IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung eines verfahrensvermeidenden Vergleichs gemäß §§ 248a, 149 Abs.2 und 3 AktG

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft

Duisburg

(„Gesellschaft“)

ISIN: DE0006131204

Bekanntmachung eines verfahrensvermeidenden Vergleichs
gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

Zur Vermeidung eines Anfechtungs- und Nichtigkeitsrechtsstreits bezogen auf ihre Hauptversammlungsbeschlüsse vom 16. Juli 2020 hat die Gesellschaft mit ihrem Aktionär Markus Hoppe folgenden Vergleich geschlossen, dessen Inhalt wie folgt bekanntgemacht wird:

„Vereinbarung

zwischen

I.

der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den hierzu ermächtigten Aufsichtsratsvorsitzenden Santiago de Armas Farina,

und

II.

Herrn Markus Hoppe, Bochum, hier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Meinhardt, Bad Homburg,

– im Folgenden „Vertragsparteien“ –
1.

Vorbemerkungen

1.1

Am 16. Juli 2020 fand in Duisburg die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG statt. Die Tagesordnung umfasste 8 Tagesordnungspunkte, wobei zu 7 Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst wurden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung der Einberufung nebst Tagesordnung im Bundesanzeiger vom 04. Juni 2020 Bezug genommen. Die Beschlussvorlagen wurden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals angenommen.

1.2

Die Vertragspartei zu II ist Aktionär der IFA Hotel & Touristik AG. Sie hat an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 teilgenommen und gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten gestimmt und Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.

1.3

Die Vertragspartei zu II hat fristgerecht Fragen zu dieser virtuellen Hauptversammlung zur Beantwortung durch die Organe der Vertragspartei zu I eingereicht. Aus Sicht der Vertragspartei zu II wurden eine Reihe der von ihr eingereichten Fragen unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich beantwortet. Dies betraf Fragen zu den Themenkomplexen Rechnungslegung, einem Hotelverkauf und dem laufenden Hotelbauprojekt. Die Beantwortung der Fragen und die Auskünfte des Vorstands zu den einzelnen von der Vertragspartei zu I. gerügten Fragenkomplexen haben die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken der Vertragspartei zu II in der Hauptversammlung nicht vollständig ausgeräumt. Die Vertragspartei zu I ist der Rechtsauffassung, dass sie sämtliche Auskunftspflichten erfüllt hat und die Beschlüsse rechtskonform sind. Sie hat gleichwohl das Gespräch angeboten, im Nachgang der Hauptversammlung die aus Sicht der Vertragspartei zu II offen gebliebenen Fragen bzw. die aus Sicht der Vertragspartei zu II. erklärungsbedürftigen Antworten und deren rechtlichen Bewertungen zu erörtern.

Im Nachgang zur bezeichneten Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 wurden die streitigen Rechtsfragen in zwei gemeinsamen Gesprächen kontrovers erörtert. Letztlich kam man unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen übereinstimmend zu der Auffassung, dass es trotz teilweise unveränderter Divergenzen im Interesse der IFA Hotel & Touristik AG und all ihrer Aktionäre liegt, die Hauptversammlungsbeschlüsse ohne zeitliche Verzögerung bestandskräftig werden zu lassen und die Gesellschaft gerade unter den gegenwärtigen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht dem internen und externen Aufwand eines Beschlussmängelrechtstreits auszusetzen. Zu diesem Zweck einigen sich die Vertragsparteien unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:

2.

Vereinbarungen

2.1

Die Vertragspartei zu II verzichtet unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten und erklärt ihre zu notariellem Protokoll erklärten Widersprüche gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG vom 16. Juli 2020 für gegenstandslos.

2.2

Vorsorglich verpflichtet sich die Vertragspartei zu II unwiderruflich, dafür einzustehen, dass die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse vom 16. Juli 2020 sowie dessen Eintragung bzw. eintragungsbedürftige Maßnahmen in das Handelsregister in keiner Weise auf Basis der zu den Aktionärskartennummern 62, 83 und 85 eingelegten Widersprüche angegriffen oder behindert werden. Die etwaige Eintragung der streitgegenständlichen Beschlüsse in das Handelsregister oder die Nichterhebung einer Beschlussmängelklage auf Basis zu anderen Aktionärskartennummer eingelegter Widersprüche ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Vereinbarung, insbesondere der Kostenerstattungsansprüche nach Zif. 3 dieser Vereinbarung.

3.

Kostenerstattung

3.1

Die Vertragspartei zu I trägt sämtliche Kosten, d. h. ihre eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Vertragspartei zu II, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und diesem Rechtsstreit.

3.2

Die Vertragspartei zu I erstattet der Vertragspartei zu II deren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und diesem Rechtsstreit nach RVG. Hierbei sind eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aus einem Gesamtstreitwert von EUR 400.000,– zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten. Die Vertragspartei zu II erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

3.3

Die Zahlung der Kostenerstattung ist sofort fällig und spätestens zahlbar bis zum 31. August 2020.

3.4

Weitere Kosten oder Auslagen der Vertragsparteien werden nicht erstattet. Die Kostenregelung ist abschließend und ausschließlich. Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und solche auch nicht gefordert wurden. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach der Satzung oder nach dem Gesetz im Rahmen der Publizitätspflichten bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die den Vertragsparteien nahe stehen.

4.

Publizität dieser Vereinbarung

Die Vertragspartei zu I verpflichtet sich, sämtliche satzungsmäßigen und/oder gesetzlichen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unverzüglich zu erfüllen und stellt die Vertragspartei zu II von jeglicher Haftung oder Ansprüchen aus Nichterfüllung dieser Verpflichtung frei. Kosten der Publizität trägt die Vertragspartei zu I.

5.

Schlussbestimmungen

5.1

Die Vertragsparteien verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder eine sonstige Rückabwicklung dieser Vereinbarung

5.2

Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Sachverhalt, der dieser Vereinbarung zugrunde liegt, ob bekannt oder und unbekannt, erledigt.

5.3

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung einschließlich der Änderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für einen Verzicht auf diese Bestimmung oder die Schriftform.

5.4

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in dieser Vereinbarung.

IFA Hotel & Touristik AG

Gran Canaria, 14. August 2020 Bad Homburg, 17. August 2020
Yaiza García Suárez
Vorstand
RA Frank Meinhardt i.V. für Markus Hoppe
José I. Alba Pérez
Vorstand
Santiago de Armas Fariña
Aufsichtsratsvorsitzender

 

Duisburg, im August 2020

IFA Hotel & Touristik AG

Der Vorstand

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