HÖVELRAT Holding AG – Hauptversammlung 2017

HÖVELRAT Holding AG

Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die HÖVELRAT Holding AG mit Sitz in Hamburg lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am

Freitag, dem 04. August 2017 um 10 Uhr

in den Räumen der Gesellschaft, Cölln-Haus, Brodschrangen 1–5, 4. OG, 20457 Hamburg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichts der HÖVELRAT Holding AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und geprüften Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 der HÖVELRAT Holding AG i. H. v. € 438.502,84 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,13 je dividendenberechtigte Stückaktie 272.783,81
Einstellung in die Gewinnrücklage 157.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 8.719,03
Bilanzgewinn 438.502,84

Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt, dass die Gesellschaft über einen Bestand von Stück 59.996 nicht dividendenberechtigte eigene Aktien verfügt.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Jahresabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die CASIS Heimann Buchholz Espinoza Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Erwerb eigener Aktien

aa)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals übersteigen.

Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum Ablauf des 03. August 2022.

bb)

Der Erwerb darf nach Wahl der Gesellschaft (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots bzw. einer an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurse für die Aktien der Gesellschaft aus den letzten fünf Handelstagen vor Eingehung der Verpflichtung an der Börse, an der in den letzten 12 Monaten der höchste Handelsumsatz mit der Aktie der Gesellschaft erzielt wurde, nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft bzw. durch eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Eröffnungskurse an den fünf Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 20 % unterschreiten und nicht mehr als 10 % überschreiten. Maßgeblich für die Bestimmung des arithmetischen Mittels ist der Kurs an der Börse, an der in den letzten 12 Monaten der höchste Handelsumsatz mit der Aktie der Gesellschaft erzielt wurde.

Das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten können eine Annahme- bzw. eine Angebotsfrist sowie weitere Bedingungen vorsehen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. nach der Veröffentlichung der Aufforderung erhebliche Kursbewegungen, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage bzw. den Durchschnitt der letzten drei Kurse vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots bzw. die insgesamt abgegebenen Verkaufsangebote dieses Volumen überschreiten, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

b)

Verwendung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die so erworbenen Aktien sowie gegebenenfalls bereits früher erworbene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden.

aa)

Insbesondere darf er eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vornehmen, wenn die eigenen Aktien gegen eine Barleistung veräußert werden, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgibt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgibt bzw. auszugeben hat, sofern die Gesellschaft solche Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgibt.

bb)

Die eigenen Aktien dürfen auch gegen eine Sachleistung (etwa zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder Ansprüchen auf den Erwerb von mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft) veräußert werden.

cc)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Diese Kapitalherabsetzung darf zu sämtlichen gesetzlich zulässigen Zwecken erfolgen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

dd)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird bei der Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. aa) und bb) ausgeschlossen. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

c)

Die Ermächtigungen nach lit. aa) und bb) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden; sie können auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführt werden. Sie dürfen nicht zum Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien genutzt werden.

d)

Unterrichtung der Hauptversammlung:

Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils unterrichten. Entsprechendes gilt für die Verwendung der eigenen Aktien.

Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine Ermächtigung mit der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre bis zur Höhe von insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. Die Ermächtigung soll unter Einhaltung der gesetzlichen Höchstdauer mit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 04. August 2017 wirksam werden und bis zum Ablauf des 03. August 2022 gelten.

Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der Gesellschaft sowohl im Hinblick auf die Modalitäten des Erwerbs der eigenen Aktien als auch im Hinblick auf ihre anschließende Verwendung. Auf die zu erwerbenden Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Eine Ausnutzung der Ermächtigung zum Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien ist nicht zulässig.

Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten durchgeführt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehenen Aktienzahlen übersteigt, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Der Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär.

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen und gebrochene Beträge bei der Festlegung von Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, potentiellen institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und das Interesse an der Aktie zu stärken. Die Gesellschaft soll mit der erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können. Eine Einflussnahme auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft wird nicht verfolgt. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung von Aktien, für die das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Interessierte Aktionäre können somit ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe am Markt zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erhalten.

Der Vorstand soll wie im Rahmen der Ermächtigung aus dem Jahr 2016 ferner ermächtigt werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen eine Sachleistung zu veräußern. Damit soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, anderen mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder auch Ansprüchen auf den Erwerb von mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft anbieten zu können. Der Wettbewerb verlangt zunehmend diese Form der Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Wirtschaftsgütern. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. In der Vergangenheit hat sich der Erwerb eigener Aktien als Gegenleistung bewährt. Der Vorstand erkennt auch zukünftig eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit ergibt, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Insbesondere soll auf diese Weise der Zukauf von Vermögensverwaltungsgesellschaften ermöglicht werden, deren Eigentümer Interesse an einer Beteiligung an der HÖVELRAT Holding AG äußern, insbesondere um am unternehmerischen Erfolg ihrer Gesellschaft vermittelt über eine Aktionärsstellung bei der HÖVELRAT Holding AG längerfristig partizipieren zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Dabei darf der Wert der Sachleistung, für die die Aktien gewährt werden, bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein. Dadurch wird sichergestellt, dass allenfalls eine unwesentliche Verwässerung der Vermögensverhältnisse der Aktionäre eintritt. Bereits zu vermeldende Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit nicht. Allerdings prüft der Vorstand bereits die Ausnutzung möglicher Akquisechancen und steht geeigneten Akquisevorhaben offen gegenüber.

Die Überwachung der Ausnutzung der Ermächtigung durch den Vorstand wird durch das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats zu der geplanten Ausnutzung und die Pflicht des Vorstands, jeweils über eine Ausnutzung der Ermächtigungen zu berichten, sichergestellt.

7.

Beschlussfassungen zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das bisherige genehmigte Kapital, beschlossen auf der Hauptversammlung vom 20.08.2012, wird aufgehoben. Der bisherige § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.

b)

Es wird ein neues genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff AktG wie folgt geschaffen:

Der Vorstand wird für den Zeitraum bis zum 31.07.2022 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 1.079.166,– gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen gegen Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten, soweit nicht die folgenden Ermächtigungen zu einem Bezugsrechtsausschluss gelten:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.

c)

§ 4 (3) der Satzung erhält folgende Fassung:

„(3)

Der Vorstand ist für den Zeitraum bis zum 31.07.2022 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 1.079.166,– gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen gegen Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten, soweit nicht die folgenden Ermächtigungen zu einem Bezugsrechtsausschluss gelten:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausübung der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zur ändern.“

Bericht des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Unter TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 04.08.2017 werden Vorstand und Aufsichtsrat der HÖVELRAT Holding AG den Aktionären vorschlagen, ein zeitlich befristetes Genehmigtes Kapital im Sinne von §§ 202 ff. AktG in Höhe von EUR 1.079.166,– zu schaffen. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital sowohl für Bar- auch als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht (vgl. § 203 AktG i. V. m. § 186 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre sowohl bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen als auch Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der genaue Wortlaut des Beschlussvorschlags ergibt sich aus der Einladung zur Hauptversammlung unter TOP 7, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

Über die Gründe der geplanten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss erstattet der Vorstand hiermit seinen Bericht nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG.

Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der HÖVELRAT Holding AG. Das genehmigte Kapital wird vorgeschlagen, da die HÖVELRAT Holding AG auch zukünftig jederzeit in der Lage sein muss, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.

Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die HÖVELRAT Holding AG – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und diese auch im Rahmen der gesetzlich geltenden Vorschriften in maximaler Höhe zur Verfügung stehen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die HÖVELRAT Holding AG hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des ‚genehmigten Kapitals‘ hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.

Im Einzelnen:

1.

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse (Freiverkehr Hamburg) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Aus diesen Gründen ist der Ausschluss des Bezugsrechts sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen.

2.

Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen

Das Bezugsrecht soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgeschlossen werden können. Die entsprechende Ermächtigung des Vorstands dient dazu, solche Akquisitionen gegen Gewährung von Aktien der HÖVELRAT Holding AG zu ermöglichen.

Die HÖVELRAT Holding AG steht im Wettbewerb zu anderen Unternehmensgruppen. Sie hat daher Interesse daran, auch künftig Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Ertragskraft sowie den Unternehmenswert zu steigern. Dafür muss die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein, am Markt schnell und flexibel handeln zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran gegen Gewährung von Aktien der HÖVELRAT Holding AG durchzuführen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen und auch wertvolle Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen zu erwerben. Denn zum Einen können oder sollen solche Investitionen aus Sicht der Gesellschaft möglicherweise nicht in Geld erbracht werden. Andererseits zeigen die allgemeine Praxis und die bisherigen Erfahrungen der HÖVELRAT Holding AG, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte im Gegenzug für eine Veräußerung oft die Verschaffung stimmberechtigter Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, und um eine liquiditätsschonende Alternative zu haben, muss die HÖVELRAT Holding AG eigene Aktien als Gegenleistung anbieten können. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – schnell zugreifen kann. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können, die im Interesse der Gesellschaft sind.

Für derartige Maßnahmen muss die Möglichkeit bestehen, ohne einen Rückgriff auf die Hauptversammlung das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der HÖVELRAT Holding AG die notwendige Flexibilität geben, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbspläne, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Hierzu wird der Vorstand nicht nur die strategische Bedeutung eines Akquisitionsobjekts, sondern auch dessen konkrete Werthaltigkeit sorgfältig prüfen und im Einzelfall abwägen, ob der Gewährung von Aktien an HÖVELRAT Holding AG eine ausreichende Gegenleistung gegenübersteht. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten Investmentbanken sein.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Der Vorstand wird über eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals auf der nächsten Hauptversammlung berichten.

8.

Beschlussfassung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH gem. § 291 AktG

Die HÖVELRAT Holding AG hat zur Urkunde 1459/2017 des Notars Dr. Malte Ivo aus Hamburg vom 30. Mai 2017 sämtliche Geschäftsanteile an der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, Hamburg, erworben. Die HÖVELRAT Holding AG und die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH haben am 30.05.2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in vorgenannter Urkunde des Notars Dr. Ivo bereits zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30.05.2017 zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

der Hövelrat Holding AG, Brodschangen 1-5, 20457 Hamburg („Organträgerin“)

und

der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, Mühlenberger Weg 61, 22587 Hamburg („Organgesellschaft“)
Vorbemerkung

Die Organträgerin wird 100% der Geschäftsanteile der Organgesellschaft erwerben.

Im Hinblick auf die nach Übernahme bestehende finanzielle Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i. S. d. §§ 14, 17 KStG unter der aufschiebenden Bedingung des Übergangs sämtlicher Geschäftsanteile aus der Organgesellschaft auf die Organträgerin der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

§ 1
Leitung der Organgesellschaft

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung der Organträgerin.

(2)

Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Organträgerin erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu erteilen.

(3)

Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

(4)

Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organträgerin eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft so wie eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung der Organträgerin tätig und fördert und ergänzt deren wirtschaftliche Betätigung.

§ 2
Auskunftsrecht

(1)

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben.

(2)

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3
Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin die Beträge ihres Jahresüberschusses – mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in die gesetzlichen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger, kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnrücklagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Vertrages entstanden sind, ist ausgeschlossen.

(4)

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 2% p. a. zu verzinsen.

§ 4
Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist entsprechend der Vorschrift des § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 6 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(3)

Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4)

§ 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 5
Aufstellung des Jahresabschlusses

(1)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Organträgerin, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

§ 6
In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der Organgesellschaft und der Organträgerin abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft frühestens jedoch mit dinglichem Übergang sämtlicher Geschäftsanteile der Organgesellschaft auf den Organträger und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – zivilrechtlich rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.

(2)

Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2022, mindestens aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 KStG erstmals eintreten, geschlossen und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an. Wird das Geschäftsjahr der Organgesellschaft geändert, so läuft dieser Vertrag bis zum Ende des neuen Geschäftsjahres, das auf den 31.12.2022 folgt, mindestens aber für fünf Zeitjahre gemäß Satz 1.

(3)

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

(a)

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrags mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen,

(b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin,

(c)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft.

§ 7
Schlussbestimmung

(1)

Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.“

Bericht des Vorstands und der Geschäftsführung gem. § 293 a AktG

Der Vorstand der HÖVELRAT Holding AG und die Geschäftsführung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH haben gemäß § 293 a AktG über den Unternehmensvertrag zu berichten, was hiermit wie folgt geschieht:

Gemeinsamer Bericht

des Vorstands der HÖVELRAT Holding AG

und der Geschäftsführung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH

über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HÖVELRAT Holding AG
und der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH
gemäß § 293a AktG

A. Einleitung

Die HÖVELRAT Holding AG hat zur Urkunde 1459/2017 des Notars Dr. Malte Ivo aus Hamburg vom 30. Mai 2017 sämtliche Geschäftsanteile an der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, Hamburg, erworben. Die HÖVELRAT Holding AG und die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH haben am 30.05.2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag zu dessen Wirksamkeit es der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner bedarf (vgl. § 294 Abs. 2 AktG), ist Gegenstand dieses Berichts. Die Gesellschafterversammlung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in vorgenannter Urkunde des Notars Dr. Ivo bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der HÖVELRAT Holding AG hat dem Vertrag am 22.05.2017 zugestimmt. Die Aktionäre der HÖVELRAT Holding AG sollen auf der Hauptversammlung am 4. August 2017 um Zustimmung gebeten werden.

