

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung. Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied jährlich 70.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich 25.000 Euro und die Mitglieder des Personalausschusses von jährlich 20.000 Euro. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser Beträge.

(3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 2.000 Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(4) Die Aufsichtsratsvergütung sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten erstmals für das Jahr 2015 und ersetzen die bislang geltenden Vergütungsregelungen.

(6) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse und auf eigene Kosten eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder unterhalten. Ein angemessener Selbstbehalt ist vorzusehen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 12 Abs. 1: „(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung. Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied jährlich 80.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.“

§ 12 Abs. 5: „(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten erstmals für das Jahr 2019 und ersetzen die bislang geltenden Vergütungsregelungen.“

Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert.

Weitere Angaben und Hinweise

Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Fritz-Jürgen Heckmann, Stuttgart,
Rechtsanwalt in der Anwaltssozietät Kees Hehl Heckmann (Stuttgart) und Aufsichtsrat
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 8. Mai 2003; Vorsitzender seit dem 1. Februar 2005

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1956

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 1985 Partner in der Sozietät Kees Hehl Heckmann
seit 1983 Wirtschaftsanwalt in der Sozietät Kees Hehl Heckmann

Ausbildung

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz

Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule St. Gallen

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften

Paul Hartmann AG, Heidenheim (Vorsitzender)

Wieland-Werke AG, Ulm (Vorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

HERMA Holding GmbH + Co. KG, Filderstadt (Vorsitzender)

Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG, Ulm

Süddeutscher Verlag GmbH, München (Vorsitzender)

Südwestdeutsche Medien Holding GmbH, Stuttgart (Vorsitzender)

Zwischen Herrn Heckmann und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Heckmann ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Heckmann trotz der weiteren von ihm wahrgenommenen Mandate den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Herr Heckmann in den letzten Jahren an 100% der Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Aktie der Paul Hartmann AG lediglich im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird. Bei der Wieland-Werke AG, der HERMA Holding GmbH + Co. KG, der Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG, der Süddeutscher Verlag GmbH und der Südwestdeutsche Medien Holding GmbH handelt es sich um nicht börsennotierte Gesellschaften. Ferner handelt es sich bei der Süddeutscher Verlag GmbH um eine Tochtergesellschaft und bei der Neue Pressegesellschaft mbH & Co. KG um eine Beteiligungsgesellschaft der Südwestdeutsche Medien Holding GmbH.

Ludwig Merckle, Ulm
Geschäftsführer der Merckle Service GmbH (Ulm)
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 2. Juni 1999

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1965

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 2009 Geschäftsführer der Merckle Service GmbH
2005 – 2009 Geschäftsführer der VEM Vermögensverwaltung GmbH
1997 – 2005 Geschäftsführer der Merckle GmbH, Muttergesellschaft der ratiopharm GmbH
1995 – 1997 Assistent der Geschäftsführung der Merckle GmbH
1993 – 1994 Roland Berger Strategieberatung

Ausbildung

Diplom-Wirtschaftsinformatiker, Universität Mannheim

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften

Kässbohrer Geländefahrzeug AG, Laupheim (Vorsitzender)

PHOENIX Pharma SE, Mannheim (stellvertretender Vorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

PHOENIX Pharmahandel GmbH & Co KG, Mannheim

Herr Merckle erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.

Herr Ludwig Merckle ist wesentlich im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex an der HeidelbergCement AG beteiligt. Herr Ludwig Merckle ist der Bruder von Herrn Tobias Merckle. Darüber hinaus bestehen zwischen Herrn Ludwig Merckle und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns und den Organen der HeidelbergCement AG keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Ludwig Merckle ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Ludwig Merckle den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass Herr Ludwig Merckle in den letzten Jahren an 100% der Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den oben genannten Gesellschaften Merckle Service GmbH, Kässbohrer Geländefahrzeug AG, PHOENIX Pharma SE und PHOENIX Pharmahandel GmbH & Co KG um von Herrn Ludwig Merckle beherrschte und nicht börsennotierte Gesellschaften handelt.

