Jungheinrich Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Jungheinrich Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, den 10. Mai 2022, um 10:00 Uhr

ein.

Die Hauptversammlung wird ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionärinnen
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal
der Gesellschaft erfolgen.

Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionärinnen und -aktionäre erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachterteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.

Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung
zur Hauptversammlung in Abschnitt III. 2.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft,
Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht
berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die nachstehend
in Abschnitt III. beschriebenen Rechte zu.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Jungheinrich AG
zum 31. Dezember 2021, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2021 sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Jungheinrich AG und
den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von € 68.280.000,00 in voller Höhe wie folgt an die Aktionärinnen
und Aktionäre zu verteilen:

Zahlung einer Dividende von € 0,66 je Stammaktie € 35.640.000,00
Zahlung einer Dividende von € 0,68 je Vorzugsaktie € 32.640.000,00
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, die

PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes

Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes
für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nach
Maßgabe des § 162 AktG erstellt und hierüber jeweils am 4. März 2022 beschlossen.
Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe des §
162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 29. März 2022 seinen Vermerk nach §
162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht
beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird der Hauptsammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers
ist nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckte geprüfte Vergütungsbericht der Jungheinrich
AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Die Hauptversammlung am 11. Mai 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 7 das durch den
Aufsichtsrat am 25. Februar 2021 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
gemäß § 120a Absatz 1 AktG gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 ein geändertes System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG beschlossen, welches das bisherige
Vergütungssystem punktuell aktualisiert und modifiziert. Dieses geänderte Vergütungssystem
mit Wirkung seit dem 1. Januar 2022 wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Es ist nachfolgend in Abschnitt II. 2. beschrieben und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Das nachfolgend in Abschnitt II. 2. beschriebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Jungheinrich AG wird gebilligt.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

Die Jungheinrich AG und die arculus GmbH (nachfolgend „arculus“) haben am 4. März
2022 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit
von der Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der arculus und seiner darauf folgenden Eintragung in das Handelsregister der arculus
abhängt.

Alleinige Gesellschafterin der arculus mit einem Stammkapital von € 38.827,00 ist
die Jungheinrich AG. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der arculus
ist die Entwicklung von modularen Montage- und Logistiksystemen insbesondere für die
Automobilindustrie sowie damit zusammenhängende Vertriebs- und Beratungsleistungen.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die arculus unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber
der Geschäftsführung der arculus zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist.

Die arculus verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend allen Vorschriften
des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Jungheinrich
AG abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass während der Dauer des Vertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen auf Verlangen der Jungheinrich AG aufzulösen und
abzuführen sind.

Die arculus ist berechtigt, mit Zustimmung der Jungheinrich AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, als
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.

Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich AG gelten die Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme
entsteht – ebenso wie der Anspruch auf Gewinnabführung – zum Ende des Geschäftsjahres
der arculus und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der arculus wirksam
und gilt bezüglich der Regelungen zur Beherrschung ab diesem Zeitpunkt. Er bestimmt
weiter, dass die Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend
ab dem Beginn des Geschäftsjahres gelten, in dem der Vertrag in das Handelsregister
der arculus eingetragen wird. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft
kann auf diese Weise bereits für das gesamte laufende Geschäftsjahr der arculus erreicht
werden.

Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn der Geltung der Regelungen
zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme fest geschlossen. Dies entspricht nach
derzeitiger Rechtslage der steuerlichen Mindestlaufzeit der durch den Vertrag begründeten
körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit § 17 KStG). Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres
der arculus enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses
Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er
nicht mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Jungheinrich AG nicht
mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der arculus beteiligt ist, die Anteile an
der arculus veräußert oder einbringt, die Jungheinrich AG oder die arculus verschmolzen,
gespalten oder liquidiert wird oder an der arculus entsprechend § 307 AktG erstmals
ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine Ausgleichszahlung und
keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter der arculus zu bestimmen, da außenstehende
Gesellschafter der arculus nicht vorhanden sind; die Jungheinrich AG ist an der arculus
zu 100 % unmittelbar beteiligt. Auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur
Ermittlung eines angemessenen Ausgleiches und einer angemessenen Abfindung war daher
nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar alle Geschäftsanteile der arculus
hält, bedarf es gemäß § 293b Absatz 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch
sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer).

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist zusammen mit dem gemeinsamen
Bericht des Vorstandes der Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der arculus sowie
den weiteren gemäß § 293f Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 AktG zu veröffentlichenden
Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem am 4. März 2022 abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen
der Jungheinrich AG und der arculus GmbH wird zugestimmt.

II. Weitere Angaben und Berichte

 
1.

Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2021 (zu Tagesordnungspunkt
6)

Präambel

Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung
der ehemaligen und aktiven Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Jungheinrich
AG im Geschäftsjahr 2021. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG)
und enthält daneben freiwillige Angaben insbesondere zur zugesagten Vergütung.

 
I.

Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

 

A. Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und
die Festsetzung der Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Dabei wird
er durch den Personalausschuss unterstützt, der die Entscheidungen des Aufsichtsrates
und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. Januar 2021 ein neues
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Ziel des Vergütungssystems
ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von Jungheinrich zu unterstützen und
eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu gewährleisten. Im
Einklang mit der Unternehmensstrategie von Jungheinrich setzt das Vergütungssystem
Anreize zu profitablem Wachstum und der Schaffung von nachhaltigem Wert. Die langfristige
variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable Vergütung, um die besondere
Bedeutung der langfristigen Entwicklung der Jungheinrich AG hervorzuheben. Das vom
Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes wurde
der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 vorgelegt und mit 100 % Zustimmung gebilligt.

 

B. Vergütungssystem im Jahr 2021

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG setzt sich 2021 aus erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die konkreten Bestandteile
des Vergütungssystems im Jahr 2021 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

 

1. Grundvergütung

Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der Entwicklung der Jungheinrich
AG gewährt wird. Als Teil der erfolgsunabhängigen Vergütung bildet sie die Grundlage
für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die
Strategie entwickeln und umsetzen.

 

2. Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen
Bezügen. Als Teil der erfolgsunabhängigen Vergütung unterstützen sie die Gewinnung
und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie entwickeln
und umsetzen. Im Jahr 2021 umfassen die Nebenleistungen für die Mitglieder des Vorstandes
die Bereitstellung eines Dienstwagens sowie das Einbeziehen der Vorstandsmitglieder
in Versicherungsleistungen. Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine Unfallversicherung
gewährt, die die Invalidität und den Todesfall der Mitglieder des Vorstandes einbezieht
und deren Beiträge die Jungheinrich AG für die Laufzeit der Dienstverträge übernimmt.
Frau Neuß und Herr Erlach erhielten 2021 darüber hinaus eine Zuzahlung zu ihrer privaten
Altersvorsorge als Ausgleich (sog. Deferred Compensation) dafür, dass die betriebliche
Altersversorgung erst ab dem vierten Jahr der Bestellung unverfallbar ist. Zudem sind
die Mitglieder des Vorstandes in eine marktübliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
(sog. D&O-Versicherung) eingebunden, deren Selbstbehalt den aktienrechtlichen Vorgaben
entspricht.

 

3. Altersversorgung

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG haben Anspruch auf eine Alters-
und Invalidenrente sowie Hinterbliebenenversorgung. Als Teil der erfolgsunabhängigen
Vergütung unterstützt die Altersversorgung die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter
Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie entwickeln und umsetzen.

Die Altersversorgung ist als eine leistungsorientierte Zusage ausgestaltet, die die
Mitglieder des Vorstandes bei Vollendung des 63. Lebensjahres zu einer lebenslang
zahlbaren Altersrente berechtigt.

Pensionsrückstellungen für die Mitglieder des Vorstandes

Zur Finanzierung der Altersversorgung der Mitglieder des Vorstandes werden Pensionsrückstellungen
gebildet. Die Pensionsaufwendungen für das Jahr 2021 und die Barwerte der den Mitgliedern
des Vorstandes zugesagten Leistungen belaufen sich auf folgende Werte:

 

4. Erfolgsabhängige Vergütung

In den nachfolgenden Kapiteln wird die Ausgestaltung der im Geschäftsjahr 2021 gewährten
und geschuldeten variablen Vergütung dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt diejenige
Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde
liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn Jungheinrich
eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig
aber noch nicht erfüllt ist.

Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Systematik des im Geschäftsjahr 2021
zugesagten Long-Term Incentive (LTI) 2021-2023 dargestellt. Die zugesagte Vergütung
ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 unabhängig
vom Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).

 

4.1. Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Short-Term Incentive (STI) 2021

Die kurzfristige variable Vergütung basiert auf dem aktuell gültigen Vergütungssystem
und trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative
Umsetzung der Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres honoriert: Die
Beurteilung des Erfolges basiert auf finanziellen und nachhaltigen Leistungskriterien,
die die Strategie der Jungheinrich AG und die soziale und ökologische Verantwortung
von Jungheinrich widerspiegeln, sowie einem diskretionären Faktor.

Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI und beträgt für die Mitglieder des
Vorstandes jeweils 45 % der Grundvergütung. Die Auszahlung des STI ist abhängig vom
gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad, der anhand der Leistungskriterien Konzern-EBT-Umsatzrendite,
Konzernumsatzsteigerung und Ausrüstungsquote Lithium-Ionen sowie der Ausprägung eines
diskretionären Faktors ermittelt wird. Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden
vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung wird nach Ende der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat bestimmt.

Konzern-EBT-Umsatzrendite

Die Konzern-Ergebnis-vor-Steuern-Umsatzrendite (Konzern-EBT-Umsatzrendite) ist der
Quotient aus dem Konzern-Ergebnis vor Steuern (EBT) und dem Konzern-Umsatz (jeweils
gemäß Konzernabschluss) und wird mit einer Gewichtung von 45 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Konzern-EBT-Umsatzrendite würde 2021 157,67 % betragen, ist
jedoch durch das Cap auf 150,00 % begrenzt.

Konzernumsatzsteigerung

Die Konzernumsatzsteigerung ist die Steigerungsrate des Konzern-Umsatzes des Geschäftsjahres
im Vergleich zum Konzern-Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres (jeweils gemäß
Konzernabschluss, bereinigt um Währungskursdifferenzen) in Prozent. Die Konzernumsatzsteigerung
wird mit einer Gewichtung von 35 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Konzernumsatzsteigerung beträgt 2021 149,20 %.

Ausrüstungsquote Lithium-Ionen

Das Nachhaltigkeitsziel Ausrüstungsquote Lithium-Ionen bezieht sich auf den Anteil
ausgewählter Produkte des Jungheinrich Konzerns, der mit Lithium-Ionen-Batterien ausgerüstet
ist. Zur Festlegung des Zielwertes wurde die strategische Planung im Bereich Lithium-Ionen-Batterien
auf das Geschäftsjahr 2021 heruntergebrochen. Die Zielerreichung wurde gemessen, indem
der realisierte Ist-Wert im Geschäftsjahr 2021 dem Zielwert gegenübergestellt wurde.
Eine detailliertere Definition des Leistungskriteriums und die konkreten Werte für
die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden aus Wettbewerbsgründen nicht
angegeben, da dies dem Wettbewerb detaillierte Informationen über die strategische
Planung von Jungheinrich preisgeben würde und der Gesellschaft einen nicht unerheblichen
Nachteil zufügen kann. Die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen wird mit einer Gewichtung
von 20 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen beträgt 2021 84,30 %.

Anwendung der Leistungskriterien im STI

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien
ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in begründeten Sonderfällen die Möglichkeit,
außergewöhnliche Entwicklungen bei den Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung
der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Aus Sicht des Aufsichtsrates gab
es im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Zielerreichungsgrade der drei Leistungskriterien betragen an der unteren Schwelle
50 %, am Zielwert 100 % und am Cap 150 %. Unterhalb der unteren Schwelle beträgt die
Zielerreichung 0 % und oberhalb des Caps 150 %. Bei einer Leistung zwischen der unteren
Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die Zielerreichung zwischen
100 % und 150 % linear interpoliert.

Die Ausprägung der Leistungskriterien an unterer Schwelle, Zielwert und Cap werden
in der folgenden Tabelle dargestellt:

Die Zielerreichung der Leistungskriterien und die Gesamtzielerreichung im STI stellen
sich im Geschäftsjahr 2021 wie folgt dar:

1 Nach Anwendung des Caps.

Ermittlung des STI

Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums
multipliziert, um die gewichtete Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Im Ausnahmefall
kann der gewichtete Gesamtzielerreichungsgrad durch den Aufsichtsrat in Form einer
diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen der individuellen
Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und
1,2 multipliziert und damit angepasst werden. Von dieser Möglichkeit hat der Aufsichtsrat
im Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht. Die gewichtete Gesamtzielerreichung
wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Dieser
ist auf 150 % des Zielbetrages begrenzt.

 

4.2. Langfristige variable Vergütung (LTI)

Long-Term Incentive (LTI) 2021-2023

Der LTI 2021-2023 basiert auf dem aktuell gültigen Vergütungssystem und trägt zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem er die Umsetzung der Unternehmensstrategie
und die langfristige Wertsteigerung der Jungheinrich AG honoriert: Die Beurteilung
des Erfolges basiert auf finanziellen, aktienbasierten und nachhaltigen Leistungskriterien,
die die Strategie der Jungheinrich AG und die soziale und ökologische Verantwortung
von Jungheinrich widerspiegeln, sowie einem diskretionären Faktor.

Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als Tranche zugeteilt.
Der Zielbetrag bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung und beträgt für die Mitglieder
des Vorstandes jeweils 55 % der Grundvergütung. Zu Beginn der Laufzeit wird der Zielbetrag
durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG (arithmetisches Mittel
der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt,
um eine Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance
Shares – VPS). Der durchschnittliche Aktienkurs der Jungheinrich AG in den 120 Handelstagen
vor Zuteilung beträgt für das Geschäftsjahr 2021 31,54 €. Die Anzahl der VPS, die
den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2021 zugeteilt wurde, ist in der folgenden Tabelle
dargestellt.

Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von dem gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad,
der anhand der Leistungskriterien Return on Capital Employed (ROCE), relativer Total
Shareholder Return (relativer TSR) und der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen sowie der
Ausprägung eines diskretionären Faktors ermittelt wird.

Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren
Zielerreichung wird nach Ende der Performanceperiode vom Aufsichtsrat bestimmt. In
jedem Fall ist die Anzahl finaler VPS auf 150 % der ursprünglich zugeteilten VPS begrenzt.
Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich wie nachfolgend dargestellt.

Return on Capital Employed

Der ROCE ist der Quotient aus dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Segmentes
Intralogistik gemäß Konzernabschluss und dem im Segment eingesetzten Kapital im jeweiligen
Geschäftsjahr und wird mit 60 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung
für die Tranche 2021 ist der ROCE des letzten Geschäftsjahres der Performanceperiode,
d.h. der ROCE des Geschäftsjahres 2023.

Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung
zwischen 50 % und 100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird
die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die konkreten Werte
für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden ex-post in dem Vergütungsbericht
des Geschäftsjahres veröffentlicht, in dem der LTI 2021-2023 den Vorstandsmitgliedern
gewährt oder geschuldet wird.

Relativer Total Shareholder Return

Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von Jungheinrich mit der TSR-Performance
einer individuellen Peergroup und wird mit 20 % gewichtet. Die TSR-Performance entspricht
der Entwicklung des Aktienkurses zuzüglich während der Performanceperiode gezahlter
Dividenden. Der Peergroup gehören primär deutsche Unternehmen aus dem SDAX und MDAX
an, die hinsichtlich der Branche und der Größe mit Jungheinrich vergleichbar sind.
Weitere vergleichbare, börsennotierte Unternehmen aus Deutschland und kontinentaleuropäischen
Ländern sind ebenfalls Teil der Vergleichsgruppe.