B. Darstellung der Vertragsparteien

a. HÖVELRAT Holding AG

Die HÖVELRAT Holding AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 62914, früher firmierend als nordaktienbank AG, ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen ist. Darüber hinaus umfasst der Geschäftszweck auch die Durchführung weiterführender Dienstleistungen aus dem Bereich Verwaltung und Organisation für Beteiligungsunternehmen.

Das Grundkapital der HÖVELRAT Holding AG beträgt € 2.158.333,00. Die HÖVELRAT Holding AG vereinigt unabhängige Vermögensverwalter und Finanzdienstleister mit dem gemeinsamen Ziel, wirtschaftliche Risiken einzudämmen und Verwaltungsstrukturen zu verschlanken. Mit diesem Modell geteilter Unabhängigkeit arbeitet sie bereits erfolgreich mit ihrer Tochtergesellschaft PROAKTIVA AG, die erfolgreich im Bereich der privaten Vermögensverwaltung in Deutschland tätig ist.

Jetzt öffnet sich die HÖVELRAT Holding AG für weitere Vermögensverwalter, die sich mehr auf ihre Kunden konzentrieren möchten, zeitraubende Aufgaben – wie Organisation, Akquise, Marketing etc. – aber gerne den Experten der Holding überlassen. Ein „Rundum-Sorglos-Paket“, das gerade in Zeiten zunehmender Regularien vielversprechend ist. Im Rahmen dieser Öffnung widmet sich die HÖVELRAT Holding AG auch Nachfolgeregelungen für Eigentümer von Vermögensverwaltungen.

Durch den Erwerb sämtlicher Anteile an der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, hat die HÖVELRAT Holding AG mit einem weiteren Vermögensverwalter ihre Unternehmensgruppe verstärkt. Das Beteiligungsportfolio besteht nunmehr aus zwei Finanzdienstleistungsinstituten: Während die PROAKTIVA AG ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Privatkundengeschäft hat, konzentriert sich die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH auf das Fondsgeschäft.

b. Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH

Die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83830, hat u.a. die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung sowie die Anlageberatung im Sinne des Kreditwesengesetzes zum Unternehmensgegenstand. Ihr Stammkapital beträgt EUR 50.000,00. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Juli 2000 (UR.-NR. 179/2000 des Notars Kurt E. Schubert, Wedel) errichtet.

Die Gesellschaft hatte zum Bilanzstichtag 31.12.2016 201 Kunden und erzielte Provisionserlöse von TEUR 434,5. Hiervon entfielen TEUR 415 auf die Anlageberatung (im Zusammenhang mit zwei „AM-Fonds, nämlich AM Fortune Fund – Offensive WKN A0M8WS – und AM Fortune Fund Defensive – WKN A0M8WT -“), TEUR 9 auf die Vermittlungsprovisionen und TEUR 11 auf Bestandsprovisionen. Der Jahresüberschuss belief sich auf ca. TEUR 27. Das Volumen des beratenen Fondsvermögens belief sich zum Stichtag auf 56,4 Mio. EUR. Im Bereich der Finanzportfolioverwaltung betreut die Gesellschaft gegenwärtig keine Vermögensverwaltungsmandate. Die Bilanzsumme belief sich zum 31.12.2016 auf ca. TEUR 246.

Für die Gesellschaft waren zum 31.12.2016 keine vertraglich gebundenen Vermittler i. S. d. § 2 Abs. 10 KWG tätig. Es besteht eine Mitgliedschaft beim Berufsverband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). Herr Andreas Meißner hat bis zur Übernahme der Gesellschaft durch die HÖVELRAT Holding AG alle Wertpapierdienstleistungen der Gesellschaft selbst getätigt, neben Herrn Meißner beschäftigt die Gesellschaft zwei Vollzeit- und eine Teilzeitmitarbeiterin (sämtlichst ausgebildete Bankkaufleute).

Alleiniger Gesellschafter der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH ist die HÖVELRAT Holding AG. Mit der Übernahme der Anteile wurde das Vorstandsmitglied der HÖVELRAT Holding AG, Frau Susanne Treiber, zur weiteren Geschäftsführerin der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH bestellt.

C. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Es ist angestrebt, neben der PROAKTIVA AG noch weitere geeignete Tochtergesellschaften unter dem Dach der HÖVELRAT Holding AG anzusiedeln. Die Akquisition der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH ist ein erster Schritt in diese Richtung. Diese, ebenso wie die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, sollen möglichst durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge weitestgehend in die Unternehmensgruppe integriert werden. Ziel ist es, auf Ebene der HÖVELRAT Holding AG gebündelt Holdingaufgaben und – entgeltliche – Servicetätigkeiten für mehrere Gesellschaften zu erbringen, so dass sich diese auf ihr operatives Geschäft konzentrieren können und von Verwaltungsaufgaben nach Möglichkeit freigehalten werden. Zu diesem Zweck sollen zu einem späteren Zeitpunkt auch sog. Auslagerungsverträge geschlossen werden, bei denen die Tochtergesellschaften Tätigkeiten auf die HÖVELRAT Holding AG auslagern. Damit aus Sicht der Muttergesellschaft ein effektiver Zugriff auf die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH genommen werden kann, soll der zur Zustimmung vorgelegte Vertrag geschlossen werden. Dieser ermöglicht eine zentrale Kontrolle. Durch diesen wird auch gewährleistet, dass die Gewinne der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH automatisch an die HÖVELRAT Holding GmbH abgeführt werden. Hierbei handelt es sich um eine in Konzernen übliche Struktur, die zur Beseitigung ansonsten bestehender Komplexität und Nachteile beiträgt.

Durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird die für die ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung in steuerlicher Hinsicht sichergestellt. Hierdurch wird eine – von mehreren – Voraussetzung dafür geschaffen, dass zukünftig wirtschaftliche Austauschgeschäfte zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der Andreas Meißner Vermögensmanagement AG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ertragssteuerlich werden die Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften der HÖVELRAT Holding AG zugerechnet und mithin auf Ebene der HÖVELRAT Holding AG verrechenbar, so dass mittels des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine Struktur etabliert werden kann, die eine weitgehende Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten sowie weiterer Steuerattribute für steuerliche Zwecke ermöglicht.

