ISRA VISION PARSYTEC AG – Hauptversammlung 2020

ISRA VISION PARSYTEC AG

Aachen

WKN:A0JQ4J
ISIN: DE 000A0JQ4J9

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich zu der am

Dienstag, dem 1. Dezember 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – MEZ)

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

mit folgender Maßgabe ein:

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten, wobei

1.

die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

2.

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

3.

den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation (bis zum Ablauf des zweiten Tages vor der Versammlung) eingeräumt wird;

4.

den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Konferenzetage im 6. Obergeschoss innerhalb der Büroräume der Anwaltskanzlei Allen & Overy LLP, Haus am Opernturm, Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt am Main. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017/2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017/2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 22.695.229,10 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

6.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018/2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 24.670.028,62 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen.

8.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu erteilen.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 der Satzung

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Dadurch wurde § 123 AktG, der die Einberufungsfrist, die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes regelt, geändert. Auch wenn die Änderungen im Ausgangspunkt börsennotierte Gesellschaften betreffen, sollen sie zum Anlass genommen werden, die §§ 16 und 17 der Satzung der ISRA VISION PARSYTEC AG an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen.

§ 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠16 Einberufung

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung verlängert um die Tage der Anmeldefrist nach § 17 Abs. 1 einzuberufen; dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung nicht mitgerechnet.“

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Dadurch wurde § 123 AktG, der die Einberufungsfrist, die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes regelt, geändert. Auch wenn die Änderungen im Ausgangspunkt börsennotierte Gesellschaften betreffen, sollen sie zum Anlass genommen werden, die §§ 16 und 17 der Satzung der ISRA VISION PARSYTEC AG an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen.

Die Absätze 1 und 2 von § 17 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben; dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

(2) Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitgerechnet. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.“

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Dadurch wurde § 135 AktG, der die Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde regelt, geändert. Auch wenn die Änderungen im Ausgangspunkt börsennotierte Gesellschaften betreffen, sollen sie zum Anlass genommen werden, § 20 der Satzung der ISRA VISION PARSYTEC AG an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen.

Der Absatz 2 von § 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. In den Fällen, in denen die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. In der Einberufung kann Abweichendes, insbesondere auch eine Erleichterung, bestimmt werden.“

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 24. November 2020 bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION PARSYTEC AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per Fax an
Faxnummer: +49-(0) 89 889 690 633

oder per E-Mail an
E-Mail-Adresse: anmeldung@better-orange.de

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Über den Anteilsbesitz, der die vorstehend genannte Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts begründet, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 10. November 2020, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 24. November 2020 unter der oben für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Bedeutung des Nachweises der Berechtigung

Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 10. November 2020, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder als solcher das Stimmrecht auszuüben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des COVID-19-Gesetzes getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Die Aktionäre können, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,

selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

https://www.isra-parsytec.com/de/investoren/

live verfolgen.

ihr Stimmrecht selbst im Wege der Briefwahl ausüben oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben lassen. Die Stimmabgabe durch Briefwahl hat unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Sie kann auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung erfolgen;

ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung;

selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 COVID-19-Gesetz beschlossenen Vorgabe spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 29. November 2020 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch ist unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der oben genannten Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung einzulegen.

Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internetservice

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangsberechtigungen (bestehend aus HV-Ticket-Nummer und Zugangs-Code/Passwort) ausgestellt, mit denen sie den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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nutzen können. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die entsprechende Zugangsberechtigung erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits das HV-Ticket auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsberechtigung weiterleitet.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl hat unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können Stimmen ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl abgeben.

Für die Erteilung der Vollmacht bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung was folgt: „Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.“ Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden Besonderheiten, einschließlich einer Formerleichterung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.

Hinweise zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die ISRA VISION PARSYTEC AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter des HV-Dienstleisters Better Orange IR & HV AG in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für die betreffenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich widerrufen ist.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur wie folgt möglich, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden können: Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann zum einen in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: ISRA VISION PARSYTEC AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an

isravisionparsytec@better-orange.de

In diesem Fall müssen Vollmacht und Weisungen bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 30. November 2020 der Gesellschaft zugehen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann zum anderen unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

https://www.isra-parsytec.com/de/investoren/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Da die ordentliche Hauptversammlung am 1. Dezember 2020 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Aktionären. Von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden jedoch so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern hinsichtlich desjenigen Aktionärs, der den Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag übersandt hat, die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit werden auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht anderweitig erledigen.

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung, die aber jedenfalls für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse

https://www.isra-parsytec.com/de/investoren/

zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. November 2020 unter der Adresse:

ISRA VISION PARSYTEC AG
Pascalstr. 16
52076 Aachen

oder per Fax an
Faxnummer: 02408 / 92700 500

oder per E-Mail an
E-Mail-Adresse: investor@isra-parsytec.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die ISRA VISION PARSYTEC AG als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und, sofern erforderlich, der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären.

Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere die §§ 118 ff. AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Insofern ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich erforderlich; ohne diese Daten kann eine Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der damit zusammenhängenden Rechte nicht ermöglicht werden.

Die ISRA VISION PARSYTEC AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister (für die Erfassung und technische Abwicklung von Anmeldungen zur Hauptversammlung, Bevollmächtigungen und der Ausübung von Aktionärsrechten, die technische Abwicklung der Versammlung im Übrigen sowie für die rechtliche Beratung), die von der ISRA VISION PARSYTEC AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG werden diese im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht. Im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung unter „Gegenanträge und Wahlvorschläge“ beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten von den an der Hauptversammlung teilnehmenden bzw. von vertretenen Aktionären (außer im Fall der Ausübung des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie von den betreffenden Aktionärsvertretern (nicht aber von Briefwählern und deren Vertretern) sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.

Die personenbezogenen Daten werden von der ISRA VISION PARSYTEC AG spätestens drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. aufgrund des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung oder wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, geboten ist.

Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären von der ISRA VISION PARSYTEC AG folgende Rechte geltend machen:

Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Danach können die Betroffenen Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, können sie gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hierzu weitere Informationen verlangen;

Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, sofern diese Daten unvollständig oder unrichtig sein sollten;

Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, wonach der Anspruch auf Löschung unter anderem davon abhängt, ob die Daten noch zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben benötigt werden;

Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und

Übertragung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie der ISRA VISION PARSYTEC AG bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format an sie selbst oder – soweit dies technisch machbar ist – einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO.

Zudem haben die betroffenen Personen unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Sofern eine Datenverarbeitung auf Basis einer Einwilligung der Betroffenen erfolgt, haben diese außerdem das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Diese Rechte können gegenüber der ISRA VISION PARSYTEC AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend gemacht werden:

Der Datenschutzbeauftragte, ISRA VISION PARSYTEC AG, Pascalstraße 16, 52076 Aachen, E-Mail: datenschutz-parsytec@isravision.com.

Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: ISRA VISION PARSYTEC AG, Pascalstr. 16, 52076 Aachen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der ISRA VISION PARSYTEC AG lauten: Der Datenschutzbeauftragte, ISRA VISION PARSYTEC AG, Pascalstraße 16, 52076, E-Mail: datenschutz-parsytec@isravision.com.

 

Aachen, im Oktober 2020

ISRA VISION PARSYTEC AG

Der Vorstand

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