Karwendelbahn-Aktiengesellschaft: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

von Red. LG

Artikel

Karwendelbahn AG

Mittenwald

ISIN DE0008257601 / WKN 825760

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Freitag, den 18. Dezember 2020 um 10.00 Uhr

ein.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Panoramaweg 18, 89518 Heidenheim, statt und wird für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im Internet über ein passwortgeschütztes Internetportal übertragen.

Nach dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für alle Aktionäre über ein passwortgeschütztes Internetportal unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

in Bild und Ton live im Internet übertragen.

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.10.2019 mit Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019

TOP 2

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.10.2020 mit Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Herrn Schöner und Herrn Seitz wird keine Entlastung erteilt.

Die Tagesordnungspunkte 7 bis 25 erfolgen aufgrund eines Ergänzungsverlangens der Konsortium AG:

TOP 6

Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung.

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 2.874.300 eingeteilt in 55.275 Aktien, hiervon 36.850 Aktien lautend auf den Inhaber, gesamt 1.916.200,00 € und 18.425 Stückaktien lautend auf den Namen, gesamt 958.100,00 €, in Summe somit 2.874.300,00 € bzw. 55.275 Aktien, um bis zu € 958.100,00, eingeteilt in bis zu 18.425 Aktien, auf bis zu € 3.832.400,00, eingeteilt in bis zu 73.700 Aktien, durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.

Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrags nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar zu bezahlen oder auf ein anzugebendes Konto der Gesellschaft einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand legt zusammen mit dem Aufsichtsrat durch Beschluss die genauen Einzahlungsbedingungen fest.

Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2020 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 3:1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären in Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung insbesondere in § 4 (1) der Satzung entsprechend der erfolgten und durchgeführten Kapitalerhöhung zu ändern und anzupassen. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 28.02.2021 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 30.06.2021 in das Handelsregister eingetragen ist.

Bezüglich der Spitzen teilt die Konsortium AG verbindlich mit und verpflichtet sich, jedem Aktionär die Bezugsmöglichkeiten einzuräumen durch Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts. Jedem Aktionär werden bis zu 2 Bezugsrechte kostenlos von der Konsortium AG überlassen.

TOP 7

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1a der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„1. Herrn Wolfgang Erhard Reich, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Heidenheim, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 8

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1b der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Wolfgang Wilhelm Reich, Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerfachangestellter, selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen,“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 9

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1c der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Gerhard Proksch, angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Siegle und Kollegen, Herbrechtingen, mit Wirkung ab dem 01.07.2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 10

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1d der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Willy Bublitz, Maler & Lackierer, Angestellter bei der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Willy Bublitz ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Willy Bublitz seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 11

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1e der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Herrn Georg Engels, Vertriebsmitarbeiter in einer Softwarefirma, Steinheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Georg Engels ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Georg Engels seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Georg Engels ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 12

Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. März 2018 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und zur Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung vom 29. März 2018 hat Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Wolfgang Wilhelm Reich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt und Herrn Willy Bublitz, Herrn Georg Engels und Frau Dorothea Reich zu Ersatzmitgliedern. Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und wirksam sind.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der zu Tagesordnungspunkt 1, TOP 1f der Hauptversammlung am 29. März 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Frau Dorothea Reich, Dipl. Kauffrau, Ruhestand, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Wolfgang W. Reich und Herrn Gerhard Proksch zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Frau Dorothea Reich ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Frau Dorothea Reich ihre Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Georg Engels ist zweites Ersatzmitglied und Frau Dorothea Reich ist drittes Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Das dritte Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste und das zweite Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt sind, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert sind.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 13

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.09.2017 über die Beschlussfassung der Änderung der Satzung in TOP 5

Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat unter TOP 5 eine Satzungsänderung beschlossen. Der Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 5 der Hauptversammlung am 15.09.2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung
Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:
§ 14 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
§ 14 (4) der Satzung wird aufgehoben.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 14

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.09.2017 über die Beschlussfassung der Änderung der Satzung in TOP 6

Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat unter TOP 6 eine Satzungsänderung beschlossen. Der Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 6 der Hauptversammlung am 15.09.2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung Wolfgang W. Reich mit der Eintrittskartennummer 127 vor zu beschließen:
§ 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen.
§ 23 (1) der Satzung wird aufgehoben.
§ 23 (2) wird zu § 23 (1).“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 15

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 04.10.2018 über die Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung

Die Hauptversammlung vom 04.10.2018 hat unter TOP 1 eine Kapitalerhöhung beschlossen. Die Konsortium AG geht davon aus, dass dieser Kapitalerhöhungsbeschluss in naher Zukunft Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I sein wird. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 1 der Hauptversammlung am 04.10.2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„Hiermit stelle ich, Herr Patrick Kenntner, als Vorstand der Konsortium AG, mit der Stimmkartennummer 78, für die Hauptversammlung der Karwendelbahn AG am 04.10.2018 folgenden Gegenantrag:

TOP 1
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage

Die Konsortium Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100, eingeteilt in bis zu 18.425 Aktien, auf bis zu € 2.874.300, eingeteilt in bis zu 55.275 Aktien, durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.

Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrags nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft.

Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2:1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären in Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.03.2019 in das Handelsregister eingetragen ist.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 16

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 04.10.2018 über die Beschlussfassung einer Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 04.10.2018 hat unter TOP 2 eine Satzungsänderung beschlossen. Die Konsortium AG geht davon aus, dass dieser Beschluss in naher Zukunft Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I sein wird. Die Konsortium AG ist der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt die Konsortium AG vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der unter TOP 2 der Hauptversammlung am 04.10.2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

„TOP 2: Beschlussfassung über die Aufhebung, Änderung und Neufassung von § 4 der Satzung:

Die Konsortium Aktiengesellschaft, Mittenwald, schlägt vor, zu beschließen:
§ 4 der Satzung, der bisher wie folgt lautet:
㤠4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.916.200,– zerlegt in 36.850 Stückaktien.
(2) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.“
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
㤠4
(1) Die Aktien lauten auf den Inhaber oder auf den Namen.
(2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.916.200,– zerlegt in 36.850 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten und 0 Stückaktien, die auf den Namen lauten.
(3) Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.“

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.“

TOP 17

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 8 (2) der Satzung wird aufgehoben und gestrichen.

§ 8 (2) der Satzung lautet bisher wie folgt:

„Die Wahl und Bestellung erfolgt auf die längste, nach § 102 Aktiengesetz zulässige Zeit.“

§ 8 (4) der Satzung wird aufgehoben und gestrichen.

§ 8 (4) der Satzung lautet bisher wie folgt:

„Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.“

§ 8 (3) der Satzung wird zu § 8 (2) der Satzung.

§ 8 (3) der Satzung, künftig § 8 (2) der Satzung, lautet:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand schriftlich zu richtende Erklärung jederzeit niederlegen.“

§ 9 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 9 der Satzung lautet bisher wie folgt:

„Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.“

§ 9 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:

„Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.“

TOP 18

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 17 der Satzung lautet bisher wie folgt:

„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, bei Behinderung beider wählt die Versammlung den Vorsitzenden.“

§ 17 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere von diesem bestimmte Person. Ist weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch eine von ihm, als Versammlungsleiter bestimmte Person anwesend oder zur Versammlungsleitung bereit, so wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Erfolgt im Falle des Satz 2 keine Wahl des Versammlungsleiters durch den Aufsichtsrat, wird dieser durch die Hauptversammlung unter Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden/bzw. Alleinvorstand gewählt.

(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

TOP 19

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 10 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

§ 10 (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Die Einladung kann schriftlich, telegrafisch, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Aufsichtsratssitzung findet am Sitz der Gesellschaft, in der Stadt der Geschäftsanschrift laut Handelsregister oder in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Die Aufsichtsratssitzung hat in Deutschland stattzufinden.
TOP 20

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 11 (2) der Satzung wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

TOP 21

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 13 (1) und (2) der Satzung werden aufgehoben und § 13 wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Vergütung des Aufsichtsrats legt die Hauptversammlung fest. Sie kann dies durch einmaligen Beschluss vornehmen der auch für die Folgejahre gelten kann.

