IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT – Hauptversammlung 2016

IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT

Duisburg

Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

zur im Bundesanzeiger vom 8. Juni 2016
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung
am 21. Juli 2016
um 10.00 Uhr

in der Rheinhausenhalle, Beethovenstraße 20, 47226 Duisburg,

ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte erweitert:

TOP 8:
Bericht des besonderen Vertreters Dr. Knüppel

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 Herrn Dr. Norbert Knüppel zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bestellt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Erläuterungen zu TOP 7. Herrn Dr. Knüppel soll Gelegenheit gegeben werden, über seine bisherige Tätigkeit und den Stand der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu berichten.

TOP 9:
Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 1 AKtG zur Geltendmachung der von der Hauptversammlung am 17.07.2015 zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 den Beschluss gefasst, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen sowie Mitglieder vom Vorstand und Aufsichtsrat dieser Gesellschaft geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird auf TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016 verwiesen. Der Vorstand hat zu TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016 vorgeschlagen, die von der Hauptversammlung am 17.07.2015 beschlossene Bestellung des besonderen Vertreters Dr. Knüppel und des für den Fall des Wegfalls von Herrn Dr. Knüppel ersatzweise bestellten Dr. Knittlmayer mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben nach § 124 Abs. 3 AktG einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreitet. Der TOP bzw. der Beschlussvorschlag sind damit begründet, dass Dr. Knüppel trotz unverzüglicher Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Tage der Einberufung der Hauptversammlung am 21.07.2016 keine Ersatzansprüche geltend gemacht habe. Vielmehr habe er angekündigt, „eine Vielzahl von kostenintensiven Gutachten in Auftrag geben zu wollen“; zudem ist von einem „Fristversäumnis“ seitens Herrn Dr. Knüppel im Hinblick darauf die Rede, dass nach § 147 Abs. 1 S. 2 AktG der besondere Vertreter die Ersatzansprüche binnen sechs Monaten seit der Hauptversammlung geltend machen „soll“, was aber nicht geschehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016 verwiesen.

1. Bestellung eines anderen besonderen Vertreters als Dr. Knüppel

Für den Fall, dass die Hauptversammlung am 21.07.2016, wie von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, beschließen sollte, die Bestellung von Herrn Dr. Knüppel und des ersatzweise bestellten Herrn Dr. Knittlmayer zu widerrufen, fiele die Verpflichtung der Geltendmachung der von der Hauptversammlung zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche an die regulären Verwaltungsorgane der Gesellschaft zurück, d.h. Vorstand oder Aufsichtsrat – je nachdem, gegen wen sich die Ersatzansprüche jeweils richten. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe wegen ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und/oder sonstigen Verbindungen zum Mehrheitsaktionär offenbar nicht geeignet, die ihnen nach dem Gesetz obliegende Aufgabe der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eben diesen Mehrheitsaktionär wahrzunehmen. Jedenfalls besteht die Besorgnis ihrer Befangenheit aufgrund der vorerwähnten personellen Verflechtungen und persönlichen Abhängigkeiten im Verhältnis zur Mehrheitsaktionärin. Im Hinblick darauf soll der Hauptversammlung unter diesem TOP die Möglichkeit gegeben werden, im Falle, dass die Hauptversammlung den vom Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 7 vorgeschlagen Beschluss fasst, einen anderen besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG an Stelle von Herrn Dr. Knüppel zu bestellen. Darüber hinaus soll ihr auch die Möglichkeit gegeben werden, eine Person für den Fall zu bestellen, dass der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.

2. Insbesondere: Ermöglichung erneuter Bestellung von Dr. Knüppel

Unter diesem TOP soll die Hauptversammlung des Weiteren auch die Möglichkeit erhalten, im Lichte des Berichts des besonderen Vertreters nach TOP 8 sowie eventueller Erläuterungen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu TOP 7 und TOP 8 Herrn Dr. Knüppel erneut in das Amt zu berufen und ggf. Herrn Dr. Knittlmayer für den Fall des Wegfalls von Herrn Dr. Knüppel erneut ersatzweise zum besonderen Vertreter zu bestellen.

