HORNBACH Baumarkt AG – Einladung zur Hauptversammlung

HORNBACH Baumarkt AG

Bornheim/​Pfalz

ISIN DE0006084403

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 6. Juli 2023, 10:00 Uhr (MESZ),

in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022/​2023, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022/​2023 und des zusammengefassten Lageberichts für die HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 11. Mai 2023 den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022/​2023

in Höhe von 232.831.000,67
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 0,90 pro Stück-Stammaktie 28.626.129,00
Gewinnvortrag 204.204.871,67

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stück-Stammaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stück-Stammaktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag zur Abstimmung gestellt, der weiterhin eine Dividende je dividendenberechtigter Stück-Stammaktie von € 0,90 und einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht, sodass weiterhin über die Verwendung des gesamten Bilanzgewinns Beschluss gefasst wird. Die Gesellschaft hält derzeit 190 – nicht dividendenberechtigte – eigene Aktien.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/​2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/​2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022/​2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/​2024

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/​2024 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Neuwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 6. Juli 2023.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 MitbestG sind die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner von der Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor, die nachfolgend unter 6.1 bis 6.8 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:

6.1

Herrn Albrecht Hornbach, Vorsitzender des Vorstands der HORNBACH Management AG, Annweiler am Trifels, wohnhaft in Annweiler am Trifels;

6.2

Herrn Dr. John Feldmann, ehemaliges Mitglied des Vorstands der BASF SE, Ludwigshafen, wohnhaft in Mannheim;

6.3

Herrn Georg Hornbach, Leitung Konzernkoordination und kaufmännischer Leiter Centrum für Labordiagnostik Universitätsklinikum Köln, Köln, wohnhaft in Bonn;

6.4

Herrn Martin Hornbach, geschäftsführender Gesellschafter Corivus Gruppe GmbH, Neustadt/​Weinstraße, wohnhaft in Neustadt/​Weinstraße;

6.5

Herrn Steffen Hornbach, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der HORNBACH Baumarkt AG, Bornheim, wohnhaft in Annweiler am Trifels;

6.6

Frau Simona Scarpaleggia, Mitglied des Consiglio di Amministrazione der GVS S.p.A., Bologna (Italien), wohnhaft in Zürich (Schweiz);

6.7

Frau Melanie Thomann-Bopp, Geschäftsführerin Nolte Küchen GmbH & Co. KG und Express Küchen GmbH & Co. KG, Löhne, wohnhaft in Münster;

6.8

Prof. Dr. Ing. Jens P. Wulfsberg, Ordentlicher Professor für Fertigungstechnik, Helmut-Schmidt Universität /​ Universität der Bundeswehr und Mitbegründer und Gesellschafter des Hamburger Instituts für Wertschöpfthematik und Wissensmanagement, Hamburg, wohnhaft in Norderbrarup.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

7.

Beschlussfassungen über diverse Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen diverse Satzungsänderungen vor:

7.1

Änderung von § 13 Abs. 1 Satz 5 der Satzung – Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Art und Weise, wie durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu Sitzungen des Aufsichtsrats mit verkürzter Frist eingeladen werden kann, soll an modernere Kommunikationsformen angepasst werden (elektronisch statt telegrafisch /​ mittels Telekopie). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 13 Abs. 1 Satz 5 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Des Weiteren kann er die Frist von drei Wochen in dringenden Fällen abkürzen und gegebenenfalls mündlich, telefonisch oder elektronisch einladen.“

Die übrigen Sätze von § 13 Abs. 1 der Satzung bleiben unberührt.

7.2

Änderung des § 15 der Satzung – Vergütung des Aufsichtsrates

Die aktuellen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats der HORNBACH Baumarkt AG sind in § 15 der Satzung der HORNBACH Baumarkt AG festgesetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die derzeitige Vergütungshöhe nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der HORNBACH Baumarkt AG entspricht. Um den gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit gerecht zu werden, soll die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst werden.

Vorgesehen ist: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von € 40.000. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die Vergütung das Doppelte, für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für den Prüfungsausschuss € 18.000, für den Personalausschuss € 12.000 und für den Vermittlungsausschuss, sofern dieser getagt hat, € 4.000 beträgt. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten das Doppelte der jeweiligen Ausschussvergütung.

