Klassik Radio AGAugsburgWKN: 785747
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A. |
Inhalt der Mitteilung
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B. |
Angaben zum Emittenten
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C. |
Angaben zur Hauptversammlung
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Überblick über die Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr |
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 |
6. |
Wahl zum Aufsichtsrat |
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts |
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14. Juni 2022 um 11.00 Uhr MESZ stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg ein.
Sie findet als virtuelle Hauptversammlung statt. Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der
Gesellschaft, Fuggerstraße 12, 86150 Augsburg.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht
vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten
auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020 (BGBl I Nr. 14 2020, S. 569; das „COVID-19-Abmilderungsgesetz“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl I Nr. 63 2021, S. 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.
Nach Art. 2 § 1 Absatz 1 COVID-19-Abmilderungsgesetz in Verbindung mit § 118 Absatz
3 Satz 2 Aktiengesetz hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild-
und Tonübertragung stattfindet.
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine
geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter
zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Alleinvorstand |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Wahl zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung am 14. Juni 2022 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 1, § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für den Zeitraum ab Beendigung dieser 6.1 Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
6.2 Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
6.3 Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Nach Maßgabe der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex erfüllen Weitere Angaben sind den Lebensläufen von Frau Prof. Dr. Hallerbach, Herrn v. Stauffenberg
(dort unter Management/Aufsichtsrat) zugänglich sind, zu entnehmen. |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts Nach § 162 AktG, der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer daraufhin formell geprüft, ob Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Anschluss an diesen Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auch unter der
abrufbar. |
II. |
Berichte und Informationen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 (zu Punkt 7 der Tagesordnung)
Vergütungsbericht 2021
Vorstand und Aufsichtsrat haben den vorliegenden Vergütungsbericht entsprechend den
Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Infolge der Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie
in § 162 AktG hat sich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Klassik Radio AG der Berichtsstandard
geändert. Der Bericht zeigt und erläutert die den einzelnen gegenwärtigen und früheren
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Klassik Radio AG im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung.
I. Rückblick
Der Aufsichtsrat hat das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2021 beschlossen. Die Hauptversammlung hat es am 22. Juni 2021 mit einer
Mehrheit von 99,91% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 19 der Satzung
der Klassik Radio AG festgesetzt. Es wurde von der Hauptversammlung am 22. Juni 2021
mit einer Mehrheit von 99,89% der gültig abgegebenen Stimmen bestätigt und für das
Geschäftsjahr 2021 den Satzungsbestimmungen entsprechend umgesetzt.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es weder im Vorstand noch im Aufsichtsrat personelle Veränderungen.
II. Vergütung des Vorstands
Dem Vergütungssystem des Vorstands wurde im Geschäftsjahr 2021 voll entsprochen, es
fanden keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands statt.
1. Grundsätze der Vergütung
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, den Vorstand entsprechend seinem
Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Auf erfolgsbezogene variable
Vergütungsbestandteile, die z.B. die Leistung des Vorstands berücksichtigen oder die
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes anstreben, kann (derzeit) verzichtet
werden, da der Vorstand als Hauptaktionär das überwiegende unternehmerische Risiko
ohnehin selbst trägt und damit ausreichend kurzfristige wie auch langfristige Leistungsanreize
gegeben sind.
Das Vergütungssystem für den Vorstand sieht ausschließlich eine feste Jahresvergütung
vor, die sich an dem Verantwortungsumfang des Alleinvorstandes orientiert und in zwölf
gleichen Teilen ausgezahlt wird. Der Alleinvorstand ist zugleich Geschäftsführer aller
Konzerntochtergesellschaften und erhält für seine Tätigkeit in diesen Gesellschaften
keine Bezüge, so dass seine Vergütung an den dadurch erweiterten Aufgaben, die auch
der Klassik Radio AG zugutekommen, zu messen ist. Die Klassik Radio AG ihrerseits
profitiert vom wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaften.
