Karwendelbahn AG – außerordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Karwendelbahn-Aktiengesellschaft
Mittenwald
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG 12.02.2020

Karwendelbahn AG

Mittenwald

ISIN DE0008257601 / WKN 825760

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Der Karwendelbahn AG ist am Montag, den 10.02.2020, ein Einberufungsverlagen gemäß § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin
Konsortium AG, deren Anteil während der letzten drei Monate vor diesem Verfahren mehr als 5 % des Grundkapitals betrug, zugegangen. Zur Umsetzung dieser Aufforderung laden wir unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 26.03.2020, um 10:00 Uhr,
im Courtyard by Marriott Munich City Center
Schwanthalerstraße 37 – 80336 München

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

TOP 1

Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 2.874.300 eingeteilt in 55.275 Aktien, hiervon 36.850 Aktien lautend auf den Inhaber, gesamt 1.916.200,00 € und 18.425 Stückaktien lautend auf den Namen, gesamt 958.100,00 €, in Summe somit 2.874.300,00 € bzw. 55.275 Aktien, um bis zu € 1.149.720, eingeteilt in bis zu 22.110 Aktien, auf bis zu € 4.024.020, eingeteilt in bis zu 77.385 Aktien, durch Ausgabe von bis zu 22.110 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.

Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrags nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto der Gesellschaft einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft.

Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2019 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 5:2 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären in Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung insbesondere in § 4 (1) der Satzung entsprechend der erfolgten und durchgeführten Kapitalerhöhung zu ändern und anzupassen. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 15.06.2020 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 15.09.2020 in das Handelsregister eingetragen ist.

Bezüglich der Spitzen teilt die Konsortium AG verbindlich mit und verpflichtet sich, jedem Aktionär die Bezugsmöglichkeiten einzuräumen durch Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts. Jedem Aktionär werden bis zu 4 Bezugsrechte kostenlos von der Konsortium AG überlassen.

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt des § 15 der Satzung stellt keinerlei Verpflichtung für die Aktionäre dar. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich „https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Heidenheim, im Februar 2020

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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