Jetfleet AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Jetfleet AG
Krombach
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 25.05.2020

JetFleet AG

Krombach

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am
Dienstag, den 23. Juni 2020, 17:00 Uhr

im
Restaurant Windlicht, Tannenstraße 1, 63829 Krombach

Tagesordnung:

1.

Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands Herrn Stefan Schwind für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung des Bezugsrechts an die Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 750.000,00 um EUR 350.000,00 auf EUR 1.100.000,00 durch Ausgabe von 350.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. Sie werden zum Betrag von je EUR 1,00 pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 350.000,00 ausgegeben.

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären gewährt. Die Frist für die Annahme des Bezugsrechts beträgt mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die neuen Aktien, für die die Bezugsrechte innerhalb der Bezugsfrist nicht ausgeübt worden sind, Aktionären und/oder Dritten zur Zeichnung und Übernahme anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

Ziff. 5 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.100.000,00 (i. W. eine Million einhunderttausend Euro).“

Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.100.000 Stückaktien.“

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre diesen Bericht.

Unter Punkt 1 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 350.000,00 auf EUR 1.100.000,00 00 durch Ausgabe von 350.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf die aufgetretenen Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge ist erforderlich, um bei der Kapitalerhöhung ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

5.

Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; Satzungsänderung

Ziff. 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft legt fest, dass der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. Herr Stephan Schilling und Herr Ralf Domdey, haben ihr Amt mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung niedergelegt. § 95 Satz 1 AktG bestimmt, dass ein Aufsichtsrat nur aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Ziff. 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und Ziff. 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen.

Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung, so dass der Aufsichtsrat sich ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammensetzt. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und Ziff. 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Das von den Aktionären gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Stephan Schilling hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung 2019 niedergelegt.

Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Albert Franz, Architekt, geboren am 22.02.1957, wohnhaft in Laufach, als Nachfolger für Herrn Stephan Schilling zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit von Herrn Stephan Schilling, also für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziff. 11 Abs. 1 vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder neben der Erstattung ihrer baren Auslagen auch eine jährliche Vergütung erhalten, deren Höhe die Hauptversammlung jeweils bei Beginn der Amtsperiode beschließt. Die Hauptversammlung vom 12.03.2019 hat unter Tagesordnungspunkt 5 einen Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung gefasst. Diese durch die Hauptversammlung vom 12.03.2019 beschlossene Vergütung soll angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den gemäß Ziff. 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss der Hauptversammlung vom 12.03.2019 insgesamt wie folgt neu zu fassen:

Für seine jeweilige Tätigkeit erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von EUR 1.500, der Vorsitzende des Aufsichtsrats stattdessen eine jährliche Vergütung von EUR 2.500 und sein Stellvertreter stattdessen eine jährliche Vergütung von EUR 1.500. Die Vergütung wird nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ausgezahlt.

I. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte je 750.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

II. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir, diese ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Jetfleet AG, Vorstand, Hauptstraße 101 a, 63829 Krombach.

Ordnungsgemäße Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 8. Juni 2020 (24:00 Uhr), der Gesellschaft zugehen, werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unverzüglich zugänglich gemacht; § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind in Übereinstimmung nach Ziff. 12 Abs. 5 und Ziff. 13 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank spätestens bis zum Ablauf des fünften Tages vor der Hauptversammlung hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 2020 (24:00 Uhr), unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Jetfleet AG
Hauptstraße 101 a
63829 Krombach
Telefax: +49 6024 671 827
E-Mail: fly@jetfleet.de

 

Aschaffenburg, den 20. Mai 2020

Stefan Schwind
Vorstand

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