Die Nebenleistungen an den Vorstand beinhalten Versicherungsprämien (auch für Direktversicherungen),
nicht-geldliche Leistungen wie PKW oder die Übernahme bestimmter Steuern. Über die
Verpflichtung zur Übernahme bereits bestehender Direktversicherungen hinaus wurden
keine Versorgungszusagen gemacht. Es gibt keine Zusagen für den Fall der Beendigung
der Tätigkeit.
Der Aufsichtsrat zieht zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Vergütung des
Vorstands im Vergleich zu anderen Unternehmen keine Vergleichsgruppe anderer Unternehmen
heran, da die Definition einer geeigneten Vergleichsgruppe mit Blick auf den spezifischen
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nur schwer möglich ist. Auch eine Vergleichsgruppe
zur Beurteilung der Üblichkeit im eigenen Unternehmen hat der Aufsichtsrat nicht gebildet,
da nach seiner Auffassung hieraus keine tauglichen Beurteilungsparameter zu gewinnen
sind.
2. Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen erhielt
Herr Ulrich R. J. Kubak im Geschäftsjahr 2021 ein Fixum in Höhe von TEUR 252 (Vorjahr:
TEUR 252) und Nebenleistungen in Höhe von TEUR 16 (Vorjahr: TEUR 16). Damit bestand
die Vergütung des Vorstandes zu 100 % aus fixen Vergütungsbestandteilen.
Entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen des § 87a AktG legt der Aufsichtsrat
einen Gesamtbetrag für die maximale jährliche Vergütungshöhe für den Vorstand (Maximalvergütung)
fest. Die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung beläuft sich auf TEUR 300
und wurde somit im Berichtsjahr eingehalten.
3. Sonstige Angaben zur Vorstandsvergütung
Dem im Geschäftsjahr 2021 allein amtierenden Vorstand sind im Berichtsjahr von Dritten
keine Leistungen mit Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder
gewährt worden.
Der Vorstandsvertrag sieht keinen Abfindungs-Cap für den Fall einer vorzeitigen Beendigung
vor.
Im Berichtsjahr sind keine Vorstandsmitglieder ausgeschieden und in diesem Zusammenhang
auch keine Leistungen zugesagt worden.
III. Vergütung des Aufsichtsrats
Dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2021 voll entsprochen,
es fanden keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Aufsichtsrats statt.
1. Grundsätze der Vergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 19 der Satzung der Klassik Radio
AG geregelt. Die Vergütung des Aufsichtsrates umfasst neben einer fixen Vergütung
auch eine erfolgsabhängige Komponente, die im Einvernehmen bislang aber nie ausbezahlt
wurde.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält außerdem Ersatz seiner ihm bei der Wahrnehmung
seines Amtes entstandenen Auslagen.
2. Vergütung für das Geschäftsjahr 2021
Prof. Dr. Dorothee Hallerbach (Vorstandsvorsitzende): TEUR 15
Philippe von Stauffenberg (stellvertretender Vorsitzender): TEUR 11
Dr. Reinhold Schorer: TEUR 7
Damit bestand die Vergütung des Aufsichtsrat zu 100 % aus fixen Vergütungsbestandteilen.
IV. Vergleichende Darstellung der Vergütung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Vergütung
der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennzahlen der Klassik Radio AG
im Vergleich zum Vorjahr gegenüber.
Die relative Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
wird auf den Kreis der Mitarbeitenden der Euro Klassik GmbH abgestellt.
