Jumia Technologies AG – Hinweisbekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Jumia Technologies AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweisbekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG 02.05.2019

Jumia Technologies AG

Berlin

Hinweisbekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Jumia Technologies AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 203542 B (die „Gesellschaft“), hat den Vorstand der Gesellschaft am 15. Februar 2019 unter den Tagesordnungspunkten 2 und 4 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 47.332.612,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils „Schuldverschreibungsbedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Februar 2019 auszuschließen.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat in diesem Zusammenhang das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 47.332.612,00 durch Ausgabe von bis zu 47.332.612 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2019/II“). Das Bedingte Kapital 2019/II dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Februar 2019 ausgegeben werden.

Der Hauptversammlungsbeschluss über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2019/II wurde im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 203542 B) am 26. Februar 2019 und am 5. März 2019 eingetragen.

Die Niederschrift der Hauptversammlung vom 15. Februar 2019 mit dem Beschluss über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2019/II sowie über die entsprechende Satzungsänderung wurde beim Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 203542 B) hinterlegt.

 

Berlin, im April 2019

Jumia Technologies AG

Der Vorstand

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