Tobias Merckle, Leonberg
geschäftsführender Vorstand des Seehaus e.V. (Leonberg)
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 23. Mai 2006

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1970

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 2001 Geschäftsführender Vorstand des Seehaus e.V. und Einrichtungsleiter von Seehaus, Leonberg

Social Entrepreneur

Aufbau von ersten Jugendgefängnissen in freier Trägerschaft in Deutschland inklusive Berufsschulen (Bau, Holz, Metall) und Handwerksbetrieben (Bau, Holz, Metall, Garten- und Landschaftsbau)

2003: Zuschlag durch das Justizministerium Baden-Württemberg: Beauftragung, Jugendstrafvollzug in freien Formen durchzuführen

seit 2011: Durchführung eines Jugendstrafvollzugs in freien Formen in Sachsen aufgrund einer Ausschreibung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

1998 – 2001 Special Assistant to the President, Prison Fellowship International, USA

Nichtregierungsorganisation mit Beraterstatus bei den Vereinten Nationen und Mitgliedsorganisationen in über 125 Ländern

Besuch von Justizministerien und Gefängnissen in über 30 Ländern; längere Aufenthalte in Ecuador und Kolumbien

1998 Assistent des europäischen Regionaldirektors von Prison Fellowship International, Schweiz

Leitungsverantwortung in Vermögensverwaltungsgesellschaften

2007 – 2012 Vorstand der Franz Hensmann AG
2004 – 2009 Geschäftsführer der MeTo Beteiligungen GmbH
2003 – 2007 Vorstand der PH Pharma-Holding AG

Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten

seit 2017 Mitglied im Stiftungsrat der Stiftung für Grundwerte und Völkerverständigung
seit 2014 Mitglied des Hochschulbeirats der CVJM Hochschule
seit 2013 Vorsitzender des Stiftungsrats der Hoffnungsträger Stiftung
seit 2010 Mitglied der Bundesversammlung des Blauen Kreuz Deutschland e.V.
2009 Mitglied des Aufsichtsrats der Phoenix Pharmahandel AG & Co KG
2008 – 2009 Mitglied des Beirats der ratiopharm Gruppe

Sonstige Tätigkeiten

seit 2016 Kuratoriumsmitglied HoffnungsHaus, Apis Stuttgart
2008 – 2015 Mitglied im European Regional Leadership Team, Prison Fellowship International
2008 – 2014 Mitglied des Kuratoriums, mbs Studienprogramm, Studiengang Gesellschaftstransformation
seit 2003 Berater von Prison Fellowship Kolumbien, u.a. in Bezug auf Aktivitäten zur Förderung des Friedensprozesses des Landes

Ausbildung

Sozialpädagogik, Universität Lüneburg (Abschluss: Diplom-Sozialpädagoge)

Social Work, Columbia Universität New York (Studienaufenthalt)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften
Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine

Herr Tobias Merckle ist der Bruder von Herrn Ludwig Merckle, der wesentlich im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex an der HeidelbergCement AG beteiligt ist. Darüber hinaus bestehen zwischen Herrn Tobias Merckle und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Tobias Merckle ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Tobias Merckle den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Luka Mucic, Walldorf
Finanzvorstand der SAP SE (Walldorf)