Veränderung 2021 vs. 2020 | |
Jahresüberschuss der Klassik Radio AG nach HGB | 9.084,62 % |
EBIT der Klassik Radio AG | 4.332,5 % |
Entwicklung der Mitarbeitervergütung | 1,4 % |
Entwicklung der Vorstandsvergütung | 0 % |
Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung | |
Prof. Dr. Dorothee Hallerbach | 0 % |
Philippe von Stauffenberg | 0 % |
Dr. Reinhold Schorer | 0 % |
Ulrich R.J. Kubak
Vorstand |
Prof. Dr. Dorothee Hallerbach
Aufsichtsratsvorsitzende |
V. Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Klassik Radio AG, Augsburg
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Klassik Radio AG, Augsburg für das Geschäftsjahr
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an
die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen − beabsichtigten oder unbeabsichtigten
− falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, 02.05.2022
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Marko Pape
Wirtschaftsprüfer |
Udo Heckeler
Wirtschaftsprüfer |
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung
eingeteilt in 4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend) Aktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass am Tag der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung 4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend)
Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle
Hauptversammlung)
Auf Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020 (BGBl I Nr. 14 2020, S. 569; das „COVID-19-Abmilderungsgesetz“), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (BGBl I Nr. 63 2021, S. 4147) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Vor dem Hintergrund der unabsehbaren weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie und
der damit zusammenhängenden Verhaltensregeln soll dadurch insbesondere Planungssicherheit
gewährt werden. Außerdem sollen Gesundheitsrisiken für Aktionäre sowie Mitarbeiter,
externe Dienstleister und Organmitglieder soweit wie möglich vermieden werden. Die
Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fuggerstraße 12,
86150 Augsburg, dem Ort der Hauptversammlung i.S. des § 121 Abs. 3 AktG, statt. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage
des COVID-19-Abmilderungsgesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung
Anmeldung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und
rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung kann im Aktionärsportal unter Verwendung der Aktionärsnummer und des
Passworts erfolgen. Aktionäre erhalten Aktionärsnummer und Passwort mit dem Anmeldeunterlagen
zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt.
Die Anmeldung kann auch unter den folgenden Adressen
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Klassik Radio AG |
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
spätestens bis zum Ablauf des 07. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft erfolgen.
Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht nicht nur
selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, wie z.B. Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Dritte ausüben. Auch in diesen
Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich.
Freie Verfügbarkeit der Aktien; Umschreibungsstopp (Technical Record Date)
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt
oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der virtuellen
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird
dem Bestand zum Umschreibestopp gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung am 10. Juni 2022 (00:00
Uhr MESZ) entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen innerhalb der letzten drei
Werktage vor und am Tag der virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 09. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ). Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Rechte der Aktionäre im
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
Aktionäre können durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres Passwortes die gesamte
Veranstaltung im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
verfolgen. Bevollmächtigte haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe der erhaltenen
Zugangsnummer und des dazu gehörenden Passwortes.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den oben stehenden Vorgaben zur
virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben, haben im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl, insbesondere
über elektronische Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft oder von sonstigen Bevollmächtigten. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung
und zur Bevollmächtigung sind in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Ausübung des Stimmrechts
Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. In beiden Fällen ist eine frist- und
formgerechte Anmeldung erforderlich.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen mittels Briefwahl vornehmen,
die wahlweise über das Aktionärsportal oder in Textform per Post oder E-Mail abgegeben,
geändert oder widerrufen werden kann.
Die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl (einschließlich Änderung oder Widerruf
auch für auf anderem Wege erteilte Stimmabgaben) ist über das Aktionärsportal mittels
Zugangsdaten unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Juni 2022 möglich.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl in Textform wird den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen
ein Formular zugesandt. Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. deren Änderung oder Widerruf
in Textform muss der Gesellschaft über einen der folgenden Kontaktwege innerhalb der
nachfolgenden Fristen zugehen (Eingang maßgeblich):
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Klassik Radio AG |
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§ 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden.
Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft
benannte Mitarbeiter der Gesellschaft (sog. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
ausüben lassen.
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist elektronisch über das unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
erreichbare Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Juni 2022 möglich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können außerdem
in Textform über einen der folgenden Kontaktwege innerhalb der nachfolgenden Fristen
erteilt, geändert oder widerrufen werden (Eingang maßgeblich):
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Klassik Radio AG |
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Das Formular, das für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in Textform verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre
zusammen mit den Anmeldeunterlagen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nur zu den Punkten der Tagesordnung
abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt worden sind. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet,
gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
keine Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus. Soweit eine Weisung
erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter
der Stimmen enthalten.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen und zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen und stehen nur für die Abstimmung über solche
Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.
