Karwendelbahn-Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung 2018

Karwendelbahn Aktiengesellschaft

Mittenwald

ISIN DE0008257601 / WKN 825760

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Der Karwendelbahn Aktiengesellschaft ist am 08.10.2018 ein Einberufungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 AktG
der Aktionärin Konsortium Aktiengesellschaft, deren Anteil während der letzten drei Monate
vor diesem Verfahren mehr als 5 % des Grundkapitals betrug, zugegangen.
Zur Umsetzung dieser Aufforderung laden wir unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 23. November 2018, um 10:00 Uhr,

im Hotel Gasthof zur Post,
Bodenseestraße 4a,
81241 München,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 9.45 Uhr.

Tagesordnung

TOP 1

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1a der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„1. Herrn Wolfgang Erhard Reich, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Heidenheim, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 2

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1b der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Wolfgang Wilhelm Reich, Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerfachangestellter, selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen,“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 3

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1c der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Gerhard Proksch, angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Siegle und Kollegen, Herbrechtingen, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 4

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1d der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Willy Bublitz, Maler & Lackierer, Angestellter bei der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Willy Bublitz ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Willy Bublitz seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1e der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Georg Engels, Vertriebsmitarbeiter in einer Softwarefirma, Steinheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Georg Engels ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Georg Engels seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Georg Engels ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 6

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1f der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Frau Dorothea Reich, Dipl. Kauffrau, Ruhestand, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Frau Dorothea Reich ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Frau Dorothea Reich ihre Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Georg Engels ist zweites Ersatzmitglied und Frau Dorothea Reich ist drittes Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Das dritte Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste und das zweite Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt sind, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert sind.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 7

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.09.2017 über die Beschlussfassung der Änderung der Satzung in TOP 5

Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat unter TOP 5 eine Satzungsänderung beschlossen. Der Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 5 der Hauptversammlung am 15.09.2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung
Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:
§ 14 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
§ 14 (4) der Satzung wird aufgehoben.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 8

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.09.2017 über die Beschlussfassung der Änderung der Satzung in TOP 6

Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat unter TOP 6 eine Satzungsänderung beschlossen. Der Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 6 der Hauptversammlung am 15.09.2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung
Wolfgang W. Reich mit der Eintrittskartennummer 127 vor zu beschließen:
§ 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen.
§ 23 (1) der Satzung wird aufgehoben.
§ 23 (2) wird zu § 23 (1).“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 9

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 04.10.2018 über die Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung

Die Hauptversammlung vom 04.10.2018 hat unter TOP 1 eine Kapitalerhöhung beschlossen. Die Konsortium AG geht davon aus, dass dieser Kapitalerhöhungsbeschluss in naher Zukunft Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I sein wird. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 1 der Hauptversammlung am 04.10.2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

Hiermit stelle ich, Herr Patrick Kenntner, als Vorstand der Konsortium AG, mit der Stimmkartennummer 78, für die Hauptversammlung der Karwendelbahn AG am 04.10.2018 folgenden Gegenantrag:

TOP 1
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage

Die Konsortium Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100, eingeteilt in bis zu 18.425 Aktien, auf bis zu € 2.874.300, eingeteilt in bis zu 55.275 Aktien, durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.

Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrags nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft.

Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2:1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären in Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.03.2019 in das Handelsregister eingetragen ist.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 10

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 04.10.2018 über die Beschlussfassung einer Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 04.10.2018 hat unter TOP 2 eine Satzungsänderung beschlossen. Die Konsortium AG geht davon aus, dass dieser Beschluss in naher Zukunft Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I sein wird. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 2 der Hauptversammlung am 04.10.2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„TOP 2: Beschlussfassung über die Aufhebung, Änderung und Neufassung von § 4 der Satzung:

Die Konsortium Aktiengesellschaft, Mittenwald, schlägt vor, zu beschließen:
§ 4 der Satzung, der bisher wie folgt lautet:
㤠4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.916.200,– zerlegt in 36.850 Stückaktien.
(2) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.“
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
㤠4
(1) Die Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen.
(2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.916.200,– zerlegt in 36.850 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten und 0 Stückaktien, die auf den Namen lauten.
(3) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

Gem. § 15 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag, bei der Gesellschaft die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Zustimmung der Hinterlegungsstelle ist erteilt.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

Die Beantragung der Stimmkarte gemäß § 15 der Satzung muss der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Die Anschrift der Gesellschaft lautet:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft unter folgender Adresse einzureichen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen etc. werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich „Karwendelbahn AG“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

service@karwendelbahn.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn AG

www.karwendelbahn.de

zu finden.

 

Heidenheim, im Oktober 2018

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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