KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen (KEBT AG) – Hauptversammlung

KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen (KEBT AG)
Erfurt
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft
– KEBT AG –
mit Sitz in Erfurt
am 29. Oktober 2014, 10.00 Uhr
auf dem Gelände der Messe Erfurt GmbH,
Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt,
Carl-Zeiss-Saal
Tagesordnung
1.

Begrüßung
2.

Bericht zum Kommunalen Energiezweckverband Thüringen (KET)
3.

Bericht über die aktuellen Entwicklungen bei der Thüringer Energie AG
4.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes mit den Berichten des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2013/2014 (01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014)
5.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2013/2014

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn von 31.488.256,89 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 4,25 Euro pro Stückaktie 8.565.513,75 Euro
Gewinnvortrag 22.922.743,14 Euro

Die Ausschüttung der Dividende an die Aktionäre soll am 10. Dezember 2014 erfolgen.
6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014
a.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, Herrn Dr. Herbert Rüben als Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 (01. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013) Entlastung zu erteilen.
b.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, Herrn Peter Hengstermann als Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 (01. November 2013 bis 30. Juni 2014) Entlastung zu erteilen.
7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 (01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014) Entlastung zu erteilen.
8.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die WIBERA Wirtschaftsberatung AG zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu bestellen. Der Auftrag soll sich auch auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1 HGrG erstrecken.
9.

Beschlussfassung zur Nachwahl eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat der KEBT AG

Die KEBT AG hat einen Aufsichtsrat, der gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der KEBT AG aus sechs Mitgliedern besteht. Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt.

Gemäß § 96 AktG, 101 AktG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Satzung der KEBT AG erfolgt die Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt; im Rahmen dieser Höchstdauer bestimmt die Hauptversammlung über die Festsetzung der Amtszeit. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannte Person mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied der KEBT AG zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder.
Manfred Hellmann, Bürgermeister Gemeinde Viernau, Viernau
10.

Bericht über das aktuelle Zu- und Verkaufsverfahren innerhalb der KEBT AG
11.

Beschlussfassung zur Übertragung der direkt ver- bzw. zugekauften Aktien von KEBT-Aktionären an KET-Mitgliedskommunen

Gemäß § 4 Abs. 4 kann die Hauptversammlung durch Beschluss mit Mehrheit von mindestens 80 vom Hundert des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals Ausnahmen zustimmen, wenn die Aktien der KEBT AG nicht auf andere Aktionäre der KEBT AG übertragen werden sollen. Bei den verkaufenden Kommunen handelt es sich jeweils um einen Aktionär der KEBT AG, bei den zukaufenden Kommunen jeweils um eine Mitgliedskommune des Kommunalen Energiezweckverbandes Thüringen (KET).

Der Aufsichtsrat und der Vorstand empfehlen der Hauptversammlung, der Aktienübertragung zwischen der Gemeinde Grub und der Gemeinde Beinerstadt zuzustimmen.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand empfehlen der Hauptversammlung, der Aktienübertragung zwischen der Gemeinde Witzleben und der Gemeinde Amt Wachsenburg zuzustimmen.
12.

Beschlussfassung zur Ermächtigung des Aufsichtsrates und des Vorstandes die Übertragung der ver- bzw. zugekauften Aktien zwischen Aktionären der KEBT AG und KET-Mitgliedskommunen zu beschließen

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor zu beschließen:

„Der Aufsichtsrat und der Vorstand der KEBT AG werden ermächtigt, gemeinsam den Aktienübertragungen aufgrund von Aktienzu- und -verkäufen zwischen Aktionären der KEBT AG und KET-Mitgliedskommunen zuzustimmen. Die Zustimmung durch den Aufsichtsrat und den Vorstand der Gesellschaft gegenüber dem Erwerber bzw. dem Veräußerer darf jeweils nur nach der schriftlichen Übergabe der Nachweise des Beschlusses, der kommunalaufsichtlichen Genehmigung, soweit erforderlich, sowie der Annahmevereinbarung erfolgen.“
13.

Sonstiges

Erfurt, den 11. September 2014

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