Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Kindelbrück

ISIN DE0006004500

Berichtigung der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am
19. August 2016

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12. Juli 2016 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft am Freitag, den 19. August 2016, 10 Uhr, im Volkshaus, Weißenseer Straße 33, 99610 Sömmerda, einberufen. Die Tagesordnung zu dieser Hauptversammlung ist auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft um die Punkte 9 bis 13 ergänzt.

Die Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 12. Juli 2016 enthält in Bezug auf Tagesordnungspunkt 10 einen redaktionellen Fehler, der wie folgt berichtigt und bekannt gegeben wird:

Im Rahmen von Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Michael Lehmann und Sven Lüttig, die Aufsichtsratsmitglieder Hans-Joachim Rust, Uwe Lichtenhahn und Klaus Ehrich und gegen den Aktionär Herrn Michael Lehmann, insbesondere aus § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, § 826, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche) ist unter Ziff. 1 Buchstabe p) zusätzlich das Thüringer OLG mit Urteil vom 20. April 2016 zu ergänzen, so dass Ziff. 1 Buchstabe p) zutreffend wie folgt lautet:

„p)

Darüber hinaus haben das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 7. April 2014 sowie das Thüringer OLG mit Urteil vom 20. April 2016 festgestellt, dass die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat zu der Bar- und der Sachkapitalerhöhung nichtig sind. Auch wenn diese Urteile gegenwärtig noch nicht rechtskräftig sind, ist davon auszugehen, dass Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei den Beschlussfassungen über Bar- und Sachkapitalerhöhung festgestellt sind. Gegen das vorbezeichnete Urteil des Thüringer OLG (2 U 586/14) hat die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. Die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sind denkbar gering. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist rein aus verzögerungstaktischen Gründen eingelegt worden. Die durch die Kapitalerhöhungen entstandenen und entstehenden Schäden, insbesondere Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder aufgrund Schadensersatzklagen von Aktionären gegen die Gesellschaft, sind vollumfänglich geltend zu machen.“

 

Kindelbrück/Thüringen, im Juli 2016

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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