Für jedes Unternehmen der Peergroup und Jungheinrich wird nach dem Ende der Performanceperiode
die TSR-Performance bestimmt. Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend
in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0. Perzentilsrang
der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten
TSR-Performance.

Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode
anhand des Perzentilsrangs von Jungheinrich: Bis zum 25. Perzentilsrang entspricht
die Zielerreichung 0 %, am 25. Perzentilsrang 50 %, am 50. Perzentilsrang 100 % und
ab dem 75. Perzentilsrang 150 %. Zwischen den genannten Perzentilsrängen wird die
Zielerreichung linear interpoliert.

Nachhaltigkeitsziel

Das nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel ist für die Tranche 2021 als Ausrüstungsquote
Lithium-Ionen ausgestaltet. Ebenso wie im STI bezieht sich die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen
auf den Anteil ausgewählter Produkte des Jungheinrich Konzerns, der mit Lithium-Ionen-Batterien
ausgerüstet ist. Der Zielwert ist an die strategische Planung im Bereich Lithium-Ionen-Batterien
angelehnt. Die Zielerreichung wird gemessen, indem der realisierte Ist-Wert in der
Performanceperiode dem Zielwert gegenübergestellt wird. Die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen
wird in der Tranche 2021 mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt.

Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung
zwischen 50 % und 100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird
die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die konkreten Werte
für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden ex-post nach Beendigung der
Performanceperiode in einem der nachfolgenden Vergütungsberichte veröffentlicht.

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien
ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK
in begründeten Sonderfällen die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei den
Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung der Zielerreichung angemessen
zu berücksichtigen.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde die Lithium-Ionen-Strategie des Jungheinrich Konzerns
überarbeitet. Um die nachhaltige Steuerung durch das Vergütungssystem zu erhalten,
das die strategische Ausrichtung sowie die Nachhaltigkeitsambitionen von Jungheinrich
gleichermaßen berücksichtigt, hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Definition des
Leistungskriteriums Ausrüstungsquote Lithium-Ionen im LTI an die überarbeitete Strategie
anzupassen. Im Zuge dessen hat der Aufsichtsrat die Zielsetzung sowie die untere Schwelle
und den Cap-Wert des Leistungskriteriums Ausrüstungsquote Lithium-Ionen angehoben,
um weiterhin ambitionierte Ziele zu setzen.

Ermittlung des LTI

Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die
bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit dem gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert
wird. Um den Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln,
wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich
AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor dem Ablauf
der Performanceperiode) multipliziert. Im Ausnahmefall kann der Auszahlungsbetrag
durch den Aufsichtsrat in Form einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher
Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder
mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. In
jedem Fall ist der Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrages begrenzt.

Da der neue LTI erstmals unter dem im Geschäftsjahr 2021 neu beschlossenen Vergütungssystem
zugeteilt wurde und die Performanceperiode drei Jahre beträgt, ist im Geschäftsjahr
2021 eine Vergütung nach dem neuen LTI weder gewährt noch geschuldet. Die erstmalige
Abrechnung bzw. Gewährung des neuen LTI erfolgt im Geschäftsjahr 2023 für die Tranche,
die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilt wurde. Lediglich die Deferrals, die noch unter
dem vorherigen Vergütungssystem zugeteilt wurden, werden im Geschäftsjahr 2021 gewährt
bzw. geschuldet. Details zu der Systematik der Deferrals und der Zielerreichung im
Geschäftsjahr 2021 werden im Folgenden dargestellt.

Deferral 2020-2021 (Jahresbonus 2019) und Deferral 2021-2022 (Jahresbonus 2020)

Die Deferrals 2020-2021 und 2021-2022 basieren auf dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen
Vergütungssystem. Die Deferrals tragen zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei, indem sie die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie von Jungheinrich
incentivieren: So honoriert die Kombination der Leistungskriterien der Deferrals das
angestrebte nachhaltige Wachstum von Jungheinrich. Durch die mehrjährige Ausgestaltung
wird die Relevanz der langfristigen Entwicklung von Jungheinrich betont. Innerhalb
des bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystems ergibt sich der Gesamtanspruch
der variablen Vergütung eines Geschäftsjahres aus dem Zielbetrag und dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad zweier Leistungskriterien. 40 % des Gesamtanspruches der
variablen Vergütung eines Geschäftsjahres werden im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt.
60 % des Auszahlungsanspruches werden zeitlich verzögert und zusätzlich an Leistungskriterien
geknüpft. Davon werden 30 % des Auszahlungsanspruches um ein Jahr verzögert („Deferral
1“) und weitere 30 % um zwei Jahre verzögert („Deferral 2“).

Die Leistungskriterien der Deferrals sind die Konzern-EBT-Umsatzrendite mit einer
Gewichtung von 60 % und die Konzernumsatzsteigerung, bereinigt um Währungskursdifferenzen,
mit einer Gewichtung von 40 %. Im Ausnahmefall kann der Zielerreichungsgrad eines
oder beider Leistungskriterien durch den Aufsichtsrat wegen außergewöhnlicher Ereignisse
oder wegen individueller Leistung um einen Faktor zwischen 0,8 und 1,2 angepasst werden.
Der gewichtete Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung ist auf 130 % begrenzt.

Die Zielerreichungsgrade der beiden Leistungskriterien betragen an der unteren Schwelle
0 % und am Zielwert 100 %. Ein Cap für die einzelnen Leistungskriterien ist nicht
definiert, jedoch sind die Leistungskriterien insgesamt hinsichtlich des gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrades auf 130 % begrenzt. Die Ausprägung der Leistungskriterien
an unterer Schwelle und Zielwert werden in der folgenden Tabelle dargestellt:

Die Leistungskriterien der Deferrals wurden im Geschäftsjahr 2021 wie folgt angewandt:

Die sich demnach in dem Geschäftsjahr 2021 abschließend ergebende absolute Anspruchshöhe
der aus den Geschäftsjahren 2019 und 2020 vorgetragenen Beträge der variablen Vergütung
sind in der folgenden Tabelle jeweils für die einzelnen Mitglieder des Vorstandes
ausgewiesen.

 

1 Da Frau Neuß im Geschäftsjahr 2019 noch kein Mitglied des Vorstandes war, besteht
für Frau Neuß kein Anspruch auf die variable Vergütung 2019 und somit auch kein Anspruch
auf das Deferral 2 (2020-2021).

 

5. Sonstiges

Malus und Clawback

Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen
Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei wesentlichen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
noch nicht ausgezahlte variable Vergütungen teilweise einzubehalten (Malus) und bereits
ausgezahlte variable Vergütungen teilweise zurückzufordern (Clawback). Die Entscheidung
des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2021
hat der Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.

Einhaltung der Maximalvergütung

Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß
§ 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende
Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung
umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen
aus dem STI und LTI. Die Maximalvergütung lautet für die Mitglieder des Vorstandes
wie folgt:

Hinsichtlich der Grundvergütung, der Nebenleistungen, der Altersversorgung und der
Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr 2021 wurde die Maximalvergütung ohne
Kürzung einer Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige
variable Vergütung aufgrund der dreijährigen Performanceperiode erst im zweiten Jahr
nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2021 erst im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr
2023 abschließend berichtet werden.

Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung von Herrn Dr. Lars Brzoska, Herrn
Christian Erlach, Herrn Dr. Volker Hues oder Frau Sabine Neuß zum Mitglied des Vorstandes
sowie des Dienstvertrages sollen gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne des § 626 BGB) zu vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert einer jährlichen Grundvergütung, STI-Vergütung
und LTI-Vergütung und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages
überschreiten (Abfindungs-Cap).

Im Geschäftsjahr 2021 wurde weder die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes noch
der Dienstvertrag eines aktiven Mitgliedes des Vorstandes vorzeitig beendet. Das Abfindungs-Cap
kam somit nicht zur Anwendung.