Alternative Gestaltungswege haben der Vorstand und die Geschäftsführung der beteiligten Rechtsträger erwogen. Eine Eingliederung gemäß §§ 319 ff AktG scheitert jedoch an der Rechtsform der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH. Der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages bzw. eines isolierten Beherrschungsvertrages führte nicht zu den gewünschten und dargestellten Zielen, da eine ertragssteuerliche Organschaft ohne den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages nicht ohne Weiteres zu erreichen wäre und der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages, trotz der Rechtsform der abhängigen Gesellschaft als GmbH, die grundsätzlich Weisungen zulässt, keine einheitliche Leitung im selben Umfang sicherstellen würde.

Die Möglichkeit einer Verschmelzung wurde verworfen, einerseits, weil die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH am Markt über einen guten Namen und treue Kunden verfügt und als selbständige Gesellschaft tätig bleiben soll, anderseits aber auch, weil die geschäftliche Ausrichtung der HÖVELRAT Holding AG zukünftig gerade nicht mehr auf dem objektiven Geschäft, sondern der Ausübung von Holdingfunktionen liegen soll.

D. Erläuterung des Vertragsinhaltes

Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert:

1.

Leitung der Organgesellschaft

§ 1 Abs. 1 des Vertrages enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstituierende Regelung, wonach sich die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH der Leitung der HÖVELRAT Holding AG unterstellt. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages ist die HÖVELRAT Holding AG berechtigt, der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH Weisungen zu erteilen. Die Norm regelt den Umfang des Weisungsrechts und zudem, in welcher Form solche Weisungen erteilt werden können. § 1 Abs. 3 des Vertrages schließlich bestimmt, dass dem Weisungsrecht der Organträgerin auch eine Weisungsbefolgungspflicht der Organgesellschaft korrespondiert. Auch wenn die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH weiter eine separate Gesellschaft mit eigenen Organen bleibt, ist diese zukünftig verpflichtet, gemäß § 308 AktG i.V.m. dem Vertrag die Weisungen der Muttergesellschaft zu befolgen. Das Weisungsrecht obliegt dem Vertretungsorgan der HÖVELRAT Holding AG und dürfte auch solche Regelungen enthalten, die für die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH negativ sind. § 1 Abs. 4 des Vertrages führt aus, dass die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH auch dem Betrieb und Unternehmen der HÖVELRAT Holding AG zu dienen hat.

2.

Auskunftsrecht

Gemäß § 2 des Vertrages ist die HÖVELRAT Holding AG berechtigt, umfassende Auskunft über das Geschäft der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH zu verlangen und darf auch Einsicht in Bücher und andere Geschäftsunterlagen nehmen. Ferner wird eine Pflicht der Geschäftsführung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH begründet, den Vorstand der HÖVELRAT AG stets und unaufgefordert über wesentliche Geschäftsvorfälle und das allgemeine Geschäft informiert zu halten.

3.

Gewinnabführung

§ 3 Abs. 1 des Vertrages enthält das für einen Gewinnabführungsvertrag konstituierende Element, wonach sich die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH verpflichtet, ihren ganzen, nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorgaben ermittelten Gewinn an die HÖVELRAT Holding AG abzuführen. Der abzuführende Gewinn ermittelt sich anhand der Vorschrift des § 301 AktG. Die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. HGB ist dabei zu beachten.

Gesellschaftsrechtlich wird die Gewinnabführungspflicht bereits rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag Wirksamkeit erlangt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung also voraussichtlich im Jahr 2017 eingreifen. Ertragssteuerlich wird die die Gewinnabführung erst für das Jahr 2018 relevant, da die HÖVELRAT Holding AG nicht sämtliche Geschäftsanteile an der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH im gesamten Geschäftsjahr 2017 gehalten hat, was steuerrechtlich Voraussetzung für eine Rückwirkung gewesen wäre.

Der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH kann zukünftig Gewinne nur insoweit in die gesetzlichen Gewinnrücklagen einstellen, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung angezeigt ist. Die Zustimmung der HÖVELRAT Holding AG hierzu ist erforderlich. Die HÖVELRAT Holding AG kann verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete Gewinnrücklagen aufgelöst werden.

§ 3 Abs. 3 des Vertrages schließt die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB aus. Diese dient vor allem dem Gläubigerschutz.

§ 3 Abs. 4 toleriert es, dass auch Vorabgewinne abgeführt werden, vorausgesetzt gesetzliche Vorgaben stehen dem im Einzelfall nicht entgegen. Abs. 5 bestimmt sodann, dass der Anspruch auf Gewinnabführung mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres entsteht und fällig wird. Er ist ab dann mit 2 % zu verzinsen.

4.

Verlustübernahme

Wie in § 302 Abs. 1 AktG vorgesehen, enthält § 4 des Vertrages die Verpflichtung der HÖVELRAT Holding AG, jeden während der Vertragsdauer „sonst“, d.h. ohne das Bestehen der Ausgleichspflicht, entstehenden Jahresfehlbetrag der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt wurden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages vorhandene bilanzielle Eigenkapital nicht vermindert. Diese Ausgleichspflicht dient den Interessen der Gläubiger der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages begrenzt die Ausgleichspflicht im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 6 auf den Stichtag der Umwandlung oder Übertragung.

§ 4 Abs. 3 soll verhindern, dass die Parteien einen entstandenen Verlustausgleichsanspruch durch Verzicht zum Schaden der Tochtergesellschaft und ihrer Gläubiger untergehen lassen oder schmälern. Dieses gilt nicht in den beschriebenen Insolvenzsituationen.

§ 4 Abs. 4 bestimmt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zum Verlustausgleich mit dem Ende des Geschäftsjahres beginnt und dieser Anspruch ab dann auch zu verzinsen ist (hier ebenso wie der Gewinn mit 2 % p.a.).

5.

Jahresabschluss

§ 5 des Vertrages bestimmt, dass die HÖVELRAT Holding AG vor der Feststellung des Jahresabschlusses der Andreas Meißner Vermögenmanagement GmbH den Jahresabschluss zur Kenntnisnahme und Abstimmung erhält. Dieses ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zwischen Geschäftsführung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH und dem Vorstand der HÖVELRAT Holding AG keine Personalunion bestehen sollte.

