IFM Immobilien AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
IFM Immobilien AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG 25.02.2020

IFM Immobilien AG

Heidelberg

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG –
Verschmelzung der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH
und der IFM Kureck Infrastruktur GmbH mit der IFM Immobilien AG

Die IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 721999, und die IFM Kureck Infrastruktur GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 721970, sollen als übertragende Gesellschaften auf die IFM Immobilien AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 700237, verschmolzen werden. Demgemäß übertragen die IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH und die IFM Kureck Infrastruktur GmbH jeweils ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die IFM Immobilien AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG). Die Verschmelzungen erfolgen im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01. Januar 2020 (Verschmelzungsstichtag). Den Verschmelzungen liegen die Bilanzen der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH und der IFM Kureck Infrastruktur GmbH jeweils zum 31. Dezember 2019 als Schlussbilanzen zugrunde.

Die Entwürfe der Verschmelzungsverträge wurden am 11. Februar 2020 aufgestellt und am selben Tag zum Handelsregister der IFM Immobilien AG eingereicht. Da die Stammkapitalia der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH und der IFM Kureck Infrastruktur GmbH als übertragenden Gesellschaften jeweils vollständig von der IFM Immobilien AG als übernehmender Gesellschaft gehalten werden, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der IFM Immobilien AG über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der IFM Immobilien AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzungen nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1, Hs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG.

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines Verschmelzungsbeschlusses der IFM Immobilien AG, wenn Aktionäre der IFM Immobilien AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, also mindestens 476.300 Aktien halten, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Einberufungsverlangen können innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger berücksichtigt werden (die Frist beginnt am nächsten Werktag, der dem Veröffentlichungstag folgt); fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages. Einberufungsverlangen sind an die IFM Immobilien AG zu richten.

In den Geschäftsräumen der IFM Immobilien AG, Rohrbacher Straße 8, 69115 Heidelberg, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der IFM Immobilien AG und der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH;

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der IFM Immobilien AG und der IFM Kureck Infrastruktur GmbH;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IFM Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2019, 2018, 2017 und 2016;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018, 2017 und 2016;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IFM Kureck Infrastruktur GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018, 2017 und 2016;

Schlussbilanz der IFM Property Project Sonnenberger Straße 2b GmbH zum 31. Dezember 2019 (§ 17 Abs. 2 UmwG);

Schlussbilanz der IFM Kureck Infrastruktur GmbH zum 31. Dezember 2019 (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der IFM Immobilien AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

20. Februar 2020

IFM Immobilien AG

Der Vorstand

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