HPS Home Power Solutions AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 07.06.2023:

Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 06.06.2023

HPS Home Power Solutions AG

Berlin

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der HPS Home Power Solutions AG

 

Wir laden unsere Aktionäre und Aktionärinnen zur ordentlichen Hauptversammlung der HPS Home Power Solutions AG ein, welche

am Montag, den 17. Juli 2023 um 15.00 Uhr

im Hotel Essential by Dorint, Berlin-Adlershof,
Rudower Chaussee 15, 12489 Berlin,

stattfindet.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 wird die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, gewählt.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Auflage des Virtuellen Aktienoptionsprogramms 2023

Unsere Gesellschaft ist auf exzellente und motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Im Kampf um die besten Köpfe können andere Gesellschaften mit höheren Gehältern punkten. HPS hat in der Vergangenheit virtuelle Geschäftsanteile zur weiteren Incentivierung und Bindung von Mitarbeitenden ausgegeben. Diese Programme sind mittlerweile ausgeschöpft und waren zudem auf die Rechtsform der GmbH zugeschnitten. Um Mitarbeitende auch weiterhin incentivieren und an die Gesellschaft binden zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues virtuelles Beteiligungsprogramm über bis zu 1.000.000 Aktienoptionen zu implementieren. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 1.000.000 Virtuelle Optionen auf Aktien an der Gesellschaft an Arbeitnehmer:innen der Gesellschaft auszugeben. Soweit die Ausgabe an die Mitglieder des Vorstands erfolgen soll, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat.

Eine virtuelle Aktienoption bezieht sich auf eine Aktie der Gesellschaft und berechtigt den Empfänger, im Falle von bestimmten Ausübungsereignissen (Trade Sale, IPO, Asset Deal und Liquidation) an der Wertsteigerung des Unternehmens seit Ausgabe der Virtuellen Optionen teilzuhaben. Der Anspruch der Berechtigten ist primär auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, in bestimmten Fällen (insbesondere IPO) ist die Gesellschaft jedoch berechtigt, diesen Anspruch in Aktien an der HPS Home Power Solutions AG zu bedienen.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Virtuellen Aktienoptionsprogramms hat sich der Vorstand dazu entschieden, den Sachverhalt gemäß § 119 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Auflage eines Virtuellen Aktienoptionsprogramms 2023 wird zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 1.000.000 Virtuelle Optionen auf Aktien an der Gesellschaft an Arbeitnehmer:innen der Gesellschaft auszugeben. Soweit die Ausgabe an die Mitglieder des Vorstands erfolgen soll, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2023/​I) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft

Das bestehende Genehmigte Kapital 2022 wurde teilweise ausgenutzt und besteht derzeit noch in Höhe von EUR 2.994.760,00. Um der Gesellschaft den größtmöglichen Handlungsspielraum zu erhalten, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2022 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023/​I in Höhe von 50% des Grundkapitals geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2022

Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgenden Genehmigten Kapitals 2023 in das Handelsregister wird das bestehende Genehmigte Kapital 2022, soweit es bis zum vorgenannten Zeitpunkt noch nicht ausgenutzt worden ist, aufgehoben und der bisherige § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der nachfolgenden lit. c) geändert.

b)

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2023/​I)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 2028 (einschließlich) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.011.815,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/​I“). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:

i.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

ii.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungs- oder Optionsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.

iii.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/​oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

iv.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zum Ausgleich von Ansprüchen aus (virtuellen) Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft, als Mitglied des Beirats oder als Mitarbeiter der Gesellschaft teilnehmen bzw. teilgenommen haben. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

v.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auch in weiteren Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen, auszuschließen, insbesondere wenn ein Bezugsangebot an die Aktionäre aus zeitlichen Gründen nicht opportun ist.

c)

Entsprechende Änderung der Satzung

§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird entsprechend geändert und lautet dann wie folgt:

