Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf – Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 UmwG (Verschmelzung Swania International GmbH)

Henkel AG & Co. KGaA

Düsseldorf

Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 UmwG

 

 

Die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, beabsichtigt, das Vermögen der Swania International
GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf (HRB 95688) durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme
durch Übertragung des Vermögens als Ganzes nach den Vorschriften des UmwG zu übernehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

 

die Henkel AG & Co. KGaA sämtliche Anteile der Swania International GmbH hält;

der Entwurf des Verschmelzungsvertrags beim Handelsregister Düsseldorf, HRB 4724,
hinterlegt wurde;

die Unterlagen gem. § 63 Abs. 1 UmwG (u.a. der Entwurf des Verschmelzungsvertrags)
in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre ausliegen und auf Verlangen
jedem Aktionär eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt wird;

ein Zustimmungsbeschluss der Aktionäre der Henkel AG & Co. KGaA gem. § 62 Abs. 1 UmwG
nicht erforderlich ist, es sei denn, Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals unserer Gesellschaft erreichen, verlangen bis spätestens einen
Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Einberufung einer
Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt. Den Inhabern
von Vorzugsaktien würde bei der Beschlussfassung über die Verschmelzung kein Stimmrecht
zustehen. Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre wäre daher nicht erforderlich (§
65 Abs. 2 Satz 1 UmwG).

 

Düsseldorf, im April 2022

 

Henkel Management AG
als persönlich haftende Gesellschafterin
der Henkel AG & Co. KGaA

Der Vorstand

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