§ 5 Abs. 2 und 3 stellen sicher, dass der Jahresabschluss der Andreas Meißner Vermögenmanagement GmbH vor dem der HÖVELRAT Holding AG erstellt und festgestellt wird und das Jahresergebnis der Tochtergesellschaft im selben Geschäftsjahr der HÖVELRAT Holding AG berücksichtigt wird.

6.

In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Hauptversammlung der HÖVELRAT Holding AG und der Gesellschafterversammlung der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH. Letztere hat ihre Zustimmung bereits erteilt. Ferner bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages seiner Eintragung im Handelsregister der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH. Dieses entspricht der gesetzlichen Regelung. Abweichend von der gesetzlichen Regelung wird der Vertrag zudem erst dann wirksam, wenn sämtliche Anteile der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH auf die HÖVELRAT Holding AG übergegangen sind, was allerdings inzwischen der Fall ist.

Zivilrechtlich ist für die Gewinnabführungskomponente eine Rückwirkung vorgesehen. Die Beherrschungskomponente kann entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund ihres Wesens nicht rückwirkend vereinbart werden.

§ 6 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag mindestens fünf Jahre ab seiner steuerlichen Wirksamkeit in Kraft bleiben muss. Dieses wird voraussichtlich mindestens bis zum 31.12.2022 der Fall sein. Eine Kündigung ist nur in außerordentlichen Fällen zuvor zulässig. Eine solche außerordentliche Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist vertraglich nicht auszuschließen. Ein solcher Grund für eine außerordentliche Kündigung läge vor, wenn dem anderen Vertragsteil das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung in genau beschriebenen Fällen zulässig, und zwar in solchen, in denen keine steuerlichen Sanktionen an das vorzeitige Beenden geknüpft werden. Dies sind die in § 6 Abs. 3 genannten Fallgruppen.

7.

Schlussbestimmungen

§ 7 des Vertrages enthält vertragsübliche Schlussbestimmungen. Gemäß Abs. 1 hat jede Änderung des Vertrages in Schriftform zu erfolgen, gleiches gilt für eine Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Schreibt das Gesetz andere Formen vor, bleiben diese einzuhalten. In Abs. 2 von § 7 des Vertrages ist eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen. Mit dieser haben die Vertragspartner vereinbart, dass die Unwirksamkeit einer nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, sondern der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben soll, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame tritt, die dem von den Parteien Gewollten möglichst nahe kommt.

8.

Zusammenfassung

Eine zusammenfassende Bewertung ergibt, dass der Vertrag geeignet ist, die gewünschten Ziele zu erreichen und für die HÖVELRAT Holding AG vorteilhaft ist. Die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH wird ihre Gewinne zukünftig an die HÖVELRAT Holding AG abführen und wird im Gegenzug durch die Verlustübernahmeverpflichtung abgesichert. Da die Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH keine außenstehenden Aktionäre hat, sind keine Bestimmungen über Abfindung (§ 305 AktG) oder Ausgleich (§ 304 AktG) zu treffen. Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist ebenfalls entbehrlich (vgl. § 293b Abs. 1 AktG).

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der HÖVELRAT Holding AG (vormals nordaktienbank AG) und der PROAKTIVA AG (vormals ProAktiva Vermögensverwaltung AG) vom 21.09.2009 und Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der PROAKTIVA AG gem. § 291 AktG

Die HÖVELRAT Holding AG hat, seinerzeit noch firmierend als nordaktienbank AG, mit der PROAKTIVA AG, einer 100%igen Tochtergesellschaft, damals noch firmierend als ProAktiva Vermögensverwaltung AG, unter dem 21. September 2009 einen Gewinnabführungsvertrag („Gewinnabführungsvertrag“), eingetragen im Handelsregister der PROAKTIVA AG am 10.11.2009, geschlossen. Dieser Gewinnabführungsvertrag ist nach wie vor wirksam. Er enthält jedoch keine Beherrschungskomponente. Um die Position der Aktionäre der HÖVELRAT Holding AG zu stärken, soll der bestehende Gewinnabführungsvertrag zum 31.12.2017 aufgehoben und durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden. Der Vertrag über die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages und der Neuabschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde zwischen den beteiligten Gesellschaften am 21.06.2017 geschlossen. Sowohl die Aufhebung des bisherigen Vertrages (Abschnitt I) als auch der Neuabschluss des neuen Vertrages (Abschnitt II) bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlungen der beteiligten Aktiengesellschaften. Die Hauptversammlung der PROAKTIVA AG wird dem Vertrag in zeitlicher Nähe zur Hauptversammlung der HÖVELRAT Holding AG zustimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Aufhebungsvereinbarung und dem Neuabschluss über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21.06.2017 zuzustimmen.

Die Aufhebungsvereinbarung über den Gewinnabführungsvertrag und der Neuabschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Aufhebungsvereinbarung über einen Gewinnabführungsvertrag und Neuabschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

zwischen

HÖVELRAT Holding AG, Brodschangen 1-5, 20457 Hamburg („Organträgerin“)

und

PROAKTIVA AG, Brodschangen 1-5, 20457 Hamburg („Organgesellschaft“)
Vorbemerkung

Die Organträgerin hat, noch firmierend als nordaktienbank AG, mit der Organgesellschaft, noch firmierend als ProAktiva Vermögensverwaltung AG, unter dem 21. September 2009 einen Gewinnabführungsvertrag („Gewinnabführungsvertrag“), eingetragen im Handelsregister der PROAKTIVA AG am 10.11.2009, geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll zum 31.12.2017 aufgehoben und durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der die Rechte der Organträgerin stärkt, ab dem 01.01.2018 ersetzt werden.

Die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin und das bestehende Organschaftsverhältnis im Sinne der §§ 14, 17 KStG sollen durch den Abschluss des neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages fortgesetzt werden.

Der die handelsregisterliche Abwicklung vollziehende Notar wird beauftragt werden, die Handelsregisteranmeldungen im Januar 2018 zum Handelsregister einzureichen.

Dieses vorausgeschickt, vereinbaren Organgesellschaft und Organträger Folgendes:

Abschnitt I
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages

§ 1
Aufhebung

Der zwischen der Organgesellschaft als abhängiger Gesellschaft und der Organträgerin als herrschender Gesellschaft bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 21. September 2009 wird zum 31.12.2017 – frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr vorangeht, in dem der nachfolgende unter Abschnitt II vereinbarte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Wirksamkeit erlangt – einvernehmlich aufgehoben.

