Immovaria Real Estate AG: Ordentliche Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Immovaria Real Estate AG
Nürnberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 04.08.2020

Immovaria Real Estate AG

Nürnberg

– Wertpapierkennnummer A0JK2B –
– ISIN DE000A0JK2B6 –

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am

10. September 2020 um 10.00 Uhr (MESZ)

im

Terminal Airport Nürnberg Mövenpick
Restaurant & Konferenz Center
Abflughalle, 1. Obergeschoss
Flughafenstr. 100
90411 Nürnberg

beginnenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 nebst Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Äußere Sulzbacher Str. 100
D-90491 Nürnberg

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

5.

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Amtszeiten der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Frau Marion Kostinek, Frau Andrea Dippacher und Herrn Marc Ruf enden mit dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet. Daher ist eine Neuwahl aller Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Immovaria Real Estate AG besteht aus drei Mitgliedern, die nach Gesetz (§§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 101 Abs. 1 AktG) und Satzung (§ 5 der Satzung) durch die Aktionäre zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Marc Ruf, Rechtsanwalt, wohnhaft in Unterlindelbach,

Herrn Dr. Felix Hechtel, selbstständiger Rechtsanwalt, wohnhaft in Nürnberg,

sowie Herrn Dr. René Laier, Syndikusrechtsanwalt, wohnhaft in Leipzig,

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die neu zu wählenden Aufsichtsrat-Mitglieder sollen jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Herr Marc Ruf ist derzeit stellvertretender Aufsichtsratvorsitzender der Immovaria Real Estate AG. Daneben gehört er derzeit folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: TGA Rohrinnensanierung AG, Fürth (Vorsitzender des Aufsichtsrats).

Herr Ruf ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der cpd.compend gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Erlangen, welche die Immovaria Real Estate AG in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten berät.

Herr Dr. Hechtel gehört derzeit folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: FAI rent-a-jet AG, Nürnberg (Mitglied des Aufsichtsrats).

Herr Dr. Laier gehört derzeit keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Axco Property Management GmbH, Nürnberg

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des nachfolgenden Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen:

Gewinnabführungsvertrag
zwischen
Immovaria Real Estate AG, Lerchenbühlstr. 18, 90419 Nürnberg
– nachfolgend „berechtigtes Unternehmen“ genannt ‐

und

Axco Property Management GmbH, Lerchenbühlstr. 18, 90419 Nürnberg
– nachfolgend „verpflichtetes Unternehmen“ genannt ‐

wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

Präambel

Das berechtigte Unternehmen ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HR B 33469, hält 89 % der Geschäftsanteile (Geschäftsanteil mit lfd. Nr. 4) des verpflichteten Unternehmens mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HR B 32607. Die restlichen Geschäftsanteile (mit lfd. Nr. 3 und 5) werden von einem außenstehenden Gesellschafter gehalten.

Zur Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG vereinbaren die Parteien hiermit Folgendes:

§ 1 Gewinnabführung

(1) Das verpflichtete Unternehmen verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen gesamten Gewinn an das berechtigte Unternehmen abzuführen. Abzuführen ist ‐ vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 1 Abs. 2 und 3 ‐ der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Dabei darf die Gewinnabführung den entsprechend nach der jeweils gültigen Fassung des § 301 AktG in Verbindung mit § 268 Abs. 8 HGB zu berechnenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Das verpflichtete Unternehmen kann mit Zustimmung des berechtigten Unternehmens Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies gesetzlich geboten oder handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3) Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen des berechtigten Unternehmens aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(4) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

(5) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres des verpflichteten Unternehmens (Bilanzstichtag) fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres des verpflichteten Unternehmens endet, ist die Gewinnabführung pro rata temporis geschuldet.

(6) Das berechtigte Unternehmen kann vorab eine Abführung von erwarteten Gewinnen verlangen, wenn und soweit von dem verpflichteten Unternehmen Abschlagszahlungen geleistet werden könnten.

