HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG

Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die gegen den einzigen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19. November 2020 der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG anhängig gemachte Anfechtungsklage des Aktionärs ITHAKA SICAV FIS, die beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 31 O 44/​20 geführt wurde, vollumfänglich zurückgenommen wurde.

Die Klagerücknahme beruht auf der folgenden Vereinbarung, die die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und ITHAKA SICAV FIS getroffen haben:

Vergleichsvertrag

zwischen

(1)

der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 54447, hier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Staffan Illert, Linklaters LLP, Düsseldorf

– nachfolgend „Gesellschaft“ –

(2)

ITHAKA SICAV FIS mit Sitz in L-1445 Luxembourg-Strassen, 4 rue Thomas Edison, hier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Falkensee,

– nachfolgend „Aktionärin“ –

Gesellschaft und Aktionärin werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet.

1

Vorbemerkungen

1.1

Am 19. November 2020 fand in Düsseldorf die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre statt, zu der durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 2020 im Bundesanzeiger ordnungsgemäß eingeladen worden war. Einziger Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung war der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die HSBC Germany Holdings GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 69,08 gemäß §§ 327a ff. AktG („Beschluss“).

1.2

Der Beschluss wurde von der Hauptversammlung bei einer Präsenz von 99,5 % des stimmberechtigten Grundkapitals mit einer Mehrheit von 99,95 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

1.3

Die Aktionärin stimmte in der Hauptversammlung gegen den Beschluss und legte Widerspruch zu Protokoll ein.

1.4

Die Aktionärin hat mit Klageschrift vom 13. Dezember 2020 eine Anfechtungsklage beim Landgericht Düsseldorf erhoben, mit der sie beantragt, den Beschluss für nichtig zu erklären („Anfechtungsklage“). Die Aktionärin rügt mit ihrer Anfechtungsklage die Verletzung ihrer Teilnahme-, Stimm- und Auskunftsrechte. Wegen der letzteren macht sie geltend, den Zugangscode für das InvestorPortal der Gesellschaft erst erhalten zu haben, nachdem die Frist für die Übermittlung von Fragen bereits abgelaufen gewesen sei. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, im Wege der elektronischen Kommunikation die von ihr vorbereiteten Fragen zur Tagesordnung zu stellen.

1.5

Die Parteien sind nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung des angefochtenen Beschlusses im Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Beschluss zu vermeiden und das anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden.

1.6

Ziel dieses Vergleichsvertrages („Vergleich“) ist insbesondere, eine unverzügliche und reibungslose Eintragung des eintragungsbedürftigen Beschlusses in das Handelsregister zu gewährleisten. Unbeschadet dessen besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Aktionärin mit der Anfechtungsklage ein ihr gesetzlich zustehendes Klagerecht in zulässiger Weise ausgeübt hat.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

2

Beantwortung nicht gestellter Fragen

Die Gesellschaft gibt der Aktionärin im Rahmen dieses Vergleichs die Möglichkeit, die Fragen zu stellen, die sie wegen des zu späten Zugangs des Zugangscodes für das Investor-Portal im Zuge der außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 19. November 2020 nicht habe stellen können.

2.1

Die Aktionärin wollte in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation folgende Fragen stellen:

2.1.1 Sind in die Planung des terminal value einmalige, nicht wiederkehrende und periodenfremde Sachverhalte eingeflossen (vgl. S. 39 der Gutachtlichen Stellungnahme der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 19. November 2020 („Gutachtliche Stellungnahme“))?
2.1.2 Wie lautet das raw-Beta der Peer Group (5-Jahres-Zeitraum per 30.09.20)?
2.1.3 Wie rechtfertigt sich die den Anteilseignern im terminal value zwecks Finanzierung des Bilanzwachstums nicht unmittelbar zugerechnete Thesaurierung von EUR 18,3 Mio., wenn in der Detailplanung Sonderdividenden in Höhe von EUR 500 Mio. geplant sind, die das Jahresergebnis der Gesellschaft z. T. deutlich übersteigen (S. 92 der Gutachtlichen Stellungnahme)?
2.1.4 Wie wurde die Höhe der Thesaurierung im terminal value ermittelt?
2.1.5 Wie lauten die Ausschüttungsquoten der Gesellschaft für die Geschäftsjahre ab 2012?
2.1.6 In welchem Umfang hat sich die Ausschüttungsquote für den terminal value an den Sonderausschüttungen im Planungszeitraum orientiert (vgl. S. 92 im Widerspruch zu S. 44 der Gutachtlichen Stellungnahme)? Welche Alternativanlagen wurden für den Ansatz einer Ausschüttungsquote von 60 % berücksichtigt?
2.2

