HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG über die bevorstehende Verschmelzung

HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft

Köln

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG über die bevorstehende Verschmelzung

 

 

Die HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Köln (eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Köln unter HRB 26718) und die CARo Leasing GmbH mit dem Sitz in Bergisch
Gladbach (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 63226) haben
am 22. März 2022 einen Vertrag miteinander geschlossen, wonach die HEISOFT Publishing
Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger das Vermögen der CARo Leasing GmbH
als übertragender Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege
der Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG übernehmen soll.

Eine Abschrift des Verschmelzungsvertrages wurde gemäß §§ 61, 62 Abs. 3 UmwG am 22.
März 2022 zu den Handelsregisterakten des Amtsgerichts Köln, HRB 26718, eingereicht.
Eine weitere Abschrift des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und
die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten
drei Geschäftsjahre liegen während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre
in den Geschäftsräumen der HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen
wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.

Die übernehmende HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin
der CARo Leasing GmbH, somit ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung
der übernehmenden HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG
nicht erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Aktionäre der HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft,
deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft
erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen,
in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der
Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen,
nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz
2 UmwG).

Auf dieses Recht, die Einberufung einer solchen Hauptversammlung zu verlangen, werden
die Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ein solches Einberufungsverlangen
zwecks Beschlussfassung über die Verschmelzung ist innerhalb einer Frist von einem
Monat seit dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich an
die HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft zu richten.

 

Köln, im April 2022

HEISOFT Publishing Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 
Claus Jörg Metzner

Vorstand

Klaus Heinrichs

Vorstand

 

 

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