§ 2 Verlustübernahme

(1) Das berechtigte Unternehmen ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des verpflichteten Unternehmens auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gem. § 1 Abs. 3 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Der Ausgleichsanspruch des verpflichteten Unternehmens wird jeweils zum Bilanzstichtag fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Das berechtigte Unternehmen ist zur Zahlung einer Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages zum Geschäftsjahresende und zum unverzüglichen Ausgleich etwaiger Mehrforderungen aufgrund des nach Maßgabe des § 3 aufgestellten (und eventuell geprüften) Jahresabschlusses verpflichtet; etwaige Überzahlungen hat das verpflichtete Unternehmen unverzüglich nach Aufstellung (und eventuell Prüfung) des entsprechenden Jahresabschlusses zurückzuzahlen.

(3) Das berechtigte Unternehmen ist im Falle einer unterjährigen Beendigung dieses Vertrages, insbesondere im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, zum Ausgleich der Verluste des verpflichteten Unternehmens pro rata temporis verpflichtet.

(4) Es gelten sämtliche Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3 Jahresabschluss

(1) Für die Gewinnabführung nach Maßgabe des § 1 sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe des § 2 ist der unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der Vereinbarungen dieses Vertrags zu erstellende und – sofern eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist – von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfende Jahresabschluss des verpflichteten Unternehmens maßgebend.

(2) Das verpflichtete Unternehmen wird im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses die Bilanzierungsrichtlinien und Bilanzanweisungen des berechtigten Unternehmens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen beachten; dies gilt auch für den nach Vertragsbeendigung aufgestellten, für die letzte Gewinnabführung bzw. den letzten Verlustausgleich maßgebenden Jahresabschluss sowie für die etwaige spätere Neuaufstellung bzw. Korrektur früherer, die Laufzeit dieses Vertrags betreffende Jahresabschlüsse.

(3) Der Jahresabschluss des verpflichteten Unternehmens ist vor dem Jahresabschluss des berechtigten Unternehmens aufzustellen und festzustellen.

(4) Endet das Geschäftsjahr des verpflichteten Unternehmens zugleich mit dem Geschäftsjahr des berechtigten Unternehmens, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis des verpflichteten Unternehmens im Jahresabschluss des berechtigten Unternehmens zu berücksichtigen.

§ 4 Ausgleich

(1) Das berechtigte Unternehmen garantiert dem außenstehenden Gesellschafter des verpflichteten Unternehmens als angemessenen Ausgleich für die Dauer dieses Vertrags unabhängig vom Ergebnis des verpflichteten Unternehmens für jedes volle Geschäftsjahr die Zahlung eines Betrages von EUR 12.237,50 (EUR 4,45 á auf jeden EUR 1,00 der Geschäftsanteile No. 3 und 5 in Höhe von insgesamt EUR 2.750,00). Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Werktag nach der ordentlichen Gesellschafterversammlung des verpflichteten Unternehmens für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(2) Die Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 1 erfolgt erstmals für das zum 31.12. endende Geschäftsjahr des verpflichteten Unternehmens in dem der Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres endet, ist der Ausgleich pro rata temporis geschuldet.

(3) Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals des verpflichteten Unternehmens aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich der Ausgleich auf die seitens des außenstehenden Gesellschafters gehaltenen Geschäftsanteile verhältnismäßig in dem Maße, als dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(4) Falls das Stammkapital des verpflichteten Unternehmens durch Bareinlage unter Gewährung eines Bezugsrechts an den außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem Paragraphen auch für die vom außenstehenden Gesellschafter aus der Kapitalerhöhung bezogenen Geschäftsanteile.

(5) Falls ein Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich als in diesem Vertrag vereinbart festsetzt, kann der außenstehende Gesellschafter, auch wenn er inzwischen ausgeschieden sein sollte, eine entsprechende Ergänzung der von ihm bezogenen Ausgleichszahlung verlangen.

(6) Der dem außenstehenden Gesellschafter gem. § 4 Abs. 1 garantierte, angemessene Ausgleich wurde auf der Grundlage der künftigen Ertragsaussichten des verpflichteten Unternehmens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung des verpflichteten Unternehmens ermittelt.

§ 5 Wirksamkeit

(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des berechtigten Unternehmens und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des verpflichteten Unternehmens.

(2) Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des verpflichteten Unternehmens wirksam und gilt rückwirkend für das gesamte am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr des verpflichteten Unternehmens.

