hofer Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

hofer Aktiengesellschaft

Nürtingen

Amtsgericht Stuttgart, HRB 723593

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der hofer AG 2016

 

Wir laden unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft am Samstag, den 9. Juli 2016, um 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen der hofer AG in 72622 Nürtingen, Ohmstraße 15, ein.
Tagesordnung:

1.

Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2015

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des gebilligten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2015

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der hofer AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2015 i.H.v. EUR 309.900,31 auf neue Rechnung vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Stuttgart, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.

7.

Wahl des Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Stuttgart, als Abschlussprüfer für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen, sofern sich aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses ergeben sollte.

8.

Beschlussfassung über Genehmigtes Kapital mit möglichem Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:

§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt insgesamt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 4.800.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen, insbesondere den Ausgabebetrag der neuen Aktien festzulegen und den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festsetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt (§ 179 I 2 AktG) die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 9.651.365; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 9.651.365.

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 16 der Satzung alle Aktionäre berechtigt. Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Vollmachten sind in jedem Fall schriftlich zu erteilen. Der Bevollmächtigte hat seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib, spätestens zu Beginn der Hauptversammlung, nachzuweisen.

Begründete Gegenanträge zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge sind schriftlich und in deutscher Sprache ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Via E-Mail an: armin.rumpel@hofer.de

 

Nürtingen, 31. Mai 2016

hofer Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Bernd BELTRAME

Vorstand:
Johann HOFER (Vorsitzender)
Wolfgang STEPHAN
Franz VOIT

Sitz der Gesellschaft: Nürtingen
Amtsgericht Stuttgart HRB 723593

hofer AG
Ohmstraße 15
72622 Nürtingen

 

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 2016 am 9. Juli 2016:

Zu Tagesordnungspunkt 8 erstatten wir zu dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden

Bericht des Vorstands
über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals:

Dieser Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter www.hofer.de/hofer-ag zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 4.800.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
1.
Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht soll jedoch bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch Vorstand und mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können.
2.
Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher der Hauptversammlung vor, die bisherige und bereits abgelaufene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in der Satzung aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 zu ersetzen. Der Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.800.000,00 EUR durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
3.
Hintergrund des Bezugsrechtsausschlusses ist nachfolgender:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital soll den Vorstand in Verbindung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Gerade in der aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und flexibles Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft sowie aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition). Ein solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich. Denn wenn diese oben skizzierte Möglichkeit der Gesellschaft, sich (i) durch Ausgabe neuer Aktien am Kapitalmarkt zu refinanzieren und/oder (ii) mit anderen Unternehmen zu kooperieren und Synergien zu bilden, von einer Beteiligung eines oder mehrerer dieser Unternehmen abhängt oder die Ausgabe neuer Aktien erfordert, so wäre der Ausschluss des Bezugsrechts nach Ansicht des Vorstandes grundsätzlich geeignet und erforderlich sowie im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf oder Investitions- und Beteiligungschancen aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

In der Abwägung mit entgegenstehenden Aktionärsinteressen hat der Vorstand im Einzelfall abzuwägen, wie dringlich das Interesse an der Refinanzierung oder einer Kooperation ist; bei wichtigen Kooperationspartnern oder Lieferanten wichtiger Technologien würde sich das Gesellschaftsinteresse durchsetzen. Denn die Kooperation mit anderem Unternehmen erfordert einen Bezugsrechtsausschluss dann, wenn ein Zusammenwirken verschiedener Unternehmern dem Gesellschaftsinteresse dient und das Partnerunternehmen eine Beteiligung verlangt. Das Institut des genehmigten Kapitals soll der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Bewegungsfreiheit einräumen, um die sich auf dem Kapitalmarkt bietenden Gelegenheiten rasch und flexibel ausnutzen zu können. Die Notwendigkeit, schnell und flexibel zu handeln, besteht in erhöhtem Maße im heutigen Wirtschaftsleben. Insbesondere Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb oder einen starken Investor erfolgen und nur gegen Ausgabe von Aktien vorgenommen werden können, weil die Übertragung von dem Aktienerwerb abhängig gemacht wird, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen, außerhalb des Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen und mit der gebotenen Flexibilität zu agieren um die Unternehmensinteressen bestmöglich zu wahren.
4.
Durch das Genehmigte Kapital 2016 bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der Lage, auch weiterhin – und zunächst bis zum 31.12.2020 befristet – die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen und kurzfristig auf auftretende Erfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu reagieren.
Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen und daher auch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht ausschließen zu können.
5.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Die vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2016 bis zum 31.12.2020 unterschreitet den gesetzlich zulässigen Rahmen. Im Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten.

 

Nürtingen, 31. Mai 2016

Der Vorstand der hofer Aktiengesellschaft

TAGS:
Comments are closed.