Immundiagnostik Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Immundiagnostik Aktiengesellschaft

Bensheim

Wir laden unsere Aktionäre zu der am 08.06.2022, 13:00 Uhr, in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Stubenwald-Allee 8a, 64625 Bensheim, Deutschland, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.
Tagesordnung

 
1.

Jahresabschluss 2021

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Immundiagnostik
AG sowie Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2021 in Höhe von EUR 23.146.717,57 eine Dividende von EUR 747,88 je Aktie im Nennbetrag
von EUR 50,00, das sind insgesamt EUR 1.196.600,00 (entspricht 30 % des Jahresüberschusses
von EUR 3.988.574,98) auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 80.000,00
an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn von EUR 21.950.117,57
auf neue Rechnung vorzutragen. Der Anspruch auf die Dividende wird fällig spätestens
innerhalb von 15 Bankarbeitstagen nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses.

3.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Walter Okon, Mannheim, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Nach Eintragung der Neufassung der Satzung gem. nachstehender Ziffer 7 der Tagesordnung
soll der Aufsichtsrat auf vier Mitglieder erweitert werden. Der gem. § 7 Abs. 1 der
gem. Ziffer 1 neugefassten Satzung aus vier Personen bestehende Aufsichtsrat setzt
sich gem. § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 AktG aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Florian Kirscht, Doktorand (Master of Science,
Biologie), Berlin, zum weiteren Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Wahl steht unter
der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Neufassung der Satzung gem. nachstehender
Ziffer 7 in das Handelsregister. Die Bestellung erfolgt gem. § 7 Abs. 2 der neugefassten
Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das erste Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

7.

Neufassung der Satzung

Die Satzung wurde zuletzt im Jahre 2001 neugefasst und soll nun aktualisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt vollständig neu zu fassen:

„Satzung
der Immundiagnostik AG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

 
1.

Die Firma der Gesellschaft lautet:

Immundiagnostik AG.
2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bensheim.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

 
1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion, die Konfektionierung,
der Handel einschließlich Import und Export von Produkten chemischer, biologischer
und technisch-instrumentaler Art sowie die Erbringung von Labordienstleistungen.

2.

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck Zweigniederlassungen
im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben
und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen einheitlich leiten oder sich
auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise
in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3 Bekanntmachungen

 

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Ausschluss des Verbriefungsanspruchs

 
1.

Das Grundkapital beträgt EUR 80.000,00.

2.

Es ist eingeteilt in 1.600 Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00.

3.

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

4.

Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu (z.B. Erbengemeinschaft), so können sie
die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Bis
zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters ruhen die Verwaltungsrechte, insbesondere
das Stimmrecht.

5.

Vom Grundkapital übernimmt Herr Dr. Franz Paul Armbruster 1.600 Aktien im Nennbetrag
von je EUR 50,00 durch Sacheinlage gem. Abs. 6.

6.

Die Sacheinlagen gem. Abs. 5 werden in voller Höhe dadurch erbracht, dass

die Fa. Immundiagnostik GmbH mit dem Sitz in Bensheim formwechselnd nach den §§ 190
ff. UmwG in die Rechtsform der AG umgewandelt wurde,

das nach Abzug der Schulden verbleibende (freie) Vermögen der vorgenannten GmbH dem
Nennbetrag des Grundkapitals der AG entspricht, und

die Anteile des Gesellschafters der GmbH am freien Vermögen dieser Gesellschaft den
von ihm gem. Abs. 5 übernommenen Aktien entsprechen.

III. Vorstand

§ 5 Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung

 
1.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen, die vom Aufsichtsrat
bestellt und abberufen werden.

2.

Der Aufsichtsrat bestimmt im Rahmen von Abs. 1 die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
Auch wenn das Grundkapital mehr als EUR 3 Mio. beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen,
dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

3.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstands benennen.

4.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit
vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan
des Vorstands bedarf seiner Zustimmung.

§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

 
1.

Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans
zu führen.

2.

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt,
ist dieses einzelvertretungsbefugt.

3.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt
sind. Er kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der
Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen. § 112 AktG bleibt unberührt.

4.

Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss
zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen. Der
Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften
allgemein oder für den Fall, dass einzelne Geschäfte bestimmten Bestimmungen genügen,
im Voraus erteilen.

IV. Aufsichtsrat

§ 7 Zusammensetzung, Amtszeit

 
1.

