i:FAO Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

i:FAO Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

ISIN DE0006224520

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 7. April 2016 um 11.00 Uhr in den Geschäftsräumen in der Clemensstraße 9 in 60487 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der i:FAO Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die i:FAO Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) am 19. Februar 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die i:FAO Aktiengesellschaft und den Konzern, Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben und Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 6.050.454,60 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

5.

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 7. April 2016 endet die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Petra Euler (bestellt durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 30. Juli 2015). Aus diesem Grund ist eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat notwendig.

Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6.1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Nach § 6.1 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet, in dem ihre Amtszeit beginnt.

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Person zur Wahl für eine erneute Amtsperiode vor:

Frau Petra Euler, Berlin, Deutschland
Geschäftsführerin der Amadeus Germany GmbH, Bad Homburg v.d.H., und Mitglied des Vorstands der Amadeus Corporate Business AG, Bad Homburg v.d.H.
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.

7.

Änderung der Satzung

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird gestrichen. Zu § 2 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3 hinzugefügt: „Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 genannten Gegenstände beschränken. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Sie kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.“

Die Neuregelung verschafft der Gesellschaft mehr Flexibilität, den Umfang und den Zuschnitt ihres Geschäfts den Marktgegebenheiten anzupassen.

b)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 3 der Satzung wird das Wort „elektronischen“ gestrichen.

Das vormals „elektronischer Bundesanzeiger“ genannte Veröffentlichungsorgan heißt inzwischen „Bundesanzeiger“.

c)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erhält folgende Fassung: „Soweit gesetzlich zulässig, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

Die bisherige Regelung ließ unberücksichtigt, dass der Stichentscheid durch ein Vorstandsmitglied im zweiköpfigen Vorstand überwiegend für unzulässig gehalten wird.

d)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird gestrichen und durch folgenden Satz 2 ersetzt: „Wiederbestellungen sind zulässig.“

§ 6 Abs. 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: „Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Ist bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen worden, treten sie in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle vorzeitig ausscheidender, gleichzeitig von der Hauptversammlung gewählter Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, so erlischt sein Amt, falls nach Eintritt des Ersatzfalles im Wege der Ergänzungswahl ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit der Beendigung der Hauptversammlung, in der die Ergänzungswahl erfolgt, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des Ersatzmitglieds durch Ergänzungswahl für den Ausgeschiedenen, erlangt das Ersatzmitglied seine vorherige Stellung als Ersatzmitglied für andere Aufsichtsratsmitglieder zurück.“

Der bisherige § 6 Abs. 2 der Satzung wird § 6 Abs. 3.

Der bisherige § 6 Abs. 3 der Satzung wird Abs. 4 und wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: „Der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand soll den Aufsichtsratsvorsitzenden – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden seinen Stellvertreter – von der Amtsniederlegung durch ein Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich unterrichten.“

Der bisherige § 6 Abs. 4 der Satzung wird § 6 Abs. 5. Der bisherige § 6 Abs. 5 der Satzung wird § 6 Abs. 6.

Die Ergänzungen dienen der Klarstellung.

e)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: „Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist in Textform zugehen; in der Einberufung zur Hauptversammlung kann stattdessen auch eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

Die Ergänzung erhöht die Flexibilität bei den Anmeldemodalitäten im Interesse der Aktionäre.

f)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 1 der Satzung wird gestrichen und durch folgenden neuen Abs. 1 ersetzt: „Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Aufsichtsratsmitglied.“

Die bisherige Regelung, zur Bestimmung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall den ältesten anwesenden Aktionär eine Wahl durchführen zu lassen, wird allgemein als nicht praktikabel angesehen.

g)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung erhält folgende Fassung:

„Beschlussfassung

13.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben.

13.2 Kapitalerhöhungen mit Ausschluss des Bezugsrechts, Kapitalherabsetzungen, die Auflösung, jede Form der Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinne von §§ 291 ff. AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.“

Die Einfügung des Worts „und“ im ersten Absatz dient der sprachlichen Verdeutlichung. Die Änderung im zweiten Absatz trägt der Tatsache Rechnung, dass für Kapitalerhöhungen unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre keine höhere als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwingend vorgesehen ist.

8.

Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen i:FAO Aktiengesellschaft und i:FAO Group GmbH

Zwischen i:FAO Aktiengesellschaft als Organträgerin bzw. herrschendem Unternehmen und i:FAO Group GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 73600, als Organgesellschaft bzw. beherrschtem Unternehmen besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 11. November 2004 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 10. Februar 2014.

Der bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

i:FAO Group GmbH muss ihren Gewinn innerhalb der gesetzlichen Grenzen an i:FAO Aktiengesellschaft abführen.

i:FAO Aktiengesellschaft hat etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG auszugleichen (Verlustübernahme).

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden.

Da i:FAO Group GmbH eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der i:FAO Aktiengesellschaft ist, wird ein Ausgleich gemäß § 304 AktG nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG besteht nicht.

Am 10. Februar 2014 wurde eine Vereinbarung geschlossen, um den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag an die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz anzupassen. Aus Gründen der Klarstellung war jedoch eine weitere Anpassung der Formulierungen in § 3 und § 5 Abs. 2 des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags erforderlich.

Dementsprechend haben i:FAO Aktiengesellschaft und i:FAO Group GmbH am 19. Februar 2016 einen Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der diesen Anpassungsbedarf umsetzt (Änderungsvereinbarung), und hierüber einen gemeinsamen Bericht in analoger Anwendung von § 293a AktG erstellt. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der i:FAO Group GmbH und der Eintragung in das Handelsregister der i:FAO Group GmbH.

