Hornbach Holding Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung

Hornbach Holding Aktiengesellschaft
67433 Neustadt an der Weinstraße
– ISIN Vorzugsaktien: DE0006083439 –
EINLADUNG ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG
DER
VORZUGSAKTIONÄRE
Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der
am Freitag, den 10. Juli 2015, 10:00 Uhr,
in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden
gesonderten Versammlung
ein.

TAGESORDNUNG
1.

Bekanntgabe des in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 gefassten Beschlusses über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG

Vorstand und Aufsichtsrat haben der auf den 9. Juli 2015, 10:00 Uhr, einberufenen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen:

„Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding) zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 ausliegen.

Zur Wirksamkeit des unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Beschlusses ist nach Ansicht von Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gemäß § 141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung erforderlich, welcher vorsorglich angestrebt wird. Die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre soll am 10. Juli 2015 stattfinden.
a)

Beschluss über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(1)

Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.
(2)

Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
(3)

Das gesamte Grundkapital der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, wobei die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft sind, Kommanditaktionäre der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft waren. Dabei werden aber den Vorzugsaktionären an dem Rechtsträger neuer Rechtsform keine Vorzugsaktien, sondern – wie den Stammaktionären – ausschließlich stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien der KGaA gewährt. Der Umtausch der Vorzugsaktien in Inhaber-Stückstammaktien der KGaA erfolgt im Verhältnis 1:1. Die Stammaktionäre erhalten dieselbe Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stückstammaktien, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben. Die Vorzugsaktionäre erhalten die Anzahl stimmberechtigter Inhaber-Stückstammaktien, die der Anzahl stimmrechtsloser Inhaber-Stückvorzugsaktien entspricht, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben. Der verhältnismäßige Anteil, den eine nennwertlose Stückaktie am Grundkapital repräsentiert, wird nicht verändert.
Sollte die Hornbach Holding Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen Inhaber-Stückstammaktien der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA.
(4)

Persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA wird die HORNBACH Management AG mit Sitz in Annweiler am Trifels. Gemäß § 245 Abs. 2 UmwG tritt die persönlich haftende Gesellschafterin bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle des Gründers des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA; sie ist nicht am Vermögen und nicht am Gewinn oder Verlust der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA beteiligt.
(5)

Besondere Rechte und Vorteile, bare Zuzahlung (§ 196 UmwG)
Stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktien

Nach derzeitiger Rechtslage erhalten die bei der Hornbach Holding Aktiengesellschaft bestehenden stimmrechtslosen Vorzugsaktien aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine Vorzugsdividende in Höhe von 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Die Vorzugsdividende geht in Höhe von 2 % ihres Anteils am Grundkapital der Verteilung einer Dividende auf die Stammaktien vor. Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens 2 % auf die Vorzugsaktien aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für diese zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird.

Nach Zahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien aus den Vorjahren und Ausschüttung der Vorzugsdividende von 2 % auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erfolgt aus dem verbleibenden Bilanzgewinn zunächst die Zahlung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien von bis zu 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Nach Ausschüttung eines Gewinnanteils von 2 % auf die Stammaktien nehmen Vorzugs- und Stammaktien im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital an einer weiteren Gewinnausschüttung in der Weise teil, dass die Vorzugsaktien über die auf die Stammaktien entfallende Dividende hinaus eine Mehrdividende von 1 % erhalten.

Das Grundkapital der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA wird ausschließlich in stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien eingeteilt sein. Die Vorzugsaktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erhalten für jede stimmrechtslose Inhaber-Stückvorzugsaktie, die sie vor Wirksamwerden des Formwechsels an der Hornbach Holding Aktiengesellschaft gehalten haben, eine stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktie an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Die Vorzugsaktionäre erhalten allerdings nicht nach § 23 UmwG Vorzugskommanditaktien, sondern stimmberechtigte Inhaber-Stückstammaktien. Als Ausgleich für den Wegfall des Vorzugs erhalten sie eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,38 € je Vorzugsaktie (§ 196 UmwG).