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Ist der Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
zusammenzusetzen, besteht er aus sechs Mitgliedern.

2.

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt,
werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine
Wiederwahl ist möglich.

3.

Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds
erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit bei der Wahl
keiner kürzere Amtszeit bestimmt wird.

4.

Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung für die gleiche
Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der sie
an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder für
die restliche Amtsdauer treten.

5.

Die durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf
ihrer Amtszeit durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung
abberufen werden.

6.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch eine an den
Vorstand zu richtende Erklärung in Textform (§ 126b BGB, z.B. Fax oder E-Mail) unter
Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter

 
1.

Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar im Anschluss an jede Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in einer ohne besondere Einberufung
stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt.

2.

Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung

 
1.

Möglichst in jedem Kalendervierteljahr soll der Aufsichtsrat einberufen werden. In
jedem Kalenderhalbjahr muss er einmal einberufen werden.

2.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von
vierzehn Tagen in Textform unter Angabe von Tagesordnung, des Ortes, der Zeit und
der Form der Sitzung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung
der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann
der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und auch mündlich, telefonisch oder
mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail) einberufen;
zwischen Einladung und Sitzungstag sollen stets mindestens drei Tage liegen.

3.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat
kann auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telefonisch, per Telefax, Videokonferenz
oder per E-Mail abstimmen, wenn der Vorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt.
Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.
Als Frist für die Stimmabgabe gelten die Regelungen über die Einberufung von Sitzungen
des Aufsichtsrats gem. Abs. 2.

4.

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch
teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme
während der Sitzung oder nachträglich, wenn der Leiter der Sitzung, dies für den Einzelfall
vor Beginn der Beschlussfassung und unter Festlegung einer angemessenen Frist bestimmt,
mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben; ein Widerspruchsrecht
der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.

5.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens
drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an
der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

6.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung
nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder,
falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters
den Ausschlag; dies gilt auch bei Wahlen.

7.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

8.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen
und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
der Sitzung oder bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung
zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsordnung

 

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen
dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Vergütung des Aufsichtsrats, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

 
1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der
etwa darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer.

2.

Weiter erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jede persönliche Teilnahme an Sitzungen
des Aufsichtsrats gem. § 9 Abs. 1 (auch per Telefon- oder Videokonferenz, nicht jedoch
für Einzelgespräche, Repräsentation der Gesellschaft o.ä.) ein Sitzungsgeld in Höhe
von jeweils EUR 1.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält ein Sitzungsgeld
in Höhe von jeweils EUR 2.000,00. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern
die auf die Sitzungsgelder entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in
Rechnung stellen können und stellen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung wird den
Aufsichtsratsmitgliedern nicht gezahlt.

3.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von
dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

V. Hauptversammlung

§ 12 Ort und Einberufung

 
1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort in der
Bundesrepublik Deutschland anstatt.

2.

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen
Fällen durch den Aufsichtsrat bzw. Abwickler einberufen.

3.

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

4.

Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen.
Der Tag der Bekanntmachung bzw. der Tag der Absendung und der Tag der Hauptversammlung
werden dabei nicht mitgerechnet.

§ 13 Durchführung der Hauptversammlung

 
1.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren
der Briefwahl im Einzelnen zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und
die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
zu machen.

2.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme
und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.

3.

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme am Ort der Hauptversammlung
nicht möglich ist, weil sich das Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund im Ausland
aushält oder anderweitig verhindert ist.

§ 14 Vorsitz in der Hauptversammlung

 
1.

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung
bereit, so eröffnet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrats
die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen, der nicht Aufsichtsratsmitglied
oder Aktionär sein muss.

2.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie
die Art der Abstimmung. Er kann zudem das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken.

§ 15 Stimmrecht in der Hauptversammlung

 
1.

Je EUR 50,00 Nennbetrag der Aktien gewähren eine Stimme.

2.

Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

3.

Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich, per Telefax oder per
E-Mail erteilt werden.

§ 16 Beschlussfassung der Hauptversammlung

 
1.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des gesamten stimmberechtigten
Grundkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Hauptversammlung als nicht beschlussfähig,
so ist eine neu einberufene Hauptversammlung, die innerhalb der nächsten 6 Wochen
stattfindet, hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen
Hauptversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Höhe des dann vertretenen Grundkapitals
beschlussfähig, wenn in der Einberufung hierauf hingewiesen wurde.

