ISRA VISION PARSYTEC AG – Hauptversammlung

ISRA VISION PARSYTEC AG
Aachen
WKN: A0JQ4J
ISIN: DE 000A0JQ4J9
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am
Dienstag, 19. Mai 2015 um 10:30 Uhr (MESZ)
in den Räumen der
ISRA VISION PARSYTEC AG,
Pascalstr. 16 in 52076 Aachen
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 13.617.515,33 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Ergebnisabführungsvertrags mit der ISRA PARSYTEC GmbH

Die ISRA VISION PARSYTEC AG und die ISRA PARSYTEC GmbH mit Sitz in Aachen (nachfolgend: Tochtergesellschaft) haben am 17. März 2015 den zwischen ihnen am 31. August 1992 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag geändert. Die Änderung beschränkt sich auf die Regelung zur Verlustausgleichspflicht in § 2 des Ergebnisabführungsvertrags. An die Stelle der darin bislang enthaltenen Worte „entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes verpflichtet“, treten die Worte: „entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet“. Der Verweis auf § 302 AktG wurde also dynamisch ausgestaltet. Außerdem bezieht er sich nun auch auf § 302 Abs. 4 AktG. Damit wird den geänderten Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Rechnung getragen.

Der geänderte Ergebnisabführungsvertrag zwischen der ISRA VISION PARSYTEC AG (nachfolgend: anderer Vertragsteil) und der Tochtergesellschaft hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. April 1992 laufendes Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an den anderen Vertragsteil abzuführen. Gewinn ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach nachfolgendem Satz – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss. Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung des anderen Vertragsteils Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Wirtschaftlich begründet ist.

Andere Gewinnrücklagen, die während der Dauer des Vertrages gebildet wurden, sind auf Verlangen des anderen Vertragsteils aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

Der andere Vertragsteil ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Die derzeit gültige Fassung der insoweit relevanten Absätze 1, 3 und 4 des § 302 AktG lauten wie folgt:

„(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) [nicht relevant].

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“

Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. August 1997 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.

Die ISRA VISION PARSYTEC AG ist alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Aus diesem Grund muss der Ergebnisabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter vorsehen.

Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft hat der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags bereits zugestimmt. Die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der ISRA VISION PARSYTEC AG und erst, wenn ihr Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ISRA VISION PARSYTEC AG und der ISRA PARSYTEC GmbH mit Sitz in Aachen vom 17. März 2015 wird zugestimmt.

Hinweis zu Tagesordnungspunkt 5

Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse

http://www.parsytec.de (dort unter „Unternehmen“, „Investoren“, „Unterlagen zur Hauptversammlung am 19. Mai 2015“)

zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus:
1.

Der Ergebnisabführungsvertrag mit der Tochtergesellschaft.
2.

Die Vereinbarung über die Änderung des Ergebnisabführungsvertrags mit der Tochtergesellschaft.
3.

Die Jahresabschlüsse der ISRA VISION PARSYTEC AG für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014.
4.

Die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der ISRA VISION AG, Darmstadt, für Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014.
5.

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014.
6.

Der nach § 293a in Verbindung mit § 295 Abs. 1 AktG gemeinsame Bericht des Vorstands der ISRA VISION PARSYTEC AG und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2015 bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION PARSYTEC AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H/ Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart

oder per Telefax an
Telefaxnummer: 0711/ 127 79264

oder per E-Mail an

HV-Anmeldung@LBBW.de

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Über den Anteilsbesitz, der die vorstehend genannte Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts begründet, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 28. April 2015, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2015 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Bedeutung des Nachweises der Berechtigung

Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn des 28. April 2015, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Eintrittskarten

Nach ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarten sind organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Wir bitten, zur Erleichterung der Abwicklung die Eintrittskarten vorzulegen.

Hinweise für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich.

Für die Erteilung der Vollmacht bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung was folgt: „Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.“ Eine Formerleichterung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ist nicht vorgesehen.

Gegenanträge

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.parsytec.de zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 4. Mai 2015 unter der Adresse:

ISRA VISION PARSYTEC AG
Pascalstr. 16
D-52076 Aachen

oder per Telefax an
Telefaxnummer: 02408 / 92700 500

oder per E-Mail an

investor@isra-parsytec.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Weitere Angaben und Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im Bundesanzeiger vom 9. April 2015 bekannt gemacht worden.

Aachen, im April 2015

ISRA VISION PARSYTEC AG

Der Vorstand

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