InVision Aktiengesellschaft: Erwerb eigener Aktien

InVision AG

Düsseldorf

ISIN: DE0005859698
WKN: 585969

Mitteilung nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 WpHG
(Erwerb eigener Aktien)

Die ordentliche Hauptversammlung der InVision AG („Gesellschaft“) hat am 8. Oktober 2021 unter Tagesordnungspunkt 11 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum Ablauf des 7. Oktober 2026 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, die zusammen mit anderen eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt, zu erwerben und die Aktien, die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworben werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts zu allen gesetzlichen Zwecken zu verwenden, auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern.

Ferner hat die ordentliche Hauptversammlung die Gesellschaft ermächtigt, die Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

Gleichzeitig wurde die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG aufgehoben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen, die am 30. August 2021 im Bundesanzeiger zu TOP 11 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Oktober 2021 bekannt gemacht worden sind und die die Hauptversammlung ohne Änderung beschlossen hat.

Düsseldorf, im Oktober 2021

InVision AG

Der Vorstand

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