Diese Fragen beantwortet die Gesellschaft wie folgt:

2.2.1 Sind in die Planung des terminal value einmalige, nicht wiederkehrende und periodenfremde Sachverhalte eingeflossen?
Nicht wiederkehrende und periodenfremde Sachverhalte sind in die Planung des TV nicht eingeflossen. Zu diesem Zwecke wurde auch die in Abschnitt 4.4 der Gutachtlichen Stellungnahme beschriebene Anpassung der in der originären Planung prognostizierten Bankenabgabe für die Jahre 2024 und 2025 durchgeführt. Zur Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses verweisen wir auf die Abschnitte 5.9 i.V.m. 6.2 der Gutachtlichen Stellungnahme.
2.2.2 Wie lautet das raw-Beta der Peer Group (5-Jahres-Zeitraum per 30.09.20)?
Der Mittelwert der am Markt beobachtbaren verschuldeten monatlichen raw-Betafaktoren der Peer Group – jeweils gespiegelt an einem marktbreiten lokalen Aktienindex – belief sich im am 30. September 2020 endenden Fünfjahreszeitraum auf 1,30.
2.2.3 Wie rechtfertigt sich die den Anteilseignern im terminal value zwecks Finanzierung des Bilanzwachstums nicht unmittelbar zugerechnete Thesaurierung von EUR 18,3 Mio., wenn in der Detailplanung Sonderdividenden in Höhe von EUR 500 Mio. geplant sind, die das Jahresergebnis der Gesellschaft z. T. deutlich übersteigen?
Die Ausschüttung von Sonderdividenden soll in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgen und fällt damit im Zeitraum der Detailplanungsphase an, die sich über die Jahre 2021 bis 2025 erstreckt. Anschließend setzt die Fortführungsphase bzw. die ewige Rente mit dem – um eine so genannte Wachstumsthesaurierung reduzierten – nachhaltigen Ergebnis an. Durch die Wachstumsthesaurierung in der ewigen Rente wird berücksichtigt, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Risikoaktiva einhergehende Wachstum des regulatorischen Kapitals zu finanzieren ist. Die zum Wachstum der Risikoaktiva notwendige Thesaurierung ist daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen.
2.2.4 Wie wurde die Höhe der Thesaurierung im terminal value ermittelt?
Die Thesaurierung im terminal value ist zur Aufrechterhaltung einer nachhaltigen harten Kernkapitalquote in der Fortführungsphase notwendig, Details sind Abschnitt 5.8 der Gutachtlichen Stellungnahme zu entnehmen.
2.2.5 Wie lauten die Ausschüttungsquoten der Gesellschaft für die Geschäftsjahre ab 2012?
Die Ausschüttungsquoten in der zeitlichen Abfolge beginnend mit dem Jahr 2012 bis 2019: 53 %, 45 %, 49 %, 46 %, 55 %, 50 %, 84 %, 101 %
2.2.6 In welchem Umfang hat sich die Ausschüttungsquote für den terminal value an den Sonderausschüttungen im Planungszeitraum orientiert (vgl. S. 92 im Widerspruch zu S. 44 der Gutachtlichen Stellungnahme)? Welche Alternativanlagen wurden für den Ansatz einer Ausschüttungsquote von 60 % berücksichtigt?
Wie auf S. 44 der Gutachtlichen Stellungnahme erwähnt, ist im Rahmen der ewigen Rente grundsätzlich anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten einer Alternativanlage ist. Dem steht die Aussage auf S. 92 der Gutachtlichen Stellungnahme nicht entgegen, dass sich die Ausschüttungsquote an der Ausschüttungsquote im Planungszeitraum und den für vergleichbare Unternehmen beobachtbaren Ausschüttungsquoten orientiert. Einschließlich der Sonderausschüttungen hätte sich für die Gesellschaft eine durchschnittliche Quote über 100 % ergeben, was nachhaltig nicht möglich ist. Die in der Vergangenheit beobachtbare Ausschüttungsquote der Peergroup von 62 % wurde zugunsten der Minderheitsaktionäre nach unten abgerundet.
3

