IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, Düsseldorf – Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der IKB Beteiligungen GmbH mit der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

Düsseldorf

(Amtsgericht Düsseldorf, HRB 1130)

Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der IKB
Beteiligungen GmbH mit der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die IKB Beteiligungen GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 52925, als übertragende Gesellschaft auf die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft ohne Gewährung von Anteilen nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG erfolgen.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der IKB Beteiligungen GmbH und der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft wurde zum Handelsregister der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft eingereicht.

Das Stammkapital der IKB Beteiligungen GmbH als übertragender Gesellschaft wird vollständig von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten. Somit bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, die LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. (Dallas, Texas, USA), hat gegenüber der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft erklärt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der IKB Beteiligungen GmbH über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag mit der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ist gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ebenfalls entbehrlich. Darüber hinaus bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG.

In den Geschäftsräumen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft in der Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, liegen für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Entwurf des Verschmelzungsvertrags, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft sowie die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der IKB Beteiligungen GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Düsseldorf, im Mai 2023

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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