Knorr-Bremse Aktiengesellschaft – Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

München

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) haben zuletzt am 9. Dezember 2021 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1
AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 AktG,
dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
16. Dezember 2019 („DCGK“), bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, mit
der nachstehenden Ausnahme entsprochen wird und seit der Abgabe der jüngsten Entsprechenserklärung
am 9. Dezember 2021 entsprochen wurde:

 

Nach Empfehlung G.11 DCGK soll eine variable Vergütung des Vorstands vom Aufsichtsrat
in begründeten Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden können. Im Geschäftsjahr
2021 wich die Gesellschaft von dieser Empfehlung ab und wird auch im Jahr 2022 hiervon
abweichen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Regelungen zum Einbehalt bzw.
zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen bei der Gesellschaft nicht
erforderlich sind, um die Vorstandsmitglieder zu sorgfältigem, langfristigem und nachhaltigem
Handeln im Unternehmensinteresse anzuhalten: Die mehrjährige variable Vergütung (Long
Term Incentive) und die Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline) stellen
dies in ausreichendem Maße sicher. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen
Entwicklungen und Ereignissen berechtigt, die Planbedingungen der kurzfristigen und
langfristigen variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Unbenommen
bleibt dem Aufsichtsrat schließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nach § 93 AktG bei schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten.

Zusätzlich zu der vorstehenden Ausnahme, die bereits Gegenstand der Entsprechenserklärung
vom 9. Dezember 2021 war, erklären Vorstand und Aufsichtsrat die folgende Abweichung
von Empfehlung G.8 DCGK:

 

Nach Empfehlung G.8 DCGK soll eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter
der variablen Vergütungsbestandteile des Vorstands ausgeschlossen sein. Unter dem
bestehenden Vergütungssystem kann der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Ereignissen
oder Entwicklungen die Bedingungen für die variablen Vergütungsbestandteile nach billigem
Ermessen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft sachgerecht anpassen. Die
Zielwerte des Performance Cash-basierten LTI mit der Performance Periode 2019-2021
und des Performance Share-basierten LTI mit der Performance Periode 2020-2023 hat
der Aufsichtsrat bereits vor Beginn der Covid-19 Pandemie festgelegt. Vor dem Hintergrund
der Covid-19-Pandemie als einem außergewöhnlichen Ereignis hat der Aufsichtsrat am
11. März 2022 beschlossen,

die Auszahlungsbeträge für den Performance Cash-basierten LTI mit der Performance-Periode
2019-2021 nach billigem Ermessen auf 80 % des jeweiligen Zielbetrags anzuheben. Der
Aufsichtsrat hat hierbei sowohl die Entwicklung der für den LTI relevanten Kennzahlen
innerhalb der Performance-Periode als auch die messbaren Auswirkungen der Covid-19-Pandemie
auf diese Kennzahlen berücksichtigt. Durch die Anhebung werden nach Ansicht des Aufsichtsrats
leistungsgerechte LTI-Auszahlungsbeträge erreicht;

den strategischen EPS-Zielwert für den Performance Share-basierten LTI mit der Performance-Periode
2020-2023 dahingehend zu korrigieren, dass ein Gleichlauf mit den strategischen EPS-Zielwerten
der nachfolgenden Performance Share-basierten LTI-Tranchen erreicht wird, die bereits
unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie festgelegt wurden.

 

München, 30. März 2022

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

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