Persönlich haftende Gesellschafterin

Die HORNBACH Management AG, an der die Hornbach Familien-Treuhandgesellschaft mbH zu 100 % beteiligt ist, wird der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA als persönlich haftende Gesellschafterin beitreten und die Führung der Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA übernehmen. Die Geschäftsführungsbefugnis der HORNBACH Management AG umfasst dabei auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA – Anlage 1). Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und der Haftung von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 5 % des Grundkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin. Darüber hinaus erhält sie sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt (vgl. § 8 Abs. 3 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA – Anlage 1). Beschlüsse der Hauptversammlung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre erforderlich ist, bedürfen – entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 285 Abs. 2 Satz 1 AktG) – der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 22 Abs. 4 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA – Anlage 1). Auch Beschlüsse der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses bedürfen – entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 AktG) – zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA – Anlage 1).

Organmitglieder

Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der HORNBACH Management AG dem Vorstandsmitglied der Hornbach Holding Aktiengesellschaft Albrecht Hornbach eine entsprechende Anstellung als Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG (er ist bereits zum Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG bestellt worden) und dem Vorstandsmitglied der Hornbach Holding Aktiengesellschaft Roland Pelka eine Bestellung zum Vorstandsmitglied der HORNBACH Management AG und eine entsprechende Anstellung in Aussicht gestellt hat. Weiterhin werden sämtliche im Zeitpunkt des Formwechsels amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Hornbach Holding Aktiengesellschaft – Herr Dr. Wolfgang Rupf, Herr Dr. John Feldmann, Herr Erich Harsch, Herr Joerg Walter Sost und Frau Dr. Susanne Wulfsberg sowie im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung am 9. Juli 2015, der zur Wahl vorgeschlagene Herr Martin Hornbach, der Herrn Christoph Hornbach nachfolgen soll – zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA. Zudem wurde Frau Dr. Susanne Wulfsberg auch zum Mitglied des Aufsichtsrates der HORNBACH Management AG bestellt. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates der HORNBACH Management AG sind derzeit Herr Michel Hornbach, Herr Dr. Christian Hornbach, Herr Peter Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herr Albert Hornbach jun., Herr Georg Hornbach, Herr Jan Hornbach und Herr Dr. Dirk Tuttlies. Die Hornbach Familien-Treuhandgesellschaft mbH plant, nach Wirksamwerden des Formwechsels den Aufsichtsrat der HORNBACH Management AG durch Beschluss der Hauptversammlung umzubilden und statt Herrn Michel Hornbach, Herrn Dr. Christian Hornbach, Frau Gerdi Kopp, Herrn Georg Hornbach, Herrn Jan Hornbach und Herrn Peter Hornbach zu Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. Wolfgang Rupf, Herrn Martin Hornbach, Herrn Dr. John Feldmann, Herrn Erich Harsch, Herrn Joerg Walter Sost und Herrn Prof. Dr. Jens Wulfsberg zu wählen.
(6)

Die Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung zur Hauptversammlung ergebenden Wortlaut festgestellt.
(7)

Ein Abfindungsgebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Regelung in § 250 UmwG nicht abzugeben.
(8)

Die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen werden wie folgt bestimmt:
Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel führt zu keinem Arbeitgeberwechsel; die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort. Das heißt sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin HORNBACH Management AG, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.

Bei der Hornbach Holding Aktiengesellschaft wurden keine Betriebsräte gewählt und keine Betriebsvereinbarungen geschlossen. Die Hornbach Holding Aktiengesellschaft ist zudem nicht an Tarifverträge gebunden. Auch sonst ergeben sich keine Veränderungen aus dem Formwechsel in Bezug auf Arbeitnehmer und ihre Vertretungen.

In den Aufsichtsrat der Hornbach Holding Aktiengesellschaft wurden keine Arbeitnehmervertreter gewählt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer der Hornbach Holding Aktiengesellschaft haben könnten.

Der Beschluss der Stammaktionäre der Hornbach Holding Aktiengesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt ist zugleich Sonderbeschluss der Stammaktionäre gemäß § 65 Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG bzw. gemäß § 179 Abs. 3 AktG.
b)

Zustimmung der HORNBACH Management AG zum Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und Genehmigung der Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung durch die HORNBACH Management AG.

