Jost AG – Hauptversammlung 2016

Jost AG

Lauf a.d. Pegnitz

Wertpapier-Kenn-Nummer: 621 640
ISIN Code DE0006216401

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Unsere Aktionäre laden wir hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung ein

am Freitag, 29.04.2016, 9:30 Uhr,

im Hotel zur Post
Friedensplatz 8, 91207 Lauf an der Pegnitz

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Lageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 25.025,07 EUR in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien nebst Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung erworbener eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum vom 30. April 2016 bis zum 29. April 2021 außer zum Zwecke des Handels, eigene Aktien bis zu 10% Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder nach Wahl des Vorstands mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten durch die Aktionäre („öffentliches Angebot“). Beim Erwerb über die Börse darf der von der Jost AG gezahlte Gegenwert je Aktie den ungewichteten Mittelwert der an den letzten fünf dem Erwerbstag vorausgehenden Börsentagen an der Börse München festgestellten Börsenkurse bei Börsenschluss (ohne Erwerbsnebenkosten) („Schlusskurse“) nicht um mehr als 5% überschreiten und um nicht mehr als 5% unterschreiten.

Im Falle eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre dürfen der von der Jost AG Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie den ungewichteten Mittelwert der der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung des öffentlichen Angebots vorausgehenden fünf Börsentage an der Börse München festgestellten Schlusskurse (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen des öffentlichen Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des öffentlichen Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen (Andienungsquoten). Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann dabei eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden; ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist dann also insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.

Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.

Der Vorstand der Jost AG wird ermächtigt, außer einer Veräußerung über die Börse mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Jost AG, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Der Wert der Sacheinlage muss bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien der Jost AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG).

6.

Änderung von § 2 Absatz 1 der Satzung betreffend den Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens soll erweitert werden um die Beratung von Kanzleien der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie die Personalvermittlung für solche Kanzleien. Dem entsprechend soll § 2 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens) geändert und dem bestehenden Text ein neuer Satz 2 angefügt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, § 2 Absatz 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass dem bestehenden Text ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt wird:

Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Beratung von Kanzleien der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, jedoch ohne Rechts- und Steuerberatung, sowie die Personalvermittlung für solche Kanzleien.

7.

Änderung von § 16 der Satzung betreffend die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Absatz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen und der Gesellschaft oder einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen ist nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft oder einer in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

8.

Änderung von § 20 der Satzung betreffend Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 20 der Satzung sieht vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im „elektronischen Bundesanzeiger“ erfolgen. § 25 AktG in der ab 31. Dezember 2015 geltenden Fassung sieht für den Fall, dass eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, vor, dass diese in den Bundesanzeiger einzurücken ist. Der Satzungstext soll an den geänderten Gesetzeswortlaut redaktionell angepasst werden.

Nach § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen. Nach § 125 Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Vorstand die gleiche Mitteilung den Aktionären zu machen, die es verlangen. Der Gesetzgeber hat in § 125 Absatz 2 Satz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, dass die Satzung die Übermittlung der Mitteilungen auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränken kann.
Gemäß § 128 Absatz 1 AktG hat ein Kreditinstitut, das zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung hat, die Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Das Gesetz erlaubt auch hinsichtlich dieser Mitteilungen, durch eine entsprechende Satzungsregelung die Übermittlung auf dem Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken.
Der Druck und die Versendung von Mitteilungen gemäß den §§ 125 Absatz 1, 128 Absatz 1 AktG bilden einen nicht unerheblichen Kostenpunkt bei der Vorbereitung der Hauptversammlungen der Gesellschaft. Diese Kosten können durch eine Umstellung auf einen elektronischen Mitteilungsversand reduziert werden. Um die insoweit bestehenden Einsparpotentiale zu heben, soll der Hauptversammlung die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in einen neuen § 20 Absatz 2 der Satzung vorgeschlagen werden, wonach die Übermittlung der genannten Mitteilungen künftig auf den elektronischen Versand beschränkt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 20 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 20
Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gesellschaft
1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

2.

Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG durch Kreditinstitute und ihnen nach § 128 Absatz 4 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Unternehmen an die Aktionäre nach § 128 Absatz 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Ebenso ist die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 AktG durch die Gesellschaft an Aktionäre gemäß § 125 Absatz 2 AktG auf dem Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über die Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:

Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 29. April 2016 vorschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Nach den Regelungen im Aktiengesetz darf die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Der Beschluss sieht für die Ermächtigung die gesetzliche Höchstfrist vor.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw. durch eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Die Gesellschaft soll so die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen und nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum verliehen, eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen sowohl national als ggf. auch auf internationalen Märkten flexibel reagieren zu können.
Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung in Relation zum Wert der ausgegebenen Aktien angemessen sein, vgl. § 255 Absatz 2 AktG. Diese Grundsätze sind bei der Ausgabe von eigenen Aktien durch die Gesellschaft gegen Sachleistungen entsprechend anzuwenden.
Durch die Anwendung der Grundsätze des § 255 Absatz 2 AktG bei der Wiederausgabe von Aktien der Gesellschaft gegen Sachleistungen ist sichergestellt, dass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre nicht zu befürchten sind. Basis für die Feststellung eines angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig die Bewertung des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund von Marktpreisen oder auf der Grundlage neutraler Wertgutachten, beispielsweise von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken.
Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Dabei wird der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn aus seiner Sicht der Ausschluss des Bezugsrechts geeignet ist, um das hiermit verfolgte Ziel im Gesellschaftsinteresse zu erreichen. Ferner muss der Vorstand zur Überzeugung gelangen, dass der Bezugsrechtsausschluss in dem Sinne erforderlich ist, dass es keine in Ansehung der Aktionärsinteressen milderen, gleich geeigneten Mittel gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen, und die Verfolgung des Ziels in Ansehung der Aktionärsinteressen angemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des möglichen Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Durch diese Ermächtigung soll dem Vorstand ein Dispositionsspielraum eingeräumt werden, um die längerfristigen Ausschüttungsinteressen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sachgerecht wahrzunehmen. Nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 6 AktG kann der Vorstand von der Hauptversammlung nicht nur zum Erwerb eigener Aktien, sondern auch zu ihrer Einziehung ermächtigt werden. Macht der Vorstand von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, führt dies zu einer entsprechenden Kapitalherabsetzung. Alternativ soll der Vorstand auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen. Die Einziehung eigener Aktien kann erfahrungsgemäß zu einer Verstetigung bzw. Optimierung des Börsenkurses und zu einer Stärkung der Stellung der Gesellschaft am Kapitalmarkt führen und deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob von der Einziehungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien kann auch in Teilen ausgeübt werden. Sie können einmal oder mehrmals ausgeübt werden bis der maximale Umfang des Erwerbs eigener Aktien nach dem vorgeschlagenen Beschluss erreicht ist.

Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

Auslage von Unterlagen
Der festgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2015 einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Nürnberger Straße 18, 91207 Lauf a.d. Pegnitz, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden Aktionären, die dies verlangen, in Abschrift kostenlos übersandt. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 29. April 2016 zugänglich gemacht.
Der Geschäftsbericht ist auf der Homepage unserer Gesellschaft unter www.jost-ag.com abrufbar.

Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 08. April 2016, 0.00 Uhr, beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Freitag, den 22. April 2016, 24:00 Uhr, über die folgenden Kontaktdaten zugehen:

Bankhaus Neelmeyer AG
FMS CA / CS
Am Markt 14 – 16
28195 Bremen

Fax-Nr. 0421 / 3603 – 153
Tel-Nr. 0421 / 3603 – 204
E-Mail: hv@neelmeyer.de

Verfahren für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis der Aktionärsstellung nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ erforderlich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.jost-ag.com abgerufen werden.

Die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf, ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder über deren Widerruf können der Gesellschaft in Textform unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden:

postalisch: Jost AG
Nürnberger Str. 18
91207 Lauf
per Telefax: +49 (0) 9123 / 179 – 199
per E-Mail: info@jost-ag.com

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.

Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich ist. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen zu Abstimmungen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.jost-ag.com finden Sie in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung ein Formular, mit dem Sie den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Ihre Weisungen erteilen können. Für die Bevollmächtigung und der Erteilung von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter kann – abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des in der Hauptversammlung ausliegenden Formulars – ausschließlich das auf der Internetseite der Gesellschaft in vorgenannter Rubrik abrufbare Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Donnerstag, den 28. April 2016, 12:00 Uhr, an die folgende Adresse übermitteln:

postalisch: Jost AG
Nürnberger Str. 18
91207 Lauf
per Telefax: +49 (0) 9123 / 179 – 199
per E-Mail: info@jost-ag.com

Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

postalisch: Jost AG
Nürnberger Str. 18
91207 Lauf
per Telefax: +49 (0) 9123 / 179 – 199
per E-Mail: info@jost-ag.com

Anderweitig adressierte Anträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Donnerstag, den 14. April 2016, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zugänglich gemacht.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. der Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugänglich gemacht wurde.

Auf die Rechte der Aktionäre aus den §§ 122 Absatz 2 und 131 Absatz 1 AktG wird hingewiesen.

 

Lauf a.d. Pegnitz, im März 2016

Jost AG

Der Vorstand

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