Die Gründe, die unter TOP 7 für den Widerruf angeführt werden, sind nicht geeignet, eine sachliche Rechtfertigung zur Abberufung darzulegen. Soweit unter TOP 7 von einem „Fristversäumnis“ von Herrn Dr. Knüppel die Rede ist, wird dort schon verkannt, dass es sich bei der entsprechenden Fristregelung in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG lediglich um eine Sollvorschrift handelt; z.B. ist einem besonderen Vertreter eine Überschreitung der Frist nicht vorwerfbar, wenn er seine Arbeit begonnen hat, aber von den Verwaltungsorgangen an der Durchsetzung seines Auftrags gehindert wird, z.B. indem die Erteilung von für die Umsetzung des Auftrags erforderlichen Informationen verweigert wird. So ist es vorliegend nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Duisburg vom 09.06.2016, 22 0 50/16. Daraus ergibt sich, dass der Vorstand Herrn Dr. Knüppel an der Erledigung seines Auftrags dadurch behindert hat, indem er ihm erforderliche Informationen vorenthalten hat. Der Vorstand handelte daher selbstwidersprüchlich, wenn er einerseits die Arbeit von Herrn Dr. Knüppel durch Nichtvorlage der für die Auftragserledigung erforderlichen Informationen behindert, Herrn Dr. Knüppel aber andererseits vorwerfen will, nicht innerhalb von sechs Monaten Ansprüche geltend gemacht zu haben.

Das Landgericht Duisburg hat sich im o.g. Urteil auch mit entsprechenden Vorwürfen wie dem unter TOP 7 formulierten weiteren Vorwurf der Behauptung von Pflichtverletzungen ins Blaue hinein geäußert; dazu hat es ausgeführt, dem Hauptversammlungsbeschluss vom 17.07.2015 lasse sich ein „ausreichend konkreter Lebenssachverhalt entnehmen“; in dem Hauptversammlungsbeschluss sei der tatsächliche Anknüpfungspunkt für Ersatzansprüche „in Form des beanstandeten Geschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend klar beschrieben“. Schließlich geht auch der Vorwurf nach TOP 7 in Hinblick auf die Beauftragung von Gutachten in das Leere. Das Landgericht Duisburg hat im vorgenannten Urteil darauf abgehoben, dass ein besonderer Vertreter nicht nur verpflichtet und berechtigt ist, aus konkret bezeichneten Informationen eine Klageschrift zu erstellen, sondern in gewissem Umfange auch die betreffenden Hauptversammlungsbeschlüsse im Sachverhalte prüfen darf und muss. Es liegt auf der Hand, dass zur Ermittlung konkreter Schadenshöhen auch die Beauftragung von Gutachten erforderlich ist

Die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, die den TOP der Hauptversammlung vom 17.07.2015 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund eines Aktionärsverlangens nach § 122 AktG herbeigeführt und mit deren Stimmen der entsprechende Hauptversammlungsbeschluss zur Bestellung von Dr. Knüppel (und ersatzweise Dr. Knittlmayer) gefasst worden ist, hält Herrn Dr. Knüppel für einen hervorragend geeigneten besonderen Vertreter. Sie hält an Dr. Knüppel fest, sollten sich bei der Hauptversammlung nicht andere Erkenntnisse ergeben. Davon konnte auch der Vorstand bei der Formulierung von TOP 7 der Tagesordnung ausgehen. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat bei der Fassung des Beschlussvorschlags. Angesichts der auch bei der Hauptversammlung am 21.07.2016 zu erwartenden Mehrheitsverhältnisse könnte der vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss zum Widerruf der Bestellung von Herrn Dr. Knüppel (und ersatzweise Herrn Dr. Knittlmayer) angesichts dessen nur dann zustande kommen, wenn der Versammlungsleiter das nach § 136 AktG für das herrschende Unternehmen geltende Stimmverbot missachten würde. Sollte das der Fall sein, könnte ggf. unter diesem TOP Herr Dr. Knüppel erneut in sein Amt bestellt werden und der dann offensichtliche Rechtsverstoß des Versammlungsleiters faktisch rückgängig gemacht werden.

3. Beschlussvorschläge

Eventuelle konkrete Anträge zur Beschlussfassung werden in der Hauptversammlung gestellt – einschließlich eines Antrags zur Person eines anderen besonderen Vertreters als Dr. Knüppel sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.