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass diesbezüglich kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen ist, sondern die HORNBACH Management AG eine entsprechende Erklärung zu ihrem Beitritt beziehungsweise zur Satzung abgeben wird, die wie folgt protokolliert werden soll:

„Die HORNBACH Management AG, die in der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt hiermit ihrem Beitritt als persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu und erklärt diesen sowie außerdem ihre Genehmigung zur Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KG gemäß Anlage 1 dieser Einladung zur Hauptversammlung.“
2.

Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zu dem unter Punkt 1 der Tagesordnung am 10. Juli 2015 bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2015 über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG

Zur Wirksamkeit des unter Punkt 1 der Tagesordnung bekannt gegebenen Beschlusses der Hauptversammlung ist nach Ansicht von Teilen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums gemäß § 141 Abs. 1, 3 AktG ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung erforderlich, welcher vorsorglich angestrebt wird.

Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels enthält der vom Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der gesonderten Versammlung in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Vorzugsaktionär kostenlos
eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem gemäß §§ 138 Satz 2, 124a
AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate
Governance/Informationen zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2015 (www.hornbach-gruppe.com/Gesonderte_Versammlung/Holding) zugänglich und wird auch in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 10. Juli 2015 ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem unter Punkt 1 der Tagesordnung bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2015 zuzustimmen.

Unterlagen zur Tagesordnung

Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Hornbach Holding Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015, der festgestellte Jahresabschluss der Hornbach Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014/2015, der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 und der zusammengefasste Lagebericht für die Hornbach Holding Aktiengesellschaft und den Konzern, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns und der vom Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft erstattete Umwandlungsbericht liegen von der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an in den Geschäftsräumen der Hornbach Holding Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Vorzugsaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind zudem gemäß §§ 138 Satz 2, 124a AktG über die Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2015 (www.hornbach-gruppe.com/Gesonderte_Versammlung/Holding) zugänglich und werden auch in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 10. Juli 2015 ausliegen.

Voraussetzung für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts in der gesonderten Versammlung sind nach § 138 Satz 2 AktG, § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre, also auf
Freitag, den 19. Juni 2015, 0:00 Uhr,
(„sog. Nachweisstichtag“)

zu beziehen hat.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes an Vorzugsaktien müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Freitag, den 3. Juli 2015, 24:00 Uhr,

unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Hornbach Holding Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises des Anteilsbesitzes an Vorzugsaktien einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft nach § 138 Satz 2 AktG, § 19 Abs. 3 der Satzung den Vorzugsaktionär zurückweisen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre oder die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag.

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.

Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien besitzen und erst danach Vorzugsaktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Vorzugsaktionäre, die nicht selbst an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der gesonderten Versammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß §§ 138 Satz 2, 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen.

Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls am Tag der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre an der Einlasskontrolle vorzuweisen oder per Post oder Telefax an die für die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln; gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2015 unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Gesonderte_Versammlung/Holding zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Vorzugsaktionär in Textform übermittelt.

Bevollmächtigt ein Vorzugsaktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß §§ 138 Satz 2, 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Als Service bieten wir unseren Vorzugsaktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Vorzugsaktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am
Donnerstag, den 9. Juli 2015, 24:00 Uhr,

unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden.

Daneben wird zusätzlich für an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmende Vorzugsaktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, auch die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.

Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß §§ 138 Satz 2 und 3, 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können gemäß §§ 138 Satz 2, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekanntgemacht werden. Nach § 138 Satz 3 AktG können ferner die Vorzugsaktionäre die Bekanntmachung eines Gegenstands zur gesonderten Abstimmung in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre verlangen, deren Anteile zusammen 10 % der Anteile erreichen, aus denen bei der Abstimmung über den Sonderbeschluss das Stimmrecht ausgeübt werden kann. Das Verlangen muss jeweils der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre (hierbei sind der Tag der gesonderten Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis
Dienstag, den 9. Juni 2015, 24:00 Uhr,

zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Hornbach Holding Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß §§ 138 Satz 2, 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG jeweils nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 10. April 2015, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.