2.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere
Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben. Soweit das Aktiengesetz außerdem
zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
vorschreibt, genügt, soweit das Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt,
die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als
Stimmabgabe.

3.

Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so werden die Bewerber
mit den beiden erreichten höchsten Stimmenzahlen zur engeren Wahl gestellt. Ergibt
die Wahl eine Stimmengleichheit dieser beiden Bewerber, so entscheidet das Los.

§ 17 Niederschrift

 
1.

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist

2.

Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine ¾ oder eine größere Mehrheit vorschreibt,
so ist über diese Beschlüsse eine notarielle Niederschrift aufzunehmen.

VI. Jahresabschluss, Gewinn

§ 18 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

 
1.

Soweit sich aus § 264 Abs. 1 S. 4 HGB nicht etwas anderes nicht ergibt, hat der Vorstand
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer
Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

2.

Der Vorstand hat den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht unverzüglich nach
ihrer Aufstellung mit seinem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung
des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluss
und ein etwaiger Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser
seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, nachdem er dem Vorstand Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.

3.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen etwaigen Lagebericht des Vorstands
und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis
der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei auch zu dem
Ergebnis der etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung
zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem
Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so
ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung
des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

4.

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung
und – soweit erforderlich – über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt
(ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden
Geschäftsjahres statt.

§ 19 Gewinnrücklagen

 
1.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge
bis 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen.

2.

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Bei der Berechnung des Jahresüberschusses gem. den vorstehenden Absätzen sind Beträge,
die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.

§ 20 Gewinnverwendung

 
1.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten
Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinns
in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

2.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre auszahlen.

3.

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend
von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festgesetzt werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 21 Änderungen der Satzungsfassung

 

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren
Fassung betreffen.

§ 22 Gründungsaufwand

 

Gemäß § 26 II AktG wird festgestellt, dass die Kosten der Gründung wie Gerichtskosten,
Veröffentlichungskosten, Notarkosten und Gründungsprüfungskosten etc. bis zu einem
Gesamtbetrag von EUR 4.000,00 von der Gesellschaft“

II.
Durchführung der Hauptversammlung

 
1.

Bevollmächtigte

Sofern Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können sie
ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung in Textform durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung
an folgende E-Mail-Adresse:

info@immundiagnostik.com
2.

Datenschutzrechtliche Informationen

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart, ggf. Name und Vorname sowie Anschrift
des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreter) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Aktionäre und Aktionärsvertreter
erreichen die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzbestimmungen
per Post, Telefax oder E-Mail unter folgender Adresse (die Nutzung einer der genannten
Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Immundiagnostik AG
Stubenwaldallee 8a, 64625 Bensheim
Telefax: +49 6251 70190 – 368
E-Mail: info@immundiagnostik.com

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist unter folgender Adresse
per Post oder E-Mail erreichbar:

Immundiagnostik AG
Herr Thomas Ott
Stubenwald-Allee 8a, 64625 Bensheim
E-Mail: info@datenschutz-ott.de

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung abzuwickeln
und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich
Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für
den vorgenannten Zweck erforderlich ist bzw. soweit die Gesellschaft aufgrund von
gesetzlichen Vorgaben berechtigt bzw. verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu
speichern. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zweck der Durchführung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden die personenbezogenen
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie
Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere
werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die an der Hauptversammlung teilnehmen, unter
Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129
Abs. 1 S. 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen.
Diese Daten können von anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während
der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden
(§ 129 Abs. 4 AktG).

Aktionäre und Aktionärsvertreter können von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe
des Art. 15 ff. DS-GVO Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung
und Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie Übertragung
ihrer personenbezogenen Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht
auf Datenübertragbarkeit) verlangen. Diese Rechte können von den Aktionären und Aktionärsvertretern
unentgeltlich unter den vorstehend in diesem Abschnitt II. Nr. 2 genannten Kontaktdaten
der Gesellschaft geltend gemacht werden. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung
der Verarbeitung der personenbezogenen Daten können gegebenenfalls gesetzliche Pflichten
der Gesellschaft entgegenstehen.

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden
gemäß Art. 77 DS-GVO zu.

 

Bensheim, den 28.04.2022

Vorstand

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