Beendigung des Anfechtungsverfahrens

Die Aktionärin verpflichtet sich, die Anfechtungsklage umgehend nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch Schriftsatz einzureichen auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie vorab per Telefax beim Landgericht Düsseldorf, vollumfänglich zurückzunehmen. Die Aktionärin wird der Gesellschaft umgehend nach Einreichung des Klagerücknahmeschriftsatzes eine Kopie desselben einschließlich Übersendungsnachweis zukommen lassen. Die Übermittlung vorgenannter Unterlagen hat per E-Mail an folgende Adresse der Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft zu erfolgen:

staffan.illert@linklaters.com

4

Rücknahme des Widerspruchs und Verzicht auf weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Beschlusses

4.1

Die Aktionärin nimmt hiermit ihren in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. November 2020 erklärten Widerspruch gegen den Beschluss unwiderruflich zurück.

4.2

Die Aktionärin verzichtet darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses oder dessen Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit dem Beschluss oder dessen Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe oder gegen die Hauptaktionärin der Gesellschaft (HSBC Germany Holdings GmbH), die Mitglieder ihrer Organe oder gegen mit der Hauptaktionärin im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gerichtlich oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Die Aktionärin wird nach Unterzeichnung dieses Vergleichs keinerlei Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Beschlusses, seiner Eintragung oder Durchführung geltend machen. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses sowie dessen Eintragung in das Handelsregister in keiner Weise gerichtlich oder außergerichtlich angreifen oder behindern, und zwar auch nicht mit Hilfe anderer Aktionäre oder sonstiger Dritter.

4.3

Die Aktionärin verpflichtet sich, die schnellstmögliche Eintragung des Beschlusses durch das Amtsgericht (Registergericht) Düsseldorf in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Amtsgerichts (Registergericht) Düsseldorf oder der Gesellschaft umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Beschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein könnten. Etwaige gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) Düsseldorf bereits erhobenen Einwände gegen die Eintragung und etwaige hierzu gestellte Anträge wird die Aktionärin unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) Düsseldorf zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4.4

Die Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der beschlossenen Barabfindung bleibt der Aktionärin unbenommen.

5

Kosten

5.1

Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge (insbesondere nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

5.2

Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten des beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Anfechtungsverfahrens.

5.3

Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage der Aktionärin und in Bezug auf diesen Vergleich selbst.

5.4

Die Gesellschaft erstattet der Aktionärin nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) die außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts und für dessen Tätigkeit im Anfechtungsverfahren einschließlich der Verhandlungen und dem Abschluss dieses Vergleichs, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von EUR 500.000 für das Anfechtungsverfahren und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 5,85 Mio.

5.5

Die Parteien legen der Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Aktionärin – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit – einvernehmlich folgende Gebühren aus den in Ziffer 5.4 festgelegten Gegenstands- und Vergleichsmehrwerten zugrunde, deren Art, Anzahl und Inhalt für sie verbindlich und abschließend sind:

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG aus dem Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens

1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus dem Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens

1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens

1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG aus dem Vergleichsmehrwert

0,8 Differenzverfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV-RVG aus dem Vergleichsmehrwert

17 % luxemburgische Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 der VV-RVG (soweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt)

Für die Bemessung der Gebührenhöhe gilt durchweg § 13 in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des RVG in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

5.6

Die aus den Ziffern 5.4 und 5.5 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten sind von der Gesellschaft zehn Bankarbeitstage nach Zugang einer schriftlichen Kostennote der Aktionärin, frühestens aber zehn Bankarbeitstage nach Eintragung des Beschlusses im Handelsregister zur Zahlung durch Überweisung auf das in der Kostennote anzugebende Konto der Aktionärin fällig.

6

Diverses

Die Parteien erklären, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

7

Publizität dieser Vereinbarung

Gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG wird der Vorstand der Gesellschaft diese Vereinbarung im vollständigen Wortlaut sowie mit den Namen der Parteien im Bundesanzeiger bekanntmachen. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt nicht. Weitergehende öffentliche Erklärungen betreffend diese Vereinbarung und deren Zustandekommen bedürfen der Zustimmung aller Parteien.

8

Schlussbestimmungen

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht.

Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schlussbestimmung. Soweit eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die undurchsetzbare oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Düsseldorf, den 21. Januar 2021

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.