Karwendelbahn-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung über die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung am 18. Dezember 2020

Karwendelbahn-Aktiengesellschaft

Mittenwald

ISIN DE0008257601 / WKN 825760

Bekanntmachung über die Ergänzung der Tagesordnung
der Hauptversammlung am 18. Dezember 2020

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 24. November 2020 zu einer virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 25 eingeladen. Die Hauptversammlung findet am

Freitag, den 18. Dezember 2020, um 10.00 Uhr

statt.

Der Aktionär Markt Mittenwald hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 26 bis 29 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft hiermit nach.

Die Tagesordnungspunkte 26 bis 29 der Hauptversammlung am 18. Dezember 2020 werden wie folgt bekanntgemacht:

26.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen (ehemalige) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft wegen des Stellens von offensichtlich aussichtslosen Bauanträgen sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Gesellschaft„) am 18. Dezember 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a)

Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

den amtierenden Vorstand Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß § 93 Abs. 2 AktG,

den laut Handelsregister ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Patrick Kenntner gemäß § 93 Abs. 2 AktG sowie

den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Steffen Saur gemäß § 93 Abs. 2 AktG,

geltend machen, die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass die Gesellschaft in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt fünf Bauanträge bei der zuständigen Baubehörde, dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, unter den dortigen Az. B-2019-51, B-2019-111, B-2019-201, B-2019-206, B-2019-207 und B-2020-192 gestellt hat, die entweder unvollständig oder offensichtlich aussichtslos waren und hierfür Kosten aufgewandt hat.

b)

Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf bestellt. Sollte Herr Borowski sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Der Besondere Vertreter kann namens der Gesellschaft selbst oder über einen Rechtsanwalt in staatsanwaltschaftliche und strafgerichtliche Akten, die den Sachverhalt betreffen, aus dem sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche ergeben, Einsicht nehmen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen. Dem Besonderen Vertreter sind von der Gesellschaft die erforderlichen Finanzmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Besondere Vertreter hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von EUR 300,00 netto pro Stunde und Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken aus seiner Tätigkeit. Der Besondere Vertreter erhält unverzüglich nach seiner Bestellung als Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 netto von der Gesellschaft.

c)

Sollte sich eine teilweise Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit der Beschlüsse zu a) und/oder b) herausstellen, bleibt der Rest der Beschlüsse hiervon unberührt und wirksam; die direkte oder entsprechende Anwendung von § 139 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Begründung:

Die Bauanträge betreffen sämtliche Bauvorhaben, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Marktgemeinde Mittenwald Nr. 47 „Im Schwarzenfeld / Alpenkorpsstraße“ (Sondergebiet Berg- und Wintersport) vom 09. Juli 2019 liegen. Zur Sicherung der Planung hatte der Markt Mittenwald am 11. August 2016 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 24. August 2016 bekannt gemacht wurde und zunächst bis 24. August 2018 lief. Am 25. September 2018 beschloss der Gemeinderat erneut eine Veränderungssperre bis 24. August 2019.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte am 12. Juli 2016 und wurde am 05. August 2016 bekanntgemacht. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 25. Juli 2019.

Zulässig sind allgemein bzw. in Verbindung mit der jeweiligen Nutzungsschablone gemäß dem Bebauungsplan:

Nutzungsschablone SO 1:

Gebäude und Anlagen für den Betrieb der Karwendelbahn, insbesondere Verkaufskiosk, Büronutzungen, Gaststättennutzungen, inkl. Freisitz und Sanitäranlagen,

Nebengebäude und Nebenanlagen, die dem Betrieb der Karwendelbahn dienen und

eine Wohnung für den technischen Betriebsleiter der Karwendelbahn.

Nutzungsschablone SO 2:

Gebäude und Anlagen für den Betrieb der Karwendelbahn,

Nebengebäude und Nebenanlagen, die dem Betrieb der Karwendelbahn dienen

Nutzungsschablone SO 3:

Drei Ferienwohnungen, die dem Betrieb der Karwendelbahn zugeordnet sind.

Nutzungsschablone SO 4:

Vereinsheime inkl. Nebengebäude ohne Wohnnutzungen.

Allgemein zulässig sind ferner öffentliche Parkplätze sowie private Parkplätze für die Besucher der Karwendelbahn und private Spielplätze.

Ziffer 3 des Bebauungsplans schreibt eine offene Baugestaltung vor; Ziffer 4 sieht als bauliche Gestaltung für die Nutzungsschablonen SO 1, 3 und 4 Satteldächer sowie für die Nutzungsschablone SO 2 Pultdächer vor.

Vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 47 handelte es sich bei dem fraglichen Gebiet um sog. Außenbereich im Innenbereich, wobei ein Teil der Flächen solche im Sinne von § 35 BauGB waren.

Die Karwendelbahn AG hat gegen die Veränderungssperre betreffend des Bebauungsplans Nr. 47 ein Normenkontrollverfahren angestrengt. Dieses war beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos (Az. BayVG 1 N 17.1236). Die Karwendelbahn AG hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020 (Az. BVerwG 4 BN 9.20 – VGH 1 N 17.1236) wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Normenkontrollverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 47 wird voraussichtlich 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2019-51

Am 15. Januar 2019 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit einer Wohnfläche von insgesamt 263 qm und voraussichtlichen Kosten von TEUR 462 ein. Das Gebäude soll auf dem Gelände der Karwendelbahn auf dem Flurstück 1605 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 außerhalb der Nutzungsschablonen errichtet werden und Wohnzwecken dienen.

Dieser Antrag wird gegenwärtig beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bearbeitet. Vertreter der Gesellschaft ist laut den Unterlagen Herr Patrick Kenntner.

Die Planungsunterlagen erstellte das Architekturbüro Uwe Richter aus 89551 Königsbronn.

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47, der für diesen Bereich lediglich Park- und Spielflächen zulässt. Zwar war dieser Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erlassen worden, doch war sein Aufstellungsbeschluss bereits bekannt gemacht und eine Veränderungssperre in Kraft getreten, weshalb das Vorhaben von Anfang an offensichtlich nicht genehmigungsfähig war.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2019-111

Am 27. Februar 2019 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit einer Wohnfläche von insgesamt 260 qm und einer Hofüberdachung mit 147 qm ein. Die voraussichtlichen Kosten wurden mit TEUR 593 angegeben. Zusätzlich soll ein Geräteschuppen abgerissen und eine neue Garage an eine Bestandsgarage angebaut werden. Das Vorhaben soll auf dem Gelände der Karwendelbahn auf dem Flurstück 1605 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 in der Nutzungsschablone S01 errichtet werden und Beherbergungszwecken dienen.

Dieser Antrag wird gegenwärtig beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bearbeitet. Vertreter der Gesellschaft ist laut den Unterlagen Herr Patrick Kenntner.

Ein gleichgerichteter Antrag auf Baugenehmigung wurde bereits zuvor vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 03. August 2017 (Az. 31-B-2016-272) abgelehnt.

Die Planungsunterlagen erstellte das Architekturbüro Uwe Richter aus 89551 Königsbronn.

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47, der für diesen Bereich neben den allgemein zulässigen Park- und Spielflächen lediglich das Folgende zulässt:

Gebäude und Anlagen für den Betrieb der Karwendelbahn, insbesondere Verkaufskiosk, Büronutzungen, Gaststättennutzungen, inkl. Freisitz und Sanitäranlagen,

Nebengebäude und Nebenanlagen, die dem Betrieb der Karwendelbahn dienen und

eine Wohnung für den technischen Betriebsleiter der Karwendelbahn.

Ein Wohngebäude zu Beherbergungszwecken ist von den genannten Zwecken ersichtlich nicht gedeckt. Zudem widerspricht der Hofüberbau der von Ziffer 3 des Bebauungsplans vorgesehenen offenen Bauweise.

Zwar war der Bebauungsplan Nr. 47 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erlassen worden, doch war sein Aufstellungsbeschluss bereits bekannt gemacht und eine Veränderungssperre in Kraft getreten, weshalb das Vorhaben von Anfang an offensichtlich nicht genehmigungsfähig war.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2019-201

Am 09. Juli 2019 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für einen Anbau an die bestehende Talstation der Karwendelbahn ein. Der Anbau soll drei Geschosse aufweisen. Im Erdgeschoss soll u. a. eine Wohnung entstehen, im Obergeschoss neben einer Dachterrasse zusammen mit Räumen der Bestandsbebauung insgesamt drei Wohneinheiten.

