ISARIA Wohnbau AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ISARIA Wohnbau AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 2019 26.03.2019

ISARIA Wohnbau AG

München

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, dem 3. Mai 2019, um 10.00 Uhr
in der Bayerische Börse München, Karolinenplatz 6, 80333 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung 2019

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von EUR 8.874.875,19 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nbs partners GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit gemäß §§ 95, 96, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung der ISARIA Wohnbau AG („Satzung„) aus vier Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Herr Jan-Christoph Düdden hat mit Wirkung zum 17. Mai 2018 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Beschluss vom 23. August 2018 bestellte das Amtsgericht München an seiner statt Frau Dr. Katharina Schade zum Mitglied des Aufsichtsrats der ISARIA Wohnbau AG. Sie soll durch die Hauptversammlung im Amt bestätigt werden.

Zudem hat Herr Dominique Cressot mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. An seiner Stelle soll der aus dem Vorstand der ISARIA Wohnbau AG ausgeschiedene Jan-Christoph Düdden in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung besteht das jeweilige Amt beider zur Wahl vorgeschlagener Kandidaten für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. Die Bestellung erfolgt daher mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Jan-Christoph Düdden, Managing Director – Head of Commercial Real Estate – Europe bei Hudson Advisors UK Limited, wohnhaft in Bad Vilbel sowie

Frau Dr. Katharina Schade, Director – Commercial Real Estate bei Hudson Advisors Germany GmbH, wohnhaft in Frankfurt am Main

mit Wirkung von Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der ISARIA Grundstücksholding GmbH mit Sitz in München

Die ISARIA Wohnbau AG und die ISARIA Grundstücksholding GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 234443 (nachstehend „Untergesellschaft„), deren alleinige Gesellschafterin die ISARIA Wohnbau AG ist, beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 14 Körperschaftsteuergesetzes („KStG„) zwischen der ISARIA Wohnbau AG und der Untergesellschaft ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft.

Die Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft wird über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung der ISARIA Wohnbau AG Beschluss fassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss dieses Gewinnabführungsvertrags zwischen der ISARIA Wohnbau AG als Obergesellschaft und der ISARIA Grundstücksholding GmbH als Untergesellschaft hiermit zu.

Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
der ISARIA Wohnbau AG mit dem Sitz in München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 187909,
– nachfolgend „Obergesellschaft“ –
und
der ISARIA Grundstücksholding GmbH mit dem Sitz in München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 234443,
– nachfolgend „Untergesellschaft“ –
– die Obergesellschaft und die Untergesellschaft nachfolgend zusammen „Parteien“ –
Präambel

Die Obergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft. Die Parteien beabsichtigten, dass die Untergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abführt und die Obergesellschaft jeden während der Dauer dieses Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend „Vertrag„) entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft ausgleicht.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Untergesellschaft verpflichtet sich hiermit entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Der abzuführende Gewinn darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.

(2)

Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 HGB einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen sowie Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, auch soweit sie während der Dauer des Vertrages gebildet wurden, oder vorvertraglichen Gewinnvorträge können nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft fällig.

§ 2
Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 1 Abs. 4 dieses Vertrages gilt für den Anspruch der Untergesellschaft auf Verlustübernahme entsprechend.

§ 3
Informationsrecht
(1)

Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.

(2)

Unbeschadet des § 3 Abs. 1 dieses Vertrages ist die Untergesellschaft verpflichtet, der Obergesellschaft laufend über die Geschäftsentwicklung und dabei insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle zu berichten.

§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1)

Dieser Vertrag wird vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft. Der Vertrag gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister eingetragen wird.

(2)

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für den Zeitraum von fünf Kalenderjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister eingetragen wurde, fest abgeschlossen („Feste Mindestlaufzeit“). Während der Festen Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Nach Ablauf der Festen Mindestlaufzeit, das heißt erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, das an oder nach dem Tag, an dem die Feste Mindestlaufzeit abläuft, endet, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Untergesellschaft gekündigt werden.

(3)

Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen werden:

a)

eine Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen an der Untergesellschaft oder eine Veräußerung von Geschäftsanteilen, die zur Folge hat, dass die Voraussetzung der steuerlichen Organschaft gemäß der maßgeblichen Vorschriften des Steuerrechts nicht mehr vorliegen,

b)

eine Einbringung der Geschäftsanteile an der Untergesellschaft durch die Obergesellschaft oder

c)

eine Umwandlung im Sinne von § 1 UmwG oder Liquidation der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund ist die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum Verlustausgleich für das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus wichtigem Grund laufende Geschäftsjahr der Untergesellschaft auf den Gewinn bzw. Verlust der Untergesellschaft, der in dem Zeitraum vom Beginn dieses Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus wichtigem Grund entsteht, beschränkt.

(4)

Endet dieser Vertrag, hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 5
Sonstiges
(1)

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme der Regelungen des internationalen Privatrechts.

(2)

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht München I ausschließlich zuständig.

(3)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(4)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung, die wirtschaftlich soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmungen bzw. die Regelungslücke gekannt hätten. Höchst vorsorglich verpflichten sich die Parteien, die entsprechende rechtlich zulässige Bestimmung unverzüglich in der erforderlichen Form, jedenfalls aber schriftlich zu bestätigen.

