ISRA VISION AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

ISRA VISION AG

Darmstadt

– WKN 548 810 –
– ISIN DE0005488100 –

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich zu der am

Dienstag, dem 15. Dezember 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – „MEZ“)

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

mit folgender Maßgabe ein:

Die außerordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten, wobei

1.

die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

2.

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

3.

den angemeldeten Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird;

4.

den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) haben kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die Aktionäre können, wenn die am Ende dieser Einladung unter „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die außerordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

live verfolgen.

I.

Tagesordnung

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ISRA VISION AG mit Sitz in Darmstadt auf die Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Umwandlungsgesetz („UmwG“) i. V. m. §§ 327a ff. Aktiengesetz („AktG“) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit einer übernehmenden Aktiengesellschaft, der mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft gehören (Hauptaktionär), auf Verlangen des Hauptaktionärs die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).

Der Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 100966, gehören 20.203.864 auf den Inhaber lautende Stückaktien der ISRA VISION AG. Damit ist die Atlas Copco Germany Holding AG bei einem in 21.914.444 Stückaktien eingeteilten Grundkapital von EUR 21.914.444 – unter Berücksichtigung der Absetzung 27.700 eigener Aktien der ISRA VISION AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG – mit ca. 92,31 % am Grundkapital der ISRA VISION AG beteiligt. Die Atlas Copco Germany Holding AG ist damit Hauptaktionärin der ISRA VISION AG im Sinne des § 62 Abs. 1 und 5 Satz 1 UmwG.

Die Atlas Copco Germany Holding AG hat mit Schreiben vom 3. August 2020 dem Vorstand der ISRA VISION AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG beabsichtigt. Zudem hat sie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der ISRA VISION AG das förmliche Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der ISRA VISION AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die Atlas Copco Germany Holding AG hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf EUR 46,77 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ISRA VISION AG festgelegt und hat das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 gegenüber dem Vorstand der ISRA VISION AG unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen.

Die Atlas Copco Germany Holding AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der ISRA VISION AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die Atlas Copco Germany Holding AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der ISRA VISION AG durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg („KPMG“), festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme von KPMG zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 15. Dezember 2020 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG vom 28. Oktober 2020 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Zusammen mit dem konkretisierten Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Atlas Copco Germany Holding AG zudem dem Vorstand der ISRA VISION AG eine Gewährleistungserklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2020 übermittelt. Die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Atlas Copco Germany Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der ISRA VISION AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Atlas Copco Germany Holding AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Am 29. Oktober 2020 haben die Atlas Copco Germany Holding AG und die ISRA VISION AG zur Niederschrift des Notars Dr. Henrik Jacoby mit Amtssitz in Darmstadt (Urkundenrolle Nr. 516/2020) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die ISRA VISION AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Atlas Copco Germany Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der ISRA VISION AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG als Hauptaktionärin (mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Atlas Copco Germany Holding AG wirksam wird) in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG eingetragen wird.

Die Vorstände der ISRA VISION AG und der Atlas Copco Germany Holding AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der Atlas Copco Germany Holding AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („IVA“), geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 17. August 2020 (Az.: 3-05 O 74/20) auf Antrag der Atlas Copco Germany Holding AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf gemeinsamen Antrag der Atlas Copco Germany Holding AG und der ISRA VISION AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.

IVA hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ISRA VISION AG auf die Atlas Copco Germany Holding AG erstattet. IVA kommt in diesem Prüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. IVA hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Atlas Copco Germany Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der ISRA VISION AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der ISRA VISION AG nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der ISRA VISION AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der ISRA VISION AG mit Sitz in Darmstadt (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Atlas Copco Germany Holding AG mit Sitz in Darmstadt (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 46,77 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ISRA VISION AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der ISRA VISION AG zugänglich:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der ISRA VISION AG als übertragender Gesellschaft und der Atlas Copco Germany Holding AG als übernehmender Gesellschaft vom 29. Oktober 2020;