Das Vorhaben liegt im Bereich der Nutzungsschablone SO 1 zu dem Bebauungsplan Nr. 47. Diese Nutzungsschablone sieht mit Ausnahme einer bereits vorhandenen Wohnung für den technischen Betriebsleiter der Karwendelbahn keine Wohnnutzung vor, so dass der Bau von insgesamt drei neuen Wohnungen laut dem Baugesuch offensichtlich gegen den Bebauungsplan verstößt. Gleiches gilt für das vorgesehene Flachdach, das der Festsetzung der baulichen Gestaltung mit Satteldächern widerspricht.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2019-207

Am 12. Juni 2019 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau von zwei Balkonen mit voraussichtlichen Gesamtkosten von TEUR 25 ein. Die Balkone sollen auf den Flurstücken 1604/2 und 1605 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 angebaut werden. Unmittelbar angrenzend zu den genannten Flurstücken ist das Flurstück 2835, dessen Eigentümer der Markt Mittenwald ist.

Dieser Antrag wird gegenwärtig beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bearbeitet. Vertreter der Gesellschaft ist laut den Unterlagen Herr Steffen Saur.

Die Planungsunterlagen erstellte das Architekturbüro Uwe Richter aus 89551 Königsbronn.

Aus den Planzeichnungen geht hervor, dass der so bezeichnete Balkon 1 mit ca. der Hälfte seiner Fläche auf das Flurstück 2835 und damit auf gemeindliches Gebiet ragt. Eine Zustimmung zum Überbau des Flurstücks 2835 wurde von der Gemeinde nicht eingeholt. Daher war das Vorhaben von Anfang an offensichtlich rechtswidrig.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2019-206

Am 12. Juni 2019 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von vier Reihenhäusern mit einer Wohnfläche von insgesamt 516 qm und voraussichtlichen Gesamtkosten von TEUR 901 ein. Die Gebäude sollen auf dem Gelände der Karwendelbahn auf dem Flurstück 1603 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 außerhalb der Nutzungsschablonen errichtet werden und Wohnzwecken dienen.

Dieser Antrag wird gegenwärtig beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bearbeitet. Vertreter der Gesellschaft ist laut den Unterlagen Herr Steffen Saur.

Die Planungsunterlagen erstellte das Architekturbüro Uwe Richter aus 89551 Königsbronn.

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47, der für diesen Bereich lediglich Park- und Spielflächen zulässt. Zwar war dieser Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erlassen worden, doch war sein Aufstellungsbeschluss bereits bekannt gemacht und eine Veränderungssperre in Kraft getreten, weshalb das Vorhaben von Anfang an offensichtlich nicht genehmigungsfähig war.

Bauantrag Az. Landrat Garmisch-Partenkirchen B-2020-192

Am 02. Juli 2020 ging beim Markt Mittenwald ein Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von fünf Reihenhäusern mit einer Wohnfläche von insgesamt 606,5 qm und voraussichtlichen Gesamtkosten von EUR 1,225 Mio. ein. Die Gebäude sollen auf dem Gelände der Karwendelbahn auf dem Flurstück 1605 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 47 außerhalb der Nutzungsschablonen errichtet werden und Wohnzwecken dienen.

Vertreter der Gesellschaft ist laut den Unterlagen Herr Wolfgang Wilhelm Reich.

Die Planungsunterlagen erstellte das Architekturbüro Uwe Richter aus 89551 Königsbronn.

Unabhängig von einem offensichtlichen Widerspruch des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47, der für diesen Bereich lediglich Park- und Spielflächen zulässt, ist dieses Baugesuch mit Bescheid vom 10. September 2020 vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen zurückgewiesen worden. Laut der Begründung des Landratsamts waren die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist um einen förmlichen Antrag sowie die fehlenden Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung ergänzt worden. Insoweit habe schon kein förmlicher Bauantrag vorgelegen, der hätte beschieden werden können.

Würdigung

Da die erwähnten Bauanträge von Anfang an nicht genehmigungsfähig waren, haben die einzelnen die Anträge zu verantwortenden Vorstände insoweit pflichtwidrig im Sinne von § 93 Abs. 2 AktG gehandelt und haben die hierdurch entstandenen Schäden der Gesellschaft zu ersetzen. Die Schäden bestehen insbesondere in der Vergütung von Herrn Dipl.-Ing. Uwe Richter sowie bereits erlassenen und noch zu erlassenden Kosten- und Gebührenbescheiden des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen.

