InterCard AG Informationssysteme – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

InterCard AG Informationssysteme

Villingen-Schwenningen

ISIN: DE000A0JC0V8

Eindeutige Kennung: intercard oHV2022

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 21. Juni 2022 um 14.00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung herzlich ein.

Vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie und zum Schutz der Beteiligten
haben sich Vorstand und Aufsichtsrat der InterCard AG Informationssysteme auch in
diesem Jahr für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten entschieden. Der
Gesetzgeber hat die im März 2020 eingeräumte Möglichkeit, von einer Präsenzhauptversammlung
abzusehen, bis zum 31. August 2022 verlängert. Zum Schutz aller Beteiligten halten
Vorstand und Aufsichtsrat die mit der virtuellen Hauptversammlung verbundenen Beschränkungen
der Aktionärsrechte auch in diesem Jahr ausnahmsweise für hinnehmbar. Wir bitten um
Verständnis.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft,
Marienstraße 10, 78054 Villingen-Schwenningen.

Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, sowie für ihre Bevollmächtigten vollständig
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.intercard.org/​investoren

im passwortgeschützten Internetportal in Bild und Ton übertragen. Informationen zum
Ablauf der virtuellen Hauptversammlung finden Sie auch im späteren Teil der Einladung.

InterCard AG Informationssysteme
Marienstraße 10
78054 Villingen-Schwenningen
Tel.: +49 7720 99 45-0
Fax: +49 7720 99 45 10

Tagesordnung:

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichtes für die InterCard AG Informationssysteme
und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der InterCard AG Informationssysteme
per 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 920.695,00 in die
Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung
zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LFK WPG mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Villingen-Schwenningen,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung

Die Firma der Gesellschaft soll geändert und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig:

„(1) Die Gesellschaft führt die Firma SECANDA AG.“

7.

Verkleinerung des Aufsichtsrats auf 4 Mitglieder und Satzungsänderung in § 9 Abs.
1 der Satzung

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll von fünf auf vier Mitglieder reduziert
und die Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

8.

Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Die beiden Aufsichtsratsmitglieder Eduard Wyss und Steffen Seeger haben ihre Ämter
aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung 2022 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung
derzeit aus fünf Mitgliedern. Nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden
Satzungsänderung in das Handelsregister besteht er künftig aus vier Mitgliedern. Nach
dem Rücktritt der Herren Wyss und Seeger ist also jedenfalls noch ein Aufsichtsratsmitglied
zu wählen. Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Cornelius Boersch, Selbständiger Unternehmer und Investor, Bäch (Schweiz)

zum Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl von Herrn Dr. Boersch erfolgt für die Zeit bis
zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember
2023 endende Geschäftsjahr beschließt.

Herr Dr. Boersch ist bei Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Mitglied in folgenden anderen
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Aufsichtsrats der Mountain Alliance AG (Deutschland), Mitglied des Verwaltungsrats
der Destinus SA (Schweiz), Mitglied des Verwaltungsrats der FA International AG (Schweiz),
Mitglied des Verwaltungsrats der Guestready AG (Schweiz).

9.

Beschlussfassung über eine Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten derzeit gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung für
jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe
von EUR 4.000,00 netto, der Aufsichtsrats-Vorsitzende das Doppelte dieses Betrages.
Seit der letzten Anpassung dieser Vergütung im Jahr 2015 ist der Konzern stetig gewachsen.
Damit einhergehend sind auch die Anforderungen an das Amt des Aufsichtsrats gestiegen,
so dass der Verwaltung eine moderate Erhöhung der bisherigen Vergütung angemessen
erscheint.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von netto EUR 6.000,00,
zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses
Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.“

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstandes über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Einziehung der erworbenen eigenen
Aktien

Die Gesellschaft hat die von ihr bisher gehaltenen 863 eigenen Aktien im Jahr 2021
veräußert. Die Gesellschaft hält damit keine eigenen Aktien mehr.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Ausnutzung der von früheren
Hauptversammlungen dem Vorstand erteilten Ermächtigung, das Grundkapital mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen (Ausnutzung
früherer genehmigter Kapitalia, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre)

In der Hauptversammlung vom 25. Juni 2019 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 31. Mai 2024 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 845.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen und dabei unter weiteren Voraussetzungen teilweise auch das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2019).

