International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG

Augsburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, den 15. Januar 2021 um 11:00 Uhr

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre vom Sitz der Gesellschaft, Wernher-von-Braun-Str. 1a, 86368 Gersthofen live im Internet übertragen.

 

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Die vorgenannten Unterlagen finden die Aktionäre unter folgendem Link:

https:/​/​investor.isa-augsburg.com/​hv
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns im Geschäftsjahr 2019/​20 vor:

Der im Jahresabschluss per 31. August 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn (EUR 120.244,98) wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/​20

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

Den im Geschäftsjahr 2019/​20 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​20

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

Den im Geschäftsjahr 2019/​20 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

5.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem Geschäftsjahr 2021/​22 je Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von je € 300,00. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats keine weitere Vergütung.

6.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor:

Die S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Augsburg wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/​21 gewählt.

7.

Ordentliche Kapitalerhöhung

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen ohne Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Die Gesellschaft plant die langfristige Erweiterung der Schule an einem neuen Standort. Die dafür erforderlichen Investitionen und deren Finanzierung kann die Gesellschaft nur auf der Basis einer nachhaltigen Eigenkapitalausstattung leisten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

„a)

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 (Ordentliche Kapitalerhöhung), das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 6.395.800,00 zu erhöhen, wird hiermit vollumfänglich aufgehoben.

b)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 6.395.800,00 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Ausgabe von bis zu 639.580 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag im Sinn von § 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AktG von EUR 10,00 und zu einem Bezugspreis von mindestens EUR 12,50 ausgegeben. Der Vorstand ist ermächtigt, den genauen Bezugspreis festzusetzen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist bis zum 14. Juli 2021 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Aktionäre sind zum Bezug der neuen Aktien berechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“ im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen.

Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

c)

Soweit am Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre von ihrem Bezugsrecht in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben, ist der Vorstand ermächtigt, die nicht wirksam bezogenen neuen Aktien Aktionären und Investoren zu mindestens dem Bezugspreis zur Zeichnung anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Platzierung der neuen Aktien Kreditinstitute und /​ oder Finanzdienstleistungsinstitute und /​ oder andere Dienstleister zu beauftragen.

d)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

e)

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals erst zusammen mit der Durchführung der Kapitalerhöhung anzumelden.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eine Änderung von § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.“

8.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die am 10.07.2020 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

(1)

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, beschlossen am 10.07.2020, wird aufgehoben.

(2)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Ziffer (3) Buchstaben a) und b) gilt bis zum 14.01.2026, die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Ziffer (3) Buchstabe c) gilt bis zu dem Tag der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr der Börse München im Handelssegment m:access, längstens aber bis zum 14.01.2026.

Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

(3)

Der Erwerb erfolgt über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots oder außerbörslich von einem oder mehreren Aktionären.

a)

Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den ungewichteten letzten festgestellten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Handel der Bayerischen Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

b)

Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von der Gesellschaft den ungewichteten letzten festgestellten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Handel der Bayerischen Wertpapierbörse an dem vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Angebots eine Kursabweichung, die für den Erfolg des Angebots wesentlich sein könnte, so kann das Angebot angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum entspricht in diesem Fall dem vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist anzuwenden.

Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt (Andienungsquote). Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

c)

Soweit der Erwerb außerbörslich von einem oder mehreren Aktionären erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Kaufpreis von € 12,50 um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand.

(4)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung oder aufgrund früher erteilten Ermächtigungen erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:

a)

Die Aktien können gegen Barzahlung veräußert werden, und zwar über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre.

Sofern ein Börsenkurs feststellbar ist, darf der Verkaufspreis den ungewichteten letzten festgestellten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Handel der Bayerischen Wertpapierbörse der fünf Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Ist kein Börsenkurs feststellbar, darf der Verkaufspreis weder den Ausgabebetrag von Aktien bei der letzten Kapitalerhöhung noch den Preis der letzten vorangehenden Veräußerung um mehr als zehn Prozent unterschreiten.

b)

Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals können in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen.

c)

Die Aktien können unter Beachtung von § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) auch gegen Sachleistung veräußert werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.

d)

Die Aktien können an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben, ihnen zum Erwerb angeboten und übertragen werden.

(5)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung oder aufgrund früher erteilter Ermächtigungen erworben werden, an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben, ihnen zum Erwerb anzubieten und zu übertragen.

(6)

Das Andienungsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als die Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer (3) Buchstabe c) erworben werden.

(7)

Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer (4) Buchstaben b) bis d) und gemäß Ziffer (5) verwandt werden oder soweit dies für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen.

(8)

Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.

9.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

In § 7 Abs. 2 lit. c) (Einziehung von Aktien) werden hinter den Worten „in der Person des Aktionärs bzw. seiner Gesellschafter/​Mitglieder Änderungen eintreten“ die Worte „ode Umstände bekannt werden“ eingefügt.

II. BERICHT DES VORSTANDS ZU TOP 8 GEMÄSS § 71 Abs. 1 NR. 8 SATZ 5 I.V.M. § 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTG

Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.