 

C. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

1. Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstandes

Gewährte und geschuldete Vergütung sowie zugesagte Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Die nachfolgenden Tabellen stellen die Vergütung dar, die den Mitgliedern des Vorstandes
im Geschäftsjahr 2021 gewährt und geschuldet wurde. Zudem wird auf freiwilliger Basis
die Vergütung dargestellt, die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 zugesagt
wurde. Für die Definitionen von gewährter und geschuldeter Vergütung sowie zugesagter
Vergütung sei auf den Abschnitt I. B. 4. „Erfolgsabhängige Vergütung“ verwiesen.

Die gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG setzt sich für das Geschäftsjahr 2021 aus den folgenden
Komponenten zusammen:

 

Grundvergütung: Auszahlung im Geschäftsjahr 2021

Nebenleistungen: Auszahlung im Geschäftsjahr 2021

STI: Gewährter Betrag für das Geschäftsjahr 2021 (Performanceperiode 2021) gemäß Zielerreichung;
Auszahlung im Geschäftsjahr 2022

LTI: Gewährte Beträge der LTI-Tranchen, deren Performanceperioden im Geschäftsjahr 2021
geendet haben (2. Deferral 2020-2021 und 1. Deferral 2021-2022); Auszahlung im Geschäftsjahr
2022

Die zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) setzt sich für das Geschäftsjahr 2021 aus den folgenden Komponenten
zusammen:

 

Grundvergütung: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2021

Nebenleistungen: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2021

Versorgungsaufwand: Im Geschäftsjahr 2021 zurückgestellter Betrag

STI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2021 (Performanceperiode 2021) bei 100 %
Zielerreichung

LTI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2021 (Performanceperiode 2021-2023) bei
100 % Zielerreichung und konstantem Aktienkurs

Die gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG lautet für
die Mitglieder des Vorstandes im Geschäftsjahr 2021 wie folgt:

 

1 Die angegebene Summe weicht aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.

Die den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2021 zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung)
ergibt sich wie folgt:

 

1 Die angegebene Summe weicht aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen
Vergütungskomponenten ab.

Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung

Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der
Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstandes alle zwei Jahre. Im Rahmen der Überprüfung
wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
innerhalb von Jungheinrich) untersucht und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen
Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit Jungheinrich insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von Jungheinrich
werden sowohl für aktuelle Relationen als auch für die Relationen in der zeitlichen
Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der
Üblichkeit herangezogen.

Zuletzt wurde die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes im Geschäftsjahr
2020 überprüft und als üblich befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit
wurde eine Vergleichsgruppe gebildet, der primär deutsche Unternehmen aus dem SDAX
und MDAX angehören, die hinsichtlich der Branche und der Größenkriterien Umsatz, Mitarbeitende
und Marktkapitalisierung vergleichbar sind. Weitere vergleichbare, börsennotierte
Unternehmen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Finnland sowie nicht-börsennotierte
Unternehmen aus Deutschland waren 2020 ebenfalls Teil der Vergleichsgruppe.

 

2. Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstandes

Die Bezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder belaufen sich im Geschäftsjahr 2021 insgesamt
auf 1.174 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung von Herrn Dr. Klaus-Dieter
Rosenbach, der im Geschäftsjahr 2020 ausgeschieden ist, beläuft sich für das Geschäftsjahr
2021 auf 71 Tsd. € und besteht vollständig aus der Altersversorgung. Die gewährte
und geschuldete Vergütung von Herrn Hans-Georg Frey, der im Geschäftsjahr 2019 ausgeschieden
ist, beläuft sich im Geschäftsjahr 2021 auf 82 Tsd. € und besteht vollständig aus
der Altersversorgung. Herrn Dr. Helmut Limberg, der im Geschäftsjahr 2013 aus dem
Vorstand ausgeschieden ist, wurde im Geschäftsjahr 2021 259 Tsd. € Altersversorgung
gewährt. Die übrigen Zahlungen entfielen auf ehemalige Mitglieder des Vorstandes und
ihre Hinterbliebenen, die vor mehr als zehn Jahren aus dem Vorstand der Jungheinrich
AG ausgeschieden sind. Die Pensionsrückstellungen für ehemalige Mitglieder des Vorstandes
und deren Hinterbliebene belaufen sich nach IFRS auf 16.391 Tsd. €.

 

3. Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen
Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstandes, die Ertragsentwicklung der Jungheinrich
AG und des Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft
im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die gewährte und geschuldete Vergütung
der Mitglieder des Vorstandes entspricht der oben dargestellten Vergütung (siehe Abschnitt
„Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021“). Die Ertragsentwicklung
von Jungheinrich wird anhand der finanziellen Kennzahlen Jahresüberschuss für die
Jungheinrich AG und EBT für den Jungheinrich Konzern dargestellt. Für die Vergütung
der Belegschaft wird auf die durchschnittliche Vergütung der Angestellten und Arbeitenden
des Jungheinrich Konzerns in Deutschland (exkl. Auszubildende sowie Praktikantinnen
und Praktikanten) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung
von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

 
II.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

 

A. Vergütungssystem im Jahr 2021

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 wurde das Vergütungssystem des
Aufsichtsrates rückwirkend zum 1. Januar 2021 angepasst. Nach dem neuen System erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrates ab dem am 1. Januar 2021 begonnenen Geschäftsjahr
gemäß § 18 der Satzung keine variablen Vergütungsbestandteile mehr, sondern lediglich
eine feste Vergütung. Diese setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung sowie
zusätzlichen festen Vergütungen für die Mitwirkung in Ausschüssen zusammen und ist
nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres fällig. Durch die Grundvergütung und die Ausschussvergütung
sollen hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewonnen und an das Unternehmen
gebunden werden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie
beraten und die Arbeit des Vorstandes kontrollieren.

Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich eine feste Grundvergütung
in Höhe von 55.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält 165.000 €, der stellvertretende
Vorsitzende 82.500 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Finanz- und Prüfungsausschuss
jährlich mit 30.000 € und dessen Vorsitz mit 75.000 € vergütet. Jedes ordentliche
Mitglied des Personalausschusses erhält zudem eine feste jährliche Vergütung von 25.000
€, der Vorsitzende erhält 50.000 €. Die Vergütung für etwaige Ad-hoc-Ausschüsse ist
analog zur Vergütung des Personalausschusses ausgestaltet.

Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austrittes erhalten Aufsichtsratsmitglieder
eine zeitanteilige Grund- und Ausschussvergütung. Die zeitanteilige Berechnung bezieht
sich auf die begonnenen Quartale, in denen ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat
bzw. in denen ein Aufsichtsratsmitglied einem vergüteten Ausschuss angehört hat. Darüber
hinaus erstattet die Jungheinrich AG angefallene Auslagen, die auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallende Umsatzsteuer sowie Prämien für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(sog. D&O-Versicherung) in angemessener Höhe.

 

B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

In diesem Kapitel wird die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (einjährige)
Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine
Vergütung ist geschuldet, wenn Jungheinrich eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für
alle Mitglieder des Aufsichtsrates auf insgesamt 1.121 Tsd. €. Die Aufteilung der
Gesamtvergütung nach den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt.

1 Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Arbeitnehmenden

 

C. Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der
übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und
geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Ertragsentwicklung der
Jungheinrich AG und des Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung
der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung
und die Vergütung der Belegschaft ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung
ausgestaltet.

Die Entwicklung der Vergütungshöhe der Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr
2021 ist auf die Umstellung des Vergütungssystems zurückzuführen, die in diesem Jahr
erfolgte. Vor dem Geschäftsjahr 2021 wurde die Vergütung des Aufsichtsrates zuletzt
im Geschäftsjahr 2014 angepasst und war somit für sieben Jahre konstant. Seither sind
die Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates stetig gestiegen und der Arbeitsumfang
für die Aufsichtsratstätigkeit hat stark zugenommen. Um auch in Zukunft weiterhin
qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrates
gewinnen und an Jungheinrich binden zu können, wurde daher die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrates weiterentwickelt.

1 Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Arbeitnehmenden | 2 Keine Angabe, da im
Geschäftsjahr 2021 neu in den Aufsichtsrat eingetreten.

 

D. Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung

Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, hat der Aufsichtsrat
die Vergütungshöhen der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2020 überprüft. Im Rahmen
der Überprüfung wurde die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Aufsichtsratsvergütung
in anderen Unternehmen) untersucht und beurteilt.