§ 13 (3) der Satzung wird zu § 13 (2).

TOP 22

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 14 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.

§ 14 (4) der Satzung wird aufgehoben.

TOP 23

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Jahresabschluss ist gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen.

§ 23 (1) der Satzung wird aufgehoben.

§ 23 (2) wird zu § 23 (1).

TOP 24

Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 15 der Satzung lautet bisher wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

§ 15 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 15 dieser Satzung.“

„Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden . Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“

Für Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, gilt Folgendes:

„Die Aktionäre, die Inhaberaktien besitzen, müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür genannten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zuzugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einladung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

(1) Für girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes:

Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

(2) Für nicht girosammelverwahrte Aktien, die auf den Inhaber lauten, gilt Folgendes:

Soweit Inhaberaktien betroffen sind, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung von der Gesellschaft, von einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

Die Bescheinigung ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

Für Aktionäre, die Namensaktien besitzen, gilt Folgendes:

(3) Für Namensaktien, die nicht girosammelverwahrt sind, gilt Folgendes:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Aktionäre zugelassen, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch die Eintragung im Aktienregister erbracht.

In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung, noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.“

(4) Für Namensaktien, die girosammelverwahrt sind, gilt Folgendes:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Aktionäre zugelassen, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts wird durch die Eintragung im Aktienregister erbracht.

In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung, noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.“

TOP 25

Beschlussfassung über die Schaffung eines Entsendungsrechts für ein Aufsichtsratsmitglied und Änderung und Neufassung der Satzung

Die Konsortium AG schlägt vor zu beschließen:

§ 8 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Konsortium AG hat, solange und sobald sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das nicht übertragbare Recht, eines der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann jederzeit ausgeübt werden. Das Entsendungsrecht kann der Gesellschaft gegenüber durch eine durch die Konsortium AG unterzeichnete Erklärung an die Gesellschaft, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt werden. Die Konsortium AG kann durch schriftliche Erklärung auf ihr Entsendungsrecht verzichten. Dieser Abschnitt der Satzung kann nur mit einer Zustimmungsquote von 90 % der stimmberechtigen Aktionäre in einer Hauptversammlung, wobei 50 % des stimmberechtigen Grundkapitals anwesend sein müssen, geändert werden. Eine Satzungsänderung in § 8 Abs. 4 der Satzung ist nur mit Zustimmung der Konsortium AG wirksam. Die Entsendung des Aufsichtsratsmitglieds ist nicht an die Zustimmung der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats gebunden. Eine Abberufung des entsandten Aufsichtsratsmitglieds ist durch die Hauptversammlung nicht möglich.“

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt des § 15 der Satzung stellt keinerlei Verpflichtung für die Aktionäre dar. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321 274 88 38
E-Mail: info@hv-kwb.de

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

im Bereich „https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Weitere Angaben und Hinweise:

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie des mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Panoramaweg 18, 89518 Heidenheim, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hat die Gesellschaft ein passwortgeschütztes Internetportal zur Hauptversammlung eingerichtet (im Folgenden „Aktionärsportal“), das unter der Internetadresse

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

aufgerufen werden kann. Über das Aktionärsportal kann sich der zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter unter Angabe seiner Zugangsnummer sowie der dazugehörigen individuellen PIN einloggen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte für die Hauptversammlung eine Zugangskarte zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Zugangskarte enthält unter anderem eine Zugangsnummer, die der Identifikation dient, und den PIN-Code, mit dem die Aktionäre das unter der Internetadresse

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

zugängliche internetgestützte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft über das unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können an der Hauptversammlung nicht physisch, sondern nur im Wege elektronischer Zuschaltung über dieses Aktionärsportal teilnehmen und ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl, durch elektronische Kommunikation mittels elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal oder über Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausüben. Sie müssen sich hierzu ordnungsgemäß unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung können Sie sich dann mit den auf der ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das Aktionärsportal zuschalten und ab Beginn der Hauptversammlung um 10:00 Uhr bis zu deren Beendigung der Hauptversammlung folgen. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung angemeldet haben, können sich nicht über das Aktionärsportal zuschalten.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch sonstige Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellte, durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder Dritte, auszuüben. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch zur Bevollmächtigung berechtigte Intermediäre und sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz teilnehmen, sondern die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.