Der Vorstand hat diese ihm erteilte Ermächtigung im Jahr 2021 ausgenutzt und hat das
Kapital im Mai 2021 erhöht. Das Grundkapital wurde dabei von EUR 1.859.000 auf EUR
2.020.663 durch Ausgabe von 161.663 neuen Stückaktien erhöht. Der Vorstand machte
dabei von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch, hierfür das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen.

Die hierfür gesondert zu beachtenden Voraussetzungen waren erfüllt. Es handelte sich
um eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, bei der nach § 4 Abs. 2 der Satzung das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden durfte. Die neuen Aktien
wurden zum Erwerb der restlichen Aktien an der Polyright AG, Sion, Schweiz, ausgegeben,
an der die Gesellschaft bis dahin bereits eine Mehrheitsbeteiligung von 61,03% hielt.
Durch die Kapitalerhöhung erhöhte sich der Anteil der Gesellschaft an der Polyright
AG auf 100%.

In der Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 31. Mai 2026 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 920.000,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen und dabei unter weiteren Voraussetzungen teilweise auch das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2021).

Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand ebenfalls Gebrauch gemacht und das Grundkapital
im Dezember 2021 von EUR 2.020.663 um EUR 302.970 auf EUR 2.323.633 erhöht. Ein Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte nicht, den Aktionären wurden die neuen Aktien
dabei im Wege des mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug angeboten.

Hinweis zur Anmeldung zur Hauptversammlung 2022
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Vor dem Hintergrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden
Risiken für die Abhaltung von Präsenzveranstaltungen sowie zur Erhöhung der Planungssicherheit
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung
auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 27. März 2020 (nachfolgend auch „COVID-19-G“, insoweit Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft abzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere:

Ort der Versammlung im aktienrechtlichen Sinn sind die Geschäftsräume der Gesellschaft
in der Marienstraße 10, 78054 Villingen-Schwenningen. Dort werden während der Hauptversammlung
zumindest der Versammlungsleiter, der Vorstand, der mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragte Notar sowie ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft anwesend sein.

Eine persönliche physische Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung vor Ort
ist nicht möglich.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet

Für die Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
im Internet über das nachfolgend erläuterte, passwortgeschützte Investor-Portal (nachfolgend
auch: HV-Portal), das unter

https:/​/​www.intercard.org/​investoren

unter dem Punkt Hauptversammlung zugänglich sein wird.

Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die ihre Berechtigung nachgewiesen haben, wird
eine Zugangskarte mit individuellen Zugangsdaten zum passwortgeschützten Investor-Portal
zugeschickt, mit denen dieser Service genutzt werden kann. Die Hauptversammlung wird
darin vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre persönlich oder durch ihre ordnungsgemäß Bevollmächtigten über elektronische
Kommunikation sowie durch Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Vorfeld der Versammlung im
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erheben.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung
nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen.
Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung eines Fragerechts
und der Möglichkeit zum Widerspruch ermöglicht keine elektronische Teilnahme im Sinne
von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. des Covid-19-Gesetzes bzw. § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 31. Mai 2022,
0.00 Uhr, (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine
in Textform erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Aktienbesitz gemäß
den rechtlichen Anforderungen zu erbringen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 14. Juni 2022, 24.00 Uhr, unter
folgender Anschrift:

InterCard AG Informationssysteme
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49 511 474 023 19
InterCard-HV-2022@gfei.de

zugegangen sein.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung
von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme-
und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsausübung

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz
ordnungsgemäß nachgewiesen haben, können ihre Stimmen elektronisch über das Investor-Portal
durch elektronische Briefwahl abgeben; eine persönliche Stimmabgabe in der Hauptversammlung
ist nicht möglich.

