Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

München

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) haben zuletzt am 9. Dezember 2020 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“), bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, mit den nachstehenden Ausnahmen entsprochen wird und seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde:

1.

Nach Empfehlung F.2 DCGK sollen der Konzernabschluss und Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Im Geschäftsjahr 2020 wich die Gesellschaft von der Empfehlung F.2 DCGK ab, wird jedoch den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 binnen 90 Tagen öffentlich zugänglich machen. Die Abweichung ist auf die innerhalb der Knorr-Bremse Gruppe noch andauernde Umsetzung der Umstellung der Rechnungslegungsstandards auf IFRS zurückzuführen, die erst kurz vor dem Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2018 eingeleitet wurde.

Ab dem Geschäftsjahr 2021, d. h. seit dem 1. Januar 2021, macht die Gesellschaft den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen zum ersten und dritten Quartal in Entsprechung mit der Empfehlung F.2 DCGK öffentlich zugänglich. Den Halbjahresfinanzbericht 2021 wird die Gesellschaft voraussichtlich nicht binnen 45 Tagen nach Ende des ersten Halbjahres 2021 veröffentlichen. Ab dem Geschäftsjahr 2022 wird die Gesellschaft der Empfehlung F.2 DCGK auch insoweit entsprechen.

2.

Nach Empfehlung G.11 DCGK soll eine variable Vergütung des Vorstands vom Aufsichtsrat in begründeten Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden können. Im Geschäftsjahr 2020 wich die Gesellschaft von dieser Empfehlung ab und wird auch im Jahr 2021 hiervon abweichen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Regelungen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen bei der Gesellschaft nicht erforderlich sind, um die Vorstandsmitglieder zu sorgfältigem, langfristigem und nachhaltigem Handeln im Unternehmensinteresse anzuhalten: Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive) und die Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline) stellen dies in ausreichendem Maße sicher. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen berechtigt, die Planbedingungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Unbenommen bleibt dem Aufsichtsrat schließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 93 AktG bei schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten.

Zusätzlich zu den beiden vorstehenden Ausnahmen, die bereits Gegenstand der Entsprechenserklärung vom 9. Dezember 2020 waren, erklären Vorstand und Aufsichtsrat die folgende Abweichung von Empfehlung G.8 DCGK:

3.

Nach Empfehlung G.8 DCGK soll eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter der variablen Vergütungsbestandteile des Vorstands ausgeschlossen sein. Aufgrund der bestehenden Verträge der Vorstandsmitglieder und der Beschlüsse des Aufsichtsrats, kann der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen unter dem bestehenden Vergütungssystem die Bedingungen für die variablen Vergütungsbestandteile auch innerhalb eines Bemessungszeitraums nach billigem Ermessen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft sachgerecht anpassen. Eine solche Anpassung hatte sich der Aufsichtsrat bereits Anfang März 2020 für den Fall bedeutender Veränderungen vorbehalten. Vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie als einem außergewöhnlichen Ereignis hat der Aufsichtsrat den Zielerreichungskorridor des Short Term Incentive des Vorstands („STI“) für das Geschäftsjahr 2020 von 80 % bis 120 % auf 70 % bis 120 % verbreitert. In der Anpassung des Zielerreichungskorridors des STI für das Geschäftsjahr 2020 liegt eine nachträgliche Anpassung der Zielwerte und Vergleichsparameter, die gemäß Empfehlung G.8 DCGK ausgeschlossen sein soll. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass durch diese nachträgliche Anpassung unter dem bestehenden Vergütungssystem eine leistungsgerechte Korrektur der STI-Auszahlungsbeträge erreicht wird.

 

München, 30. März 2021

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

TAGS:
Comments are closed.