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 2028 (einschließlich) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.011.815,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/​I“). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. (4) The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to increase the Company’s share capital on one or more occasions on or before 17 July 2028, by not more than in total EUR 6,011,815.00, in return for contributions in cash and/​or in kind, by issuing new no-par value registered shares (“Authorized Capital 2023/​I”). The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to define the further content of the shareholder rights and the terms and conditions for the new stock issuance. Thereby, the profit entitlements of the new shares may be determined in deviation from section 60 para. 2 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, “SCA”); in particular, the new shares may participate in the profits from the beginning of the fiscal year preceding their issuance provided that the shareholders’ meeting has not already resolved on the appropriation of profits for such fiscal year when the new shares are issued.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. As a rule, the shareholders shall be granted the statutory preemptive rights to the new shares. The preemptive rights may be granted by way of indirect preemptive rights within the meaning of section 186 para. 5 sentence 1 SCA.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen: However, the Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board and the following more-detailed provisions, to, in whole or in part, exclude the shareholders’ preemptive rights:
(a)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

(a)

The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to exclude the shareholders’ preemptive rights regarding fractional amounts.

(b)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungs- oder Optionsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.

(b)

The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to exclude the shareholders’ preemptive rights to the extent it is required in order to grant to holders or creditors, respectively, of conversion or option rights attached to convertible and/​or option bonds or convertible profit participation rights, that are or were issued by the Company or a national or foreign subsidiary in which the Company either directly or indirectly holds a majority in terms of voting rights and capital, or, in case of an own conversion or option right of the Company, to holders or creditors, respectively, being obligated hereby, preemptive rights to the extent they would be entitled to after exercising the conversion or option rights or after fulfilling a conversion or option obligation, respectively.

(c)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/​oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

(c)

The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to exclude the shareholders’ preemptive rights when increasing the share capital in exchange for contributions in kind, in particular to acquire companies, parts of companies or shareholdings, in the scope of joint ventures and mergers and/​or for the purpose of acquiring other assets including rights and claims.

(d)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zum Ausgleich von Ansprüchen aus (virtuellen) Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, die an dem Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft, als Mitglied des Beirats oder als Mitarbeiter der Gesellschaft teilnehmen bzw. teilgenommen haben. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei insbesondere auch zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

(d)

The Management Board is authorized, subject to the consent of the Supervisory Board, to exclude the shareholders’ preemptive rights for the purpose of issuing the new shares as cash and/​or in-kind contributions as settlement for claims arising from (virtual) participation programs. The shares may only be issued to persons who participate participated in the participation program as a member of the Company’s Management Board, advisory board or as an employee of the Company In particular, the new shares may also be issued at the lowest issue price within the meaning of section 9 para. 1 SCA against contribution of remuneration claims. The new shares may also be issued through a credit institution or a company operating in accordance with section 53 para. 1 sentence 1 or section 53b para. 1 sentence 1 or para. 7 of the German Banking Act (Kreditwesengesetz) which assumes these shares subject to an obligation to offer them to the persons mentioned above. To the extent it is intended to grant shares to members of the Company’s Management Board in the scope of this authorization, the Company’s Supervisory Board will decide on the respective grant in accordance with the allocation of responsibilities under German Stock Corporation law.

(e)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auch in weiteren Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen, auszuschließen, insbesondere wenn ein Bezugsangebot an die Aktionäre zum Beispiel aus zeitlichen Gründen nicht opportun ist.

(e)

The Management Board is authorized to exclude the preemptive right of the shareholders also in further cases which are in the well-understood interest of the company, in particular if a preemptive rights offering to the shareholders is not opportune, for example, due to time constraints.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung Hauptversammlungen)

Nach der derzeitigen Fassung der Satzung der Gesellschaft können Hauptversammlungen lediglich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder – solange sämtliche Aktionäre der Gesellschaft bekannt sind – durch eingeschriebenen Brief an sämtliche Aktionäre einberufen werden. Beide Varianten bergen unnötigen Verwaltungsaufwand. Insbesondere ist die Zusendung von eingeschriebenen Briefen an Aktionäre mit Sitz im Ausland sehr mühsam. Die Satzung der Gesellschaft soll daher dahingehend geändert werden, dass die Einberufung der Hauptversammlung auch durch moderne Kommunikationsformen wie E-Mail oder durch regulären Brief erfolgen kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

