ICM Media AG
Frankfurt am Main
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 17. Dezember 2020, um 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ICM Media AG, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt am Main, stattfindenden außerordentliche Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Wahl zum Aufsichtsrat Die ordentliche Hauptversammlung vom 11. Mai 2020 hat die Herren Oliver Würtenberger, Chris Ehrenberg und Sascha Magsamen bis zum Ablauf der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt, die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Das Aufsichtsratsmitglied Sascha Magsamen hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Dezember 2020 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Demnach ist von der Hauptversammlung gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ein neues Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats Sascha Magsamen, also bis zum Ablauf der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des neu zu wählenden Mitglieds des Aufsichtsrats beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (Amtszeitende mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt). |
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2. |
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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3. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abwicklers Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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II. |
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts |
Nicht-börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) eröffnet dem Vorstand unter § 1 Abs. 3 Satz 1 C-19 AuswBekG die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 abweichend von § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter Frist spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 1 Abs. 6 C-19 AuswBekG) Gebrauch gemacht.
Adressen für Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge
Folgende Adresse steht für eventuelle Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Verfügung:
ICM Media AG |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Widerruf der Vollmacht ist der Gesellschaft an folgende Adresse zu übermitteln:
ICM Media AG |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die ICM Media AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Sofern die ICM Media AG zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung einen Dienstleister beauftragen sollte, erhält dieser von der ICM Media AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der ICM Media AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der ICM Media AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
info@icm-media-ag.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
ICM Media AG |
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Frankfurt am Main, im November 2020
ICM Media AG
– Der Vorstand –