Die Vergleichsgruppe zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit der Aufsichtsratsvergütung
wurde auf Basis der Vergleichsgruppe des Horizontalvergleichs der Vorstandsvergütung
gebildet, der primär deutsche Unternehmen aus dem SDAX und MDAX angehören, die hinsichtlich
der Branche und der Größenkriterien Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung
vergleichbar sind. Für den Horizontalvergleich der Aufsichtsratsvergütung wurden nur
börsennotierte deutsche Gesellschaften aus der Vorstandsvergleichsgruppe herangezogen,
um dem dualistischen System mit separatem Aufsichtsgremium Rechnung zu tragen.

 
III.

Vermerk des Abschlussprüfers

An die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Hamburg, den 29. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Thorsten Dzulko

Wirtschaftsprüfer

Alexander Fernis

Wirtschaftsprüfer

 
2.

Angaben nach § 87a Absatz 1 AktG zur Beschreibung des geänderten Vergütungssystems
der Mitglieder des Vorstandes der Jungheinrich AG (zu Tagesordnungspunkt 7)

Präambel

Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG (im Folgenden „Jungheinrich“) hat im Dezember
2021 beschlossen, das am 11. Mai 2021 durch die ordentliche Hauptversammlung gebilligte
Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstandes von Jungheinrich punktuell anzupassen.
Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der betrieblichen
Altersversorgung für neu zu bestellende Mitglieder des Vorstandes sowie auf die Präzisierung
der Anpassungsmöglichkeiten bei der variablen Vergütung im Falle außergewöhnlicher
Entwicklungen und der Definition des Abfindungs-Caps. Das nachfolgend dargestellte,
leicht modifizierte Vergütungssystem ist rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Mit diesem Vergütungssystem werden die gesetzlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung
nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt.
Außerdem berücksichtigt das System im Wesentlichen die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019, der am 20.
März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Das neue Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
und für Vertragsverlängerungen. Die bestehenden Mitglieder des Vorstandes können rückwirkend
ab dem 1. Januar 2022 in das neue Vergütungssystem überführt werden.

 
I.

Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie
zur langfristigen Entwicklung

Mit der Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat übergeordnete
Stoßrichtungen verfolgt:

Strategieorientierung

Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von Jungheinrich
zu unterstützen und eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu
gewährleisten. Über die Auswahl der Leistungskriterien bei der kurzfristigen und langfristigen
variablen Vergütung sowie über das Setzen ambitionierter Zielwerte für die einzelnen
Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat somit dafür Sorge getragen, dass das Vergütungssystem
im Einklang mit der langfristigen Geschäftsstrategie von Jungheinrich steht.

Nachhaltigkeit

Das Vorstandsvergütungssystem steht im Einklang mit der Unternehmensstrategie von
Jungheinrich, die neben profitablem Wachstum darauf ausgerichtet ist, nachhaltig Wert
zu schaffen. Durch die Integration von Nachhaltigkeitszielen in die kurz- und langfristige
variable Vergütung werden soziale und ökologische Aspekte in den Blick genommen und
nachhaltiges Handeln der Gesellschaft gefördert.

Charakter eines Familienunternehmens

Das Vergütungssystem spiegelt den Charakter von Jungheinrich als Familienunternehmen
wider und legt den Schwerpunkt auf Vertrauen und langfristige Beziehungen. Dem Eingehen
zu hoher kurzfristiger Risiken wird durch eine Betonung der festen Vergütungskomponenten
entgegengewirkt.

Interessen der Aktionäre und der sonstigen Stakeholder

Das Vergütungssystem von Jungheinrich berücksichtigt neben den Interessen der Vorstände,
Mitarbeitenden und Kundschaft auch die der Aktionärinnen und Aktionäre. Über den Aktienbezug
der langfristigen variablen Vergütung sowie die Integration aktienbasierter Leistungskriterien
wird den Interessen der Aktionäre Rechnung getragen.

Klarheit und Verständlichkeit

Das Vergütungssystem für die Vorstände von Jungheinrich ist klar und verständlich
gestaltet. Es befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
und berücksichtigt im Wesentlichen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.

 
II.

Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die
unter anderem auf den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung basieren. Der Aufsichtsrat berät über die
Empfehlungen des Personalausschusses und beschließt das System zur Vergütung des Vorstandes.
Der Aufsichtsrat kann einen externen Berater hinzuziehen, auf dessen Unabhängigkeit
er bei der Mandatierung achtet.

Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt
der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung sowie für das bevorstehende Geschäftsjahr
die kurz- und langfristigen Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile
fest.
Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der
Aufsichtsrat das Vergütungssystem und die Vergütungshöhen des Vorstandes alle zwei
Jahre. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat bei dieser Überprüfung durch
Vorbereitungen und Empfehlungen.

Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung
(Vergleich zur Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit
(Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von Jungheinrich) untersucht
und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen,
die mit Jungheinrich insbesondere hinsichtlich der Kriterien Land, Branche und Größe
vergleichbar sind. Innerhalb von Jungheinrich werden sowohl für aktuelle Relationen
als auch für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis
und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit herangezogen. Der obere
Führungskreis setzt sich aus den Management Level Executives und dem Management Level
1 in Deutschland zusammen. Die Belegschaft insgesamt besteht aus den weiteren Angestellten
in Deutschland (exkl. Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten).

Bei Bedarf werden Änderungen am Vergütungssystem vom Aufsichtsrat beschlossen. Mindestens
alle vier Jahre, oder falls wesentliche Änderungen beschlossen werden, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
werden die auch für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen beachtet.

 
III.

Bestandteile des Vergütungssystems

 

A. Übersicht über die Vergütungsbestandteile

Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder von Jungheinrich setzt sich aus erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die erfolgsunabhängige Komponente
besteht aus drei Bestandteilen: einer Grundvergütung, Nebenleistungen und der betrieblichen
Altersversorgung. Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus zwei Komponenten: Zum
einen erhält das Vorstandsmitglied eine kurzfristige variable Vergütung mit einer
einjährigen Laufzeit (Short-Term Incentive – STI) und zum anderen virtuelle Performance
Shares mit einer Laufzeit von drei Jahren und langfristiger Anreizwirkung (Long-Term
Incentive – LTI).

Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der erfolgsunabhängigen und der
erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten zusammen. Dabei werden STI und LTI mit ihrem
Zielbetrag, also der Höhe bei 100 % Zielerreichung, zugrunde gelegt. Der Anteil der
langfristigen variablen Vergütung übersteigt den Anteil der einjährigen variablen
Vergütung. Die Anteile der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben
sich wie folgt:

 

B. Erfolgsunabhängige Vergütung

Die erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und der Altersversorgung zusammen.

 

1. Grundvergütung

Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag und wird monatlich in Raten ausgezahlt.

 

2. Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen
Bezügen. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens
sowie das Einbeziehen der Vorstandsmitglieder in eine Unfallversicherung.

 

3. Altersversorgung

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder von Jungheinrich haben Anspruch auf eine Alters-
und Invalidenrente sowie Hinterbliebenenversorgung. Die Altersversorgung ist als eine
leistungsorientierte Zusage ausgestaltet, die das Vorstandsmitglied bei Vollendung
des 63. Lebensjahres zu einer lebenslang zahlbaren Altersrente berechtigt.

Neu zu bestellenden Mitgliedern des Vorstandes wird ein festes jährliches Versorgungsentgelt
gewährt, das zusätzlich zur Festvergütung einmal jährlich ausgezahlt wird. Mit dem
Versorgungsentgelt können diese Mitglieder des Vorstandes ihre Altersversorgung eigenständig
betreiben. Darüber hinaus wird diesen Vorstandsmitgliedern keine weitere betriebliche
Altersversorgung von Jungheinrich gewährt. Für neue Vorstandsmitglieder, die vor der
Bestellung bereits Angestellte des Jungheinrich Konzerns waren und in diesem Zusammenhang
eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, kann der Aufsichtsrat
diese Zusage in Ausnahmefällen weiterführen, anstatt ein Versorgungsentgelt zu gewähren.

