Klopotek AG – Außerordentliche Hauptversammlung 2017

Klopotek AG

Berlin

Einladung zur
außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

14. Dezember 2017, 16.00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Klopotek AG,
Lorenzweg 5, Aufgang A,
12099 Berlin,

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung der
Klopotek AG

ein.

(A) Tagesordnung

Beschlussfassung über Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Abs. 1 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

Das Aufsichtsratsmitglied Ilhan Aksoycan hat angekündigt, sein Amt als Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgenannten Satzungsänderung niederzulegen. Der Aufsichtsrat der Klopotek AG wird sich daher bei wirksamer Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung, so wie von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, künftig wie folgt zusammensetzen:

Dr. Rüdiger Salat

Dr. Kurt Servatius

Inge Wilmes

(B) Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am 6. Dezember 2017 ihre Namensaktien bei der Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben und zu diesem Zeitpunkt im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Gegenanträge von Aktionären i. S. v. §§ 126, 127 AktG sind zu richten an:

Klopotek AG
Lorenzweg 5, Aufgang A
12099 Berlin.

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Fristgerecht eingehende Anträge werden unter der Adresse www.klopotek.de veröffentlicht. Unter derselben Adresse werden ggf. auch Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen veröffentlicht.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (vgl. § 126b BGB). Dies gilt jedoch nicht für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen jeweils gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten (vgl. § 135 Abs. 8, 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG). Insoweit ist die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (vgl. § 135 Abs. 1 S. 2 AktG).

 

Berlin, im Oktober 2017

Klopotek AG

Der Vorstand

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