(3) Falls der Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2020 in das Handelsregister des verpflichteten Unternehmens eingetragen werden sollte, findet dieser Vertrag – abweichend von Abs. 2 und soweit gesellschaftsrechtlich zulässig – erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr des verpflichteten Unternehmens, welches vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 dauert. Bei einer weiteren Verzögerung über den 31. Dezember 2021 bzw. das entsprechende Datum eines Folgejahres hinaus, verschieben sich die Stichtage ebenfalls entsprechend. In einem solchen Fall verschiebt sich auch die feste Laufzeit des Vertrages gem. § 6 Abs. 1 entsprechend.

§ 6 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird für die Laufzeit von fünf Zeitjahren seit Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das berechtigte Unternehmen ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn es keine Mehrheitsbeteiligung mehr am verpflichteten Unternehmen hat. Darüber hinaus ist das berechtigte Unternehmen berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden Vorschriften – gleich aus welchen Gründen – versagt wird oder entfällt.

(3) Endet der Vertrag, so hat das berechtigte Unternehmen den Gläubigern des verpflichteten Unternehmens nach Maßgabe des § 303 AktG (analog) Sicherheit zu leisten.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treffen die Parteien eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden.

(3) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und Ort des ausschließlichen Gerichtsstands ist Nürnberg.

Nürnberg, den

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Immovaria Real Estate AG

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Axco Property Management GmbH“

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Immovaria Real Estate AG (“AG”) und der Geschäftsführung der Axco Property Management GmbH (“GmbH”) über den Gewinnabführungsvertrag zwischen AG und GmbH nach § 293a AktG

Zur Unterrichtung ihrer Aktionäre und Gesellschafter sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung der AG und der Gesellschafterversammlung der GmbH erstatten der Vorstand der AG und die Geschäftsführung der GmbH den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der AG und der GmbH:

1. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden

Der Gewinnabführungsvertrag wurde zwischen der AG und der GmbH ausgehandelt. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der AG am 10.09.2020 und wurde der Gesellschafterversammlung der GmbH am 30.06.2020 jeweils nach § 293 AktG bzw. in entsprechender Anwendung von § 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt. Bei der GmbH ist die Zustimmung erfolgt. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH.

2. Vertragsparteien

Die AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 33469 eingetragene deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich der Satzung der Gesellschaft

a. der An- und Verkauf sowie Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art,

b. der Erwerb, das Halten, die Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien jeder Art,

c. die Entwicklung und Konzeption von Kapitalanlagen.

Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte, soweit diese Erlaubnis nicht vorliegt. Die GmbH hat ihren Sitz in Nürnberg und ist im Handelsregister Nürnberg unter HRB 32607 eingetragen.

Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere von Grundbesitz.

3. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrags, Prüfungsergebnis

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die AG ist in entsprechender Anwendung von § 302 AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach ist die AG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. In entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG kann die GmbH auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Die GmbH verpflichtet sich, ihren vollständigen Gewinn – mit unter den im Gewinnabführungsvertrag § 1 Absatz 1 – 4 genannten Einschränkungen – abzuführen.

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird.

Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt insbesondere für die AG für die Fälle, dass die AG nicht mehr mit der Mehrheit an der GmbH beteiligt ist.

Um die Anerkennung als steuerliche Organschaft zu gewährleisten, musste der Vertrag für die Dauer von mindestens fünf Kalenderjahren abgeschlossen werden. Damit die steuerlichen Vorteile der Organschaft bereits ab dem Jahr der Eintragung genutzt werden können, haben die Parteien die oben beschriebene Rückwirkung des Vertrages vereinbart.

Die AG leistet an die außenstehenden Gesellschafter einen Ausgleich von 4,45 EUR für jedes volle Geschäftsjahr und je Geschäftsanteil 1,00 EUR; der Ausgleich wurde auf Grundlage der künftigen Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung des verpflichteten Unternehmens ermittelt.

Der auf Antrag des Vorstands vom Landgericht Nürnberg mit Beschluss vom 26.06.2020 gemäß § 293 c AktG bestellte Sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) W & W Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München hat durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rudolf Wolfswinkler den Gewinnabführungsvertrag geprüft und folgende abschließende Erklärung gemäß § 293 e AktG abgegeben:

„Nach unseren Feststellungen ist aus den dargelegten Gründen (Unternehmenswert, Basiszinssatz) der Ausgleich für den außen stehenden Gesellschafter der Axco GmbH in Höhe von 4,45 EUR je 1,00 EUR Geschäftsanteil für jedes volle Geschäftsjahr angemessen.