Abschnitt II
Neuabschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

㤠1
Leitung der Organgesellschaft

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung der Organträgerin.

(2)

Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Organträgerin erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu erteilen.

(3)

Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

(4)

Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organträgerin eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft so wie eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung der Organträgerin tätig und fördert und ergänzt deren wirtschaftliche Betätigung.

§ 2
Auskunftsrecht

(1)

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben.

(2)

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3
Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin die Beträge ihres Jahresüberschusses – mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in die gesetzlichen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger, kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnrücklagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Vertrages entstanden sind, ist ausgeschlossen.

(4)

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 2% p. a. zu verzinsen.

§ 4
Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist entsprechend der Vorschrift des § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 6 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(3)

Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4)

§ 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 5
Aufstellung des Jahresabschlusses

(1)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

(2)

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

(3)

Endet das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der Organträgerin, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

§ 6
In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Hauptversammlungen der Organgesellschaft und der Organträgerin abgeschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.

(2)

Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2022, mindestens aber für fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 KStG erstmals eintreten, geschlossen und verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an. Wird das Geschäftsjahr der Organgesellschaft geändert, so läuft dieser Vertrag bis zum Ende des neuen Geschäftsjahres, das auf den 31.12.2022 folgt, mindestens aber für fünf Zeitjahre gemäß Satz 1.

(3)

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

(a)

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrags mit der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen,

(b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin,

(c)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft.

§ 7
Schlussbestimmung

(1)

Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.“

Die Vorstände der HÖVELRAT Holding AG und der PROAKTIVA AG haben gemäß § 293 a AktG über den Unternehmensvertrag zu berichten, was hiermit wie folgt geschieht:

Gemeinsamer Bericht

des Vorstands der HÖVELRAT Holding AG

und des Vorstands der PROAKTIVA AG

über die Aufhebungsvereinbarung über einen Gewinnabführungsvertrag und den Neuabschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
gemäß § 293a AktG

A. Einleitung

Die HÖVELRAT Holding AG hat, seinerzeit noch firmierend als nordaktienbank AG, mit der PROAKTIVA AG, einer 100%igen Tochtergesellschaft, damals noch firmierend als ProAktiva Vermögensverwaltung AG, unter dem 21. September 2009 einen Gewinnabführungsvertrag („Gewinnabführungsvertrag“), eingetragen im Handelsregister der PROAKTIVA AG am 10.11.2009, geschlossen. Dieser Gewinnabführungsvertrag ist nach wie vor wirksam. Er enthält jedoch keine Beherrschungskomponente. Um die Position der Aktionäre der HÖVELRAT Holding AG zu stärken, soll der bestehende Gewinnabführungsvertrag zum 31.12.2017 aufgehoben und durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden. Der Vertrag über die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages und der Neuabschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wurde zwischen den beteiligten Gesellschaften am 21.06.2017 geschlossen. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der beteiligten Aktiengesellschaften. Die Hauptversammlung der PROAKTIVA AG wird dem Vertrag in zeitlicher Nähe zur Hauptversammlung der HÖVELRAT Holding AG zustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entspricht in weiten Teilen dem der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegten Vertrag zwischen der Gesellschaft und der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH.

B. Darstellung der Vertragsparteien

a. HÖVELRAT Holding AG

Die HÖVELRAT Holding AG, früher firmierend als nordaktienbank AG, ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen ist. Der Unternehmensgegenstand umfasst darüber hinaus auch die Durchführung weiterführender Dienstleistungen aus dem Bereich Verwaltung und Organisation für Beteiligungsunternehmen. Die HÖVELRAT Holding AG vereinigt unabhängige Vermögensverwalter und Finanzdienstleister mit dem gemeinsamen Ziel, wirtschaftliche Risiken einzudämmen und Verwaltungsstrukturen zu verschlanken. Mit diesem Modell geteilter Unabhängigkeit arbeitet sie bereits erfolgreich mit ihrer Tochtergesellschaft PROAKTIVA AG. Die HÖVELRAT Holding AG hat ihr früheres, operatives Geschäft im Jahr 2014 im Wege der Ausgliederung nach dem UmwG auf die PROAKTIVA AG übertragen.

b. PROAKTIVA AG

Die PROAKTIVA AG ist ein Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG mit dem Geschäftsschwerpunkt Finanzportfolioverwaltung, welches neben dem eigenen Geschäft auch das im Wege der Ausgliederung aus der HÖVELRAT Holding AG vormals geführte operative Geschäft übernommen hat. PROAKTIVA beschäftigt 9 Vermögensverwalter und verfügt über ca. 400 Mio. Euro Assets under Management.

C. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Neben der PROAKTIVA AG sollen noch weitere Tochtergesellschaften unter der HÖVELRAT Holding AG angesiedelt werden. Diese sollen möglichst weitestgehend in die Unternehmensgruppe integriert werden. Ziel ist es, auf Ebene der HÖVELRAT Holding AG gebündelt Holdingaufgaben und – entgeltliche – Servicetätigkeiten für mehrere Gesellschaften zu erbringen, so dass sich diese auf ihr operatives Geschäft konzentrieren können und von Verwaltungsaufgaben nach Möglichkeit freigehalten werden. Zu diesem Zweck sollen zu einem späteren Zeitpunkt auch sog. Auslagerungsverträge geschlossen werden, bei denen die Tochtergesellschaften Tätigkeiten auf die HÖVELRAT Holding AG auslagern. Damit aus Sicht der Muttergesellschaft ein effektiver Zugriff auf die PROAKTIVA AG genommen werden kann, soll der zur Zustimmung vorgelegte Vertrag geschlossen werden, der eine zentrale Kontrolle ermöglicht. Hierdurch wird nicht nur gewährleistet, dass die Gewinne der PROAKTIVA AG automatisch an die HÖVELRAT Holding GmbH abgeführt werden, es soll zusätzlich und in Abweichung zum bisherigen Gewinnabführungsvertrag auch eine Beherrschungskomponente geschaffen werden. Hierbei handelt es sich um eine in Konzernen übliche Struktur, die zur Beseitigung ansonsten bestehender Komplexität und Nachteile beiträgt und die PROAKTIVA AG unter eine einheitliche Leitung der HÖVELRAT Holding AG stellt. Vor dem Hintergrund, dass die PROAKTIVA AG nach der Umwandlungsmaßnahme auch das vormals bei der HÖVELRAT Holding AG angesiedelte operative Geschäft führt, erscheint dem Vorstand diese zusätzliche Komponente der Einflussnahme sachgerecht und im Sinne der Aktionäre zu sein.

Durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird die für die ertragssteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung in steuerlicher Hinsicht auch künftig sichergestellt. Hierdurch wird eine – von mehreren – Voraussetzung dafür geschaffen, dass zukünftig wirtschaftliche Austauschgeschäfte zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der PROAKTIVA AG künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ertragssteuerlich werden die Gewinne und Verluste der PROAKTIVA AG der HÖVELRAT Holding AG weiterhin zugerechnet und mithin auf Ebene der HÖVELRAT Holding AG verrechenbar, so dass mittels des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine Struktur aufrecht erhalten bleiben kann, die eine weitgehende Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten sowie weiterer Steuerattribute für steuerliche Zwecke ermöglicht.

Alternative Gestaltungswege haben die Vorstände der beteiligten Rechtsträger erwogen. Der Abschluss bzw. Beibehalt eines isolierten Gewinnabführungsvertrages bzw. eines isolierten Beherrschungsvertrages ist nicht gewünscht, da aus Sicht des Vorstandes beide Komponenten (Gewinnabführung- und Beherrschung) sinnvoll sind und es Ziel ist, zu allen Tochtergesellschaften (also der PROAKTIVA AG und der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH) möglichst identische Vertragsbeziehungen zu haben.

Die Möglichkeit einer Verschmelzung kommt nicht in Betracht, weil die PROAKTIVA AG am Markt über einen guten Namen und treue Kunden verfügt, anderseits aber, weil die geschäftliche Ausrichtung der HÖVELRAT Holding AG zukünftig gerade nicht mehr auf dem objektiven Geschäft, sondern der Ausübung von Holdingfunktionen liegen soll.

D. Erläuterung des Vertragsinhaltes

Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert:

Abschnitt I.

Mit Abschnitt I wird der bisherige Gewinnabführungsvertrag aufgehoben. Dieses geschieht zum 31.12.2017, da ein Unternehmensvertrag nur zum Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden kann (vgl. § 296 AktG). Die Aufhebung des bisherigen Vertrages soll unmittelbar an die Wirksamkeit des neuen Vertrages anknüpfen, weshalb klargestellt ist, dass die Beendigung frühestens zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen soll, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, zu dem der neue Vertrag (vgl. Abschnitt II) Wirkung erlangt. Hierdurch wird erreicht, dass die Vertragsaufhebung nahtlos an die Wirksamkeit des neuen Vertrags anknüpft. Die steuerliche Organschaft wird damit fortgeführt.

Abschnitt II.

1. Leitung der Organgesellschaft

§ 1 Abs. 1 des Vertrages enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstituierende Regelung, wonach sich die PROAKTIVA AG der Leitung der HÖVELRAT Holding AG unterstellt. Diese Bestimmung ist neu und war im alten Betrag nicht enthalten. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages ist die HÖVELRAT Holding AG berechtigt, der PROAKTIVA AG Weisungen zu erteilen. Die Norm regelt den Umfang des Weisungsrechts und zudem, in welcher Form solche Weisungen erteilt werden können. § 1 abs. 3 des Vertrages schließlich erläutert korrespondierend, dass dem Weisungsrecht der Organträgerin auch eine Weisungsbefolgungspflicht der Organgesellschaft korrespondiert. Auch wenn die PROAKTIVA AG weiter eine separate Gesellschaft mit eigenen Organen bleibt, ist diese zukünftig verpflichtet, gemäß § 308 AktG i.V.m. dem Vertrag die Weisungen der Muttergesellschaft zu befolgen. Das Weisungsrecht obliegt dem Organ der HÖVELRAT Holding AG und dürfte auch solche Regelungen enthalten, die für die PROAKTIVA AG negativ sind. § 1 Abs. 4 des Vertrages führt aus, dass die PROAKTIVA AG auch dem Betrieb und Unternehmen der HÖVELRAT Holding AG zu dienen hat. Da der Aktionär einer Aktiengesellschaft weniger Eingriffsmöglichkeiten auf den Vorstand der Gesellschaft hat als ein Gesellschafter einer GmbH auf deren Geschäftsführung, ist die Regelung der § 1 gesellschaftsrechtlich mit stärkeren Auswirkungen versehen, als die inhaltsgleiche Regelung im Vertrag mit der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH.

2. Auskunftsrecht

Gemäß § 2 des Vertrages ist die HÖVELRAT Holding AG berechtigt, umfassende Auskunft über das Geschäft der PROAKTIVA AG zu verlangen und darf auch Einsicht in Bücher und andere Geschäftsunterlagen nehmen. Ferner wird eine Pflicht der Geschäftsführung der PROAKTIVA AG begründet, den Vorstand der HÖVELRAT AG stets und unaufgefordert über wesentliche Geschäftsvorfälle und das allgemeine Geschäft informiert zu halten.

3. Gewinnabführung

§ 3 Abs. 1 des Vertrages enthält das für einen Gewinnabführungsvertrag konstituierende Element, wonach sich PROAKTIVA AG verpflichtet, ihren ganzen, nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorgaben ermittelten Gewinn an die HÖVELRAT Holding AG abzuführen. Der abzuführende Gewinn ermittelt sich anhand der Vorschrift des § 301 AktG. Die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. HGB ist dabei zu beachten.

Gesellschaftsrechtlich wird die Gewinnabführungspflicht bereits rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag Wirksamkeit erlangt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung also im Jahr 2017 eingreifen. Ertragssteuerlich wird die die Gewinnabführung allerdings erst für das Jahr 2018 relevant, da HÖVELRAT Holding AG nicht sämtliche Geschäftsanteile an der PROAKTIVA AG im Jahr 2017 gehalten hat, was steuerrechtlich Voraussetzung für eine Rückwirkung gewesen wäre.

PROAKTIVA AG kann Gewinne nur insoweit in die gesetzlichen Gewinnrücklagen einstellen, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung angezeigt ist. Die Zustimmung der HÖVELRAT Holding AG hierzu ist erforderlich. HÖVELRAT Holding AG kann verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete Gewinnrücklagen aufgelöst werden.

§ 3 Abs. 3 des Vertrages schließt die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB aus. Diese dient vor allem dem Gläubigerschutz.

§ 3 Abs. 4 toleriert es, dass auch Vorabgewinne abgeführt werden, vorausgesetzt, gesetzliche Vorgaben stehen dem im Einzelfall nicht entgegen. Abs. 5 bestimmt sodann, dass der Anspruch auf Gewinnabführung mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres entsteht und fällig wird. Er ist ab dann mit 2 % zu verzinsen.