Die Vollmacht kann schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) an die oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ angegebene Postanschrift, per Fax (07321/2748838) oder durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail an: info@hv-kwb.de) erteilt werden. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Zugangskarte ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten verwendet werden kann. Das Formular wird den Aktionären zudem auf der Internetseite

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

zugänglich gemacht. Die Homepage unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

bietet zudem die Möglichkeit, eine Vollmacht an Dritte sowie eine Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen bzw. zu widerrufen. Es wird darum gebeten,Vollmachten oder deren Widerruf, die postalisch, per Fax oder E-Mail übertragen werden, der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zu Beginn der Hauptversammlung zugehen zu lassen per E-Mail (info@hv-kwb.de) oder per Fax (07321/2748838); per E-Mail und per Fax ist eine Vollmachtserteilung oder deren Widerruf auch noch während der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung möglich unter folgender Adresse:

Karwendelbahn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321 274 88 38
E-Mail: info@hv-kwb.de

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder nach § 135 AktG Gleichgestellter können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Stimmrecht durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach Maßgabe Ihrer Weisungen ausüben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Stimmrechte von Aktionären nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben kann, zu denen er neben einer Vollmacht von den Aktionären auch eine entsprechende Weisung erhalten hat. Ein Formular für die Vollmacht und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird mit der Zugangskarte übersandt bzw. steht im Internet unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

zum Download bereit.

Es wird darum gebeten, die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Widerruf der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum Beginn der Hauptversammlung zugehen zu lassen:

Karwendelbahn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Telefax: 07321/2748838
E-Mail: info@hv-kwb.de

Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung ist die Erteilung von Vollmachten an Dritte und deren Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich. Es wird darum gebeten, die schriftliche Briefwahl sowie die Stimmabgabe per Telefax oder per E-Mail der Gesellschaft unter Angabe der in der Zugangskarte genannten Zugangsnummer aus organisatorischen Gründen bis zum Beginn der Hauptversammlung (Eingang), unter der obigen unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannten postalischen Anschrift bzw. der dort genannten Faxnummer 07321/2748838 oder E-Mail-Adresse

info@hv-kwb.de

zukommen zu lassen. Die elektronische Stimmabgabe per E-Mail oder Telefax kann hingegen auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Unbeschadet der notwendigen ordnungsgemäßen Anmeldung (siehe oben unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“), ist die Stimmabgabe jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte schließt; dies wird er vorher ankündigen. Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung entsprechend. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung wie beschrieben ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung entsprechend § 126 Abs. 1 AktG, Geschäftsordnungsanträge oder Wahlvorschläge entsprechend § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Telefax: 07321/2748838
E-Mail: info@hv-kwb.de

Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 3. Dezember 2020, 24:00 Uhr, eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung entsprechend § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge, oder nach dem genannten Termin eingehende Gegenanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Ein entsprechend §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachter Gegenantrag, Geschäftsordnungsantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens (entscheidend ist also der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 3. Dezember 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse oder bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

E-Mail: info@hv-kwb.de

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Dienstag, 15. Dezember 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse

info@hv-kwb.de

übermitteln. Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der vollständige Name bzw. die Firma und die Adresse des Aktionärs angegeben werden; wurde die Zugangskarte bereits zugestellt, ist die darin enthaltene Zugangsnummer anzugeben.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also als Briefwahl oder über das Aktionärsportal) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind dem protokollierenden Notar über die E-Mail-Adresse

widerspruch@hv-kwb.de

zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist als Nachweis der Aktionärseigenschaft die in der Zugangskarte angegebene Zugangsnummer anzugeben.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden von der Einberufung an auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sowie die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse

https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/

auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https://www.karwendelbahn.de/

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Internet-Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Zugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

 

Heidenheim, im November 2020

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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