Der Vorstand der ISARIA Wohnbau AG und die Geschäftsführung der ISARIA Grundstücksholding GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der ISARIA Wohnbau AG, Leopoldstraße 8, 80802 München zur Einsicht der Aktionäre aus:

Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der ISARIA Wohnbau AG und der ISARIA Grundstücksholding GmbH;

die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der ISARIA Wohnbau AG;

die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 der 2017 gegründeten ISARIA Grundstücksholding GmbH und

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der ISARIA Wohnbau AG und der Geschäftsführung der ISARIA Grundstücksholding GmbH.

Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an, über die Internetseite der ISARIA Wohnbau AG unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 ausliegen.

Die Durchführung einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags und die Erstellung eines Prüfungsberichts sind gemäß § 293b Abs. 1 Halbsatz 2 AktG nicht erforderlich, da die ISARIA Wohnbau AG sämtliche Geschäftsanteile an der ISARIA Grundstücksholding GmbH hält.

8.

Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Aufsichtsratsvergütung und Neufassung des § 13 Absatz 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 13 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 und für jede Aufsichtsratssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe EUR 2.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache und sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieser Vergütung.“

Weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISARIA Wohnbau AG 35.646.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 35.646.000. Die ISARIA Wohnbau AG hält keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines durch das depotführende Institut erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes. Ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht für den Nachweis aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 12. April 2019 (0.00 Uhr) zu beziehen („Nachweisstichtag„). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der ISARIA Wohnbau AG in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 26. April 2019 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a, 70565 Stuttgart
oder per Telefax: +49 (0) 711 23 43 18 – 33
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur ISARIA Wohnbau AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die ISARIA Wohnbau AG eine oder mehrere von diesen Vollmachten zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der ISARIA Wohnbau AG bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die ISARIA Wohnbau AG bietet ihren Aktionären an, von der ISARIA Wohnbau AG benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Formulare finden sich zudem auf der Internetseite der ISARIA Wohnbau AG unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der ISARIA Wohnbau AG sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die ISARIA Wohnbau AG übermittelt werden:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Friedrich-List-Str. 4a
70565 Stuttgart
oder per Telefax: +49 (0) 711 23 43 18 – 33
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der ISARIA Wohnbau AG können auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der ISARIA Wohnbau AG benannten Stimmrechtsvertreter müssen der ISARIA Wohnbau AG, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 2. Mai 2019 (16.00 Uhr) unter der vorstehenden Adresse zugehen.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der ISARIA Wohnbau AG mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 8. April 2019 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Der Vorstand –
Leopoldstraße 8
80802 München

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 18. April 2019 (24.00 Uhr), bei der ISARIA Wohnbau AG eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung unverzüglich im Internet unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz zudem Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Investor Relations –
Leopoldstraße 8
80802 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 / 38 99 84 770
oder per E-Mail: hauptversammlung@isaria.ag

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die ISARIA Wohnbau AG zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der ISARIA Wohnbau AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der ISARIA Wohnbau AG unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind über die Internetseite der ISARIA Wohnbau AG unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der ISARIA Wohnbau AG, Leopoldstraße 8, 80802 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

Informationen zum Datenschutz

Die ISARIA Wohnbau AG verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (Nachname, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeiten wir auch die personenbezogenen Daten eines von Ihnen etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort). Sofern Sie oder Ihr Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Ihnen oder Ihrem Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. Telefonnummern).

In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Wir verarbeiten bspw. Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Im Fall von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden wir diese einschließlich des Namens des Aktionärs im Internet unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zudem veröffentlichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der ISARIA Wohnbau AG Inhaberaktien sind, weisen wir Sie jedoch darauf hin, dass Sie sich unter Wahrung Ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten durch ein Kreditinstitut (§ 135 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen vertreten lassen können.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der ISARIA Wohnbau AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der ISARIA Wohnbau AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ISARIA Wohnbau AG.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern während der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 1 AktG) und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden.

Wir verwenden Ihre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling).

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten Ihre personenbezogenen Daten in der Regel über unsere Anmeldestelle von Ihrem Kreditinstitut, welches Sie mit der Verwahrung Ihrer Aktien der ISARIA Wohnbau AG beauftragt haben (sog. Depotbank).

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die ISARIA Wohnbau AG ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten Ihre personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sein, haben Sie ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Sie können jederzeit die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern wir nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt sind. Ferner haben Sie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Sie gegenüber der ISARIA Wohnbau AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über die Sie uns auch für Fragen zum Datenschutz erreichen können:

postalisch: Frank Rautenberg
ISARIA Wohnbau AG
Leopoldstraße 8
80802 München
oder
per Fax: +49 (0) 89 38 99 84-790
oder
per E-Mail: f.rautenberg@isaria.ag

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten, Frank Rautenberg, unter:

postalisch: Frank Rautenberg
ISARIA Wohnbau AG
Leopoldstraße 8
80802 München
oder
per Fax: +49 (0) 89 38 99 84-790
oder
per E-Mail: f.rautenberg@isaria.ag

 

München, im März 2019

ISARIA Wohnbau AG

Der Vorstand

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