Die neuen Regelungen sollen ab 1. März 2023 Anwendung finden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠15
Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung von € 40.000, die am Tag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr entgegennimmt, nachträglich zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für den Prüfungsausschuss € 18.000, für den Personalausschuss € 12.000 und für den Vermittlungsausschuss, sofern dieser getagt hat, € 4.000 beträgt, die zusammen mit der festen Vergütung nach Satz 1 nachträglich zahlbar ist. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten das Doppelte der jeweiligen Ausschussvergütung.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Entsprechendes gilt für eine Vergütung nach Abs. 1 Satz 2 und feste Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 3 und 4 bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bzw. aus einer entsprechenden Funktion unter Verbleib im Aufsichtsrat.

(3) Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.

(4) Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden.“

b)

Die unter lit. a) aufgeführten Satzungsänderungen ersetzen mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die derzeitigen Regelungen und finden erstmals für das am 1. März 2023 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

7.3

Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung

§ 118a AktG ermöglicht es, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, wenn die Satzung dies zulässt. Vorstand und Aufsichtsrat ziehen Präsenzhauptversammlungen der virtuellen Hauptversammlung vor. Um aber die nötige Flexibilität zu haben und insbesondere auch in Pandemiezeiten Hauptversammlungen rechtssicher abhalten zu können, soll der Vorstand ermächtigt werden, zu virtuellen Hauptversammlungen einzuberufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die Satzung wird um den folgenden § 16a ergänzt:

㤠16a
Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung nach vorstehendem Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieses § 16a im Wege der Satzungsänderung in das Handelsregister.“

7.4

Virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern

Den Aufsichtsratsmitgliedern soll zukünftig gestattet werden, in besonderen Fällen, insbesondere bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die Satzung wird um den folgenden § 17a ergänzt:

㤠17a
Virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Hinweise zu den Tagesordnungspunkten

Der festgestellte Jahresabschluss der HORNBACH Baumarkt AG für das Geschäftsjahr 2022/​2023, der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022/​2023, der zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022/​2023 sowie der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG über die Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung am 6. Juli 2023 zugänglich sein.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach § 17 Abs. 1 der Satzung sind diejenigen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG, die bzw. der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 15. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), (sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen hat.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Donnerstag, den 29. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

HORNBACH Baumarkt AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

E-Mail: hornbach-baumarkt@better-orange.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der Satzung den Aktionär zurückweisen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung

a.

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Intermediär (also z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen.

Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Außerdem stehen für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung die folgende Postanschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

HORNBACH Baumarkt AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

E-Mail: hornbach-baumarkt@better-orange.de

Ferner steht dafür das passwortgeschützte Online-Portal auf der Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

zur Verfügung.

Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

b.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter a. zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

c.

Als Service bieten wir unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dem Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Vorschläge des Vorstands und/​oder des Aufsichtsrats gibt, nimmt er keine Weisungen entgegen.

Bitte beachten Sie ferner, dass der Stimmrechtsvertreter auch keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen entgegennimmt.

Diejenigen, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte Online-Portal unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

oder das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Rückseite des HV-Tickets zu verwenden.

Vollmacht und Weisungen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben unter Punkt a. angegebenen Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder über das passwortgeschützte Online-Portal unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

bis spätestens Mittwoch, den 5. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen; entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre bzw. Bevollmächtigte, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.

3.

Rechte der Aktionäre

a.

Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis Sonntag, den 11. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HORNBACH Baumarkt AG zu richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse:

HORNBACH Baumarkt AG
Vorstand
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/​Pfalz

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/​oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:

HORNBACH Baumarkt AG
Investor Relations/​Hauptversammlung
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/​Pfalz

E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am Mittwoch, den 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Website der HORNBACH Holding unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

veröffentlichen.

4.

Hinweise zum Datenschutz

Wir erheben personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, und/​oder über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Sie eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ferner erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt wird und/​oder wenn das Online-Portal genutzt wird. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zweck der Datenerhebung ist die Ermöglichung der Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung und die Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Einzelheiten zu Ihren Rechten und zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle, die HORNBACH Baumarkt AG, finden Sie im Internet unter

www.hornbach-holding.de/​unternehmen/​hornbach-baumarkt-ag/​hauptversammlung

 

Bornheim, im Mai 2023

HORNBACH Baumarkt AG

Der Vorstand

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