Rechte der Vorzugsaktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Vorzugsaktionären gemäß §§ 138 Satz 2, 126 Abs. 1, 127 AktG

Vorzugsaktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Hornbach Holding Aktiengesellschaft
Investor Relations/gesonderte Versammlung
Le Quartier Hornbach 19
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefax: +49 (0) 6348-60-4299
E-Mail: gegenantraege.gesonderte-versammlung@hornbach.com

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am
Donnerstag, den 25. Juni 2015, 24:00 Uhr,

unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Vorzugsaktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in §§ 138 Satz 2, 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre der Gesellschaft nach §§ 138 Satz 2, 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Vorzugsaktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei gesonderten Versammlungen der Gesellschaft nach §§ 138 Satz 2, 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Vorzugsaktionär zu erkennen gibt, dass er an der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Vorzugsaktionär in den letzten zwei Jahren in zwei gesonderten Versammlungen der Vorzugsaktionäre einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Rechte der Vorzugsaktionäre: Auskunftsrecht gemäß §§ 138 Satz 2, 131 Abs. 1 AktG

Jedem Vorzugsaktionär ist gemäß §§ 138 Satz 2, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §§ 138 Satz 2, 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 138 Satz 2 AktG, § 20 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Vorzugsaktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Verlauf der gesonderten Versammlung, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge setzen.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Vorzugsaktionären sind die Informationen nach §§ 138 Satz 2, 124a AktG zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre 2015 (www.hornbach-gruppe.com/Gesonderte_Versammlung/Holding) zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der gesonderten Versammlung an auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 138 Satz 2, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 sowie 138 Satz 3 AktG.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre beläuft sich die Gesamtzahl der Vorzugsaktien der Gesellschaft auf 8.000.000 Aktien; die Gesamtzahl der daraus folgenden Stimmrechte in dieser Versammlung beträgt ebenfalls 8.000.000. Aus eigenen Vorzugsaktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung keine eigenen Vorzugsaktien.

Neustadt, im Mai 2015

Hornbach Holding Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Anlage 1 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Hornbach Holding Aktiengesellschaft
am
9. Juli 2015

Satzung der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
SATZUNG

der

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz, Dauer
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
(2)

Sitz der Gesellschaft ist 67433 Neustadt an der Weinstraße.
(3)

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung eines Handels-, Dienstleistungs- und Immobilienkonzerns, der Aktivitäten namentlich auf den folgenden Gebieten verfolgt und/oder zu verfolgen berechtigt ist
(a)

Errichtung, Erwerb und/oder Betreiben von großflächigen Verkaufsmärkten, insbesondere Baumärkten oder Heimwerkerzentralen, mit oder ohne Garten-Center, Gartenmärkten, Fachmärkten und anderen Facheinzelhandelsgeschäften,
(b)

ähnliche und andere Bereiche des Einzelhandels- und Großhandels,
(c)

Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Produkten, die Gegenstand der Handelsgeschäfte sind,
(d)

Verwaltung von Vermögen und Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen,
(e)

Erbringung von Managementleistungen und von sonstigen Dienstleistungen für Tochter- und Beteiligungsunternehmen,
(f)

Erwerb, Erschließung, Beplanung, Bebauung, Nutzung, Verwaltung, Veräußerung und/oder sonstige Verwendung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

wobei die Aktivitäten sowohl von der Gesellschaft selbst als auch über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften verfolgt oder auf solche Gesellschaften übertragen werden können.
(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes zu beteiligen und Beteiligungen an anderen Unternehmen abzugeben, solche Unternehmen zu erwerben und/oder zu gründen sowie zu veräußern oder aufzugeben, im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten, Organschafts- und Ergebnisabführungsverträge sowie Unternehmensverträge jeder Art abzuschließen und überhaupt alle Geschäfte einzugehen und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen.
§ 3
Bekanntmachungen und Informationen
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
(2)

Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
II.
Grundkapital und Aktien
§ 4
Grundkapital, Gewinnbeteiligung bei einer Kapitalerhöhung
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 48.000.000,00. Es ist eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien.
(2)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
§ 5
Aktien
(1)

Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
(2)

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, lauten sie ebenfalls auf den Inhaber.
(3)

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen sowie Zins- und Optionsscheine, Genussscheine und ähnliche von der Gesellschaft ausgegebene Titel. Über mehrere Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden (Sammelurkunde). Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.
III.
Organisation der Gesellschaft
§ 6
Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

(a)

die persönlich haftende Gesellschafterin,
(b)

der Aufsichtsrat,
(c)

die Hauptversammlung.
A. Persönlich haftende Gesellschafterin
§ 7
Persönlich haftende Gesellschafterin, Sondereinlage,
Rechtsverhältnisse, Ausscheiden
(1)

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die HORNBACH Management AG mit Sitz in 76855 Annweiler am Trifels.
(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
(a)

nicht mehr (mindestens) 50 % plus eine Aktie an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von einer juristischen oder natürlichen Person gehalten werden, die mit mehr als 10 % des Grundkapitals an der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA unmittelbar oder mittelbar gemäß § 17 Abs. 1 AktG beteiligt ist.
(b)

mehr als 50 % der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer juristischen oder natürlichen Person direkt oder indirekt erworben wird, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes (WpÜG) an die Kommanditaktionäre der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA abgibt. Die den Kommanditaktionären anzubietende Gegenleistung muss hierbei mindestens der Mindestgegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AV) unter Berücksichtigung von Vorerwerben gemäß § 4 WpÜG-AV entsprechen. Eine etwaige gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahme- oder Pflichtangebots bleibt davon unberührt.

Gesetzliche Ausscheidensgründe bleiben unberührt.
(4)

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.
(5)

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
§ 8
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft,
Aufwendungsersatz und Vergütung
(1)

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2)

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 HGB ist ausgeschlossen.
(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 5 % des Grundkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin. Sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, werden der persönlich haftenden Gesellschafterin ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen. Alle Zahlungen, welche die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß diesem Absatz erhält, gelten – ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Aktionären als Aufwand der Gesellschaft. Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die persönlich haftende Gesellschafterin und deren Organe und Leitungsverantwortliche einbezogen und mitversichert werden.
B. Aufsichtsrat
§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates,
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
und Ersatzmitglieder, Amtszeit
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Soweit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist, hat der Aufsichtsrat diese.
(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begonnen hat, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft.
(3)

Werden Ersatzmitglieder der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat gewählt, treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(4)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt mit einer Frist von einem Monat durch eine an die persönlich haftende Gesellschafterin und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Die Frist gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder, die von den Arbeitnehmern gewählt worden sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amts gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin und seinem Stellvertreter.
§ 10
Vorsitzender, Stellvertreter
(1)

Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar nach der Hauptversammlung, mit deren Beendigung seine Amtszeit beginnt, in einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode des jeweils Gewählten. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(2)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinen Stellvertreter abgegeben.
§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates und Beschlussfassung
(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sind grundsätzlich körperlich abzuhalten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Beratungsgegenstände mit einer Frist von drei Wochen in schriftlicher Form. Der Vorsitzende kann bei der Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird. Des Weiteren kann er die Frist von drei Wochen in dringenden Fällen abkürzen und gegebenenfalls mündlich, telefonisch, per Telefax oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) einladen. Die Frist von drei Wochen gilt nicht für die Einberufung von Sitzungen gemäß § 110 Abs. 1 und 2 AktG.
(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, mindestens jedoch drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in der Sitzung anwesend sind bzw. an ihr teilnehmen. Als anwesend gelten auch die Mitglieder, die durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine andere teilnahmeberechtigte Person schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Der Aufsichtsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende.
(3)

Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, telefonisch, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) oder einer Kombination dieser Wege zulässig. Der Vorsitzende bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
(4)

Über jede Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates festzuhalten. Für Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
§ 12
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
(2)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.
(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.
(4)

Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.
§ 13
Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrates Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflicht verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 14
Aufsichtsratsausschüsse

Soweit das Gesetz oder die Satzung es zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder auf die aus seiner Mitte bestellten Ausschüsse übertragen. Gehört der Aufsichtsratsvorsitzende einem Ausschuss an, so gibt bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung seine Stimme den Ausschlag. Dies gilt sinngemäß für den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat auch das Verfahren etwaiger Ausschüsse regeln oder diese Regelung dem betreffenden Ausschuss selber überlassen.
§ 15
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht und die Pflicht, an den Hauptversammlungen der Aktionäre teilzunehmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, ihnen rechtzeitig die Tagesordnung der Hauptversammlung und etwaige Anträge zu übersenden.
(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat die Beschlüsse der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 16
Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen und der durch diese Satzung aufgestellten Bestimmungen eine Geschäftsordnung.
§ 17
Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner angemessenen Auslagen eine feste Vergütung von € 20.000,00, die am Tag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr feststellt, nachträglich zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Doppelte der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich eine feste Ausschussvergütung, die für den Finanz- und Prüfungsausschuss € 9.000,00 und für jeden anderen Ausschuss jeweils € 4.000,00 beträgt, die zusammen mit der festen Vergütung nach Satz 1 nachträglich zahlbar ist. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten das Zweieinhalbfache der jeweiligen Ausschussvergütung.
(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Entsprechendes gilt für eine Vergütung nach Abs. 1 Satz 2 und feste Ausschussvergütungen nach Abs. 1 Sätzen 3 und 4 bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bzw. aus einer entsprechenden Funktion unter Verbleib im Aufsichtsrat.
(3)

Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
(4)

Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden.
(5)

Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin ist und für seine Tätigkeit dort Vergütungen erhält, werden die Vergütungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen Teils der Vergütung für den Vorsitzenden bzw. seine Stellvertreter nach § 17 Abs. 1 Satz 2, soweit der Betroffene gleichzeitig Vorsitzender oder Stellvertreter im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin ist.
C. Hauptversammlung
§ 18
Ort der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse, im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder im Umkreis von 15 km um den Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
§ 19
Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin einberufen; die gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Minderheit der Kommanditaktionäre bleiben unberührt.
§ 20
Teilnahmeberechtigung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Bei der Berechnung der Anmeldefrist ist der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen.
(2)

Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 1 genügt ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
§ 21
Leiter der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter der Leitung des ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung gewählt.
(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Beratungen und die Art der Abstimmung.
(3)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder einzelne Rede- und Fragebeiträge zu setzen.
§ 22
Stimmrecht, Abstimmung
(1)

Jede Stück-Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2)

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.
(3)

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang steht dem Leiter der Hauptversammlung, sofern dieser Stammaktionär ist, andernfalls dem an Lebensjahren ältesten Stammaktionär unter den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern, hilfsweise dem an Lebensjahren ältesten, an dem Wahlgang teilnehmenden Stammaktionär der Stichentscheid zu.
(4)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditisten erforderlich ist.

Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden. Die Erklärungen sind in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen.
§ 23
Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns (nach Maßgabe von § 25 der Satzung), über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrates und gegebenenfalls über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Vorschläge zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden der Hauptversammlung nicht vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, sondern nur von den Anteilseignern gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats unterbreitet.
IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 24
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März und endet am letzten Tag des Monats Februar eines jeden Kalenderjahres.
§ 25
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen eine kürzere Frist ergibt, innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Gesetzliche Vorlagepflichten an den Abschlussprüfer bleiben unberührt.
(2)

Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)

Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt.
(4)

Auch über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.
V. Schlussbestimmungen
§ 26
Satzungsänderungen durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. Weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Bestimmungen dieser Satzung oder aufgrund gesonderter Beschlüsse der Hauptversammlung bleiben unberührt.
§ 27
Teilunwirksamkeit, Lücke