(4)

Sofern der Gesellschaft sämtliche Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Einberufung auch per E-Mail oder per (gewöhnlichem) Brief an die Aktionäre erfolgen. Maßgeblich ist die im Aktienregister der Gesellschaft hinterlegte E-Mail-Adresse bzw., falls eine solche nicht hinterlegt ist, die Postadresse. Ansonsten erfolgt die Einberufung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

(4)

If all shareholders are known to the Company by name, the convocation may also be made by e-mail or by (regular) letter to the shareholders. The e-mail address deposited in the Company’s share register or, if no such address is deposited, the postal address shall be decisive. Otherwise, the meeting shall be convened by publication in the Federal Gazette.

8.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung: Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen

Im Juli 2022 wurde das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen erlassen und hat die zuvor bestehende Übergangsregelung für die Covid-19-Situation abgelöst. Nach dem neuen § 118a Abs. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, festzulegen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Satzungsänderung ist gemäß § 118a Abs. 5 AktG auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung zu befristen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

(5)

Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 17. Juli 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung entsprechend der gesetzlichen Regelungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

(5)

The Management Board is authorized, for General Meetings to be held until the end of 17 July 2028, to provide for the General Meeting to be held without the physical presence of the shareholders or their proxies at the place of the General Meeting in accordance with the statutory provisions (virtual General Meeting).

II. Zugänglich gemachte Unterlagen

Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der HPS Home Power Solutions AG, Carl-Scheele-Str. 16, 12489 Berlin, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

der festgestellte Jahresabschluss der HPS Home Power Solutions AG zum 31. Dezember 2022 sowie der Lagebericht und

der Bericht des Aufsichtsrats.

Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung ausliegen und wurden auch jedem Aktionär zugesandt.

III. Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Über die Pflichtangaben der Einberufung nach §§ 121 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG hinaus erteilt die Gesellschaft nachfolgend freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Diese sollen den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erleichtern. Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur solche Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Eintragung im Aktienregister muss noch am Tag der Versammlung bestehen.

Eine gesonderte Anmeldung zur Versammlung ist erforderlich. Die Anmeldung muss in Textform im Sinne des § 126b BGB in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum

10. Juli, 24.00 Uhr MESZ,

unter der nachstehenden Adresse

HPS Home Power Solutions AG
Carl-Scheele-Str. 16
12489 Berlin
E-Mail: ir@homepowersolutions.de

zugehen.

Einer rechtzeitigen Anmeldung bedarf es auch dann, wenn ein Aktionär sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lässt.

2.

Vollmachtserteilungen

Die Aktionäre können sich durch Bevollmächtigte, zum Beispiel den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung in der Hauptversammlung vertreten lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben unter „1. Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen.

Sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) erteilt wird, ist die Vollmacht in Textform zu erteilen und an die oben unter „1. Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannte Anschrift zu senden, soweit die Anmeldung bis spätestens 10. Juli 2023, 24.00 MESZ (Zeitpunkt des Zugangs), erfolgt ist.

Die vorgenannten Formerfordernisse für die Vollmachtserteilung gelten nicht für Bevollmächtigungen nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde). Diese können für ihre Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden

Jewgeni Elster und Hannes Merlecker

benannt.

Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder dem Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und bzw. oder der Weisung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens

16. Juli 2023, 24.00 Uhr MESZ,

in Textform an die oben unter „1. Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannte Adresse erfolgen, soweit die Anmeldung bis spätestens 10. Juli, 24.00 Uhr MESZ, erfolgt ist.

Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nimmt ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

 

Berlin, im Juni 2023

HPS Home Power Solutions AG

Der Vorstand

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