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1971

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

Seit 2014 Finanzvorstand der SAP SE
2013 – 2014 Head of Global Finance der SAP AG, mit Verantwortung für die Bereiche Global Finance Infrastructure, Enterprise Analytics & Innovative Solutions, Global Governance, Risk & Compliance, Global Tax, Global Treasury, Global Field Finance und Cloud Finance
2012 – 2013 Chief Financial Officer des Unternehmensbereichs Global Customer Operations und Head of Global Field Finance der SAP AG. In dieser Rolle verantwortete er alle Controlling- sowie Finanz- und kaufmännischen Aufgaben innerhalb der weltweiten SAP-Vertriebsorganisation
2008 – 2012 Chief Financial Officer der SAP AG für die Region DACH (Deutschland, Österreich und Schweiz) und der SAP Deutschland AG & Co. KG.
2000 – 2008 Verschiedene Führungspositionen innerhalb des Vorstandsbereichs Global Finance and Administration der SAP AG, einschließlich Verantwortung für Fusions- und Übernahmeaktivitäten, die Leitung des Bereichs Global Risk Management und die Rechtsabteilung der SAP Markets Europe GmbH.
1996 – 2000 Rechtsabteilung der SAP AG

Ausbildung

Gemeinschaftlicher Executive MBA-Abschluss der Mannheim Business School und der ESSEC Paris

Masterabschluss in Rechtswissenschaften der Universität Heidelberg

Studium der Rechtswissenschaften und zweites juristisches Staatsexamen

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften
Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine

Herr Mucic erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.

Zwischen Herrn Mucic und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Mucic ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Mucic den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Margret Suckale, Hamburg
Aufsichtsrätin bei der Deutsche Telekom AG (Bonn) und bei der DWS Group GmbH & Co. KGaA (Frankfurt am Main)
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 25. August 2017

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1956

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

2011-05/2017 Mitglied des Vorstands der BASF SE, verantwortlich für Engineering & Maintenance, Environmental Protection, Health & Safety, European Site & Verbund Management sowie Human Resources, ferner Arbeitsdirektorin der BASF SE und Standortleiterin für das Werk Ludwigshafen
2009 Senior Vice President, Global HR – Executive Management & Development, BASF SE, Ludwigshafen
2008 Vorstand Personal und Dienstleistungen, Deutsche Bahn Mobility & Logistics AG, Berlin
2005 Vorstand Personal und Dienstleistungen, Deutsche Bahn AG, Berlin
2004 Bereichsleiterin Zentrale Stäbe, Deutsche Bahn AG, Berlin
1997 Bereichsleiterin Zentralbereich Recht, Deutsche Bahn AG, Berlin
1996 Joint Venture Mobil/BP, Integration Team, Mobil Europe Ltd., London/Vereinigtes Königreich
1991 Verschiedene Positionen in Human Resources für Tochtergesellschaften der Mobil Corporation in Europa, zum Beispiel in London/Vereinigtes Königreich, Kopenhagen/Dänemark, Wien/Österreich und Hamburg/Deutschland
1985 Justitiarin für Marketing, Vertrieb, Vertrags-, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Arbeitsrecht, Supply and Distribution, Mobil Oil AG, Hamburg

Ausbildung

1985 Studium der Rechtswissenschaften und zweites juristisches Staatsexamen, Hamburg
2001 Executive Master of Business Administration der WHU, Vallendar, und der Kellogg School of Management, Illinois/USA
2002 Executive Master of European and International Law, Universität St. Gallen/Schweiz

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften

Deutsche Telekom AG, Bonn

DWS Group GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine

Zwischen Frau Suckale und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Suckale ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Suckale den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl, Karlsruhe
Leiterin des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI in Karlsruhe und Inhaberin des Lehrstuhls für Innovations- und TechnologieManagement (iTM) am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) (Karlsruhe)
Mitglied des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG seit dem 3. Juli 2012