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine zukünftige Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. In der nächsten Hauptversammlung sollen Änderungen der Satzung beschlossen werden, die zur Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der Satzung führen oder die Lücke schließen.
VI. Fortführung von
Bestimmungen aus der Satzung der Hornbach Holding Aktiengesellschaft
§ 28
Sacheinlage
(1)

Die Gründer sind die alleinigen Gesellschafter der Hornbach OHG mit dem Sitz in Bornheim. Sie bringen das von dieser OHG betriebene Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven, allen sonstigen Rechten und insbesondere dem Recht zur Fortführung der Firma im Rahmen einer Umwandlung des Unternehmens gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Umwandlungsgesetz in die Aktiengesellschaft ein. Die Einbringung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte ab 1. März 1987 als für Rechnung der Aktiengesellschaft geführt gelten.
(2)

Der Umfang des eingebrachten Vermögens ergibt sich aus der Bilanz der offenen Handelsgesellschaft zum 28. Februar 1987.
(3)

Auf die neu gegründete Aktiengesellschaft gehen auch alle Rechte und Pflichten der offenen Handelsgesellschaft aus Dienstverträgen über, soweit nicht ein Arbeitnehmer von einem ihm etwa zustehenden Widerspruchsrecht Gebrauch macht.
(4)

Für diese Sacheinlage gewährt die Aktiengesellschaft den Gesellschaftern der Hornbach OHG als ihren Gründern im Hinblick auf die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz zum 28. Februar 1987 folgende Aktien:
Herrn Otmar Hornbach, Bornheim
210.000 Stammaktien
im Nennbetrag von je DM 50,00
Gesamtnennbetrag DM 10.500.000,00
und
120.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
im Nennbetrag von je DM 50,00
Gesamtnennbetrag DM 6.000.000,00
___________________
insgesamt DM 16.500.000,00
Herrn Albert Wilhelm Hornbach, Bornheim;
190.000 Stammaktien
im Nennbetrag von je DM 50,00
Gesamtnennbetrag DM 9.500.000,00
und
80.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
im Nennbetrag von DM 50,00
Gesamtnennbetrag DM 4.000.000,00
___________________
insgesamt DM 13.500.000,00
____________________
Gesamtbetrag des Grundkapitals DM 30.000.000,00
(5)

Der Gesamtnennbetrag der für die eingebrachten Vermögensgegenstände zu gewährenden Aktien entspricht einem gleich hohen Teilbetrag der in der der Umwandlung zugrunde gelegten Bilanz auf den Kapitalkonten der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft ausgewiesenen Guthaben. Die Umwandlung erfolgt also zu Buchwerten. Die über den Gesamtnennbetrag der jedem einzelnen Gründer gewährten Aktien hinausgehenden Teilbeträge seiner Kapitalkonten in der vorbesagten Umwandlungsbilanz bleiben als Darlehensforderungen des betreffenden Gesellschafters gegenüber der umgewandelten Hornbach Aktiengesellschaft bestehen. Die Darlehen sind mit 6 % jährlich zu verzinsen, beginnend mit dem 1. März 1987. Sie können von jeder Seite jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgefordert bzw. zurückgezahlt werden.
§ 29
Gründungs-/Umwandlungsaufwand
1.

Der Gesamtaufwand für die Gründung und Umwandlung, insbesondere die Verkehrsteuern (namentlich Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Grunderwerbsteuer), die Notarkosten, Gründungsprüfungs- und Beratungskosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten sowie alle sonst in Ausführung des § 28 der Satzung (Sacheinlage) entstehenden Verkehrsteuern, Aufwendungen und Kosten werden von der Hornbach Aktiengesellschaft getragen.
2.

Dieser Gesamtaufwand wird auf DM 3.000.000,– geschätzt, zuzüglich etwa anfallender Mehrwertsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Festsetzung bezüglich
Formwechsel, Erbringung Grundkapital, Gründungsaufwand
§ 30
Festsetzung bezüglich Formwechsel, Erbringung Grundkapital

Das bei Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Hornbach Holding Aktiengesellschaft mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße, erbracht.
§ 31
Gründungsaufwand der Gesellschaft

Den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu € 2.960.000 trägt die Gesellschaft.

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.

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