4. Verlustübernahme

Wie in § 302 Abs. 1 AktG vorgesehen, enthält § 4 des Vertrages die Verpflichtung der HÖVELRAT Holding AG, jeden während der Vertragsdauer „sonst“, d.h. ohne das Bestehen der Ausgleichspflicht, entstehenden Jahresfehlbetrag der PROAKTIVA AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in diese eingestellt wurden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages vorhandene bilanzielle Eigenkapital nicht vermindert. Diese Ausgleichspflicht dient den Interessen der Gläubiger der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages begrenzt die Ausgleichspflicht im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 6 auf den Stichtag der Umwandlung oder Übertragung.

§ 4 Abs. 3 soll verhindern, dass die Parteien einen entstandenen Verlustausgleichsanspruch durch Verzicht zum Schaden der Tochtergesellschaft und ihrer Gläubiger untergehen lassen oder schmälern. Dieses gilt nicht in den beschriebenen Insolvenzsituationen.

§ 4 Abs. 4 bestimmt in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zum Verlustausgleich mit dem Ende des Geschäftsjahres beginnt und dieser Anspruch ab dann auch zu verzinsen ist (hier ebenso wie der Gewinn mit 2 % p.a.).

5. Jahresabschluss

§ 5 des Vertrages bestimmt, dass die HÖVELRAT Holding AG vor der Feststellung des Jahresabschlusses der PROAKTIVA AG den Jahresabschluss zur Kenntnisnahme und Abstimmung erhält. Dieses ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zwischen Geschäftsführung der PROAKTIVA AG und dem Vorstand der HÖVELRAT Holding AG keine Personalunion bestehen sollte.

§ 5 Abs. 2 und 3 stellen sicher, dass der Jahresabschluss der PROAKTIVA AG vor dem der HÖVELRAT Holding AG erstellt und festgestellt wird und das Jahresergebnis der Tochtergesellschaft im selben Geschäftsjahr der HÖVELRAT Holding AG berücksichtigt wird.

6. In-Kraft-Treten, Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Hauptversammlungen der HÖVELRAT Holding AG und der PROAKTIVA AG. Letztere wird ihre Zustimmung zeitnah zur Hauptversammlung erteilen. Ferner bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages seiner Eintragung im Handelsregister der PROAKTIVA AG. Dieses entspricht der gesetzlichen Regelung. Der Notar soll dafür sorgen, dass die Handelsregisteranmeldung erst im Jahr 2018 eingereicht wird.

Zivilrechtlich ist für die Gewinnabführungskomponente eine Rückwirkung vorgesehen. Die Beherrschungskomponente kann entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund ihres Wesens nicht rückwirkend vereinbart werden.

§ 6 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag mindestens fünf Jahre ab seiner steuerlichen Wirksamkeit in Kraft bleiben muss. Dieses wird voraussichtlich mindestens bis zum 31.12.2022 der Fall sein. Eine Kündigung ist nur in außerordentlichen Fällen zuvor zulässig. Eine solche außerordentliche Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist vertraglich nicht auszuschließen. Ein solcher Grund für eine außerordentliche Kündigung läge vor, wenn dem anderen Vertragsteil das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung in genau beschriebenen Fällen zulässig, und zwar in solchen, in denen keine steuerlichen Sanktionen an das vorzeitige Beenden geknüpft werden. Dies sind die in § 6 Abs. 3 genannten Fallgruppen.

7. Schlussbestimmungen

§ 7 des Vertrages enthält vertragsübliche Schlussbestimmungen. Gemäß Abs. 1 hat jede Änderung des Vertrages in Schriftform zu erfolgen, gleiches gilt für eine Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Schreibt das Gesetz andere Formen vor, bleiben diese einzuhalten. In Abs. 2 von § 7 des Vertrages ist eine sog. Salvatorische Klausel aufgenommen. Mit dieser haben die Vertragspartner vereinbart, dass die Unwirksamkeit einer nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, sondern der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben soll, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame tritt, die dem von den Parteien Gewollten möglichst nahe kommt.

8. Zusammenfassung

Eine zusammenfassende Bewertung ergibt, dass der Vertrag geeignet ist, die gewünschten Ziele zu erreichen und für die HÖVELRAT Holding AG vorteilhaft ist und der Konzernstruktur und damit mittelbar auch der PROAKTIVA AG dient. Die PROAKTIVA AG wird ihre Gewinne wie bisher an die HÖVELRAT Holding AG abführen und wird im Gegenzug durch die Verlustübernahmeverpflichtung abgesichert. Da PROAKTIVA AG keine außenstehenden Aktionäre hat, sind keine Bestimmungen über Abfindung (§ 305 AktG) oder Ausgleich (§ 304 AktG) zu treffen. Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist ebenfalls entbehrlich (vgl. § 293b Abs. 1 AktG).

Die festgestellten Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, die Lageberichte für die Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014 sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH, die Aufhebungsvereinbarung nebst Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der HÖVELRAT Holding AG (vormals nordaktienbank AG) und der PROAKTIVA AG (vormals ProAktiva Vermögensverwaltung AG) sowie Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der HÖVELRAT Holding AG und der PROAKTIVA AG, die Berichte des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 6–9 sowie die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der Tochtergesellschaften PROAKTIVA AG und Andreas Meißner Vermögensmanagement GmbH stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.hoevelrat.de zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

Des Weiteren werden diese Unterlagen während der Hauptversammlung ausliegen.

Allgemeine Kontaktdaten:

HÖVELRAT Holding AG
Cölln-Haus
Brodschrangen 1–5
20457 Hamburg
Telefon: 040-413261-40
Telefax: 040-413261-32
E-Mail: mail@hoevelrat.de
www.hoevelrat.de

Die vorstehende Anschrift gilt auch für die Anforderung der Einladung und die Einsendung von Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen. Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge übersenden.

Abweichend hiervon sind Anmeldungen und Berechtigungsnachweise der Gesellschaft ausschließlich an die folgende Anschrift zu übersenden:

HÖVELRAT Holding AG
c/o BNP Paribas Securities Services
CTS Operations
Europa-Allee 12
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069-1520 5676
Telefax: 069-1520 5277

Die Einladung ist im vollständigen Wortlaut im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.06.2017 veröffentlicht, sie wird über die Kreditinstitute an alle Aktionäre versandt und kann von Interessierten direkt bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.

 

Hamburg, im Juni 2017

HÖVELRAT Holding AG

Der Vorstand

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