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1966

Nationalität: Deutsch

Beruflicher Werdegang

seit 2013 Inhaberin des Lehrstuhls für Innovations- und TechnologieManagement (iTM) am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
seit 2007 Leiterin des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung ISI
2004 – 2012 Inhaberin des Lehrstuhls für Innovations- und TechnologieManagement an der Universität Kassel
2000 – 2003 Wissenschaftliche Assistentin/Habilitandin und Forschungsbereichsleiterin am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Logistik an der Technischen Universität München
1997 – 2000 Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Forschungsbereichsleiterin am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Logistik an der Technischen Universität München
1997 – 2003 Senior Consultant und Bereichsleiterin bei TCW Transfer-Centrum für Produktions-Logistik und Technologiemanagement GmbH & Co. KG
1992 – 1993 Leitung der Produktionsentwicklung und Stellvertretung der Logistik/Produktion LAURÈL und CRISCA bei der ESCADA AG
1991 – 1992 Gesamtproduktionsleitung Konfektion und Strick (stellv.) bei der ESCADA AG

Ausbildung

Bekleidungstechnik, Fachhochschule für Technik Sigmaringen

Betriebswirtschaftslehre, Ludwig-Maximilians-Universität München

Promotion an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Technische Universität München

Habilitation an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Technische Universität München

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei inländischen Gesellschaften

MTU Aero Engines AG, München

Rheinmetall AG, Düsseldorf

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine

Zwischen Frau Prof. Dr. Weissenberger-Eibl und den Gesellschaften des HeidelbergCement Konzerns, den Organen der HeidelbergCement AG sowie Herrn Ludwig Merckle als wesentlich an der HeidelbergCement AG beteiligtem Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen (Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Prof. Dr. Weissenberger-Eibl ein unabhängiges Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Frau Prof. Dr. Weissenberger-Eibl den bei einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 18. April 2019, 0.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 2. Mai 2019, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

HeidelbergCement AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Eintrittskarten um reine Organisationsmittel und keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen handelt.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind uns an die Adresse HeidelbergCement AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder per Telefax unter der Nummer +49 (0) 89 30903-74675 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse:

HCAG-HV2019@computershare.de

zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum in 69168 Wiesloch, Ringstraße 17–19, zur Verfügung.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen.

Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der Gesellschaft ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 7. Mai 2019, 24.00 Uhr, an die Adresse HeidelbergCement AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder per Telefax unter der Nummer +49 (0) 89 30903-74675 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse:

HCAG-HV2019@computershare.de

eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können noch bis spätestens 7. Mai 2019, 24.00 Uhr, schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum in 69168 Wiesloch, Ringstraße 17–19, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist.

Wir bitten unsere Aktionäre, zu beachten, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.

Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 7. Mai 2019, 24.00 Uhr, an die Adresse HeidelbergCement AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder per Telefax unter der Nummer +49 (0) 89 30903-74675 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse:

HCAG-HV2019@computershare.de

eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen können noch bis spätestens 7. Mai 2019, 24.00 Uhr, schriftlich oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns eintreffen, werden die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet. Wenn sich der vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden schriftlich übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorrangig vor solchen, die per Telefax oder per E-Mail übermittelt wurden, betrachtet, und per Telefax übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden als vorrangig vor per E-Mail übermittelten betrachtet.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen und die Abgabe von Erklärungen) per Briefwahl nicht möglich ist.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 24. April 2019, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 8. April 2019, 24.00 Uhr. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ enthalten.

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ enthalten.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der Internet-Adresse

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.

Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 198.416.477 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 198.416.477 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.

Informationen für Aktionäre der HeidelbergCement AG zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung misst der Transparenz der Datenverarbeitung einen hohen Stellenwert bei. Die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten und der Schutz Ihrer Privatsphäre haben auch für uns oberste Priorität. Sie finden im Internet unter

www.heidelbergcement.com

auf der Seite Investor Relations/Hauptversammlung Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die HeidelbergCement AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

 

Heidelberg, im März 2019

HeidelbergCement AG

Der Vorstand

 

Für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung an:

HeidelbergCement AG
Group Communication & Investor Relations
z.Hd. Frau Ursula Lünborg
Berliner Straße 6
69120 Heidelberg
Telefax: +49 (0) 6221 481-13 217
E-Mail: ir-info@heidelbergcement.com

TAGS:
Comments are closed.