27.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen das Mitglied des Vorstands der Gesellschaft Wolfgang Wilhelm Reich sowie die Großaktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT aus und im Zusammenhang mit der Gründung der Karwendelbahn Brauerei- und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A., der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Berggaststätte der Gesellschaft auf die Karwendelbahn Brauerei- und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A. und der rechtswidrigen Errichtung einer Brauerei und Brennerei auf dem Karwendel sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Dezember 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a)

Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

den Alleinvorstand der Gesellschaft sowie beherrschenden Aktionär und amtierenden Vorstand der ihrerseits die Gesellschaft beherrschenden KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß § 93 Abs. 2 und 3 AktG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und gemäß den §§ 117 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG

und gegen die beherrschende Aktionärin der Gesellschaft KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT gemäß §§ 117 Abs. 1, 317 Abs. 1 AktG

geltend machen, die sich aus der Gründung der Karwendelbahn Brauerei- und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A., der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Berggaststätte der Gesellschaft auf die Karwendelbahn Brauerei- und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A. und der rechtswidrigen Errichtung einer Brauerei und Brennerei auf dem Karwendel ergeben oder hiermit im Zusammenhang stehen.

b)

Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf bestellt. Sollte Herr Borowski sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Der Besondere Vertreter kann namens der Gesellschaft selbst oder über einen Rechtsanwalt in staatsanwaltschaftliche und strafgerichtliche Akten, die den Sachverhalt betreffen, aus dem sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche ergeben, Einsicht nehmen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen. Dem Besonderen Vertreter sind von der Gesellschaft die erforderlichen Finanzmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Besondere Vertreter hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von EUR 300,00 netto pro Stunde und Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken aus seiner Tätigkeit. Der Besondere Vertreter erhält unverzüglich nach seiner Bestellung als Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 netto von der Gesellschaft.

c)

Sollte sich eine teilweise Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit der Beschlüsse zu a) und/oder b) herausstellen, bleibt der Rest der Beschlüsse hiervon unberührt und wirksam; die direkte oder entsprechende Anwendung von § 139 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Begründung:

Im Handelsregister beim Amtsgericht Ulm ist unter HRB 739545 die Karwendelbahn Brauerei- und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A. mit Sitz in Heidenheim (vormals: Karwendelbahn Capital Immobilien GmbH & Co. KG a.A., nachfolgend „KGaA„) eingetragen. Alleinige Komplementärin der KGaA ist die Karwendelbahn Capital GmbH, Heidenheim.

Beteiligungsverhältnisse an der KGaA und Veröffentlichung von Bezugsangeboten

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der KGaA ist insbesondere „die Errichtung und der Betrieb von Brauerei- und Brennereianlagen und Handel und Vertrieb von Bieren und Destillaten aller Art, insbesondere in Deutschland aber auch weltweit„. Durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 02. Juli 2020 hat der Vorstand der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft ihren Aktionären ein Bezugsangebot zum Bezug von neuen Aktien der KGaA zum Bezugspreis von EUR 2.500,00 je Aktie der KGaA unterbreitet (nachfolgend das „Bezugsangebot„). In dem Bezugsangebot ist die Rede davon, dass die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft an der KGaA „mit mehr als 50 % längerfristig beteiligt bleibt„.

Laut Niederschrift der letzten Hauptversammlung der KGaA vom 07. April 2020 war an ihr zu diesem Zeitpunkt mit 94 von insgesamt 100 Aktien die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft beteiligt. Des Weiteren war mit sechs Aktien die KK Immobilien Fonds I GmbH & Co. KG a.A. beteiligt. An der KK Immobilien Fonds I GmbH & Co. KG a.A. wiederum ist die von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich mittelbar beherrschte KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT mit mehr als 28,5 % am Grundkapital beteiligt.

Daneben ist die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft seit Gründung mit 12.499 Geschäftsanteilen mit einem Nominalwert von jeweils EUR 1,00 an der Komplementärin der KGaA, der Karwendelbahn Capital GmbH, beteiligt. Weiterer Gründer und Mehrheitsgesellschafter der Karwendelbahn Capital GmbH ist mit 12.501 Geschäftsanteilen der alleinige Vorstand der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft Herr Wolfgang Wilhelm Reich.

Laut Bezugsangebot ist die Renovierung der Berggaststätte der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft und der Einbau einer Brauerei und Brennerei beabsichtigt. Zukünftig soll die Gaststätte nicht mehr von der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft, sondern von der KGaA betrieben werden.

Weiterhin heißt es im Bezugsangebot, dass sich die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft derzeit in Verhandlungen mit den drei „renommiertesten deutschen Brauereianlagenherstellern sowie mit Brennereianlagenherstellern“ befinde. Darüber hinaus sei bereits der Auftrag über die Planung der „kompletten Neugestaltung der Gaststätte an einen renommierten Innenausstatter“ vergeben worden.

