KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.
Heidenheim
WKN A0JM2G
ISIN DE000A0JM2G3
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 09.05.2018, um 19:00 Uhr,
im Schlosshotel Park Consul Heidenheim an der Brenz,
Raum Brenz-Donau,
Hugo-Rupf-Platz 2 (Für Navigationsgeräte bitte Schlosshaustraße 55 verwenden), 89522 Heidenheim,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 18:30 Uhr.
Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 |
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TOP 2 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 |
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TOP 3 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 |
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TOP 4 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 |
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TOP 5 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 |
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TOP 6 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 |
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TOP 7 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 8 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 9 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 10 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 11 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 12 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 13 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. |
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TOP 14 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. |
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TOP 15 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2014 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. |
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TOP 16 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen. |
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TOP 17 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen. |
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TOP 18 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. |
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TOP 19 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 20 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 21 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 22 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 23 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 24 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 25 |
Beschlussfassung über die Neuwahl von 2 Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Ersatzmitglieder Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Die Konsortium AG hat mitgeteilt, dass sie von ihrem Entsenderecht gem. § 10 Abs. 4 der Satzung Gebrauch machen wird. Deshalb ist die Neuwahl von 2 Mitgliedern des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen. Nachdem die Konsortium AG von ihrem Entsenderecht in Bezug auf ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Abs. 4 der Satzung Gebrauch gemacht hat, sind 2 Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, zu beschließen:
Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Frau Laura Herrmann ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre. |
Unverbindliche Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
§ 13 (4) der Satzung lautet sinngemäß wie folgt:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften Werktag vor dem Versammlungstag bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer sonst in der Einberufung genannten Stelle bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse einzureichen. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Bestimmung.
KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen, etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten an:
KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen, etc. werden im Internet unter im Internet unter
www.kk-fonds1.de
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anschrift der Gesellschaft:
KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Heidenheim, im März 2018
KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a. A.
vertreten durch die Reich Immobilien AG
Die persönlich haftende Gesellschafterin