4. Stellungnahme der Verwaltung

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat der Vorstand die Arbeit von Herrn Dr. Knüppel nach Kräften unterstützt. Der Vorstand hat Herrn Dr. Knüppel insbesondere eine Vielzahl von Unterlagen zur Verfügung gestellt. In dem erwähnten Verfahren ging es lediglich um die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über diese Unterlagen, welches Herr Dr. Knüppel weit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 147 Abs. 1. S. 2 AktG angefordert hatte. Die Antragstellerin erhebt also erneut ins Blaue hinein und ohne jede inhaltliche Substanz irgendwelche Vorwürfe. Die Antragstellerin räumt im Übrigen in ihrem Antrag selbst sein, dass ein Schaden und dessen etwaige Höhe nicht feststehen. Dies zu untersuchen, wäre Gegenstand einer insoweit vorrangigen Sonderprüfung gewesen, die die Hauptversammlung abgelehnt hat.

Der Besondere Vertreter ist im Übrigen schon berufsrechtlich gehalten, die Antragsstellerin nicht einseitig außerhalb der Hauptversammlung über Details seiner Tätigkeit zu informieren. Sofern er dies dennoch offensichtlich getan haben sollte, begründet dies zudem die Besorgnis der Befangenheit des Besonderen Vertreters als weiteren wichtigen Grund.

TOP 10:
Beschlussfassungen der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG („IFA“) gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 auf Antrag der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH beschlossen, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan Gruppe geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bekanntmachung von TOP 7 der Hauptversammlung vom 21.07.2016 sowie die Bekanntmachung von TOP 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 17.07.2015 im Bundesanzeiger am 19.06.2015. In der Hauptversammlung vom 17.07.2015 hatte die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH auch den Antrag gestellt, die Ersatzansprüche als Gesamtschuldner mit der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften auch geltend zu machen

gegen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft Gonzalo Javier Betancor Bohn sowie Jordi Llinàs Serra sowie

gegen die Aufsichtsratsmitglieder Santiago de Armas Farina, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez sowie Augustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo.

Der Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist deshalb nicht zustande gekommen, da der damalige Versammlungsleiter Dr. Vieregge nach Sicht der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH das bei der Abstimmung geltende Stimmverbot nach § 136 AktG der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften missachtet hat. Die Frage ist Gegenstand einer beim Landgericht Duisburg anhängigen Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH (Az. 40 0 75115). In dem parallelen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit zu der Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften beim Landgericht Duisburg (Az. 41 0 75/15) hat sich die dortige Klägerin zudem auf den Standpunkt gestellt, dass der Hauptversammlungsbeschluss Geschäftsführungsmaßnahmen zum Gegenstand der Geltendmachung der Ersatzansprüche mache, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lediglich beabsichtigt und nicht abgeschlossen waren; daher sei der Beschluss rechtswidrig. Mittlerweile ist der Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. vollzogen. Das von der dortigen Klägerin vorgetragene Argument wäre ungeachtet seiner ohnehin fehlenden Einschlägigkeit jedenfalls jetzt nicht mehr aktuell.

Daher soll nunmehr der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, nach Vollzug des Geschäfts im Hinblick auf den Erwerb der Anteile an Creativ Hotel Catarina S.A. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die vorgenannten Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zu beschließen. Außerdem soll unter diesem TOP die Möglichkeit bestehen, die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche auch gegen das Vorstandsmitglied Frau García Suárez zu beschließen, die, soweit ersichtlich, an der Umsetzung dieses Geschäfts mitgewirkt hat.

Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:

Vorstand und Aufsichtsrat hatten offensichtlich veranlasst durch die herrschende Mehrheitsaktionärin der auf den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von € 34 Mio. vorgeschlagen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch sollte der herrschenden Mehrheitsaktionärin auf deren Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet werden. Der auf der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 zu TOP 1 gefasste, vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss zur Zustimmung zum Erwerb der Anteile ist nach Auffassung der Newinvest Asset Beteiligungs GmbH nichtig und jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex tunc-Wirkung nichtig. Die Frage der Nichtigkeit(sfeststellung) ist Gegenstand des beim Landgericht Duisburg zu Az. 40 O 75/15 geführten Verfahrens. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft und wegen des Erwerb der Anteile über deren Wert sind geltend zu machen.

2. Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG

Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche einzusetzen.

3. Beschlussanträge, Person des besonderen Vertreters

Konkrete Anträge zur Beschlussfassung zu den Gegenständen nach Ziff. 1 und Ziff. 2 werden in der Hauptversammlung gestellt – einschließlich eines Antrags zur Person des besonderen Vertreters sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.

Sonstige Hinweise

Unter www.ifahotels.com in der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens und das Ergänzungsverlangen, zugänglich.

 

Duisburg, im Juni 2016

IFA Hotel & Touristik AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.