Ergänzend zitieren wir aus dem Bezugsangebot wie folgt:

Die Aktionäre der Gesellschaft werden nicht nur über eine Dividende profitieren, sondern auch über weitere Vergünstigungen.

Wer eine Aktie der Gesellschaft erwirbt, hat die Wahl zwischen zwei Szenarien.

Alternative 1

Mit dem Erwerb einer Aktie kann der Aktionär lebenslang kostenlos sein Bier konsumieren. Zudem bekommt er 50 % Rabatt auf den Fahrpreis der Karwendelbahn.

Alternative 2

Mit dem Erwerb einer Aktie kann der Aktionär kostenlos, so oft er möchte, mit der Karwendelbahn zu seiner Brauerei auf 2244 m fahren. In seiner Brauerei werden ihm für seinen Bierkonsum 50 % des normalen Bierpreises berechnet.

Wer 2 Aktien erwirbt und 5.000 € investiert, kann lebenslang kostenlos mit der Karwendelbahn fahren und kostenlos in seiner Brauerei sein Bier konsumieren.

Die aktuelle Jahreskarte der Karwendelbahn AG kostet 750,00 €.

Weitere Bezugsangebote zum Bezug von Aktien der KGaA wurden den Aktionären weiterer Gesellschaften der von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich geführten Unternehmensgruppe gemacht. Das Bezugsangebot an die Aktionäre der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT erschien am 23. Juli 2020 im Bundesanzeiger und die Bezugsangebote an die Aktionäre der AGS Portfolio AG und der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A. beide am 28. Juli 2020.

Mit Eintragung im Handelsregister vom 25. Juni 2020 sind diverse Satzungsänderungen der KGaA wirksam geworden. Insbesondere wurden die Firma und der Unternehmensgegenstand der KGaA im Hinblick auf den geplanten Brauerei- und Brennereibetrieb geändert.

Die KGaA hat inzwischen ein dreiseitiges Wertpapierinformationsblatt nach § 4 WpPG mit Datum 30. September 2020 veröffentlicht und ihre Aktien haben die ISIN DE000A2QADL1 erhalten.

Unterdessen haben bereits Bauarbeiten auf dem Karwendel zum Einbau der Brauerei und Brennerei begonnen. Fotos, die dem Markt Mittenwald vorliegen, zeigen auf dem Karwendel einen Anbau zu der Bergstation mit Satteldach und einer Veranda, dessen Breite ca. sieben Meter beträgt. Nach dem Markt Mittenwald vorliegenden verlässlichen Informationen sollen die Arbeiten von Mitarbeitern der KK Immobilien Fonds I GmbH & Co. KG a.A. I durchgeführt werden, die ebenfalls zur Reich-Gruppe gehört.

In einem am 06. November 2020 von der Gesellschaft veröffentlichten Newsletter heißt es, dass „derzeit (…) Verhandlungen mit verschiedenen Brennereianlagenherstellern geführt [werden]. Die Auftragsvergabe ist innerhalb der nächsten 4 Wochen geplant.

Öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens

Für das bereits begonnene Bauvorhaben wurde kein Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Das Vorhaben ist aller Voraussicht nach auch nicht genehmigungsfähig, da es sich auf dem Karwendel in 2.244 Metern Höhe in einem Natur- und Vogelschutzgebiet befindet. Es erscheint auch schwer vorstellbar, wie die für den Betrieb einer Brauerei und Brennerei erforderlichen Wassermengen auf dem Karwendel beschafft und ordnungsgemäß entsorgt werden könnten. Darüber hinaus wären Aspekte des Immissionsschutzes zu beachten und brandschutzrechtliche sowie lebensmittelrechtliche Fragen zu klären.

Mittelbare Beherrschung der Gesellschaft durch Herrn Wolfgang Wilhelm Reich

Die KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT beherrscht die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft. Die KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT ist mit mehr als 40 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligt und verfügt über eine beständige Hauptversammlungsmehrheit bei der Gesellschaft. Die von der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT vorgeschlagenen Beschlüsse wurden auf mindestens den letzten drei Hauptversammlungen der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft, auf denen Beschlüsse gefasst wurden, alle mit den Stimmen der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT und der jeweils erforderlichen Mehrheit gefasst. Zudem ist der alleinige Vorstand der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT laut Handelsregister einziger Vorstand der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft. Von den vier Anteilseignervertretern im insgesamt sechsköpfigen Aufsichtsrat der Gesellschaft wurden drei von der Hauptversammlung mit den Stimmen der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT gewählt und sind daher ihre Repräsentanten. Da hierzu auch der Aufsichtsratsvorsitzende Wolfgang Erhard Reich zählt, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über ein Doppelstimmrecht bei Stichentscheiden im Aufsichtsrat verfügt, haben die Vertreter der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT im Aufsichtsrat die Mehrheit der Stimmen.