der Jahresabschluss der Atlas Copco Germany Holding AG für das am 31. Dezember 2019 endende Rumpfgeschäftsjahr (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2019 nicht verfügbar) sowie die Zwischenbilanz der Atlas Copco Germany Holding AG zum 31. August 2020;

die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse der ISRA VISION AG sowie die Lageberichte für die ISRA VISION AG und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 sowie die Zwischenbilanz der ISRA VISION AG zum 1. Juli 2020;

der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Atlas Copco Germany Holding AG und der ISRA VISION AG vom 29. Oktober 2020 einschließlich seiner Anlagen;

der vorsorglich erstattete Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß §§ 60, 12 UmwG über die Prüfung des zwischen der ISRA VISION AG und der Atlas Copco Germany Holding AG geschlossenen Verschmelzungsvertrags;

der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Atlas Copco Germany Holding AG als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen;

der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung; und

die Gewährleistungserklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2020.

Die Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der ISRA VISION AG am 15. Dezember 2020 auf der Internetseite der ISRA VISION AG zugänglich sein.

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 8. Dezember 2020 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per Fax an
Faxnummer: +49 (0) 89 889 690 633

oder per E-Mail an
E-Mail-Adresse: anmeldung@better-orange.de

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 24. November 2020, beziehen und der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 8. Dezember 2020 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Gemäß § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 der Gesellschaft zu übermitteln. „Letztintermediär“ ist gemäß § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein „Intermediär“ eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 24. November 2020, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Die Aktionäre können, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die außerordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

live verfolgen;

ihr Stimmrecht selbst im Wege der Briefwahl ausüben oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben lassen. Die Stimmabgabe durch Briefwahl hat unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Sie kann auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung erfolgen;

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung;

selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz beschlossenen Vorgabe spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 13. Dezember 2020 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch ist unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der oben genannten Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung einzulegen.

Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internetservice

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangsberechtigungen (bestehend aus HV-Ticket-Nummer und Zugangs-Code/Passwort) ausgestellt, mit denen sie den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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nutzen können. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die entsprechende Zugangsberechtigung erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits das HV-Ticket auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsberechtigung weiterleitet.

Nutzung des passwortgeschützten Internetservice

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist zwingend erforderlich, um

die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live zu verfolgen,

Stimmen per Briefwahl abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen,

von der vorstehend unter „Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung“ genannten Möglichkeit, Fragen einzureichen, Gebrauch zu machen,

von der vorstehend unter „Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung“ genannten Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären, Gebrauch zu machen.

Der passwortgeschützte Internetservice kann außerdem genutzt werden, um

eine Vollmacht zu erteilen oder zu widerrufen,

Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen.

Die Einzelheiten des Verfahrens für die Stimmabhabe durch Briefwahl sowie für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, einschließlich der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sind jeweils nachfolgend beschrieben.

Der passwortgeschützte Internetservice enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallkonstellationen abdeckt. Um über den passwortgeschützten Internetservice Stimmen per Briefwahl abzugeben, zu ändern oder zu widerrufen, Vollmacht zu erteilen oder zu widerrufen oder Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen, ist die Nutzung der dafür im passwortgeschützten Internetservice enthaltenen Online-Formulare erforderlich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl hat unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internetservice übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

abgerufen werden. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können Stimmen ausschließlich im Wege der Briefwahl (wie vorstehend unter „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“ beschrieben) abgeben.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können in diesem Fall insbesondere unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

ISRA VISION AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655
oder per E-Mail an isravision@better-orange.de

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen oder andere den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt (was auch der Fall ist, wenn für die Erteilung der Vollmacht der passwortgeschützte Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

genutzt wird), ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an

isravision@better-orange.de

übermittelt werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft aber auch unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer übermittelt werden:

ISRA VISION AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655

Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten.