 

C. Erfolgsabhängige Vergütung

Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen variablen Vergütung
mit einjähriger Laufzeit und den virtuellen Performance Shares mit dreijähriger Laufzeit
zusammen. Sie setzt Anreize zur Umsetzung der Strategie von Jungheinrich sowie zur
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat definiert
jährlich ambitionierte kurz- und langfristige Ziele für die Leistungskriterien, die
an die operative Steuerung und die Unternehmensstrategie angelehnt sind. Wie hoch
die variable Vergütung ausfällt, ist unter anderem von der Erreichung der definierten
Ziele abhängig.

 

1. Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Die kurzfristige variable Vergütung trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei,
indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres
honoriert. Die zur Beurteilung des Erfolges maßgeblichen Leistungskriterien sind zu
45 % die Konzern-Ergebnis-vor-Steuern-Umsatzrendite (Konzern-EBT-Umsatzrendite), zu
35 % die Konzernumsatzsteigerung und zu 20 % die Ausrüstungsquote der Flurförderzeuge
mit Lithium-Ionen-Batterien. Die Konzern-EBT-Umsatzrendite und die Konzernumsatzsteigerung
zahlen auf die Strategie von Jungheinrich ein, profitabel zu wachsen. Die Ausrüstungsquote
der Flurförderzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien spiegelt als Nachhaltigkeitsziel die
soziale und ökologische Verantwortung von Jungheinrich wider. Die Erweiterungen des
Produktportfolios um zusätzliche Fahrzeuge mit vollintegrierter Lithium-Ionen-Batterie
sind wichtige strategische Initiativen, die einen wirksamen Beitrag zur Nachhaltigkeit
leisten.

Vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres werden für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle
Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte festgelegt. Die Zielwerte werden aus der operativen
beziehungsweise strategischen Unternehmensplanung abgeleitet. Bei einer Leistung unterhalb
des Schwellenwertes beträgt die Zielerreichung 0 %, der STI kann folglich komplett
entfallen. Nach oben ist die Zielerreichung auf 150 % gedeckelt.

Für die finanziellen Ziele und das Nachhaltigkeitsziel „Ausrüstungsquote Lithium-Ionen“
sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:

Die Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte der STI-Leistungskriterien werden im Vergütungsbericht
des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht, sofern dies nicht für die Marktstellung
von Jungheinrich unbillig ist.

Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung eines Geschäftsjahres bestimmt sich
anhand der Zielerreichung der festgelegten Leistungskriterien. Nach der Billigung
des für das Geschäftsjahr relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für jedes Leistungskriterium bestimmt. Dies erfolgt über den
Vergleich der tatsächlich erreichten Ist-Werte mit den definierten Zielwerten. Die
so ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums
multipliziert und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen.
Im Ausnahmefall kann der Gesamtzielerreichungsgrad durch den Aufsichtsrat in Form
einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen der
individuellen Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen
0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. Die Gesamtzielerreichung wird
mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Dieser ist
auf 150 % des Zielbetrages begrenzt.

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat
gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen, die keinen Bezug zu
der Leistung des Vorstandes haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung
der Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der STI-Zielwerte und
-Leistungskriterien während des jeweiligen Geschäftsjahres angemessen Rechnung tragen.
Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der
operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen, insbesondere wesentliche
Unternehmensverkäufe oder -zukäufe, Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie
beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften
mit erheblichen Auswirkungen oder weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere Wirtschaftskrisen), in Betracht,
deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern
es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung der vorbeschriebenen
Art erforderlich machen, wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht berichtet.

 

2. Langfristige variable Vergütung (LTI)

Der aktienbasierte LTI trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem er die
langfristige Wertsteigerung von Jungheinrich honoriert. Da die Strategie, profitabel
zu wachsen, in hohem Umfang aus dem zur Verfügung stehenden Kapital getragen werden
soll, ist ein wertorientierter Einsatz des gebundenen Kapitals langfristig von hoher
Bedeutung. Der LTI trägt durch die absolute und relative Aktienkursentwicklung dazu
bei, die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander
zu verknüpfen. Insgesamt wird der Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig
und nachhaltig zu steigern.

Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als Tranche gewährt
und ist somit aktienbasiert. Zu Beginn der Laufzeit wird der Zielbetrag des LTI durch
den durchschnittlichen Aktienkurs von Jungheinrich (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
der letzten 120 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl
bedingt zugeteilter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares –
VPS). Diese Anzahl der VPS kann sich in Abhängigkeit der Zielerreichung der additiv
verknüpften Leistungskriterien Return on Capital Employed (ROCE), relativer Total
Shareholder Return (TSR) gegenüber einer individuellen Peergroup und einem Nachhaltigkeitsziel
erhöhen oder verringern. Die Anzahl der VPS kann auch komplett entfallen, wenn die
gesetzten Ziele deutlich verfehlt werden.

Das erste LTI-Leistungskriterium bildet der ROCE, der mit 60 % gewichtet wird. Der
Aufsichtsrat beschließt vor oder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle
Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte für den ROCE der jeweils neuen Tranche, die über die
gesamte dreijährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Der vom Aufsichtsrat jährlich
festzulegende Zielwert orientiert sich dabei an der strategisch zu erwartenden Rendite
auf das gebundene Kapital. Nach der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der
Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird
die Zielerreichung für den ROCE bestimmt. Dies erfolgt über den Vergleich des tatsächlich
erreichten ROCE-Ist-Wertes am Ende der dreijährigen Performanceperiode mit dem definierten
Zielwert.

Das zweite Leistungskriterium, der relative TSR, vergleicht die TSR-Performance von
Jungheinrich mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit 20
% gewichtet. Die Peergroup setzt sich aus den gleichen börsennotierten Unternehmen
zusammen, die auch für den horizontalen Marktvergleich herangezogen werden. Die TSR-Performance
berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende
am Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Für jedes
Unternehmen der Peergroup und Jungheinrich wird nach dem Ende der Performanceperiode
die TSR-Entwicklung bestimmt. Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend
in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0. Perzentilsrang
der geringsten TSR-Entwicklung entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten
TSR-Entwicklung.

Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode
anhand des Perzentilsranges von Jungheinrich: Bis zum 25. Perzentilsrang entspricht
die Zielerreichung 0 %, am 25. Perzentilsrang 50 %, am 50. Perzentilsrang 100 % und
ab dem 75. Perzentilsrang 150 %. Zwischen den genannten Perzentilsrängen wird die
Zielerreichung linear interpoliert.

Das dritte Leistungskriterium ist ein nicht-finanzielles Ziel, das mit 20 % gewichtet
wird. Das nicht-finanzielle Ziel wird jährlich neu vom Aufsichtsrat festgelegt und
kann aus einem Kriterien-Katalog für neue LTI-Tranchen ausgewählt werden. Dieser Katalog
weist unter anderem folgende Kriterien auf, ist aber nicht auf diese begrenzt: Ausrüstungsquote
Lithium-Ionen, CO2-Reduktion. Die konkrete Ausgestaltung des Nachhaltigkeitszieles
wird im Vergütungsbericht veröffentlicht, soweit es nicht für die wettbewerbliche
Stellung von Jungheinrich unbillig ist.

Die ermittelten Zielerreichungsgrade des ROCE, des relativen TSR und des nicht-finanziellen
Zieles werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert
und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen.

Die finale Anzahl der virtuellen Performance Shares wird nach Ende der Performanceperiode
bestimmt, indem die ursprünglich zugeteilte Anzahl der VPS mit der Gesamtzielerreichung
multipliziert wird. Anschließend wird die finale Anzahl virtueller Performance Shares
mit dem durchschnittlichen Aktienkurs am Ende der Performanceperiode (arithmetisches
Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor Ende der Performanceperiode)
multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Im Ausnahmefall kann der Auszahlungsbetrag
durch den Aufsichtsrat in Form einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher
Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder
mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. In
jedem Fall ist der Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrages begrenzt.