Die KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT ihrerseits wird von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich beherrscht. Dieser verfügt gemeinsam mit der in seinem Alleineigentum stehenden Reich GmbH, Heidenheim, über eine beständige faktische Hauptversammlungsmehrheit bei der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT. Die von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich vorgeschlagenen Beschlüsse wurden auf mindestens den letzten drei Hauptversammlungen der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT, auf denen Beschlüsse gefasst wurden, alle mit einer Mehrheit von mindestens 97 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Vom dreiköpfigen Aufsichtsrat der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT wurden alle Mitglieder von der Hauptversammlung mit den Stimmen von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich und der Reich GmbH gewählt und sind daher Repräsentanten von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich. Zugleich ist Herr Wolfgang Wilhelm Reich wie erwähnt einziger Vorstand der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT.

Nach alledem ist die Karwendelbahn-Aktiengesellschaft mittelbar von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich abhängig im Sinne von § 317 AktG. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT oder Herrn Wolfgang Wilhelm Reich besteht nicht.

Pflichtwidrige Gründung der KGaA

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist laut § 2 Abs. 1 ihrer geltenden Satzung der Bau und der Betrieb einer Bergbahn von Mittenwald auf die Westliche Karwendelspitze sowie der Bau und Betrieb aller damit zusammenhängenden Nebenanlagen wie Lifte, Unterkunfts-, Gaststätten- und sonstige Nebenbetriebe. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ist die Gesellschaft befugt, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Nicht zum Unternehmensgegenstand der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft gehört hingegen der Betrieb einer Brauerei und Brennerei und der weltweite Vertrieb von Bieren und Destillaten aller Art.

Alle Handlungen von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zur Gründung einer Brauerei und Brennerei und zum Vertrieb ihrer Erzeugnisse waren und sind somit pflichtwidrig. Daneben ist die Umsetzung des Vorhabens formell baurechtswidrig, da hierfür nicht einmal ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wurde. Würde dieser gestellt, dürfte er abgelehnt werden, da sich das Vorhaben in 2.244 Metern Höhe im baurechtlichen Außenbereich befindet und ihm u. a. Gründe des Naturschutzes und wasserrechtliche Gründe entgegenstehen.

Schäden der Gesellschaft

Durch die genannten Pflichtwidrigkeiten sind der Gesellschaft Schäden in Form von Kosten, insbesondere für die Satzungsänderungen bei der KGaA, die Beauftragung des Bundesanzeigers für die insgesamt vier Bezugsangebote, für die Erstellung des Wertpapierinformationsblattes, für die Hinterlegung der Globalurkunde der Aktien der KGaA bei Clearstream sowie die Zuteilung einer ISIN, ferner von Dienstleistern zur Planung des Betriebs und für die Ausführung der Bauarbeiten auf dem Karwendel entstanden.

Darüber hinaus entstehen der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft Nachteile in Form von Einnahmeausfällen, wenn der Betrieb der Gaststätte wie im Bundesanzeiger angekündigt nicht mehr unmittelbar durch die Gesellschaft, sondern durch die KGaA erfolgt. Weitere Einnahmeausfälle in Form von wegfallenden Fahrtentgelten kommen hinzu, da die Zeichner der Aktien der KGaA künftig kein oder nur noch die Hälfte des Fahrtentgelts zahlen müssen.

Zudem erhält die von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich mehrheitlich gehaltene Komplementärin Karwendelbahn Capital GmbH neben einer fixen Vergütung für die Geschäftsführung gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung eine variable Vergütung in Höhe von zehn Prozent des Vorsteuerergebnisses der KGaA.

Angesichts der Beteiligungsverhältnisse an der KGaA und ihrer Komplementärin ist davon auszugehen, dass Herr Wolfgang Wilhelm Reich als mittelbar die Gesellschaft beherrschendes Unternehmen im Sinne von § 317 AktG die Gesellschaft zu ihrem Nachteil zur Gründung der Brauerei und Brennerei und der Übertragung des Gaststättenbetriebs auf die KGaA veranlasst hat.