Die Änderungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Vertrag zur Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 11. November 2004 (geändert am 10. Februar 2014)

zwischen

i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main („Organträger„)

und

i:FAO Group GmbH, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main („Organgesellschaft„)

Vorbemerkung

Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft mit einem Geschäftsanteil in Höhe von EUR 100.000. Zwischen i:FAO Aktiengesellschaft als Organträger und i:FAO Group GmbH als Organgesellschaft wurde am 11. November 2004 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag („Vertrag“) geschlossen. Der Vertrag wurde am 26. November 2004 im Handelsregister der i:FAO Group GmbH eingetragen. Durch Änderungsvereinbarung vom 10. Februar 2014 wurde der Vertrag in seinem § 3 geändert.

Dies vorausgeschickt vereinbaren i:FAO Aktiengesellschaft und i:FAO Group GmbH, den Vertrag in § 3 und § 5.2 mit Rückwirkung zum Beginn des 1. Januar 2016 dahingehend zu ändern, dass er folgenden Wortlaut erhält:

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

§ 1 Beherrschung
Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung des Organträgers. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der Organgesellschaft Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen. Das Weisungsrecht des Organträgers erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrags.
§ 2 Gewinnabführung
2.1 Die Organgesellschaft ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 2.2 ihren gesamten während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an den Organträger abzuführen. Als Gewinn gilt der um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen einzustellenden Betrag verminderte Jahresüberschuss.
2.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.
2.3 Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung ihres gesamten Gewinns umfasst auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne.
2.4 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
§ 3 Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 4 Feststellung des Jahresabschlusses
4.1 Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss des Organträgers aufzustellen und festzustellen.
4.2 Das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft ist im Jahresabschluss des Organträgers für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die Geschäftsjahre der Organgesellschaft und des Organträgers gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr des Organträgers später als das der Organgesellschaft, ist das zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für das laufende Geschäftsjahr des Organträgers zu erfassen.
§ 5 Wirksamwerden und Dauer
5.1 Der Vertrag wird mit notariell beurkundeter Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung des Organträgers und Eintragung ins Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Mit Ausnahme des § 1 gilt er mit Rückwirkung ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er ins Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.
5.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch 5 Zeitjahre ab dem Anfang des ersten Jahres, für das dieser Vertrag in seiner Fassung vom 19. Februar 2016 wirksam ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist jederzeit zulässig. Ein wichtiger Grund, der sowohl den Organträger als auch die Organgesellschaft zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft verliert.
§ 6 Schlussbestimmungen
6.1 Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.
6.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung Organgesellschaft und der Hauptversammlung des Organträgers. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieses Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

Frankfurt am Main, den 19. Februar 2016
(Unterschriften der Parteien)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Der Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der i:FAO Aktiengesellschaft und der i:FAO Group GmbH gemäß Vertrag vom 19. Februar 2016 wird zugestimmt.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Die Anmeldung muss spätestens bis Donnerstag, den 31. März 2016, 24.00 Uhr bei der Gesellschaft in Textform unter der nachfolgend genannten Anschrift oder der angegebenen Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main,
Telefax: +49 (69) 76 80 – 5555, E-Mail: hv@ifao.net oder über www.ifao.net/hv

Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 31. März 2016.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. auch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, und können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Ihnen übersandten Vollmachtsformulars erfolgen. Formulare für die Erteilung der Vollmacht stehen außerdem auf unserer Internetseite unter www.ifao.net/hv bereit. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf sind unter der oben genannten Anschrift oder Telefaxnummer vorzunehmen oder per E-Mail unter hv@ifao.net elektronisch zu übermitteln. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere von ihnen zurückweisen.

Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen sind. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form und des Verfahrens der Bevollmächtigung mit den Genannten abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir Ihnen wieder an, dass Sie sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist in Textform unter der oben genannten Adresse sowie mit den Ihnen übersandten Unterlagen möglich. Entsprechendes gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters gegenüber der Gesellschaft. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur bei der Abstimmung zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die Gesellschaft vor der Hauptversammlung Beschlussvorschläge der Verwaltung bekannt bzw. zugänglich gemacht hat und zu denen Sie Weisungen erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Vollmachtsformular sowie unter www.ifao.net/hv.

Rechte der Aktionäre: Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (zum Zeitpunkt der Einberufung entspricht dies EUR 265.064,25 bzw. 265.065 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Aktionäre haben hierzu nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie das entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Demnach muss das Ergänzungsverlangen der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 7. März 2016, 24.00 Uhr zugehen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.ifao.net/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.ifao.net/hv zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachstehende Adresse übersandt hat, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Das Verlangen muss der Gesellschaft deshalb bis zum Mittwoch, den 23. März 2016, 24.00 Uhr zugegangen sein.

i:FAO Aktiengesellschaft, Clemensstraße 9, 60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (69) 76 80 – 5555, E-Mail: hv@ifao.net

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort oder Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 Handelsgesetzbuch) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.301.285. Es ist in 5.301.285 nennwertlose auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung sind somit 5.301.285 Aktien grundsätzlich teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen i:FAO Aktiengesellschaft als Organträger und i:FAO Group GmbH als Organgesellschaft in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 19. Februar 2016, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der i:FAO Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der i:FAO Group GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der i:FAO Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der i:FAO Group GmbH zur Änderungsvereinbarung vom 19. Februar 2016 können im Internet unter www.ifao.net/hv eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Einer Prüfung des geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) bedurfte es nicht, weil sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand des Organträgers befinden (§§ 295 Abs. 1 S. 2, 293b AktG analog).

 

Frankfurt am Main, im Februar 2016

i:FAO Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

i:FAO Aktiengesellschaft
Clemensstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 7680 5500
Telefax: +49 (69) 7680 5555
E-Mail: hv@ifao.net
www.ifao.net/hv

TAGS:
Comments are closed.