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat
gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen, die keinen Bezug zu
der Leistung des Vorstandes haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung
der Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der LTI-Zielwerte und
-Leistungskriterien während der laufenden Performanceperiode angemessen Rechnung tragen.
Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der
operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen, insbesondere wesentliche
Unternehmensverkäufe oder -zukäufe, Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie
beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften
mit erheblichen Auswirkungen oder weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere Wirtschaftskrisen), in Betracht,
deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern
es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung der vorbeschriebenen
Art erforderlich machen, wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht berichtet.

Durch den Wechsel in das neue Vergütungssystem ergibt sich für die derzeitigen Vorstandsmitglieder
eine veränderte Auszahlungsstruktur, wodurch bestimmte Vergütungselemente später zufließen.
Um den Vorstandsmitgliedern den Übergang in das neue System zu erleichtern, erhalten
sie zum Ausgleich einmalig im Jahr 2023 eine Übergangsleistung, die mit späteren Zahlungen
verrechnet wird.

 

D. Sonstiges

1. Malus und Clawback

Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen
Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei wesentlichen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
bis zu 50 % der für das Geschäftsjahr der Pflichtverletzung gewährten, noch nicht
ausgezahlten variablen Vergütung einzubehalten (Malus) und bis zu 50 % der bereits
ausgezahlten variablen Vergütung für einen bestimmten Zeitraum zurückzufordern (Clawback).
Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitgliedes zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 93 Absatz 2 AktG bleibt davon unberührt.

 

2. Maximalvergütung

Die Vergütung des Vorstandes ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind die
variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach begrenzt (kurzfristige variable Vergütung:
150 % des Zielbetrages, virtuelle Performance Shares: 180 % des Zielbetrages). Zum
anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG eine Maximalvergütung
festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt wird,
begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die
Altersversorgung und Auszahlungen aus dem STI und LTI. Die Maximalvergütung beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden € 3.500.000,00 und für ordentliche Vorstandsmitglieder
jeweils € 2.300.000,00.

 
IV.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

 

A. Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge

Die Vorstandsdienstverträge werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen
und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Die Bestelldauer beträgt
in der Regel drei Jahre für die ordentlichen Vorstandsmitglieder und in der Regel
vier Jahre für den Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise die Vorstandsvorsitzende.

Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages
aus wichtigem Grund.

 

B. Leistungen bei Vertragsbeendigung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsmitgliedes zum Mitglied
des Vorstandes sowie des Dienstvertrages sollen gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB) zu vereinbarende Zahlungen an das
Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen nicht die Summe aus einer jährlichen
Grundvergütung, STI-Vergütung und LTI-Vergütung sowie nicht den Wert der Vergütung
für die Restlaufzeit des Dienstvertrages überschreiten (Abfindungs-Cap).

 

C. Change of Control

Es bestehen keine Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control).

 

D. Unterjähriger Ein- oder Austritt

Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes während eines
laufenden Geschäftsjahres wird die Vergütung pro rata temporis gewährt.

Bei (vorzeitiger) Beendigung des Dienstvertrages oder Eintritt eines Versorgungsfalles
bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen Performance Shares der bereits laufenden
LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen nach Feststellung der Zielerreichung
durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Eine vorzeitige
Auszahlung erfolgt nicht. Virtuelle Performance Shares aus laufenden Tranchen entfallen
ersatzlos, wenn der Dienstvertrag eines Vorstandsmitgliedes durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund außerordentlich beendet wird oder das Vorstandsmitglied sein Amt
niederlegt.

 

E. Vergütung der Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb des Jungheinrich Konzerns

Etwaige Vergütungen eines Vorstandsmitgliedes aus Aufsichtsratsmandaten in Gesellschaften,
an denen Jungheinrich oder ein mit Jungheinrich verbundenes Unternehmen eine wesentliche
Beteiligung besitzt, werden auf die Bezüge des Vorstandsmitgliedes angerechnet. Der
Aufsichtsrat hat das Recht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die dem Vorstandsmitglied
aus der Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate zufließenden Vergütungen auf
die Bezüge des Vorstandsmitgliedes anzurechnen sind.

 
V.

Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem

Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist für den Aufsichtsrat ausnahmsweise dann in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG möglich,
wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig machen. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses,
der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann,
sind die Vergütungsstruktur sowie die definierten Leistungskriterien und Zielvorgaben
im STI und LTI. Zudem kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile gewähren. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile
des Vergütungssystems und die Notwendigkeit der Abweichung sind überdies im Vergütungsbericht
den Aktionären zu erläutern.

 
III.

Weitere Angaben zu Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, zu Voraussetzungen
der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch
die Stammaktionärinnen und -aktionäre sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen
und Aktionäre

 
1.

Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger € 102.000.000,00 und ist eingeteilt in 102.000.000
Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von
der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

 
2.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten, Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 und Absatz 6 sowie § 7 Absatz 1 des am 28. März
2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie, geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 sowie
zuletzt mit Wirkung zum 15. September 2021 durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 („COVID-19-Gesetz“) wird die Hauptversammlung gemäß der Entscheidung
des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne physische Präsenz der Aktionärinnen
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Stammaktionärinnen und -aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr
Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Eine elektronische
Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben.

Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten
HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

zu erreichen ist. Für alle Interessierten wird ebenfalls auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der oben genannten Rubrik ein frei zugänglicher Streaming-Link
verfügbar sein, über den die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand
verfolgt werden können.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionärinnen
und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen und
-aktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der Adresse

Jungheinrich AG
c/​o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt

Telefax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

bis spätestens am

3. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ)

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist für Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes
für Stammaktionärinnen und -aktionäre darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen
gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den
Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt
durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, nach. Inhaberinnen und Inhaber
von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot
verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechtes durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes
durch die Gesellschaft, einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar oder
eine innerhalb der Europäischen Union ansässige Notarin, eine Wertpapiersammelbank
oder einen Intermediär nach. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter
Nachweisstichtag), also auf den

19. April 2022 (0:00 Uhr MESZ),

und muss der Gesellschaft spätestens am

3. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ)

unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien
nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang
und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes der bisherigen Aktionärin
oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind – soweit es sich um Inhaberaktien
handelt – nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.

 
3.

Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Rechte auch durch
eine oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Vereinigung
von Aktionärinnen und Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien
für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis
des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG
grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine Bevollmächtigte oder einen
Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der Zugangskarte abgedruckte
Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das passwortgeschützte
HV-Aktionärsportal der oder dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten können alternativ
auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten
Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden. Durch Verwendung des passwortgeschützten
HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort der oder des Bevollmächtigten
erklärt die oder der Bevollmächtigte, dass sie oder er ordnungsgemäß bevollmächtigt
wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung
bis zum Ende der Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu übermitteln.

Wenn ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionärinnen und Aktionären oder eine
andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden
soll, besteht kein Textformerfordernis. Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis
nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär,
eine Vereinigung von Aktionärinnen und Aktionären oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte
Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen
über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Gemäß § 67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär
eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und Aktionäre oder andere Personen
erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften
stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der
Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel
4 Absatz 1 Nummer 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr.
575/​2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein Letztintermediär, wer als Intermediär
für eine Aktionärin oder einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch
die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal
hochgeladen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse
erfolgen:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de

Den Aktionärinnen und Aktionären wird ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an
der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular muss eine Aktionärin oder ein
Aktionär, die oder der die Hauptversammlung verfolgen oder sich vertreten lassen möchte,
eine Zugangskarte auf ihren oder seinen Namen oder den Namen der oder des Bevollmächtigten
anfordern.

Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen und -aktionären bieten wir an, dass sie sich
durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung
vertreten lassen können. Die Stammaktionärinnen und -aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls eine
Zugangskarte zur Hauptversammlung anfordern. Die Vollmacht und die Weisungen für den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen
bis spätestens 8. Mai 2022 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de

Alternativ kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter von den stimmberechtigten
Stammaktionärinnen und -aktionären auch über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal
bevollmächtigt werden. Über das HV-Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Beginn der
Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung
über das Internet erteilter Weisungen möglich. Um das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal
zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-in-Daten
(Zugangsnummer und PIN-Code). Den Zugang erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre
über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen und -aktionären schriftlich
mitgeteilt.

Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

 
4.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl

Stammaktionärinnen und -aktionäre können ihre Stimmen ausschließlich im Wege elektronischer
Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
(Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist die
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der
Gesellschaft unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

ab dem 19. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Zugangsdaten
erhalten die stimmberechtigten Stammaktionärinnen und -aktionäre nach ihrer Anmeldung.

Alternativ können die stimmberechtigten Stammaktionärinnen und -aktionäre für die
Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte
Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 8. Mai 2022 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de

 
5.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000
Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zuganges des Verlangens Inhaberinnern oder Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse

Jungheinrich AG
Vorstand
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der Adresse

E-Mail: hv@jungheinrich.de

mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

9. April 2022 (24:00 Uhr MESZ),

zugehen.

Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG
oder Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im
Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die mindestens 14
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

25. April 2022 (24:00 Uhr MESZ),

unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht
zur Veröffentlichung gemäß § 126 beziehungsweise § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere
sofern – bei Inhaberaktien – ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig
adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge
von Aktionärinnen und Aktionären gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der Versammlung gestellt, wenn die oder der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionärin oder Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

 
6.

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation

Aktionärinnen und Aktionäre haben kein Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131
Absatz 1 und Absatz 4 AktG von der Verwaltung mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionärinnen
und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben
aber gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Die Gesellschaft hat beschlossen, dass Fragen spätestens einen ganzen Tag vor der
Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen
Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die bis spätestens zum Ablauf
des

8. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ)

über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

eingereicht werden. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft einschließlich
der Möglichkeit zur Übermittlung von Fragen steht den Aktionärinnen und Aktionären
und ihren Bevollmächtigten ab dem 19. April 2022 zur Verfügung.

 
7.

Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen

Bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen
und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten haben diese nicht die Möglichkeit, sich
in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionärinnen und Aktionären
und ihren Bevollmächtigten wird daher – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus
– die Möglichkeit gegeben, mittels Videobotschaften oder in Textform zur Tagesordnung
Stellung zu nehmen.

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten haben daher die Möglichkeit, bis spätestens zum Ablauf
des

6. Mai 2022 (10:00 Uhr MESZ)

über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

per Video oder in Textform Stellungnahmen in deutscher Sprache mit Bezug zur Tagesordnung
einzureichen. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft einschließlich
der Möglichkeit zur Übermittlung von Stellungnahmen steht den Aktionärinnen und Aktionären
und ihren Bevollmächtigten ab dem 19. April 2022 zur Verfügung.

Der Umfang einer Stellungnahme in Textform soll 10.000 Zeichen und die Dauer einer
Videobotschaft soll drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen per Video sind
nur zulässig, wenn die Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte
Person darin selbst in Erscheinung tritt und spricht. Pro Aktionärin oder Aktionär
wird maximal eine Stellungnahme veröffentlicht; reicht eine Aktionärin oder ein Aktionär
mehrere Stellungnahmen ein, wird die jeweils letzte veröffentlicht. Stellungnahmen
in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen vor der Hauptversammlung im
passwortgeschützten HV-Aktionärsportal zu veröffentlichen. Mit dem Einreichen erklärt
sich die Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person
damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung ihres oder seines Namens
im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.

Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht. Die
Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem,
strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie
solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt insbesondere
für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen beziehungsweise die Dauer von drei
Minuten überschreitet oder die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen.

In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen
von Aktionärinnen und Aktionären werden nicht berücksichtigt. Diese sind jeweils ausschließlich
auf den unter den vorstehenden Ziffern 5. und 6. beschriebenen Wegen einzureichen.

 
8.

Erklärung Widerspruch

Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben,
haben abweichend von § 245 Nummer 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des
Widerspruches setzt voraus, dass die Aktionärin oder der Aktionär oder die oder der
Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch
richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

einreicht.

 
9.

Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionärinnen und Aktionäre sind im Internet unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

abrufbar.

Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.jungheinrich.com/​investor-relations/​hauptversammlung-1310

zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§
315a, 289a HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen.

Wie vorstehend erläutert, können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung über das passwortgeschützte
HV-Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton verfolgen. Die Ausführungen des
Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden
sowie des Vorstandsvorsitzenden sind über die vorstehend genannte Internetseite der
Gesellschaft beziehungsweise unter der vorstehend genannten Rubrik über einen frei
zugänglichen Streaming-Link empfangbar, sodass auch sonstige Interessierte diese Ausführungen
live verfolgen können.

 
10.

Informationen zum Datenschutz

In diesem Abschnitt informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir
von Ihnen als unserer Aktionärin oder unserem Aktionär beziehungsweise einer gesetzlichen
oder bevollmächtigten Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer virtuellen
Hauptversammlung verarbeiten und welche Rechte Ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/​679
(Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich
der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.

Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende
Kategorien personenbezogener Daten ihrer Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten
(z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (z.B. Anzahl der
Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Zugangsnummer und Account-Daten des passwortgeschützten
HV-Aktionärsportals).

Wenn Sie unser HV-Aktionärsportal im Internet nutzen, erheben wir die erforderlichen
Daten zur Nutzung und Bereitstellung des Aktionärsportals. Dazu gehören Zugangsdaten
(Zugangsnummer und PIN-Code) und die folgenden Zugriffs- und Geräteinformationen,
die in den Webserver-Log-Files protokolliert werden: abgerufene beziehungsweise angefragte
Daten; Datum und Uhrzeit des Abrufes; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; Typ des
verwendeten Webbrowsers; Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite); IP-Adresse; Aktionärsnummer
und Session-ID; Log-in. Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, wenn
Sie unser Aktionärsportal besuchen.

Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Fragen und sonstigen Anfragen sowie
Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die in
Bezug auf die Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingereicht werden.

Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung
basiert auf Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung
der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist
die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Ohne Angabe der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich
diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen ist erforderlich,
um das Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können, sowie zur Missbrauchserkennung,
Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der virtuellen
Hauptversammlung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse
der Jungheinrich AG an den in diesem Abschnitt genannten Datenverarbeitungszwecken
(Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO).

Verantwortliche Stelle

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des
Verantwortlichen lauten:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de

Weitergabe der personenbezogenen Daten /​ Einbindung von Dienstleistern

Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich
nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen
Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen
der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt
es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung
notwendig ist. Das Aktionärsportal wird durch unsere Dienstleisterin UBJ. GmbH, Hamburg,
ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen
und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von Aktionärinnen
und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen beziehungsweise -wahlvorschlägen werden,
wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder Aktionären gestellt werden, die personenbezogenen
Daten dieser Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.

Sofern Sie als Aktionärin oder Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über
unser Aktionärsportal Fragen oder Stellungnahmen einzureichen, erfolgt dies – wenn
Sie mit Anklicken der entsprechenden Box dem zustimmen – unter Nennung Ihres Namens.
Dieser kann dann von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung
zur Kenntnis genommen werden. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklären Sie
sich ferner damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung Ihres Namens
im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.

Speicherdauer

Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich sind, soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen
zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2
Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn,
die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen,
Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Die vorgenannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen werden in der Regel 30 Tage

nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung gelöscht, soweit sie nicht unter die Aufbewahrungsfristen
für Hauptversammlungsunterlagen fallen.

Ihre Datenschutzrechte

Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die
über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel
15 DS-GVO). Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel
16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten
Daten zu verlangen (Artikel 18 DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig
verarbeiteten beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel
17 DS-GVO – soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen
und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebenen Daten
in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO – Recht auf „Datenportabilität“).

Soweit wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten,
haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten
einzulegen (Artikel 21 DS-GVO – Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann
beendet, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung
nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder sofern die
Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre genügt eine entsprechende
E-Mail an:

datenschutz@jungheinrich.de

Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei
einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen Aktionärinnen und Aktionäre
unter folgender Adresse:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de

 

Hamburg, im März 2022

Jungheinrich AG

Der Vorstand

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