28.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand der Gesellschaft Wolfgang Wilhelm Reich aus und im Zusammenhang mit dem Transport und dem baurechtswidrigen Aufstellen eines Mobile-Homes an der Talstation der Karwendelbahn sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft am 18. Dezember 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a)

Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen den amtierenden Vorstand Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß § 93 Abs. 2 AktG geltend machen, die sich aus dem Transport und dem baurechtswidrigen Aufstellen eines Mobile-Homes an der Talstation der Karwendelbahn ergeben oder hiermit im Zusammenhang stehen.

b)

Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf bestellt. Sollte Herr Borowski sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Der Besondere Vertreter kann namens der Gesellschaft selbst oder über einen Rechtsanwalt in staatsanwaltschaftliche und strafgerichtliche Akten, die den Sachverhalt betreffen, aus dem sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche ergeben, Einsicht nehmen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen. Dem Besonderen Vertreter sind von der Gesellschaft die erforderlichen Finanzmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Besondere Vertreter hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von EUR 300,00 netto pro Stunde und Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken aus seiner Tätigkeit. Der Besondere Vertreter erhält unverzüglich nach seiner Bestellung als Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 netto von der Gesellschaft.

c)

Sollte sich eine teilweise Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit der Beschlüsse zu a) und/oder b) herausstellen, bleibt der Rest der Beschlüsse hiervon unberührt und wirksam; die direkte oder entsprechende Anwendung von § 139 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Begründung:

Am 23. Juli 2020 stellte die zuständige Baubehörde das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen fest, dass auf dem der Gesellschaft gehörenden Grundstück Flurstück Nr. 1605, Gemeinde Markt Mittenwald, Bauarbeiten ausgeführt wurden, um das Abstellen eines Mobile Homes vorzubereiten. Das Mobile Home verfügt über folgende Maße: Länge 11,95 Meter, Breite 4,85 Meter, Höhe 3,3 Meter. Die Masse beträgt 8 Tonnen.

Am selben Tag erließ die Große Kreisstadt Neu-Ulm als zuständige Behörde einen Bescheid zur Genehmigung eines Schwertransports für ein Mobile Home von Giengen an der Brenz nach Mittenwald auf das vorgenannte Grundstück der Gesellschaft, der am 02. September 2020 von der Allgaier GmbH aus Neu-Ulm durchgeführt wurde.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen war der Ansicht, dass es sich beim Abstellen des Mobile-Homes und die vorbereitenden Maßnahmen um bauliche Maßnahmen handelte, für die kein Antrag auf Baugenehmigung vorlag. Aus diesen Gründen erließ das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen am 28. Juli 2020 einen Einstellungsbescheid (Az. 31-6024-S-2020-61) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500,00 an. In dem Einstellungsbescheid wies das Landratsamt nicht nur auf die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlenden Bauantrags hin, sondern auch darauf, dass das Vorhaben in dem Bereich des Bebauungsplans der Gemeinde Markt Mittenwald Nr. 47 „Schwarzenfeld/Alpenkorpsstraße“ liegt, aber „offensichtlich komplett außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege„, mithin materiell rechtswidrig sei.

Nachdem sich das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 02. September 2020 von der Aufstellung des Mobile Homes und damit von einer Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung überzeugt hatte, setzte es das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500,00 mit Bescheid vom selben Tage fest. Zudem drohte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von EUR 7.500,00 an. In der Begründung für die Erhöhung des Zwangsgeldes ist von „beharrlichen Verstößen“ gegen das Baurecht und einer „besonders uneinsichtigen Verhaltensweise“ des Bauherrn Karwendelbahn-Aktiengesellschaft die Rede.

Der amtierende Vorstand hat mit der Anschaffung des Mobile Homes, der Beauftragung der Arbeiten zur Vorbereitung des Abstellens und der Beauftragung des Transports des Mobile Homes seine Pflichten verletzt. Das Abstellen des Mobile Homes auf dem Grundstück der Gesellschaft war formell rechtswidrig, weil der Vorstand der Gesellschaft es unterließ, einen Bauantrag zu stellen. Das Vorhaben war zudem von Anfang an materiell baurechtswidrig, da es gegen die Vorgaben des Bebauungsplans verstieß, was dem Vorstand der Beklagten nicht zuletzt aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit des Bebauungsplans positiv bekannt war.