Hinweise zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie ihr Stimmrecht nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen neben einer Vollmacht in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge zu stellen.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

ISRA VISION AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655
oder per E-Mail an isravision@better-orange.de

In diesem Fall müssen die Vollmachten und Weisungen bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 14. Dezember 2020 der Gesellschaft zugehen.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für die betreffenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich widerrufen ist. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internetservice übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse

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abgerufen werden.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder (was vorliegend der geringere Betrag ist) den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 14. November 2020 zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden:

ISRA VISION AG
Vorstand
Industriestraße 14
64297 Darmstadt

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung, die jedenfalls aber für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse

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zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 30. November 2020 unter der Adresse

ISRA VISION AG
Investor Relations
Industriestraße 14
64297 Darmstadt

oder per Fax an
Faxnummer: +49 (0)6151/ 948-140

oder per E-Mail an
E-Mail-Adresse: investor@isravision.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Da die außerordentliche Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag von Aktionären wird jedoch so behandelt, als sei er in der virtuellen Hauptversammlung gestellt worden, sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit werden auch die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen.

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. In der vorliegenden Hauptversammlung ist das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG jedoch durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit einer entsprechenden Entscheidung des Vorstands nur eingeschränkt eröffnet. Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre dementsprechend am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen. Den Aktionären muss stattdessen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz entschieden, vorzugeben, dass Fragen spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 13. Dezember 2020 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen sind.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG und den diesbezüglichen Besonderheiten aufgrund des COVID-19-Gesetzes, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

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Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG oder Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind über die Internetadresse

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zugänglich.

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION AG insgesamt 21.914.444 Stückaktien ausgegeben, die mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Davon sind 27.700 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die ISRA VISION AG als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und, sofern erforderlich, der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären.

Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere die §§ 118 ff. AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Insofern ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich erforderlich; ohne diese Daten kann eine Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. die Ausübung der mit der Hauptversammlung zusammenhängenden Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nicht ermöglicht werden.

Die ISRA VISION AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister (für die Erfassung und technische Abwicklung von Anmeldungen zur Hauptversammlung, Bevollmächtigungen und der Ausübung von Aktionärsrechten, die technische Abwicklung der Versammlung im Übrigen sowie für die rechtliche Beratung), die von der ISRA VISION AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung unter „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten von den an der Hauptversammlung teilnehmenden bzw. von vertretenen Aktionären (außer im Fall der Ausübung des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie von den betreffenden Aktionärsvertretern (nicht aber von Briefwählern und deren Vertretern) sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.

Die personenbezogenen Daten werden von der ISRA VISION AG spätestens drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z. B. aufgrund des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung oder wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, geboten ist.

Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären der ISRA VISION AG folgende Rechte geltend machen:

Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Danach können die Betroffenen Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, können sie gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hierzu weitere Informationen verlangen;

Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, sofern diese Daten unvollständig oder unrichtig sein sollten;

Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, wonach der Anspruch auf Löschung unter anderem davon abhängt, ob die Daten noch zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben benötigt werden;

Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und

Übertragung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie der ISRA VISION AG bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format an sie selbst oder – soweit dies technisch machbar ist – einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO.

Zudem haben die betroffenen Personen unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Sofern eine Datenverarbeitung auf Basis einer Einwilligung der Betroffenen erfolgt, haben diese außerdem das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Diese Rechte können gegenüber der ISRA VISION AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend gemacht werden:

Der Datenschutzbeauftragte
ISRA VISION AG
Industriestraße 14
64297 Darmstadt
E-Mail: datenschutz@isravision.com

Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten:

ISRA VISION AG
Industriestraße 14
64297 Darmstadt.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der ISRA VISION AG lauten:

Der Datenschutzbeauftragte
ISRA VISION AG
Industriestraße 14
64297 Darmstadt
Telefon: +49-(0)6151-948-0
E-Mail: datenschutz@isravision.com

 

Darmstadt, im November 2020

ISRA VISION AG

Der Vorstand

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