Für Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben möchten, ist
dies ab dem 31. Mai 2022 unter Nutzung des unter

https:/​/​www.intercard.org/​investoren

zugänglichen Investor-Portals jeweils bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte
möglich.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären und diesen nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können sich der (auch
elektronischen) Briefwahl bedienen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch
einen Intermediär, ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden kann. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich
im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder die
Erteilung einer Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Erteilung der Vollmacht gilt die Textform. Wenn ein Intermediär, ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen
oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder
Personen möglicherweise eine bestimmte Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß
§ 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär,
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, bitten wir deshalb, sich mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite
der Anmeldebestätigung, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Möglich ist
aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des Internetservice zur
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
sind per Post, per Telefax oder per E-Mail bis zum 20. Juni 2022, 24.00 Uhr, an die
folgende Adresse zu übermitteln:

InterCard AG Informationssysteme
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49 511 474 023 19
Intercard-HV-2022@gfei.de

Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres Widerrufs oder ihrer Änderung kann
auch im Wege der elektronischen Kommunikation durch Nutzung des Investor-Portals vorgenommen
werden. Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich über
die Nutzung des Investor-Portals bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert
oder widerrufen werden.

Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform an die unten
genannte Adresse der Gesellschaft zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall
Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt.
Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das
Vollmachts-/​Weisungsformular verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zugesendet wird.

Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erhalten die Aktionäre zusammen mit den Zugangsdaten übersandt. Vollmachten für die
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und
deren Widerruf müssen per Post, per Telefax oder per E-Mail bei der Gesellschaft bis
spätestens zum 20. Juni 2022, 24.00 Uhr, ebenfalls unter folgender Adresse eingehen:

InterCard AG Informationssysteme
c/​o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49 511 474 023 19
Intercard-HV-2022@gfei.de

Ebenfalls ist die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung über das Investor-Portal möglich.
Wird davon Gebrauch gemacht, ist die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter,
ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung jeweils bis zu dem
Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte möglich.

Fragerecht der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben,
dass ein Fragerecht der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Später eingereichte Fragen werden
nicht beantwortet. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie Fragen beantwortet werden.

Aktionäre können ihre Fragen demgemäß bis Sonntag, 19. Juni 2022, 24.00 Uhr, der Gesellschaft
an die E-Mail-Adresse

investor.relations@intercard.org

übermitteln. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, bzw.
deren Bevollmächtigte.

Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch
ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben, und ihre Bevollmächtigten können in Abweichung von §
245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Entsprechende Erklärungen
sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse

investor.relations@intercard.org

zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung des Widerspruchs ist der Nachweis
der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der Name, die Adresse des Aktionärs
und die Nummer seiner Anmeldebestätigung angegeben werden.

Anträge von Aktionären

Da die Hauptversammlung ohne persönliche Teilnahme der Aktionäre, das heißt als virtuelle
Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über elektronische Briefwahl oder
Vollmachtserteilung mit Weisung durchgeführt wird, ist das Antragsrecht der Aktionäre
in der Hauptversammlung ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§
126, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt
werden.

Die Aktionäre haben aber die Möglichkeit, Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld
der Hauptversammlung zu übermitteln.

Gegenanträge zu Vorschlägen des Aufsichtsrats und Vorstands zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge für die Wahlen des Abschlussprüfers und des
Aufsichtsrats sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:

InterCard AG Informationssysteme
Der Vorstand
Marienstraße 10
78054 Villingen-Schwenningen
Fax: + 49 7720 99 45 10
E-Mail: investor.relations@intercard.org

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt und Vorschläge für die Wahlen des Abschlussprüfers und des Aufsichtsrats
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer eventuellen Stellungnahme
der Verwaltung, die rechtzeitig, d.h. bis zum 06. Juni 2022, 24 Uhr, bei der oben
genannten Anschrift eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

https:/​/​www.intercard.org/​investoren

zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen,
erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten.
Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die InterCard AG Informationssysteme verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher
unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen
Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite
zur Hauptversammlung:

https:/​/​www.intercard.org/​investoren

 

Villingen-Schwenningen, im Mai 2022

InterCard AG Informationssysteme

Der Vorstand

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