Der Gewinnabführungsvertrag sieht keine Abfindung für die außen stehenden Gesellschafter vor. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung ist somit entfallen.“

Der Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrages liegt ab Veröffentlichung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung im Bundesanzeiger in den Geschäftsräumen der AG aus.

4. Wirtschaftliche Bedeutung und Zweck des Gewinnabführungsvertrags

Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der AG und der GmbH nach § 14 KStG. Zusätzlich dient er der Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der AG und der GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG. Dementsprechend enthält der Vertrag die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrags, der zur Begründung einer steuerlichen Organschaft im Konzern abgeschlossen wird. Die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft bewirken eine zusammengefasste Besteuerung der GmbH (Organgesellschaft) und der AG (Organträgergesellschaft). Hierdurch wird ein steuerlicher Ergebnis-(Verlust-)ausgleich ermöglicht. Gewerbesteuerrechtlich stellt die GmbH als Organgesellschaft eine Betriebsstätte des Organträgers AG dar. Es fällt nur bei der AG als Organträgergesellschaft Gewerbesteuer an. Der Gewinnabführungsvertrag ermöglicht damit eine steueroptimale Berücksichtigung der Gewinne und Verluste der GmbH im Rahmen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Der Gewinnabführungsvertrag dient ferner zur Optimierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beteiligungsverwaltung.

Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags

Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der AG und der GmbH, mit der die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser hätten verwirklicht werden können, bestand nicht. Insbesondere hätte durch den Abschluss einer anderen Art von Unternehmensvertrag i.S.v. § 292 AktG (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag, Gewinngemeinschaft oder Teilgewinnabführungsvertrag) oder eines Betriebsführungsvertrags keine zusammengefasste Besteuerung von AG und GmbH erreicht werden können.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2020 sowie über die Änderung der Satzung

Die aktuelle Satzung der Gesellschaft enthält in § 3 Abs. 4 das Genehmigte Kapital 2013/I, wonach der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Oktober 2018 einmalig oder mehrmalig bis zu insgesamt EUR 3.803.371,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2013/I).

Die Ermächtigung ist durch Fristablauf weggefallen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(1) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung des genehmigten Kapitals in das Handelsregister, einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.800.000,00 gegen Bar und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von 1 EUR je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

– für Spitzenbeträge,

– bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sofern der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet;

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage in Form von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/oder Gesellschaftsanteilen, einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern sowie Immobilien.

Sofern das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich des Ausgabebetrages, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen.

2) Satzungsänderung

§ 3 der Satzung wird in Umsetzung des Beschlusses gemäß TOP 7 in Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung des genehmigten Kapitals in das Handelsregister, einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.800.000,00 gegen Bar und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von 1 EUR je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

– für Spitzenbeträge,

– bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sofern der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet;

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage in Form von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/oder Gesellschaftsanteilen, einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern sowie Immobilien.

Sofern das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht auch eingeräumt werden, indem die Aktien von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich des Ausgabebetrages, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen.“.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 AktG zu TOP 7 über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts bei der Schaffung eines genehmigten Kapitals

Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung der ordentlichen Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär auf elektronischem Kommunikationsweg übersandt wird:

Die derzeit in der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig bis zu insgesamt EUR 3.803.371,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2013/I), ist durch Fristablauf weggefallen.

Um die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft nachhaltig sicherzustellen, soll das neue Genehmigte Kapital 2020 geschaffen werden. Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll bis zu EUR 3.800.000,00 betragen. Die Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit erhalten, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Zu diesem Zwecke soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen:

Der Vorstand der Gesellschaft soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Wertpapierbörse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung der Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Zudem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2020 ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 % jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch in der Regel die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

Der Vorstand soll schließlich im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage in Form von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/oder Gesellschaftsanteilen, einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern sowie Immobilien auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bezweckt, der Gesellschaft die Möglichkeit zum Erwerb von derartigen Sachen, Gegenständen und/oder Rechten auch dann einzuräumen, wenn deren Inhaber als Gegenleistung die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Zwar kommt es durch den Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre. Bei Einräumung von Bezugsrechten wäre jedoch der Erwerb derartiger Sachen, Gegenständen und/oder Rechten gegen die Gewährung von Aktien nicht möglich. Die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und damit einhergehend auch für die Aktionäre wären nicht erreichbar.

