IFM Immobilien AG – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmWG – Verschmelzung mit der IFM Property Project IX GmbH

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
IFM Immobilien AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmWG – Verschmelzung mit der IFM Property Project IX GmbH 08.04.2019

IFM Immobilien AG

Heidelberg

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG – Verschmelzung der IFM Property Project IX GmbH

Die IFM Property Project IX GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 702525, soll als übertragende Gesellschaft auf die IFM Immobilien AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 700237, verschmolzen werden. Demgemäß überträgt die IFM Property Project IX GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die IFM Immobilien AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 16. März 2019 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Zwischenbilanz der IFM Property Project IX GmbH zum 15. März 2019 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde am 26. März 2019 aufgestellt und am 27. März 2019 zum Handelsregister der IFM Immobilien AG eingereicht. Da das Stammkapital der IFM Property Project IX GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der IFM Immobilien AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der IFM Immobilien AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der IFM Property Project IX GmbH nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der IFM Immobilien AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1, Hs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG.

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines Verschmelzungsbeschlusses der IFM Immobilien AG, wenn Aktionäre der IFM Immobilien AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, also mindestens 476.300 Aktien halten, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Einberufungsverlangen können innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger berücksichtigt werden (die Frist beginnt am nächsten Werktag, der dem Veröffentlichungstag folgt); fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages. Einberufungsverlangen sind an die IFM Immobilien AG zu richten.

In den Geschäftsräumen der IFM Immobilien AG, Rohrbacher Straße 8, 69115 Heidelberg, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt

Entwurf des Verschmelzungsvertrags;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IFM Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2018, 2017 und 2016;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der IFM Property Project IX GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2017 und 2016;

Schlussbilanz der IFM Property Project IX GmbH zum 15. März 2019 (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der IFM Immobilien AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Heidelberg, 1. April 2019

IFM Immobilien AG

Der Vorstand

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