Jetfleet AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

JetFleet AG

Krombach

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am
Freitag, den 13. August 2021, 15:00 Uhr
im Restaurant Windlicht, Tannenstraße 1, 63829 Krombach

Tagesordnung:

1.

Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands Herrn Stefan Schwind für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über Erweiterung des Angebots/​mögliche Investitionen

Im Rahmen der Hauptversammlung soll über die weitere Strategie zur Erweiterung des Flugangebotes beschlossen werden.

I.      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 1.250.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien (formeller Hinweis: derzeit im Handelsregister eingetragen ist noch ein Betrag in Höhe von 750.000. Die Eintragung der letzten Kapitalerhöhung ist noch ausstehend).

II.      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

JetFleet AG
Hauptstraße 101 a
63829 Krombach
Telefax: +49 6024 671 827
E-Mail: fly@jetfleet.de

Ordnungsgemäße Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 30. Juli 2020 (24:00 Uhr), der Gesellschaft zugehen, werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unverzüglich zugänglich gemacht; § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

 

Aschaffenburg, den 13. Juli 2021

Stefan Schwind

Vorstand

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