Bisher bestehen keine konkreten Pläne für solche Erwerbsvorhaben. Wenn sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensteilen, Gesellschaften und/oder Gesellschaftsanteilen, einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern sowie Immobilien konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2020 zu diesem Zwecke gegen Ausgabe von Aktien Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von derartigen Sachen, Gegenständen und/oder Rechten im Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.

Es bestehen bisher keine konkreten Pläne für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020. Bei der Abwägung aller genannten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen aus den vorgenannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Hierbei wurde auch der zulasten der Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt berücksichtigt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 Bericht erstatten.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der 20. August 2020 (0.00 Uhr MESZ), (Nachweisstichtag bzw. Record Date) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft ausschließlich unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis 03. September 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugehen:

Immovaria Real Estate AG
Lerchenbühlstr. 18
90419 Nürnberg
Telefax : 0911 933865-12
E-Mail: info@ire.ag

Hinweise

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei der Immovaria Real Estate AG – sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der obenstehenden Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall müssen die Aktionäre eine ordnungsgemäße Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und für den Nachweis der Vollmachterteilung. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Die Vollmachterteilung, deren Widerruf oder der Nachweis erfolgen unter folgender Adresse:

Immovaria Real Estate AG
Lerchenbühlstr. 18
90419 Nürnberg
Telefax 0911 933865-12
E-Mail: info@ire.ag

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt, besteht kein gesetzliches Formerfordernis, es gelten vielmehr die Bestimmungen des § 135 AktG. Danach gilt insbesondere, dass dieser Personenkreis das Stimmrecht nur auf Grund ausdrücklicher Bevollmächtigung ausüben darf. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen können und eigene Regelungen für die Vollmachterteilung vorsehen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.

Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular, dem in der Eintrittskarte enthaltenen Vollmachtsformular oder auf beliebige andere in Textform gefasste Art erfolgen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

Die persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der ordentlichen Hauptversammlung am 10. September 2020 gilt als Widerruf der erteilten Vollmacht an einen Dritten.

Wenn Vollmacht/Weisungen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, werden erteilte Vollmacht/Weisungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Vollmacht/Weisungen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind – soweit es sich um Inhaberaktien handelt – nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 nebst Bericht des Aufsichtsrats der Immovaria Real Estate AG liegen ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lerchenbühlstr. 18, 90419 Nürnberg, aus. Hier können sie während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Ferner werden der Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags des unter TOP 6 dieser Einladung bereits erwähnten Vertragsprüfers Rudolf Wolfswinkler von der W & W Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München sowie die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 der beiden unter TOP 6 dieser Einladung genannten Gesellschaften ausliegen.

Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs.1 AktG

Gemäß § 6 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft ist die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Immovaria Real Estate AG unter oben genannter Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 16. August 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.

Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären in Sinne von § 126 AktG zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Immovaria Real Estate AG
Lerchenbühlstr. 18
90419 Nürnberg
Telefax 0911 933865-12
E-Mail: info@ire.ag

Bis zum Ablauf des 26. August 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehenden Adresse ordnungsgemäß eingegangene mitteilungspflichtige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse

http://www.ire.ag

in der Rubrik Investor Relations zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Anträge werden für eine Veröffentlichung nicht berücksichtigt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital ist zum Tag der Einberufung eingeteilt in 7.621.194 (siebenmillionensechshunderteinundzwanzigtausendeinhundertvierundneunzig) auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien). Jede Aktie gewährt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung eine Stimme.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 715.004 eigene Aktien. Nach § 71 b AktG stehen der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zu. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, also die Gesamtzahl der Aktien abzüglich der zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71 d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien, beträgt zu diesem Zeitpunkt 6.906.190 Stück.

Hinweise zum Datenschutz

Europaweit gelten aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise stehen auf der Website der Gesellschaft

www.ire.ag

unter „Datenschutzhinweise“ zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Nürnberg, im Juli 2020

Immovaria Real Estate AG

Der Vorstand

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