Die neue Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb als Kauf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden kann. Bei dem Kaufangebot kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angediente Anzahl von Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl von Aktien, so kann eine Annahme nach dem Verhältnis der angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Die neue Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Erwerb auch außerbörslich durch Erwerb der eigenen Aktien von einem oder mehreren Aktionären durchgeführt werden kann. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Kaufpreis von € 12,50 um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Der Ausschluss des Andienungsrechts versetzt den Vorstand in die Lage, sich bietenden Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu nutzen. Diese Ermächtigung erlischt an dem Tag der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr der Börse München im Handelssegment m:access, spätestens aber am 14.01.2026.

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts unter Beachtung von § 3 der Satzung (Gemeinnützigkeit) im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Unternehmensbeteiligungen sowie zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen an Dritte zu übertragen. Die Gesellschaft soll jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, unter Beachtung der Gemeinnützigkeit Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen über die Gewährung von eigenen Aktien zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anbieten zu müssen. Bei Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen können bereits die gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen der Zusammenschluss erfolgt, die Gewährung von Aktien verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder zu Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, unter Beachtung ihrer Gemeinnützigkeit schnell und flexibel ausnutzen zu können. Um solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird.

Der Vorstand soll ferner in die Lage versetzt werden, die eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts dazu nutzen zu können, sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen. Außerdem soll der Aufsichtsrat in die Lage versetzt werden, die eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts dazu nutzen zu können, sie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen. Die Gesellschaft fördert eine Eigentümerkultur im Unternehmen und möchte es deshalb den Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern ermöglichen, sich am Unternehmen und seiner Entwicklung zu beteiligen. Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft soll die Identifikation mit dem Unternehmen stärken. Die Mitglieder des Vorstands und die Arbeitnehmer sollen an das Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden.

 

III. Weitere Angaben zur Einberufung

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.260.900 und ist eingeteilt in 326.090 auf den Namen lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung vorbehaltlich des in § 17 Abs. 6 der Satzung geregelten Höchststimmrechts eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte vorbehaltlich des in § 17 Abs. 6 der Satzung geregelten Höchststimmrechts 326.090 beträgt. Das Höchststimmrecht ist wie folgt ausgestaltet: Beträgt der anteilige Betrag des Grundkapitals der einem Aktionär gehörenden Aktien mehr als 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft (also mehr als 16.305 Aktien), so beschränkt sich sein Stimmrecht auf diejenige Zahl von Stimmen, die Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gewähren, also auf 16.305 Stimmen. Zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die einem anderen für Rechnung des Aktionärs gehören oder die einem mit dem Aktionär im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.300 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die elektronische Ausübung des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Für die Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig angemeldet haben, wird die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet übertragen. Aktionäre haben die Möglichkeit, an der Hauptversammlung elektronisch teilzunehmen. Eine physische Teilnahme von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Versammlung anmelden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des

Freitag, 8. Januar 2021 (24:00 Uhr) („Anmeldeschluss“)

zugehen. Die Anmeldung ist möglich unter folgender Adresse:

https:/​/​investor.isa-augsburg.com/​hv

International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG
Vorstand
Wernher-von-Braun-Str. 1a, 86368 Gersthofen
Tel: +49 821-455560-0

Für die Zulassung zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und die elektronische Ausübung des Stimmrechts ist der Stand des Aktienregisters zum Anmeldeschluss, also zum Freitag, 8. Januar 2021, 24:00 Uhr maßgeblich. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf des 8. Januar 2021 und dem Ablauf des 15. Januar 2021 nicht statt.

Die Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig unter der vorgenannten Adresse angemeldet haben, erhalten per E-Mail den Link auf die Internetseite, unter der die Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen wird und über die die Aktionäre elektronisch an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die elektronische Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer im Zeitpunkt des Anmeldeschlusses im Aktienregister eingetragen ist. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Anmeldeschluss erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Anmeldeschluss veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Anmeldeschluss hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Verfahren für die elektronische Teilnahme und die elektronische Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Teilnahmerecht an und ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Abweichend davon gelten für die Bevollmächtigung von Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder andere diesen gemäß § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen, die speziellen Regelungen in § 135 Aktiengesetz; die Einzelheiten der Bevollmächtigung von Intermediären, Stimmrechtsberatern, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen gemäß § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen.

Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, können bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert werden:

International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG
Vorstand
E-Mail: hv@isa-augsburg.com

Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft die vorstehend genannte E-Mail-Adresse an. Auch der Widerruf der bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese vorab übermittelt werden, bis spätestens Mittwoch, 13. Januar 2021 (24:00 Uhr) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind an folgende Adresse zu richten:

International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG
Vorstand
Wernher-von-Braun-Str. 1a, 86368 Gersthofen
E-Mail: hv@isa-augsburg.com

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden im Internet unter der Adresse

https:/​/​investor.isa-augsburg.com/​hv

veröffentlicht.

 

Gersthofen, im Dezember 2020

International School Augsburg -ISA- gemeinnützige AG

Der Vorstand

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