3 AktG oder von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG
zugänglich gemacht wurden.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Weitere Informationen zur Abstimmung
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe
dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 haben verbindlichen
Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre
können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung)
abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten, Verfahren für die Stimmabgabe
durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und frist- und formgemäß angemeldet
sind, können ihr Stimmrecht sowie ihre anderen Rechte auch durch einen Bevollmächtigten
ihrer Wahl, insbesondere auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre nur im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch
Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung frist- und formgerecht
Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wenn weder ein Stimmrechtsberater noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger
von § 135 AktG erfasster Intermediär bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt
wird, ist die Vollmacht entweder
• |
in Textform oder elektronisch über das Aktionärsportal, jeweils gegenüber der Gesellschaft, |
• |
in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es |
zu erteilen.
Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre sowie an Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater, Personen oder Institutionen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt,
so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
und Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft bis spätestens 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform über einen der folgenden Kontaktwege erteilt, geändert oder widerrufen
werden (jeweils Eingang maßgeblich). Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
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Klassik Radio AG |
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E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Vollmacht gegenüber de Gesellschaft ist
auch elektronisch mittels Zugangsdaten über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Juni 2022 möglich.
Der Bevollmächtigte benötigt für die elektronische Stimmabgabe individuelle Zugangsdaten.
Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft für den Bevollmächtigten
die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung.
Aktionäre, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen,
werden gebeten, dies frühzeitig zu tun, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten
beim Bevollmächtigten zu ermöglichen.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals
oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach §
122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – also bis spätestens zum Ablauf des 14. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) – zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten,
wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht
anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, auf einem der nachfolgenden Kontaktwege zu
übermitteln:
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Klassik Radio AG |
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E-Mail: ir@klassikradioag.de |
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die
Einberufung bekannt gemacht. Sie werden zudem im Internet unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten
der Tagesordnung zu stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung
von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind die gemäß § 126 Abs. 1 AktG spätestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter
• |
Klassik Radio AG |
• |
E-Mail: ir@klassikradioag.de |
an die Gesellschaft zu richten.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist für die Fristwahrung der Zugang
des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
sowie möglicher Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort der Kandidatin/des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur
Mitgliedschaft der Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Wahlvorschläge müssen nicht
begründet werden.
Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird,
können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz als in
der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge
der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge
der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit
die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz wird den Aktionären
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich frist- und formgerecht angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
ihre Fragen bis spätestens 12. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer
Kommunikation über
Hauptversammlung2022@klassikradioag.de
bei der Gesellschaft unter Nennung des vollständigen Namens und der Aktionärs- oder
Anmeldebestätigungsnummer einreichen müssen. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen. Danach und während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Fragen eingereicht oder gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die ordnungsgemäß
eingereichten Fragen beantwortet.
Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung wird der Name
des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden),
wenn mit der Einreichung der Fragen ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung
des Namens erklärt wurde.
Widerspruchsmöglichkeit gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben bzw. deren Bevollmächtigte haben die
Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
bei dem mit der Niederschrift der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Notar zu
erklären.
Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter elektronisch unter
Hauptversammlung2022@klassikradioag.de
unter Nennung des vollständigen Namens und der Aktionärs- oder Anmeldebestätigungsnummer
abgegeben werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und
erhält die Widersprüche hierüber.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
zugänglich gemacht.
UTC Zeiten
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet für die Führung des Aktienregisters und zur Vorbereitung
und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten über ihre Aktionäre
und/oder deren Bevollmächtigte. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
und um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung, insbesondere
in Form der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes zu ermöglichen.
Die Klassik Radio AG verarbeitet die Daten als Verantwortliche unter Beachtung der
Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen
Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten
der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten gemäß der DSGVO finden sich unter
https://www.klassikradio.de/datenschutz-und-sicherheit-ag
Augsburg, im Mai 2022
Klassik Radio AG
Der Vorstand