Durch sein pflichtwidriges Verhalten hat der Vorstand der Gesellschaft Schäden, insbesondere in Form der nutzlos aufgewandten Anschaffungs- und Transportkosten für das Mobile Home sowie Gebühren für das baurechtliche Verfahren und das bereits verhängte und ggfs. weitere Zwangsgelder verursacht. Diese sollen vom Besonderen Vertreter durchgesetzt werden.

29.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen (ehemalige) Mitglieder des Vorstands aus und im Zusammenhang mit einem auf Gemeindegrund ragenden Balkonüberbau an der Talstation der Karwendelbahn sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG

Der Aktionär Markt Mittenwald schlägt vor, dass die Hauptversammlung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft am 18. Dezember 2020 den folgenden Beschluss fasst:

a)

Die Gesellschaft muss Ersatzansprüche gegen

den amtierenden Alleinvorstand Herrn Wolfgang Wilhelm Reich gemäß § 93 Abs. 2 AktG,

den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Patrick Kenntner gemäß § 93 Abs. 2 AktG und

den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft Herrn Steffen Saur gemäß § 93 Abs. 2 AktG

geltend machen, die sich aus einem rechtswidrig von der Gesellschaft auf das Grundstück der Gemeinde Markt Mittenwald, Flurstück 2835, Gemarkung Markt Mittenwald, ragenden Balkonüberbau an der Talstation der Karwendelbahn Gesellschaft ergeben oder hiermit im Zusammenhang stehen.

b)

Zur Geltendmachung der unter a) genannten Ersatzansprüche der Gesellschaft wird als Besonderer Vertreter nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf bestellt. Sollte Herr Borowski sein Amt nicht annehmen können oder wegfallen, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Andre Klupsch, Emil-Schäfer-Straße 89, 47800 Krefeld, zum Besonderen Vertreter bestellt. Der Besondere Vertreter ist berechtigt, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche ihm geeignet erscheinende Hilfspersonen seiner Wahl, insbesondere solche, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, heranzuziehen. Dem Besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu dem Personal und zu insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. Der Besondere Vertreter kann namens der Gesellschaft selbst oder über einen Rechtsanwalt in staatsanwaltschaftliche und strafgerichtliche Akten, die den Sachverhalt betreffen, aus dem sich die geltend zu machenden Ersatzansprüche ergeben, Einsicht nehmen und sich Abschriften hiervon erteilen lassen. Dem Besonderen Vertreter sind von der Gesellschaft die erforderlichen Finanzmittel für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Besondere Vertreter hat gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von EUR 300,00 netto pro Stunde und Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken aus seiner Tätigkeit. Der Besondere Vertreter erhält unverzüglich nach seiner Bestellung als Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 netto von der Gesellschaft.

c)

Sollte sich eine teilweise Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Lücke oder eine Undurchführbarkeit der Beschlüsse zu a) und/oder b) herausstellen, bleibt der Rest der Beschlüsse hiervon unberührt und wirksam; die direkte oder entsprechende Anwendung von § 139 Hs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Begründung:

Im Juni/Juli 2016 wurde trotz sofortigen Widerspruchs des Markt Mittenwald während der Bauphase ein Balkon auf das Flurstück 2385 der Gemeinde überbaut. Im Anschluss wurde ein Rechtsstreit geführt, der zu einer Verurteilung der Karwendelbahn AG zur Beseitigung des Überbaus führte (AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 29.10.2018, 6 C 414/16). Die Berufung der Karwendelbahn-Aktiengesellschaft gegen dieses Urteil wurde im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (LG München II, Beschluss vom 6.11.2019, 8 S 4396/18). Trotzdem baute die Karwendelbahn AG den Balkon nicht freiwillig zurück, sondern provoziert eine kostenträchtige Zwangsvollstreckung. Der Vorgang liegt in einem Zeitraum, in dem Herr Patrick Kenntner, Herr Steffen Saur und Herr Wolfgang Wilhelm Reich Vorstände waren bzw. es (wieder) sind.

Durch dieses pflichtwidrige Verhalten haben die Vorstände der Gesellschaft Schäden, insbesondere in Form der nutzlos aufgewandten Errichtungs- und Rückbaukosten sowie Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren verursacht. Entsprechende Schadensersatzforderungen sollen vom Besonderen Vertreter durchgesetzt werden.

 

Mittenwald, im Dezember 2020

Karwendelbahn-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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